2034/AB XXI.GP
Eingelangt am:30.04.2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.211 1/J betreffend
,,Handelshemmnisse zum Schaden von Konsumenten“, welche die Abgeordneten
Mag. Johann Maier und Genossen am 12. März 2001 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 13 der Anfrage:
Im Rahmen der WTO wurde das Thema der Region Codes bei DVD noch nicht
diskutiert. Der Schutzmechanismus „regional code“ basiert auf einem Beschluss von
Content - Proudzenten in Zusammenarbeit mit Herstellern von entsprechender
Hardware. Ziel ist die Bewahrung der Verwertungsrechte an Produkten vor
Schmälerung durch illegale Verbreiterung von Kopien.
Im Hinblick auf allfällige wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte ist vorauszu -
schicken, dass im Rahmen der WTO kein multilaterales Wettbewerbsabkommen
existiert, welches wettbewerbswidrige Praktiken privater Personen einer Kontrolle
unterwerfen würde. Die gegenständlich interessierende Frage, ob Hersteller von
DVD ihre Produkte technisch derart ausgestalten dürfen, dass lediglich ein
geographisch beschränkter Einsatz von solchen DVD möglich ist, kann daher nicht
am Maßstab einer existierenden wettbewerbsrechtlichen WTO - Vorschrift geprüft
(und sanktioniert) werden.
Die geschilderte Thematik der Region - Codes bei DVD weist keine unmittelbaren
Anknüpfungspunkte an den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auf.
Es handelt sich bei den von Ihnen monierten Maßnahmen der DVD - Hersteller weder
um die Ausübung eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts noch verbietet das
Urheberrecht solche Maßnahmen; vielmehr steht die Ausübung des
Verbreitungsrechtes im Vordergrund. Verbreitungsrechte sind allerdings nicht
Gegenstand des TRIPS - Abkommens (als integrierender Bestandteil des WTO -
Abkommens).
Hinsichtlich des Aspekts allfälliger technischer Handelshemmnisse ist festzuhalten,
dass im Rahmen der WTO zwar ein Abkommen über technische
Handelshemmnisse existiert, die Region Codes bei DVD aber nicht als (unerlaubte)
technische Handelshemmnisse im Sinne des zuvor genannten Abkommens
betrachtet werden können. Da die Produzenten selbst die kommerzielle
Verwertbarkeit ihrer Produkte geographisch limitieren, liegt kein technisches
Handelshemmnis aufgrund einer staatlichen Maßnahme im Sinne des Abkommens
über technische Handelshemmnisse vor.
Abgesehen vom zwischenstaatlichen Charakter des WTO - Abkommens (und des
Übereinkommens betreffend Streitbeilegung) ist abschließend darauf hinzuweisen,
dass das Vorliegen der Kriterien für die Einleitung eines WTO -
Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig
in einem Verfahren gemäß der VO 3286/94 zu prüfen ist. Nach der zuvor genannten
VO ist eine Antragstellung jedoch nur möglich, wenn die Schädigung eines
,,Wirtschaftszweiges“ der Gemeinschaft glaubhaft gemacht wird; weiters kann ein
solcher Antrag nur von einer Person gestellt werden, welche im Namen eines
,,Wirtschaftszweiges“ der Gemeinschaft handelt. Diese zuvor genannten
Voraussetzungen liegen bei einem einzelnen Konsumenten allerdings nicht vor.
Österreich kann hinsichtlich Maßnahmen auf WTO - Ebene nur im Wege der
Europäischen Gemeinschaft agieren. Im
Rahmen der WTO wurde anlässlich der
Ersten WTO - Ministerkonferenz in Singapur im Dezember 1996 eine Arbeitsgruppe
zum Thema „Handel und Wettbewerb“ eingesetzt, welche vierteljährlich tagt. Das
Mandat der Arbeitsgruppe ist ein analytisches und umfasst folgende Schwerpunkte:
Relevanz der fundamentalen WTO - Prinzipien der Inländergleichbehandlung‘
Transparenz und Meistbegünstigung für die Wettbewerbspolitik, Verbesserung der
Kooperation und Kommunikation zwischen den WTO - Mitgliedstaaten, auch
betreffend die technische Zusammenarbeit, sowie den Beitrag der
Wettbewerbspolitik zur Erreichung der Ziele der WTO.
In den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom Oktober 1999
zur Vorbereitung der Dritten WTO - Ministerkonferenz wurde der Wunsch der EU
nach einem internationalen Ordnungsrahmen für verbindliche Wettbewerbsprinzipien
ausdrücklich verankert. In diesem Zusammenhang tritt die EU - und auch Österreich
- derzeit dafür ein, dass Prinzipien und Regelungen zur Installierung und Umsetzung
des Wettbewerbsrechts und ein Rahmen für die internationale Kooperation zwischen
den nationalen Wettbewerbspolitiken in der WTO verankert werden. Festzuhalten ist
allerdings, dass hiermit keineswegs die Richtung einer Harmonisierung des
Wettbewerbsrechts oder die Einrichtung einer internationalen Wettbewerbsbehörde
eingeschlagen werden soll.
Federführend im Rat der Wirtschafts - und Finanzminister ist der Bundesminister für
Finanzen.