2032/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30-04-2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2048/J betreffend

die Beobachtung sogenannter „linker Vereine“ durch das AMS, welche die Abge -

ordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 2. März 2001 an mich

richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 2a und 4 bis 7 der Anfrage:

 

 

Der Vorstand des AMS beauftragte am 13. Juli 1999 die Abteilung Revision mit der

Überprüfung von Zuwendungen des Arbeitsmarktservice Wien an bestimmte

Vereine. Ausgangspunkt war eine von einem Parlamentarier veröffentlichte Liste, in

der diverse Vereine sowie als Fördermittel bezeichnete Beträge angeführt waren.

 

Der Vorstand des AMS erachtete es als seine Pflicht, auch im Hinblick auf seine

Verantwortung gern. AMSG, die Vorwürfe gegenüber dem AMS einer genauen

Prüfung zu unterziehen und betraute die Abteilung Revision mit dieser Aufgabe.

 

Der Begriff „linke Vereine“ ergab sich aus der Veröffentlichung durch den

Parlamentarier und wurde deshalb im Revisionsbericht übernommen, ohne eine

inhaltliche Wertung vorzunehmen. Die inhaltliche Präzisierung des Vorstandsauf -

trages lautete:

 

- Um welche Förderungsvorhaben handelt es sich?

- Sind diese Projekte arbeitsmarktpolitisch begründet?

- Sind die Förderungen richtlinienkonform abgewickelt worden?

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Eine Beobachtung bestimmter sogenannter „linker Vereine“ durch das AMS fand und

findet nicht statt. Prüfungsgegenstand war nicht die Tätigkeit der Vereine, sondern

die Ordnungs - mäßigkeit der Förderungsabwicklungen durch die Geschäftsstellen

des AMS. Die gesetzlichen Grundlagen für die gegenständliche Überprüfung der

vom AMS vergebenen Förderungen ergeben sich aus folgenden Gesetzespassagen:

 

§ 31 Abs. 5 AMSG legt fest, dass das AMS bei allen Tätigkeiten auf die Grundsätze

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen hat.

Zur Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des AMS ist ein internes Controlling

einzurichten.

 

Nach § 9 Abs. 2 AMSG obliegt dem Vorstand des AMS u.a. die laufende und

periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landes -

organisationen.

 

Der Vorstand hat hierfür eine interne Revision eingerichtet, die im Auftrag des

Vorstandes diese Aufgaben wahrnimmt.

 

Im konkreten Fall wurde geprüft, inwieweit die Förderungsvoraussetzungen zum

Zeitpunkt der Förderzusagen erfüllt waren.

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 12 der Anfrage:

 

Nein.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Der Auftrag an die Abteilung Revision war ein einmaliger Auftrag infolge öffentlicher

Kritik an der Bewilligungs - und Auszahlungspraxis von Förderungsmitteln. Eine

Beobachtung von Vereinen im Hinblick auf ihre Vereinstätigkeit hat durch das AMS

nie stattgefunden und ist daher auch nicht abzustellen.