2035/AB XXI.GP
Eingelangt am:30.04.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Reheis, DDr. Niederwieser, Mag. Wurm und Ge -
nossen haben am 1.3.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2014/J be-
treffend ,,Restmüllbehandlung in Tirol“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu
beantworten:
ad 1 und 2
Zwischen dem Land Tirol und meinem Ressort haben bereits zahlreiche Gespräche
auf verschiedenen Ebenen stattgefunden. Dabei wurden auch alternative
Lösungsvorschläge sowie die ausgesprochene Resolution andiskutiert.
ad 3
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass grundsätzlich ab 2004 nur mehr behandelte
bzw. inerte Abfälle im Sinne des Vorsorgeprinzips gemäß § 1 AWG deponiert wer-
den sollen. Davon kann der Landeshauptmann Ausnahmen vorsehen, wenn die ge-
setzlich vorgegebenen Voraussetzungen für eine Verordnung gemäß § 31 d Abs. 7 Z
1 oder 2 WRG (nunmehr § 45a Abs. 7 Z 1 oder 2 AWG) erfüllt sind. Als oberstes
Verwaltungsorgan habe ich dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben
eingehalten werden.
Anzumerken ist, dass die Deponie des Abfallbeseitigungsverbandes Westtirol (Rop-
pen II) erst vor zweieinhalb Jahren (siehe Resolution) in Betrieb genommen wurde.
Bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser
Deponie (1996) wurde die Anpas -
sung der bestehenden Deponien an den Stand der Deponietechnik auch in der be -
troffenen Öffentlichkeit diskutiert; die WRG - Novelle Deponien, BGBI. I Nr.59/1997,
welche die gesetzlichen Rahmenbedingungen festgelegt hat, wurde im Juni 1997
erlassen. Es war somit schon vor der Bauphase offensichtlich, dass in einigen Jah -
ren nur mehr behandelte Abfälle abgelagert werden dürfen.
ad 4
Bezüglich der Übereinstimmung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol
mit den entsprechenden Grundlagen des WRG (nunmehr AWG) bestehen
divergierende Rechtsansichten die von den Beamten meines Ressorts momentan
einer intensiven Überprüfung unterzogen werden.