2042/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30.04.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen vom 1. März

2001, Nr. 2010/J, betreffend „Agentur für Ernährungssicherheit", beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die geplante Agentur soll zur wirksamen und effizienten Kontrolle der Ernährungssicherheit

und zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen ver -

pflichtet sein. Es soll also nicht nur der Schutz der menschlichen Gesundheit (Aspekt der

Lebensmittelsicherheit), sondern auch der Schutz der tierischen und auch der pflanzlichen

Gesundheit im bestmöglichen Umfang angestrebt werden. Aus diesem Grunde soll auf den

weiteren Bereich der Ernährungssicherheit abgestellt werden.

 

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Es bestand im Ministerrat Übereinstimmung darüber, dass nicht die Verschiebung von Kom -

petenzen, sondern die Konzentration aller Kräfte zu einem Maximum an Sicherheit für die

Konsumenten bei weiter steigenden Kontrollanforderungen im Ernährungsbereich führt und

es daher sinnvoll erscheint, die Vollzugskompetenzen aus den angesprochenen Bereichen

Betriebsmittel, Veterinärwesen und Tiergesundheit in die Agentur einzubringen. Durch die

Ausgliederung soll vor allem ermöglicht werden, dass bei entsprechendem Arbeitsanfall oh -

ne die strikten Bindungen des Bundeshaushalts - und Bundespersonalrechts eine rasche,

flexible und effiziente Kontrolle ermöglicht wird.

 

Zudem ist für die agrarpolitische Steuerung eine Kerninformation über Produktionsgrundla -

gen und - mittel unerlässlich. Wären alle genannten Kompetenzen der Agentur beim Bun -

desminister für soziale Sicherheit und Generationen angesiedelt, müsste nicht nur dort ein

Expertenstab für den agrarischen Bereich neu aufgebaut werden, sondern es müsste das

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einho -

lung der erforderlichen agrarischen Informationen immer an das Bundesministerium für sozi -

ale Sicherheit und Generationen herantreten (Aufblähung der Verwaltung, höhere Kosten,

und komplizierte Verwaltungsabläufe).

 

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Das Futtermittelgesetz 1999 wurde in Umsetzung des EG - Futtermittelrechts erlassen. Eine

gesetzliche Festlegung eines Proben - und Revisionsplanes ist EG - rechtlich nicht vorgesehen

und wurde daher auch nicht im Futtermittelgesetz verankert. Ich bin aber für diese Anregung

dankbar und werde im Rahmen einer der nächsten Novellen zum Futtermittelgesetz eine

entsprechende Bestimmung im Begutachtungsentwurf vorsehen.

 

 

Zu Frage 8:

 

Das ist nicht richtig. Nach dem Futtermittelgesetz ist der Landeshauptmann für die Durchfüh -

rung der Kontrollen in den bäuerlichen Betrieben zuständig. Beginnend mit dem Jahr 2001

wurde die Zahl der zu ziehenden Proben um 800 erhöht. Diese Aufstockung der Probenzahl

soll zur Gänze der Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe dienen. Schwerpunkte der

Kontrollen werden sein: Verwendung illegaler Substanzen, Ergänzungsfuttermittel bzw.

Selbstmischungen; Verwendung von Fischmehl sowie von Futtermitteln nicht österreichi -

scher Herkunft.

Zu Frage 9:

 

Da der geplante Aufsichtsrat vor allem für die ökonomischen Belange der Agentur zuständig

sein soll, erschiene eine Einbindung von NGO - Experten nicht angemessen. Eine Einbindung

einer externen Expertise erschiene dagegen im Bereich des geplanten Wissenschaftlichen

Rates für Ernährungssicherheit, der der Bündelung der Fachkompetenz und der Beratung

der Agentur zu dienen hätte, vorstellbar.

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Mit Beschluss des Ministerrates vom 21. Juni 2000 über die Aufnahmepolitik 2000 bis 2003

wurden - abweichend von der Vorgehensweise der Vorjahre, in denen die angepeilte Perso -

nalreduktion durch die Festlegung einer Aufnahmequote operationalisiert wurde - Einspa -

rungsziele mittels konkreter Zielwerte bei den Vollbeschäftigungsäquivalenten ressortweise

festgelegt. Vollbeschäftigungsäquivalente sind Messwerte, die sich an der auf eine Vollbe -

schäftigung hochgerechneten Beschäftigtenzahl orientieren. Innerhalb dieser Grenzen - der

Erreichung des Einsparungszieles - kann das Ressort Prioritäten bei der Aufnahmepolitik

eigenverantwortlich festlegen. So wurde und wird bei freiwerdenden Planstellen an den Bun -

desämtern für Landwirtschaft und den landwirtschaftlichen Bundesanstalten die Notwendig -

keit einer Nachbesetzung im Einzelfall geprüft. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird die

Planstelle auch nachbesetzt.

