2039/AB XXI.GP
Eingelangt am:30.04.2001
BUNDESMINISTERIUM für
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN und SPORT
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am 2. März 2001
unter der Parlamentarische Anfrage 2034/J an mich eine schriftliche Parlamentarische
Anfrage betreffend „Einbürgerung von Fußballern“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Welche Gründe gab es für Sie und dem Ministerrat dem Einbürgerungsantrag für
den damals polnischen Staatsbürger und Fußballer Kazimierz Sidorczuk stattzugeben?
Frage 2:
Worin bestanden die "ausserordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik“?
Frage3:
Wurde dieser Antrag vom ÖFB befürwortet?
Frage 4:
Sehen auch Sie diese Entscheidung als Eingriff in die laufende Meisterschaft? Wenn nein,
warum nicht?
Frage 12:
Werden Sie nun auch bei einem neuen Einbürgerungsantrag Szabolcs Safar die
österreichische Staatsbürgerschaft verleihen?
Frage 13:
Werden Sie die bei der Einbürgerung von K. Sidorczuk angewandten Kriterien in Zukunft
auch bei anderen Spielern anwenden?
Zu den Fragen 1 - 4, 12 und 13:
Der polnische Staatsbürger Kazimierz Sidorczuk hat beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht.
Da der Genannte erst seit Mai 1997 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hat
und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG damit nicht gegeben waren, war für ihn nur
eine Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Basis des § 10 Abs. 6 StbG möglich.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung richtet demnach das Ersuchen an das
Bundesministerium für Inneres, die notwendige Bestätigung der Bundesregierung zu
erwirken.
Diese Bestätigung der Bundesregierung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der
vom Antragsteller bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen
Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, wurde mit einstimmiger
Beschlussfassung von der Bundesregierung erteilt.
Der Antragsteller ist seit 1997 beim SK Sturm Graz als Fußballtormann tätig. Aufgrund der
außerordentlichen Situation seines Klubs (erster österreichischer Verein in der zweiten Runde
der Championsleague) und der damit verbundenen Möglichkeit für Sidorczuk, für den
österreichischen Fußball entsprechende Akzente zu setzen, wurde die Verleihung der
Staatsbürgerschaft auch vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
befürwortet.
Die Erfolge der Mannschaft von Sturm Graz haben nicht nur direkte Vorteile für den Klub
selbst gebracht, sondern haben dazu beigetragen, die Stellung Österreichs innerhalb des
Europäischen Fußballverbundes
(UEFA) zu verbessern. Dies spiegelt sich in der Spielsaison
2002/ 2003 insofern wider, als zwei österreichische Vereine die Möglichkeit erhalten, auf
europäischer Ebene in der Championsleague zu spielen. Diese Nachhaltigkeit des Erfolges, an
dem Sidorczuk als Leistungsträger beteiligt war, war die Grundlage für die Entscheidung der
Bundesregierung.
Frage 5:
Welche Grunde gab es, dem damaligen Einbürgerungsantrag im Sommer 2000 für den
ungarischen Fußballer Szabolcs Safar nicht stattzugeben?
Zu Frage 5:
Der ungarische Staatsangehörige SAFAR hat beim Amt der Salzburger Landesregierung
bereits am 24.9.1999 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der
Sonderbestimmung des § 10 Abs. 6 StbG angesucht, da er die Grundvoraussetzung des § 10
Abs. 1 StbG nicht erfüllte.
Das Amt der Salzburger Landesregierung richtet demnach das Ersuchen an das
Bundesministerium für Inneres, die notwendige Bestätigung der Bundesregierung zu
erwirken.
Die frühere Bundesregierung, vertreten durch Bundeskanzler Klima und Staatssekretär
Wittmann, wurde um Stellungnahme ersucht und war - wie im Akt ausgeführt - „nicht in der
Lage, im gegenständlichen Fall die Erfüllung der Voraussetzungen zur vorzeitigen
Einbürgerung gemäß leg.cit. festzustellen.“
Diese Stellungnahme bildete die Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung von der
Verleihung der Staatsbürgerschaft im konkreten Fall Abstand zu nehmen.
Frage 6:
Welche Kriterien gibt es, die erfüllt werden müssen damit ein (Berufs)Sportler zu einer
Einbürgerung in Österreich kommt
(ersuche um Darstellung im Wortlaut)?
Zu Frage 6:
Die Kriterien, die ein Berufssportler für eine Einbürgerung benötigt, sind dem § 10 Abs. 6
StbG unter folgendem Wortlaut zu entnehmen:
§ 10 Abs. 6 StbG "(Verfassungsbestimmung). Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7
sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der
Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu
erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.“
Darüber hinaus muss der Staatsbürgerschaftswerber die üblichen Voraussetzungen für eine
Einbürgerung erbringen, wie z.B. keine gerichtliche Verurteilung, kein Aufenthaltsverbot,
positive Einstellung zur Republik sowie keine Beziehung zu fremden Staaten, die die
Interessen der Republik schädigen würde.
Frage 7:
Wodurch unterscheiden sich diese Kriterien von einem normalen Einbürgerungsverfahren?
Zu Frage 7:
Von einem „normalen Einbürgerungsverfahren“ unterscheiden sich diese Kriterien - wie aus
obzitierten Wortlaut unter Beantwortung der Frage 6 ersichtlich - dass von den üblichen
Voraussetzungen für die Einbürgerung jene des § 10 Abs. 1 Z 1 (zehnjähriger
ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet) und § 10 Abs. 1 Z 7 (hinreichend
gesicherter Lebensunterhalt) sowie Abs. 3 (Ausscheiden aus dem bisherigen
Staatsangehörigkeitsverband) entfallen.
Frage 8:
Gab es eine Intervention des SK Puntigamer Sturm Graz bei ihnen - als für Sport zuständige
Ministerin - dass aus sportlichen und nationalen Gründen eine Einbürgerung von Kazimierz
Sidorczuk notwendig ist?
Frage 9:
Wenn ja, welche Gründe wurden angeführt?
Frage 10:
Ist es richtig, dass der Klubobmann der FPÖ im Nationalrat Ing. Peter Westenthaler für die
Einbürgerung von K. Sidorczuk interveniert hat?
Frage 11:
Wenn nein, welche politischen Funktionäre haben für die Einbürgerung von K. Sidorczuk
interveniert?
Zu den Fragen 8 - 11:
Die Entscheidung ist von der Bundesregierung einstimmig getroffen worden, andere Personen
waren an der Entscheidung nicht beteiligt.