2058/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2001
DER
BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 2089/J-NR/2001
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
"Überwachungsverordnung" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Vorauszuschicken
ist, dass innerhalb der für die Anfragebeantwortung zur Verfü-
gung stehenden Zeit eine exakte Datenerfassung nicht möglich war, weil die
statisti-
schen Erhebungen nicht auf die Zahl der Anträge, sondern auf die Zahl der
tatsäch-
lich überwachten Anschlüsse abstellen. Einzelne
staatsanwaltschaftliche Behörden
haben dennoch exakt die Zahl der Anträge erhoben, während andere
lediglich
Zahlen hinsichtlich der tatsächlich überwachten Anschlüsse
berichteten. Die
Angaben über die Gesamtzahlen der genehmigten Anträge beruhen auf der
Überle-
gung, dass jedem Antrag zumindest ein Telefonanschluss entspricht. Als
Anträge
auf Telefonüberwachung werden im Folgenden jene Überwachungen
gezählt, die
sich auf die Aufnahme und schriftliche Aufzeichnung des Inhalts eines
Fernmelde-
verkehrs beziehen (§ 149a Abs. 1 StPO):
Anzahl der genehmigten Anträge auf Rufdatenrückerfassung: 981
Anzahl der durchgeführten Rufdatenrückerfassungen: 974
Anzahl der genehmigten Anträge auf Telefonüberwachung: 343
Anzahl der durchgeführten Telefonüberwachungen: 336
Hinzuweisen
ist darauf, dass allein im Sprengel der Staatsanwaltschaft Wien im
Festnetz insgesamt 27 Anträge auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs
(11
Festnetz/16 Mobilnetz) rechtskräftig abgelehnt wurden.
Eine tabellarische Übersicht ergibt folgendes Bild:
Rufdatenrückerfassungen und Inhaltsüberwachung
(Zahl der Anschlüsse)
|
|
OLG Wien
|
OLG Graz
|
OLG Linz
|
OLG
|
Österreich
|
|
Rufdatenrück-
|
520
|
212
|
128
|
121
|
981
|
|
Rufdatenrück-
|
516
|
212
|
125
|
121
|
974
|
|
Telefonüber-
|
132
|
25
|
145
|
41
|
343
|
|
Telefonüber-
|
131
|
25
|
139
|
41
|
336
|
Zu 5:
Die
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs darf nur auf Grund und nach
Maßgabe
einer gerichtlichen Anordnung nach den §§ 149a ff. StPO erfolgen
(vgl. auch Art.
10a Staatsgrundgesetz 1867), weshalb sich eine Definition des
Bedarfsträgers in
der Überwachungsverordnung, die bloß der Festlegung der technischen
Anforderun-
gen der nach § 89 Abs. 1 TKG bereit zu stellenden Einrichtungen zur
Überwachung
des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO dient, erübrigt.
Zu 6 bis 8:
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für
Inneres, an den diese Anfrage ebenfalls gerichtet wurde.
Zu 9 bis 11:
Zu
diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin
für
Verkehr, Innovation und Technologie, an die diese Anfrage ebenfalls gerichtet
wurde. Das Bundesministerium für Justiz geht jedenfalls davon aus, dass
ein Provi-
der im Einzelfall nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zur Mitwirkung
verpflichtet
ist (§ 89 Abs. 2 TKG), weshalb es für jeden Fall einer angeordneten
Überwachung einer von ihm veranlassten
"Freischaltung" bedarf.
Zu 12 bis 21:
Zu diesen
Fragen verweise ich grundsätzlich auf die Ausführungen der
Bundesmini-
sterin für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. des Bundesministers
für
Inneres.
Auszugehen
ist davon, dass jede gerichtliche Anordnung auf Überwachung eines
Fernmeldeverkehrs einer Überprüfung im Rechtsmittelweg
zugänglich ist, sodass
eine darüber hinausgehende Kontrolle durch Dritte insoweit nicht
erforderlich ist. Die
Verpflichtungen von
Providern und deren Mitarbeitern zur Wahrung des Fernmelde-
geheimnis (§ 88 TKG) sind wiederum abschließend im TKG geregelt und
durch
entsprechende Strafsanktionen abgesichert (§§ 102 f. TKG).
Die
Art und Dauer der Aufbewahrung der auf Grund einer genehmigten Überwa-
chung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten sowie ihre Verwendung als
Beweismittel ist in
den §§ 149c und 149m StPO abschließend geregelt.
Zu 22:
Die
Annahme, dass die Gerichte mit der herkömmlichen Telefonüberwachung
überlastet seien, kann ich nicht bestätigen. Es ist auch unrichtig,
dass die "Dreierse-
natsbeschlüsse" die Minderheit bilden, weil nach § 149b Abs. 1
StPO jede bei
Gefahr im Verzug getroffene Anordnung des Untersuchungsrichters
unverzüglich
durch die Ratskammer zu genehmigen ist; wird eine solche Genehmigung nicht
erteilt, hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und
die
Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
Zu 23 bis 29:
Zu
diesen Fragen verweise ich grundsätzlich auf die Ausführungen der
Bundesmini-
sterin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers
für Inneres.
Die im Begutachtungsverfahren zum Verordnungsentwurf vorgetragenen Bedenken
werden eingehend überprüft, wobei zu betonen ist, dass keine
Ausweitung der
derzeitigen Überwachungsmöglichkeiten beabsichtigt ist, sondern
bloß die techni-
sche Sicherstellung der Durchführung gerichtlicher Anordnungen nach den
§§ 149a
bis 149c StPO.