2059/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.05.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen betreffend "Extramurale ärztli -

che Versorgung in Österreich“, Nr. 2032/J, wie folgt:

 

Fragen 1 bis 13:

 

Auf Grund der Ausführungen in der Präambel der vorliegenden Anfrage gehe ich

davon aus, dass sich die Fragen 1 bis 13 auf niedergelassene Arzte und nicht auf

die berufstätigen Ärzte insgesamt beziehen. Die Auswertung der Ärztedichte insge -

samt auf Bezirksebene würde außerdem zu einer starken Verzerrung zugunsten der

Standortbezirke von größeren Krankenanstalten führen, in denen naturgemäß eine

weit höhere Ärztedichte besteht als in den anderen Bezirken. Anbei übermittle ich

den Stand der niedergelassenen Ärzte (Kassenärzte und Wahlärzte, exkl.

Wohnsitzärzte) samt der Angabe der Ärztedichte in Einwohnern pro (Fach - )Arzt mit

Stand Herbst 1999/Frühjahr 2000 (vgl. beiliegende Tabellen 1 und 1 a). Zum Stand in

Bezug auf niedergelassene § 2 - Kassenärzte verweise ich auf die Tabelle 3 der von

meinem Ressort beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen in

Auftrag gegebenen Studie „Qualität der ärztlichen Versorgung in Österreich“ sowie

ergänzend auf die Tabelle 3c, aus der die § 2 - Kassenarztdichte nach Fachrichtun -

gen ersichtlich ist. Für die vorhergehenden Jahre liegen mir nur die erbetenen Daten

auf Bundesländerebene vor (vgl. Tabellen 2 und 2a).

 

Frage 14:

 

Neben den insgesamt rund 16.000 niedergelassenen Ärzten (exkl. Wohnsitzärzte)

sind weiters die rund 1.000 Ambulanzen in den Akutkrankenanstalten (mit insgesamt

ca. 9.000 Untersuchungs - und Behandlungsplätzen‘ die zum Teil für ambulante Pati -

enten, zum Teil aber auch für stationäre Patienten zur Verfügung stehen) sowie die

etwa 350 Ambulatorien anzuführen.

 

In Bezug auf die Frage nach „ambulanten Versorgungsstellen“ können aus der Kran -

kenanstaltenstatistik Informationen bezüglich der über Landesfonds finanzierten

Krankenanstalten (KA) bereitgestellt werden. Auf Grund der in den Krankenanstalten

unterschiedlichen innerbetrieblichen Strukturierungen wurden im Rahmen der Be -

antwortung der Anfrage als „ambulante Versorgungsstellen“ die Krankenanstalten

und nicht einzelne Leistungsstellen der Krankenanstalten gezählt. Als Datum für die

ambulant behandelten Patientinnen wird die Zahl der „ambulanten Fälle“ bekannt

gegeben. „Ambulante Fälle“ sind definitionsgemäß die Anzahl der in den nicht -

bettenführenden Bereichen einer Krankenanstalt (z.B. Ambulanzen) während eines

Kalenderjahres je Krankheitsfall behandelten, nichtstationären Patienten, bei denen

unmittelbar im Anschluss an die ambulante Behandlung am selben Tag in Folge die -

ses Krankheitsbildes keine stationäre Aufnahme erfolgt. Eine Auswertung der „am -

bulanten Fälle“ ist nach Bundesländern (siehe unten) bzw. nach KA-Standorten (sie -

he Tabellen 4 a - 4c)) möglich. Der Rückgang an „spitalsambulanten Versorgungs -

stellen“ ist zum Teil auf die organisatorische Zusammenlegung von Krankenanstal -

ten zurückzuführen. Die Daten für das Jahr 2000 sind derzeit noch nicht verfügbar.

Über ambulante Versorgungsstellen und Patientenzahlen in Bezug auf Nichtfonds -

Krankenanstalten, selbstständige Ambulatorien und den niedergelassenen Bereich

liegen meinem Ressort keine bzw. keine aussagekräftigen Informationen vor.

Ambulante Fälle nach Bundesländern

 

 

   1997

1998

 1999

Bundesland

Ambulante

Fälle

Anzahl der KA

(=Versorgungsstelle

)

Ambulante

Fälle

Anzahl der KA

(=Versorgungsstelle

)

Ambulante

Fälle

Anzahl der KA

(=Versorgungsstelle

)

Burgenland

 98.893

 5

 99527

 5

 107.370

 5

Kärnten

 248.339

 11

 251.855

 11

 262.425

 11

Niederösterreich

 758.553

 27

 801.414

 27

 835.659

 27

Oberösterreich

 848.654

 24

 896.957

 24

 984.935

 24

Salzburg

 330.172

 10

 343.974

 10

 359.169

 10

Steiermark

 638.471

 26

 659.506

 25

 643.811

 25

Tirol

 523.477

 12

 552.658

 12

 576.993

 11

Vorarlberg

 161.907

 7

 166.244

 7

 168.960

 7

Wien

 1.209.636

 30

 1.293.698

 30

 1.315.671

 28

Österreich ges.

 4.818.102

 152

 5.065.833

 151

 5.254.993

 148

 

Fragen 15 und 20:

 

Aussagen über die Anzahl der Gruppenpraxen in Österreich können nicht getroffen

werden, da derzeit die Regierungsvorlage einer Ärztegesetznovelle vorbereitet wird,

die die berufsrechtliche Grundlage für ärztliche Gruppenpraxen schaffen soll. Zeit -

gleich werden für die notwendige Grundlage im Sozialversicherungsrecht Novellen

zum ASVG und den sonst betroffenen Sozialversicherungsgesetzen vorbereitet.

Mangels Rechtsgrundlage für Gwppenpraxen können derartige ärztliche Zusam-

menarbeitsformen bisher auch nicht in Konkurs gegangen sein.

 

Fragen 16 und 17:

 

Die extramurale Versorgung der ländlichen Bevölkerung durch niedergelassene

Fachärzte erfolgt über eine geringere Ärztedichte als in den städtischen Regionen.

Dies gilt gleichermaßen für die niedergelassenen Ärzte insgesamt wie auch für die

niedergelassenen § 2 - Kassenärzte. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass

in Regionen mit geringer Ärztedichte, wie Mühlviertel, Innviertel, Tiroler Oberland,

Süd- und Oststeiermark ein überproportionaler Anteil der ambulanten Versorgung

über die Spitalsambulanzen erfolgt. Die Frage, ob die Versorgung der ländlichen Be -

völkerung in einzelnen Regionen ausreichend ist, müsste in speziellen Regionalana -

lysen im Einzelfall überprüft werden.

 

Frage 18:

 

Da die entsprechende Rechtsgrundlage für die Errichtung von Gruppenpraxen der -

zeit noch nicht gegeben ist, halte ich auch eventuelle Überlegungen bezüglich För -

dermöglichkeiten für verfrüht.

 

Frage 19:

 

Im § 29 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 sind zwar eine Reihe ärztlicher Meldepflichten ge -

genüber der Österreichischen Ärztekammer normiert, die die Ausübung bzw. Ein -

stellung der ärztlichen Berufsausübung betreffen (z.B. Auflassung eines Berufssit -

zes, Verzicht auf die Berufsausübung, Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger

als drei Monate), die Beweggründe unterliegen aber keiner Mitteilungspflicht. Es sind

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generatio -

nen daher keine diesbezüglichen Daten verfügbar.

 

 

 

Beilage