2034/AB XXI.GP

Eingelangt am:30.04.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.211 1/J betreffend

,,Handelshemmnisse zum Schaden von Konsumenten“, welche die Abgeordneten

Mag. Johann Maier und Genossen am 12. März 2001 an mich richteten, stelle ich

fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 13 der Anfrage:

 

Im Rahmen der WTO wurde das Thema der Region Codes bei DVD noch nicht

diskutiert. Der Schutzmechanismus „regional code“ basiert auf einem Beschluss von

Content - Proudzenten in Zusammenarbeit mit Herstellern von entsprechender

Hardware. Ziel ist die Bewahrung der Verwertungsrechte an Produkten vor

Schmälerung durch illegale Verbreiterung von Kopien.

 

Im Hinblick auf allfällige wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte ist vorauszu -

schicken, dass im Rahmen der WTO kein multilaterales Wettbewerbsabkommen

existiert, welches wettbewerbswidrige Praktiken privater Personen einer Kontrolle

unterwerfen würde. Die gegenständlich interessierende Frage, ob Hersteller von

DVD ihre Produkte technisch derart ausgestalten dürfen, dass lediglich ein

geographisch beschränkter Einsatz von solchen DVD möglich ist, kann daher nicht

am Maßstab einer existierenden wettbewerbsrechtlichen WTO - Vorschrift geprüft

(und sanktioniert) werden.

Die geschilderte Thematik der Region - Codes bei DVD weist keine unmittelbaren

Anknüpfungspunkte an den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auf.

Es handelt sich bei den von Ihnen monierten Maßnahmen der DVD - Hersteller weder

um die Ausübung eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts noch verbietet das

Urheberrecht solche Maßnahmen; vielmehr steht die Ausübung des

Verbreitungsrechtes im Vordergrund. Verbreitungsrechte sind allerdings nicht

Gegenstand des TRIPS - Abkommens (als integrierender Bestandteil des WTO -

Abkommens).

 

Hinsichtlich des Aspekts allfälliger technischer Handelshemmnisse ist festzuhalten,

dass im Rahmen der WTO zwar ein Abkommen über technische

Handelshemmnisse existiert, die Region Codes bei DVD aber nicht als (unerlaubte)

technische Handelshemmnisse im Sinne des zuvor genannten Abkommens

betrachtet werden können. Da die Produzenten selbst die kommerzielle

Verwertbarkeit ihrer Produkte geographisch limitieren, liegt kein technisches

Handelshemmnis aufgrund einer staatlichen Maßnahme im Sinne des Abkommens

über technische Handelshemmnisse vor.

 

Abgesehen vom zwischenstaatlichen Charakter des WTO - Abkommens (und des

Übereinkommens betreffend Streitbeilegung) ist abschließend darauf hinzuweisen,

dass das Vorliegen der Kriterien für die Einleitung eines WTO -

Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig

in einem Verfahren gemäß der VO 3286/94 zu prüfen ist. Nach der zuvor genannten

VO ist eine Antragstellung jedoch nur möglich, wenn die Schädigung eines

,,Wirtschaftszweiges“ der Gemeinschaft glaubhaft gemacht wird; weiters kann ein

solcher Antrag nur von einer Person gestellt werden, welche im Namen eines

,,Wirtschaftszweiges“ der Gemeinschaft handelt. Diese zuvor genannten

Voraussetzungen liegen bei einem einzelnen Konsumenten allerdings nicht vor.

 

Österreich kann hinsichtlich Maßnahmen auf WTO - Ebene nur im Wege der

Europäischen Gemeinschaft agieren. Im Rahmen der WTO wurde anlässlich der

Ersten WTO - Ministerkonferenz in Singapur im Dezember 1996 eine Arbeitsgruppe

zum Thema „Handel und Wettbewerb“ eingesetzt, welche vierteljährlich tagt. Das

Mandat der Arbeitsgruppe ist ein analytisches und umfasst folgende Schwerpunkte:

Relevanz der fundamentalen WTO - Prinzipien der Inländergleichbehandlung‘

Transparenz und Meistbegünstigung für die Wettbewerbspolitik, Verbesserung der

Kooperation und Kommunikation zwischen den WTO - Mitgliedstaaten, auch

betreffend die technische Zusammenarbeit, sowie den Beitrag der

Wettbewerbspolitik zur Erreichung der Ziele der WTO.

 

In den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom Oktober 1999

zur Vorbereitung der Dritten WTO - Ministerkonferenz wurde der Wunsch der EU

nach einem internationalen Ordnungsrahmen für verbindliche Wettbewerbsprinzipien

ausdrücklich verankert. In diesem Zusammenhang tritt die EU - und auch Österreich

- derzeit dafür ein, dass Prinzipien und Regelungen zur Installierung und Umsetzung

des Wettbewerbsrechts und ein Rahmen für die internationale Kooperation zwischen

den nationalen Wettbewerbspolitiken in der WTO verankert werden. Festzuhalten ist

allerdings, dass hiermit keineswegs die Richtung einer Harmonisierung des

Wettbewerbsrechts oder die Einrichtung einer internationalen Wettbewerbsbehörde

eingeschlagen werden soll.

 

Federführend im Rat der Wirtschafts - und Finanzminister ist der Bundesminister für

Finanzen.