2061/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2001
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
7. März 2001 unter der Nr. 2091/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Überwachungsverordnung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den
unter der Nummer 2089/J eine gleichlautende Anfrage gerichtet wurde.
Zu Frage 5
Der Bedarfsträger wird in der Strafprozessordnung definiert.
Zur Frage 6
Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs erfolgt nur auf Anordnung durch das Gericht; die
Sicherheitsbehörde und ihre Dienststellen werden hier nur über Auftrag des
Untersuchungsrichters tätig und sind nicht ermächtigt, eine Überwachung anzuordnen. Als
Adressaten eines solchen richterlichen Auftrages kommen im Bereich des
Bundesministeriums für Inneres nur Organisationseinheiten in Betracht, die unmittelbar mit
der Aufklärung entsprechender strafbarer Handlungen betraut sind.
Zu den Fragen 7 und 8
Die Verschlüsselung der Daten zwischen der Schnittstelle und der Überwachungseinrichtung
bei der Sicherheitsbehörde scheint derzeit nicht erforderlich, da diese Daten nicht auf
öffentlichen Leitungen übertragen, sondern über eine ISDN - Leitung im Rahmen einer Closed -
User - Group übermittelt werden. Sollte sich das Erfordernis ergänzender
Sicherheitsmaßnahmen ergeben, werden die entsprechenden Vorkehrungen jedenfalls
getroffen werden.
Zu Frage 9 bis 11
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie, an die unter der Nummer 2090/J eine gleichlautende Anfrage
gerichtet wurde.
Zu den Fragen 12 und 13
Die durch Verordnung eingeräumte Ermächtigung, die Gestaltung der technischen
Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs festzulegen, lässt
keinen Raum darüber hinausgehende Anordnungen zu treffen. Darüber hinaus trifft das
Telekommunikationsgesetz für den Bereich des Betreibers die erforderlichen
Geheimhaltungsregelungen und nach der StPO steht dem Staatsanwalt und dem
Beschuldigten das Recht zu, die gesamte Aufnahme anzuhören.
Zu den Fragen 14 und 15
Nein. Darüber hinaus verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie.
Zu den Fragen 16 und 17
Die Verwendung der im Rahmen einer Fernmeldeüberwachung ermittelten Daten ist nicht
Gegenstand einer Verordnung nach dem Telekommunikationsgesetz; notwendige Regelungen
finden sich in der Strafprozessordnung (siehe § 149c StPO).
Zu den Fragen 18 und 19
Die Verordnung schafft - im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage - nur die technischen
Voraussetzungen für ein sich aus den berührten Materien (TKG und StPO) ergebendes
Regime, das die für eine Überwachung erforderlichen Standards definiert. Darüber hinaus
verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie.
Zu den Fragen 20 und 21
Die Verordnung legt die Anforderungen für eine Schnittstelle fest, an der Daten übermittelt
werden. Abfragen und damit Verknüpfungen nach bestimmten Auswahlkriterien mit Hilfe
dieser Schnittstelle sind nicht möglich. Die Verwertung der Aufnahmen und Aufzeichnungen
des überwachten Fernmeldeverkehrs ist Regelungsgegenstand der Strafprozessordnung
(§ 149c StPO).
Zu Frage 22
Zu dieser Frage verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz.
Zu den Fragen 23 bis 25
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie.
Zu den Fragen 26 und 27
Die Verordnung beruht nicht auf einem Entwurf meines Hauses. Das Bundesministerium für
Inneres war aber in die Erstellung des Begutachtungstextes gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Justiz eingebunden.
Zu Frage 28
Natürlich werden die in der Begutachtung vorgebrachten Bedenken geprüft. Erst danach wird
es möglich sein zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Ergänzungen und Änderungen
sinnvoll sind.
Zu Frage 29
Ja.