 

 

Zu den Fragen 12 bis 15:

 

Die finanziellen Auswirkungen werden erst im Lichte der Ergebnisse der mit den Ländern im

Zuge der Verwaltungsreform zu führenden Verhandlungen über die organisatorische Anbin -

dung bzw. Einbindung der Lebensmittel -, Veterinär - und Futtermittelkontrollorgane abschätz -

bar sein. Die entsprechenden Details der Finanzierung sind mit dem Bundesminister für Fi -

nanzen noch vor der Beschlussfassung im Ministerrat abzuklären.

Zu Frage 16:

 

Die Vollziehung in erster Instanz sowie Überwachung, Untersuchung und Begutachtung von

Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist gemäß § 7 Abs. 1

Z 6 des Begutachtungsentwurfes eine der Aufgaben der Agentur.

 

Im Rahmen der Hormon - und BSE - Diskussion wird ständig auf den vorbildlichen Weinsektor

hingewiesen. In diesem Bereich ist eine völlige Neustrukturierung - im Konsens mit allen

Parteien und den weinbautreibenden Bundesländern - bereits nach dem Weinskandal im

Jahre 1985 erfolgt. Das Weingesetz 1999, BGBI. l Nr.141 idgF, (und die entsprechenden

gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen) werden äußerst effizient und effektiv von der Bun -

deskellereunspektion vollzogen. Überdies gibt es auch kaum Verzahnungen zu den übrigen

Lebensmittelbereichen. Eine Eingliederung dieses Bereiches in die Agentur wäre daher nicht

zweckmäßig.

 

Den Biozid - Produkten gemäß Biozid - Produkte - Gesetz (BiozidG), BGBI. I Nr.105/2000, wer -

den 23 Produktarten zugeordnet, wie Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Schutzmittel für

Mauerwerk, Insektizide oder Antifouling - Mittel. Die Anzahl der verschiedenen Biozid -

Produkte am Binnenmarkt wird auf deutlich über Zehntausend geschätzt.

 

Für vier der 23 Produktarten gibt es Berührungspunkte zu Fragen der Sicherheit von Le -

bensmitteln und Futtermitteln, dem auch das BiozidG Rechnung trägt. Da diese Biozid - Pro -

dukte mit Lebensmitteln oder Futtermitteln in Berührung kommen können, ist für solche Bio -

zid - Produktarten die rechtliche Festlegung von Rückstandshöchstwerten in oder auf Le -

bensmitteln erforderlich; diese erfolgt unter Heranziehung der nach dem BiozidG gewonne -

nen Informationen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBI. Nr. 86 idgF.

 

In § 34 Abs. 7 BiozidG wird daher auch normiert, dass diese Informationen als Empfehlun -

gen für Rückstandshöchstwerte dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generatio -

nen zur Festlegung der Rückstandshöchstwerte gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 mit -

geteilt werden. Somit fallen die Aufgaben im Zusammenhang mit einigen Produktarten, so -

fern sie für die Ernährungssicherheit von Bedeutung sind, nicht unter den Geltungsbereich

des BiozidG, sondern des Lebensmittelgesetzes 1975.

Des Weiteren umfasst der Geltungsbereich des BiozidG definitionsgemäß eine große, über -

aus heterogene Art von Produkten, die jeweils spezifisch nach den Gesichtspunkten der

Wirksamkeit, Toxizität und Ökotoxizität zu bewerten sind. Die Wahrnehmung dieser Aufga -

ben - etwa im Zuge der Bewertung von Schutzmitteln für Metallbearbeitungsflüssigkeiten

sowie von Biozid - Produkten, die keine Berührungspunkte zur Ernährungssicherheit aufwei -

sen - würden in einer „Agentur für Ernährungssicherheit“ artfremde Tätigkeiten darstellen.

 

Zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest -

legung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrich -

tung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens -

mittelsicherheit“ darf festgehalten werden, dass auch dieser die Einbindung der Aufgaben

gemäß der Biozid - Produkte - Richtlinie in den Arbeitsbereich der Europäischen Lebensmittel -

behörde nicht vorsieht. Vielmehr ist für den Vollzug der Biozid - Produkte - Richtlinie innerhalb

der Europäischen Kommission die Generaldirektion Umwelt (mit Unterstützung des Europäi -

schen Chemikalienbüros in Ispra, Italien) zuständig.