2046/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30.04.2001
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gradwohl und Kollegen vom 2. März 2001,
Nr. 2072/J, betreffend effizienter, sicherer und umweitschonender Sammlung und Entsor -
gung von Tiermehl, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Pro Jahr wurden etwa 330.000 t tierische Abfälle verarbeitet. Von dem jährlichen Anfall wur -
den rund 82.000 t zu Futtermittelausgangsstoffen und 30.000 t zu Tierfett verarbeitet.
Zu den Fragen 2 und 3:
Nach den vorliegenden Informationen wurden jährlich rund 30 000 t Tiermehle an inländi -
sche Nutztiere verfüttert. Der Großteil ging in den Export, kleinere Mengen fanden als Heim -
tierfutter und als Düngemittel Verwendung.
Zu den Fragen 4 und 5:
Der Import von Tiermehl (KN - Code 23011000) betrug:
1991: 3053,3 t
1992: 1758,5 t
1993: 969,3 t
1994: 911,2 t
1995: 1833,0 t
1996: 1433,3 t
1997: 1314,8 t
1998: 1659,1 t
1999: 1045,1 t
2000: 364,5 t
Aus Großbritannien wurden in den Jahren 1992 bis 2000 keine Tiermehle importiert.
Zu den Fragen 6 bis 10:
Die Zulassung und Kontrolle der Betriebe, die Tiermehle in Österreich herstellen, obliegt dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Die Kontrolle der Futtermittelbetrie -
be, die das Tiermehl verwendet haben, unterliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft sowie dem Bundesamt für Agrarbiologie.
Von 1998 bis 2000 wurden von den genannten Bundesämtern 437 Proben von Wiederkäu -
erfutter auf tierische Bestandteile untersucht; davon wurden in 38 Proben - mit einer Aus -
nahme - lediglich Spuren (weniger als 0,5%) von Tiermehl gefunden. Laut Stellungnahme
des Lenkungsauschusses der Europäischen Kommission (GD SANCO) sind Verunreinigun -
gen bis 0,5 % in Futtermitteln akzeptabel. Bei Verunreinigungen im Spurenbereich wurde der
Täter daher gemäß § 21 Verwaltungsstrafgesetz ermahnt. Seit 1. Jänner 2001 wird in Öster -
reich eine Nulltoleranz auch bei Verunreinigungen im Spurenbereich angewendet; d.h. es
wird jedenfalls Anzeige erstattet.
Da die tatsächlich verhängten Strafen hinsichtlich Tiermehlverschleppungen dem Bundesmi -
nisterium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht mitgeteilt werden
müssen (die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Bezirksverwaltungsbehörden), liegen
dem Ressort keine detaillierten Daten vor.
Vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sowie vom Bundesamt für Ag -
rarbiologie wird jährlich ein Bericht über die Futtermittelkontrolle vorgelegt. Weitere Daten
können nur veröffentlicht werden, wenn sie nicht dem Datenschutz oder Amtsgeheimnis un -
terliegen.
Zu Frage 11:
Seit 1991 wurden folgende Mengen exportiert:
1991: 43470,2 t
1992: 39853,4 t
1993: 35300,2 t
1994: 39619,9 t
1995: 29554,7 t
1996: 34048,8 t
1997: 35518,6 t
1998: 33362,1 t
1999: 33537,7 t
2000: 39504,0 t
Exportländer waren:
Die Niederlande, Ungarn, Deutschland, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien,
Italien, Kroatien, Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Guatemala, Frankreich, Costa
Rica, Vereinigtes Königreich, Belgien und Luxemburg.
Zu den Fragen 12 und 13:
Die im Jahr 2001 für die im Bereich der Tierkörperverwertung und der Beseitigung von Tier -
mehl bzw. mit Tiermehl vermischten Futtermitteln anfallenden Kosten werden auf rund 950
Mio ATS geschätzt. Die angefallenen Kosten für die Monate Jänner bis April werden aus den
Mitteln des Katastrophenfonds (Kompetenz: Bundesminister für Finanzen) sowie aus den
Budgets der Länder und des Bundes (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera -
tionen und Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)
bedeckt. Endgültige Daten liegen dem
Ressort noch nicht vor.
Zu den Fragen 14 bis 18. 20 bis 22:
Die Vorgangsweise bei der Entsorgung von Tiermehl wurde durch das Tiermehl - Gesetz,
BGBl I Nr.143/2000 idF BGBl I Nr.22/2001, geregelt. Gemäß § 6 leg cit sind die Vorschrif -
ten der Tierkörperbeseitigungs - Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung bei der
Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine sind in einer dafür
genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.
Die Rückholaktion (Sammlung) aus den landwirtschaftlichen Betrieben wurde im Rahmen
der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Länder durchgeführt. Die Zuständigkeit hiefür
liegt beim Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Endgültige Daten über
die bisherige Rückholung nach Bundesländern gegliedert liegen dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch nicht vor.
Zu Frage 19:
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei der Herstellung von Tiermehl in den öster -
reichischen Tierkörperverwertungsbetrieben unter Anwendung der "Batch - Pressure -
Methode“ (Drucksterilisationsverfahren) eine weitestgehende Inaktivierung bzw. Zerstörung
von möglichen Krankheitserregern erfolgt.
Um aber sicher zu stellen, dass alle Krankheitserreger, die im Tiermehl enthalten sein könn -
ten, mit Sicherheit abgetötet werden, ist die thermische Behandlung in Anlagen, die dem
Stand der Technik entsprechen, als derzeit sicherste Entsorgungsvariante anzusehen. Ande -
re Behandlungsverfahren, insbesondere Verwertungsverfahren wie biologische Verfahren,
die möglicherweise kostengünstiger sind, gelten derzeit als noch unzureichend erforscht.
Aus diesen Gründen wurde auch vom Gesetzgeber entsprechend dem Vorsorgegrundsatz
ein Verbrennungsgebot im Tiermehlgesetz aufgenommen. Des Weiteren wird der Bundes -
abfallwirtschaftsplan 2001 einen Behandlungsgrundsatz "Tiermehl“ enthalten.