2021/AB XXI.GP

Eingelangt am: 27-04-2001

 

BUNDSMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen betreffend "Verdacht auf Tierquälerei bei Schweinemastbetrieb", Nr. 211 9/J, wie

folgt:

 

zu den Fragen 1 und 2:

Bereits im Oktober 2000 wurden dem Betrieb Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zu -

standes der Tierhaltung im Sinne des OÖ Tierschutzgesetzes vorgeschrieben. Darauthin erklärte

der Betriebsinhaber in einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe, dass diese Auflagen erfüllt wor -

den sind. Weitere in der Folge durchgeführte Kontrollen durch den Amtstierarzt ergaben, dass die

bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt worden sind. Am 5. März 2001 wurde ein

behördlicher Lokalaugenschein vorgenommen.

 

Im Zuge dieses Lokalaugenscheines hat der Amtstierarzt unter Berufung auf die Bestimmungen des

OÖ. Tierschutzgesetzes zehn Schweine schmerzlos getötet und deren Sektion beantragt. Weiters

wurde bei der Bundesanstalt für Alpenländische Landwirtschaft Gumpenstein ein Gutachten hin -

sichtlich des Stallklimas im Sinne des OÖ. Tierschutzgesetzes in Auftrag gegeben. Dieses Gutach -

ten langte im März 2001 ein und wird die Grundlage für weitere Auflagen an den Betriebsinhaber

im Sinne dieses Gesetzes bilden. Mittlerweile wurde ein weiterer Bescheid erlassen, mit dem dem

Betriebsinhaber jede weitere Vermehrung des Schweinebestandes verboten wurde.

Weiters wurden Anordnungen betreffend die Betreuung der jeweils noch vorhandenen Tiere getrof-

fen.

Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Tierquälereien im Sinne

des § 222 StGB wurde am 19. Februar 2001 erstattet.

 

zu den Fragen 3 bis 5:

Bei dem in Rede stehenden Schweinemastbetrieb handelt es sich um einen Betrieb der Landwirt -

schaft, aufweichen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht anzuwenden sind. Es ist daher

weder eine Gewerbeberechtigung, noch eine Betriebsanlagegenehmigung erforderlich.

 

zu Frage 6:

Regelmäßige Überprüfungen von Betrieben durch den Amtstierarzt werden nur bei den in der jähr -

lich übermittelten Überprüfungsliste des Amtes der OÖ. Landesregierung, Polizeiabteilung,genann-

ten Betrieben und bzw. anlässlich von anderen Amtshandlungen (z.B. nach dem Veterinärrecht)

durchgeführt. Sonst erfolgen Überprüfungen auf Grund von Anzeigen aus der Bevölkerung. Der in

Rede stehende Betrieb schien in der Vergangenheit in den Überprüfungslisten nicht auf, Anzeigen

lagen bis in jüngster Zeit nicht vor.

Überprüfüngen nach dem Veterinärrecht begannen im wesentlichen erst im Herbst 2000, da der

Betriebsinhaber erstmalig Schweine aus dem EU - Raum importierte.

 

Daten der Überprüfling:

29. 9.2000              Importkontrolle

6.10.2000               Probenziehung auf Rückstände

30.10.2000             Probeschlachtung von 5 Schweinen

24.11.2000             Verladung Schweine nach Italien

27.11.2000             Verladung Schweine nach Italien

5. 1.2001                Importkontrolle

23. 2. 2001             Verdacht auf Schweinepest Probenentnahme

5. 3. 2001               tierschutzrechtliche Überprüfung (siehe Antwort zu Frage 2)

Im Rahmen dieser Betriebsbesuche wurde der Betriebsinhaber auch auf die bestehenden Mängel

(Stallklima) hingewiesen.

 

zu Frage 7:

Folgende Missstände wurden am 29. September 2000 durch den Amtstierarzt festgestellt:

a)            Lagerung von nichtetikettierten Arzneimitteln in Flaschen

b)            Keine Aufzeichnungen gemäß Rückstandskontrollverordnung

c)            Verdacht der vorschriftswidrigen Behandlung

d)            Verdacht der Verstöße gegen das OÖ. Tierschutzgesetz (Dunkelheit, unzureichende Belüf-

                tung, zu hohe Stalltemperaturen, hochgradige Schadgasbelastung der Stallluft - Geruch)

c)            Verdacht der Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz.

 

Daraufhin wurden folgende Maßnahmen getroffen:

Mit Bescheid vom 3. Oktober 2000 wurde eine Sperre nach den Bestimmungen der Rückstandsko-

trollverordnung verfügt (dieser Bescheid musste später wieder aufgehoben werden).

Mit Bescheid vom 3. Oktober 2000 wurde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem

OÖ. Tierschutzgesetz angeordnet.

Am 5. Oktober 2000 hat der Amtstierarzt unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls - und Zwangsgewalt die Tötung von 10 Tieren angeordnet und durchgeführt.

Mit Bescheid vom 8. März 2001 wurde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach den Be -

stimmungen des OÖ. Tierschutzgesetzes angeordnet.

 

zu Frage 8:

In den Monaten Oktober 2000 bis Februar 2001 wurden Anzeigen an die Staatsanwaltschaft wegen

Verdacht des Vergehens der Tierquälerei und der gefährlichen Drohung erstattet. Weiters wurden

Anzeigen wegen des Verdachtes von Verwaltungsübertretungen nach dem Fleischuntersuchungsge-

setz, der Rückstandskontrollverordnung, dem OÖ. Tierschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz

erstattet. Die Verwaltungsstrafverfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen.

zu den Fragen 9 und 10:

In den Jahren 1999 und 2000 wurden insgesamt 80 Schweine durch die Fleischuntersuchungstier -

ärzte als untauglich klassifiziert und gelangten daher nicht in den Nahrungskreislauf.

 

zu den Fragen 11 bis 13:

Ein Tierhaltungsverbot ist aufgrund der Bestimmungen des OÖ. Tierschutzgesetzes erst nach ein -

maliger rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen Tierquälerei oder zweimaliger verwal -

tungsbehördlicher Bestrafung nach dem OÖ Tierschutzgesetz möglich.

 

zu den Fragen 14 und 15

Der Betrieb ist derzeit nicht geschlossen, doch bewirken die bereits dargestellten administrativen

Anordnungen und Maßnahmen eine sukzessive Verringerung des Tierbestandes.