2061/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.05.2001

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am

7. März 2001 unter der Nr. 2091/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Überwachungsverordnung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den

unter der Nummer 2089/J eine gleichlautende Anfrage gerichtet wurde.

 

Zu Frage 5

Der Bedarfsträger wird in der Strafprozessordnung definiert.

 

Zur Frage 6

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs erfolgt nur auf Anordnung durch das Gericht; die

Sicherheitsbehörde und ihre Dienststellen werden hier nur über Auftrag des

Untersuchungsrichters tätig und sind nicht ermächtigt, eine Überwachung anzuordnen. Als

Adressaten eines solchen richterlichen Auftrages kommen im Bereich des

Bundesministeriums für Inneres nur Organisationseinheiten in Betracht, die unmittelbar mit

der Aufklärung entsprechender strafbarer Handlungen betraut sind.

 

Zu den Fragen 7 und 8

Die Verschlüsselung der Daten zwischen der Schnittstelle und der Überwachungseinrichtung

bei der Sicherheitsbehörde scheint derzeit nicht erforderlich, da diese Daten nicht auf

öffentlichen Leitungen übertragen, sondern über eine ISDN - Leitung im Rahmen einer Closed -

User - Group übermittelt werden. Sollte sich das Erfordernis ergänzender

Sicherheitsmaßnahmen ergeben, werden die entsprechenden Vorkehrungen jedenfalls

getroffen werden.

 

Zu Frage 9 bis 11

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr,

Innovation und Technologie, an die unter der Nummer 2090/J eine gleichlautende Anfrage

gerichtet wurde.

Zu den Fragen 12 und 13

Die durch Verordnung eingeräumte Ermächtigung, die Gestaltung der technischen

Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs festzulegen, lässt

keinen Raum darüber hinausgehende Anordnungen zu treffen. Darüber hinaus trifft das

Telekommunikationsgesetz für den Bereich des Betreibers die erforderlichen

Geheimhaltungsregelungen und nach der StPO steht dem Staatsanwalt und dem

Beschuldigten das Recht zu, die gesamte Aufnahme anzuhören.

 

Zu den Fragen 14 und 15

Nein. Darüber hinaus verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr,

Innovation und Technologie.

 

Zu den Fragen 16 und 17

Die Verwendung der im Rahmen einer Fernmeldeüberwachung ermittelten Daten ist nicht

Gegenstand einer Verordnung nach dem Telekommunikationsgesetz; notwendige Regelungen

finden sich in der Strafprozessordnung (siehe § 149c StPO).

 

Zu den Fragen 18 und 19

Die Verordnung schafft - im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage - nur die technischen

Voraussetzungen für ein sich aus den berührten Materien (TKG und StPO) ergebendes

Regime, das die für eine Überwachung erforderlichen Standards definiert. Darüber hinaus

verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und

Technologie.

 

Zu den Fragen 20 und 21

Die Verordnung legt die Anforderungen für eine Schnittstelle fest, an der Daten übermittelt

werden. Abfragen und damit Verknüpfungen nach bestimmten Auswahlkriterien mit Hilfe

dieser Schnittstelle sind nicht möglich. Die Verwertung der Aufnahmen und Aufzeichnungen

des überwachten Fernmeldeverkehrs ist Regelungsgegenstand der Strafprozessordnung

(§ 149c StPO).

 

Zu Frage 22

Zu dieser Frage verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz.

 

Zu den Fragen 23 bis 25

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr,

Innovation und Technologie.

 

Zu den Fragen 26 und 27

Die Verordnung beruht nicht auf einem Entwurf meines Hauses. Das Bundesministerium für

Inneres war aber in die Erstellung des Begutachtungstextes gemeinsam mit dem

Bundesministerium für Justiz eingebunden.

 

Zu Frage 28

Natürlich werden die in der Begutachtung vorgebrachten Bedenken geprüft. Erst danach wird

es möglich sein zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Ergänzungen und Änderungen

sinnvoll sind.

 

Zu Frage 29

Ja.