2050/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Mag. Herbert Haupt
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli
Sima betreffend "Lebensmittel - Kontrollen auf gentechnisch veränderte
Bestandteile", Nr. 2040/J, wie folgt:
zu Frage 1:
Im Jahr 1997 wurden 104 Proben untersucht. Im Jahr 1998 wurden 282 Proben
untersucht. 1999 wurden 235 Proben untersucht.
im Jahr 2000 gelangten 617 Proben zur Untersuchung. Mit Stand 15. März 2001
waren davon 538 Proben untersucht und beurteilt (siehe nachstehende Tabelle).
Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Zutaten
|
|
Soja + Mais |
|||
|
|
n |
nwb beanst./% |
||
|
1997 |
104 |
3 |
1 |
0,9 |
|
1998 |
282 |
44 |
44 |
15,6 |
|
1999 |
235 |
12 |
12 |
5,1 |
|
2000 * |
617 offen 79 |
30 |
16 |
2,6 |
* n gibt die Gesamtzahl der im Jahr 2000 zur
Untersuchung eingelangten Proben an. Die Angaben über nachweisbar (nwb)
und Beanstandungen beziehen sich auf die bereits beurteilten Proben. Die aus
2000 noch offenen Proben resultieren aus einer im November 2000 begonnenen
Schwerpunktsaktion
zu den Fragen 2 und 3:
In 89 Proben waren gentechnisch veränderte Bestandteile von Soja und Mais
nachweisbar; 73 davon waren zu beanstanden. Die restlichen Proben waren auf
Grund der in den Kennzeichnungsvorschriften enthaltenen Bestimmung, dass eine
zufällige Verunreinigung unter einem Prozent zulässig ist, nicht zu beanstanden.
zu Frage 4:
In 30 Fällen war gentechnisch verändertes Soja oder Mais nachweisbar, 16 waren zu
beanstanden, wobei für 9 Beanstandungen der qualitative Nachweis ausreichte.
Bei den restlichen sieben Proben lagen die Werte bei 25,8, 68, 50, 2,6 3,2 0,14
und < 0,1 %.
Bei den nachweisbaren, aber unbeanstandeten Proben lagen die Werte im Bereich
von "positiv, nicht quantifizierbar", bzw. < 0,1 % bis maximal 0,17 %.
zu Frage 5:
Die Erzeugnisse mit nachweisbaren Bestandteilen von gentechnisch veränderten
Organismen umfassen die Produktgruppen: Trink - und Sondennahrung, Instant -
Getränkepulver, Teigwaren, Sojamehl, Backwaren, Sojagetränke, Frühlingsrollen,
Paniertes Hühnerfleisch und Hühnerformfleisch, Knabbergebäck und Chips.
Die Angabe erfolgt nur nach Produktgruppen. Die Begründung dafür ergibt sich aus
der Antwort zu den Fragen 17 bis 19.
zu den Fragen 6 bis 8:
Wiederholungen bei Firmen und gleichen Erzeugnissen treten meistens nur bei
gleichzeitiger bzw. bei vor Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wiederholt
gezogenen Proben auf. Wiederholungen über einen längeren Zeitraum sind selten
und betreffen vier Firmen, die Soja oder Mais im großen Maßstab verarbeiten oder
intensiv mit Soja - oder Mais - Erzeugnissen
handeln. Hier entsprechen vereinzelt
Chargen von Erzeugnissen oder vereinzelt andere Erzeugnisse aus der
Produktpalette nicht den Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung.
zu Frage 9:
Nein. Nur ein einziges untersuchtes Erzeugnis war gekennzeichnet.
zu den Fragen 10 bis 12:
Bei einer Beanstandung durch eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt wegen
Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1139/98 über Angaben, die zusätzlich zu
den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung
bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel
vorgeschrieben sind, erfolgt keine Information der Öffentlichkeit gemäß
§ 25 a Abs. 1 LMG 1975, da der Tatbestand der Gemeingefährdung auf Grund von
Gesundheitsschädlichkeit nicht vorliegt.
zu Frage 13:
Gemäß § 74 Abs. 6 LMG 1975 können von der Bezirksverwaltungsbehörde
Geldstrafen bis zu 100.000 Schilling verhängt werden.
zu den Fragen 14 bis 16:
Die Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz erfassten
Waren obliegt dem Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung); das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist keine Strafbehörde,
verhängt daher keine Strafen und verfügt sohin auch über keine Statistik der
verhängten Strafen. Die Verwaltungsstrafbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden)
haben über die Frage der Angemessenheit
des Strafausmaßes zu entscheiden.
zu den Fragen 17 bis 19:
Die Veröffentlichung von Firmen - und Produktnamen ("Lebensmittelsünder") deren
Produkte auf Grund der EG - Verordnung 1139/98 beanstandet wurden, ist sowohl
nach den Bestimmungen des Artikel 20 Abs. 3 BV - G (Amtsverschwiegenheit) als
auch nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz nicht zulässig.
zu den Fragen 20 und 21:
Die Kontrollen im Bereich der Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Bestandteilen
aus gentechnisch veränderten Zutaten erfolgen unter optimaler Nutzung und
Ausschöpfung der vorhandenen finanziellen und personellen Kapazitäten der
Lebensmittelaufsicht und der Untersuchungsanstalten.
zu Frage 22:
Eine genaue Angabe von Zahlen ist meinem Ressort nicht möglich, da spezielle
Kennzeichnungen von Lebensmitteln statistisch nicht erfasst werden.