204/AB XXI.GP

 

zur Zahl 195/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Herbert HAUPT und Kollegen haben an

den Bundesminister für Justiz eine schriftliche Anfrage, betreffend „Direkte Förde -

rungen im Jahr 1998“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Vom Bundesministerium für Justiz wurden im Jahr 1998 an 63 Zahlungsempfänger

Förderungen ausbezahlt.

 

Zu 2:

 

Im Jahr 1998 erhielt mit einem Betrag von 153.343.695,20 S der Verein für Sach -

walterschaft und Patientenanwaltschaft die höchste Förderung. Der Aufwand dieses

Vereines für Betreuungsleistungen ist gemäß § 8 Vereinsachwalter - und Patienten -

anwaltsgesetz vom Bund zu ersetzen.

 

Die niedrigste Förderung in der Höhe von 3.000 S erhielt der Gewerkschaftliche Be -

triebsausschuss der Justizanstalt Hirtenberg.

 

Zu 3:

 

Im Jahr 1998 haben drei Zahlungsempfänger vom Bundesministerium für Justiz  -

unter verschiedenen Fördertiteln - mehr als eine Förderung erhalten.

Zu 4:

 

Der Förderungsbericht 1998 enthält alle Förderungen des Bundesministeriums für

Justiz in der ausbezahlten Höhe.

 

Zu 5:

 

Die widmungsgemäße Verwendung von Förderungen wurde in allen Fällen geprüft.

 

Zu 6:

 

Statistische Aufzeichnungen über die eingelangten Förderungsansuchen werden im

Bundesministerium für Justiz nicht geführt, weshalb ich um Verständnis ersuchen

muss, dass - ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand - die Frage nach dem

Anteil der - wie bereits erwähnt - 63 positiv behandelten Förderungsansuchen an

der Gesamtzahl der eingelangten Gesuche nicht beantwortet werden kann.

 

Förderungen werden dann nicht im beantragten Ausmaß gewährt, wenn die erfor -

derlichen Budgetmittel nicht zur Verfügung stehen oder anzunehmen ist, dass auch

mit einem geringeren Förderungsbetrag der vom Förderungswerber angestrebte

Zweck erreicht werden kann.

 

Förderungsansuchen werden dann abgelehnt, wenn keine Budgetmittel zur Verfü -

gung stehen, das Vorhaben nicht förderungswürdig erscheint, das Förderungsziel

nicht in den Aufgabenbereich des Justizressorts fällt oder auch ohne den Einsatz

von Förderungsmitteln erreicht werden kann.