2032/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30-04-2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2048/J betreffend
die Beobachtung sogenannter „linker Vereine“ durch das AMS, welche die Abge -
ordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 2. März 2001 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 2a und 4 bis 7 der Anfrage:
Der Vorstand des AMS beauftragte am 13. Juli 1999 die Abteilung Revision mit der
Überprüfung von Zuwendungen des Arbeitsmarktservice Wien an bestimmte
Vereine. Ausgangspunkt war eine von einem Parlamentarier veröffentlichte Liste, in
der diverse Vereine sowie als Fördermittel bezeichnete Beträge angeführt waren.
Der Vorstand des AMS erachtete es als seine Pflicht, auch im Hinblick auf seine
Verantwortung gern. AMSG, die Vorwürfe gegenüber dem AMS einer genauen
Prüfung zu unterziehen und betraute die Abteilung Revision mit dieser Aufgabe.
Der Begriff „linke Vereine“ ergab sich aus der Veröffentlichung durch den
Parlamentarier und wurde deshalb im Revisionsbericht übernommen, ohne eine
inhaltliche Wertung vorzunehmen. Die inhaltliche Präzisierung des Vorstandsauf -
trages lautete:
- Um welche Förderungsvorhaben handelt es
sich?
- Sind diese Projekte arbeitsmarktpolitisch begründet?
- Sind die Förderungen richtlinienkonform abgewickelt worden?
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Eine Beobachtung bestimmter sogenannter „linker Vereine“ durch das AMS fand und
findet nicht statt. Prüfungsgegenstand war nicht die Tätigkeit der Vereine, sondern
die Ordnungs - mäßigkeit der Förderungsabwicklungen durch die Geschäftsstellen
des AMS. Die gesetzlichen Grundlagen für die gegenständliche Überprüfung der
vom AMS vergebenen Förderungen ergeben sich aus folgenden Gesetzespassagen:
§ 31 Abs. 5 AMSG legt fest, dass das AMS bei allen Tätigkeiten auf die Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen hat.
Zur Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des AMS ist ein internes Controlling
einzurichten.
Nach § 9 Abs. 2 AMSG obliegt dem Vorstand des AMS u.a. die laufende und
periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landes -
organisationen.
Der Vorstand hat hierfür eine interne Revision eingerichtet, die im Auftrag des
Vorstandes diese Aufgaben wahrnimmt.
Im konkreten Fall wurde geprüft, inwieweit die Förderungsvoraussetzungen zum
Zeitpunkt der Förderzusagen erfüllt waren.
Antwort zu den Punkten 8 bis 12 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Der Auftrag an die Abteilung Revision war ein einmaliger Auftrag infolge öffentlicher
Kritik an der Bewilligungs - und Auszahlungspraxis von Förderungsmitteln. Eine
Beobachtung von Vereinen im Hinblick auf ihre Vereinstätigkeit hat durch das AMS
nie stattgefunden und ist daher auch nicht abzustellen.