2058/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2001

 

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

zur Zahl 2089/J-NR/2001

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Überwachungsverordnung" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Vorauszuschicken ist, dass innerhalb der für die Anfragebeantwortung zur Verfü-
gung stehenden Zeit eine exakte Datenerfassung nicht möglich war, weil die statisti-
schen Erhebungen nicht auf die Zahl der Anträge, sondern auf die Zahl der tatsäch-
lich überwachten Anschlüsse abstellen. Einzelne staatsanwaltschaftliche Behörden
haben dennoch exakt die Zahl der Anträge erhoben, während andere lediglich
Zahlen hinsichtlich der tatsächlich überwachten Anschlüsse berichteten. Die
Angaben über die Gesamtzahlen der genehmigten Anträge beruhen auf der Überle-
gung, dass jedem Antrag zumindest ein Telefonanschluss entspricht. Als Anträge
auf Telefonüberwachung werden im Folgenden jene Überwachungen gezählt, die
sich auf die Aufnahme und schriftliche Aufzeichnung des Inhalts eines Fernmelde-
verkehrs beziehen (§ 149a Abs. 1 StPO):

Anzahl der genehmigten Anträge auf Rufdatenrückerfassung:                      981

Anzahl der durchgeführten Rufdatenrückerfassungen:                                  974

Anzahl der genehmigten Anträge auf Telefonüberwachung:                          343

Anzahl der durchgeführten Telefonüberwachungen:                                      336

Hinzuweisen ist darauf, dass allein im Sprengel der Staatsanwaltschaft Wien im
Festnetz insgesamt 27 Anträge auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (11
Festnetz/16 Mobilnetz) rechtskräftig abgelehnt wurden.


Eine tabellarische Übersicht ergibt folgendes Bild:

Rufdatenrückerfassungen und Inhaltsüberwachung
(Zahl der Anschlüsse)

 

 

OLG Wien

 

OLG Graz

 

OLG Linz

 

OLG
Innsbruck

 

Österreich
gesamt

 

Rufdatenrück-
erfassung
g
enehmigt

 

520

 

212

 

128

 

121

 

981

 

Rufdatenrück-
erfassung
durchgeführt

 

516

 

212

 

125

 

121

 

974

 

Telefonüber-
wachungen
g
enehmigt

 

132

 

25

 

145

 

41

 

343

 

Telefonüber-
wachungen
durchgeführt

 

131

 

25

 

139

 

41

 

336

 

Zu 5:

Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs darf nur auf Grund und nach Maßgabe
einer gerichtlichen Anordnung nach den §§ 149a ff. StPO erfolgen (vgl. auch Art.
10a Staatsgrundgesetz 1867), weshalb sich eine Definition des Bedarfsträgers in
der Überwachungsverordnung, die bloß der Festlegung der technischen Anforderun-
gen der nach § 89 Abs. 1 TKG bereit zu stellenden Einrichtungen zur Überwachung
des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO dient, erübrigt.

Zu 6 bis 8:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für

Inneres, an den diese Anfrage ebenfalls gerichtet wurde.

Zu 9 bis 11:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie, an die diese Anfrage ebenfalls gerichtet
wurde. Das Bundesministerium für Justiz geht jedenfalls davon aus, dass ein Provi-
der im Einzelfall nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zur Mitwirkung


verpflichtet ist (§ 89 Abs. 2 TKG), weshalb es für jeden Fall einer angeordneten
Überwachung einer von ihm veranlassten "Freischaltung" bedarf.

Zu 12 bis 21:

Zu diesen Fragen verweise ich grundsätzlich auf die Ausführungen der Bundesmini-
sterin für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. des Bundesministers für
Inneres.

Auszugehen ist davon, dass jede gerichtliche Anordnung auf Überwachung eines
Fernmeldeverkehrs einer Überprüfung im Rechtsmittelweg zugänglich ist, sodass
eine darüber hinausgehende Kontrolle durch Dritte insoweit nicht erforderlich ist. Die
Verpflichtungen von Providern und deren Mitarbeitern zur Wahrung des Fernmelde-
geheimnis (§ 88 TKG) sind wiederum abschließend im TKG geregelt und durch
entsprechende Strafsanktionen abgesichert (§§ 102 f. TKG).

Die Art und Dauer der Aufbewahrung der auf Grund einer genehmigten Überwa-
chung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten sowie ihre Verwendung als
Beweismittel ist in den §§ 149c und 149m StPO abschließend geregelt.

Zu 22:

Die Annahme, dass die Gerichte mit der herkömmlichen Telefonüberwachung
überlastet seien, kann ich nicht bestätigen. Es ist auch unrichtig, dass die "Dreierse-
natsbeschlüsse" die Minderheit bilden, weil nach § 149b Abs. 1 StPO jede bei
Gefahr im Verzug getroffene Anordnung des Untersuchungsrichters unverzüglich
durch die Ratskammer zu genehmigen ist; wird eine solche Genehmigung nicht
erteilt, hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die
Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

Zu 23 bis 29:

Zu diesen Fragen verweise ich grundsätzlich auf die Ausführungen der Bundesmini-
sterin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Inneres.
Die im Begutachtungsverfahren zum Verordnungsentwurf vorgetragenen Bedenken
werden eingehend überprüft, wobei zu betonen ist, dass keine Ausweitung der
derzeitigen Überwachungsmöglichkeiten beabsichtigt ist, sondern bloß die techni-
sche Sicherstellung der Durchführung gerichtlicher Anordnungen nach den §§ 149a
bis 149c StPO.