2050/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.05.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Mag. Herbert Haupt

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli

Sima betreffend "Lebensmittel - Kontrollen auf gentechnisch veränderte

Bestandteile", Nr. 2040/J, wie folgt:

 

 

zu Frage 1:

 

Im Jahr 1997 wurden 104 Proben untersucht. Im Jahr 1998 wurden 282 Proben

untersucht. 1999 wurden 235 Proben untersucht.

im Jahr 2000 gelangten 617 Proben zur Untersuchung. Mit Stand 15. März 2001

waren davon 538 Proben untersucht und beurteilt (siehe nachstehende Tabelle).

 

Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Zutaten

 

 

Soja + Mais

 

n

 nwb beanst./%

1997

104

3

1

0,9

1998

282

44

44

15,6

1999

235

12

12

5,1

2000 *

617

offen 79

30

16

2,6

 

* n gibt die Gesamtzahl der im Jahr 2000 zur Untersuchung eingelangten Proben an. Die Angaben über nachweisbar (nwb) und Beanstandungen beziehen sich auf die bereits beurteilten Proben. Die aus 2000 noch offenen Proben resultieren aus einer im November 2000 begonnenen Schwerpunktsaktion

zu den Fragen 2 und 3:

 

In 89 Proben waren gentechnisch veränderte Bestandteile von Soja und Mais

nachweisbar; 73 davon waren zu beanstanden. Die restlichen Proben waren auf

Grund der in den Kennzeichnungsvorschriften enthaltenen Bestimmung, dass eine

zufällige Verunreinigung unter einem Prozent zulässig ist, nicht zu beanstanden.

 

zu Frage 4:

 

In 30 Fällen war gentechnisch verändertes Soja oder Mais nachweisbar, 16 waren zu

beanstanden, wobei für 9 Beanstandungen der qualitative Nachweis ausreichte.

Bei den restlichen sieben Proben lagen die Werte bei 25,8, 68, 50, 2,6 3,2 0,14

und < 0,1 %.

 

Bei den nachweisbaren, aber unbeanstandeten Proben lagen die Werte im Bereich

von "positiv, nicht quantifizierbar", bzw. < 0,1 % bis maximal 0,17 %.

 

zu Frage 5:

Die Erzeugnisse mit nachweisbaren Bestandteilen von gentechnisch veränderten

Organismen umfassen die Produktgruppen: Trink - und Sondennahrung, Instant -

Getränkepulver, Teigwaren, Sojamehl, Backwaren, Sojagetränke, Frühlingsrollen,

Paniertes Hühnerfleisch und Hühnerformfleisch, Knabbergebäck und Chips.

 

Die Angabe erfolgt nur nach Produktgruppen. Die Begründung dafür ergibt sich aus

der Antwort zu den Fragen 17 bis 19.

 

zu den Fragen 6 bis 8:

 

Wiederholungen bei Firmen und gleichen Erzeugnissen treten meistens nur bei

gleichzeitiger bzw. bei vor Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wiederholt

gezogenen Proben auf. Wiederholungen über einen längeren Zeitraum sind selten

und betreffen vier Firmen, die Soja oder Mais im großen Maßstab verarbeiten oder

intensiv mit Soja - oder Mais - Erzeugnissen handeln. Hier entsprechen vereinzelt

Chargen von Erzeugnissen oder vereinzelt andere Erzeugnisse aus der

Produktpalette nicht den Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung.

 

zu Frage 9:

 

Nein. Nur ein einziges untersuchtes Erzeugnis war gekennzeichnet.

 

zu den Fragen 10 bis 12:

 

Bei einer Beanstandung durch eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt wegen

Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1139/98 über Angaben, die zusätzlich zu

den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung

bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel

vorgeschrieben sind, erfolgt keine Information der Öffentlichkeit gemäß

§ 25 a Abs. 1 LMG 1975, da der Tatbestand der Gemeingefährdung auf Grund von

Gesundheitsschädlichkeit nicht vorliegt.

 

zu Frage 13:

 

Gemäß § 74 Abs. 6 LMG 1975 können von der Bezirksverwaltungsbehörde

Geldstrafen bis zu 100.000 Schilling verhängt werden.

 

zu den Fragen 14 bis 16:

 

Die Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz erfassten

Waren obliegt dem Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung); das

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist keine Strafbehörde,

verhängt daher keine Strafen und verfügt sohin auch über keine Statistik der

verhängten Strafen. Die Verwaltungsstrafbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden)

haben über die Frage der Angemessenheit des Strafausmaßes zu entscheiden.

zu den Fragen 17 bis 19:

 

Die Veröffentlichung von Firmen - und Produktnamen ("Lebensmittelsünder") deren

Produkte auf Grund der EG - Verordnung 1139/98 beanstandet wurden, ist sowohl

nach den Bestimmungen des Artikel 20 Abs. 3 BV - G (Amtsverschwiegenheit) als

auch nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz nicht zulässig.

 

zu den Fragen 20 und 21:

 

Die Kontrollen im Bereich der Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Bestandteilen

aus gentechnisch veränderten Zutaten erfolgen unter optimaler Nutzung und

Ausschöpfung der vorhandenen finanziellen und personellen Kapazitäten der

Lebensmittelaufsicht und der Untersuchungsanstalten.

 

zu Frage 22:

Eine genaue Angabe von Zahlen ist meinem Ressort nicht möglich, da spezielle

Kennzeichnungen von Lebensmitteln statistisch nicht erfasst werden.