2069/AB XXI.GP

Eingelangt am:04.05.2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Beate Hartinger und

Genossen vom 5. März 2001, Nr. 2083/J, betreffend BSE und MKS (Maul und Klauen -

seuche) und ansteckende Krankheiten in Europa - Schutz für Österreich, beehre ich mich

Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Für die detaillierte Darstellung der auf Land - , Bundes - und EU - Ebene getroffenen hygiene -

und seucherelevanten Maßnahmen sind - abgesehen von den Maßnahmen im Bereich der

Zollverwaltung - das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und das

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

 

Die Zollverwaltung wirkt an der Vollziehung der Veterinärvorschriften sowohl bei der Einfuhr

aus Drittstaaten als auch im innergemeinschaftlichen Verkehr mit.

 

Bei der Einfuhr aus Drittstaaten umfasst diese Mitwirkung einerseits Kontrollmaßnahmen

gewerblicher Importe um sicherzustellen, dass alle der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle

unterliegenden Sendungen auch tatsächlich der Kontrolle durch die Grenztierärzte zugeführt

werden. Andererseits werden im Rahmen der Reisendenkontrolle an den EU - Außengrenzen

die durch die Veterinärbehörde im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera -

tionen zur Verhinderung des Einschleppens von Tierseuchen für den Reiseverkehr ver -

hängten Einfuhrverbote und  - beschränkungen überwacht.

 

Im innergemeinschaftlichen Verkehr werden die durch die Veterinärbehörde verhängten

Verbote und -beschränkungen im Zuge der Kontrollen der Mobilen Überwachungsgruppen

vollzogen. Solche Kontrollen werden im Rahmen der durch die Zollverwaltung zu setzenden

allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht - in Form von Stichproben - in ganz Österreich

durchgeführt.

 

Das in letzter Zeit vermehrte Auftreten von BSE sowie der Ausbruch der MKS in der EU

haben zu einer Intensivierung dieser Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen geführt. So

weit dies möglich war, wurden alle bestehenden personellen Ressourcen genutzt und ge -

zielte Schwerpunktkontrollen sowohl des gewerblichen Verkehrs als auch des privaten

Reiseverkehrs auf der Straße, auf Flughäfen und auf Bahnhöfen durchgeführt.

 

Zu 2. bis 4.:

 

Auch hier kommt dem Bundesministerium für Finanzen keine Grundsatzkompetenz zu.

 

Soweit eine Zuständigkeit bzw. Mitwirkungskompetenz meines Ressorts gegeben ist,

möchte ich Folgendes festhalten:

 

Auf Basis einer Novelle zum Katastrophenfonds - Gesetz und mit entsprechenden Ver -

ordnungen des Bundesministeriums für Finanzen für die Gewährung von Zuschüssen zu

außergewöhnlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der BSE - Krise wurden rund

130 Mio. S an Katastrophen - Fonds - Mitteln zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer bis

Ende April 2001 geltenden Regelung für die Finanzierung der BSE - Schnelltests und der

Beseitigung von Tiermehl werden diese Mittel um einen gleich hohen Betrag der Länder

(somit ebenfalls 130 Mio. S) und um Mittel des Bundesministeriums für soziale Sicherheit

und Generationen und des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft (jeweils 70 Mio. S) ergänzt. In Bezug auf die dauerhafte Finanzierung soll

eine marktkonforme Regelung greifen.

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat für die von der EU vor -

gegebene verpflichtende BSE - Untersuchung aller Rinder über 30 Monate, die bei den

Bundesanstalten für Veterinärmedizin durchgeführt werden, bereits einen Tarif in Höhe

von 700,-- S pro Untersuchung festgesetzt.

Auch die Kosten der BSE - Tests werden vorläufig im Rahmen der bis Ende April geltenden

Übergangsregelung finanziert.

 

Zu 5.:

 

Der EU - Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat sich am 12. Dezember 2000 auf eine

Regelung des „Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung von über 30 Monate alten Rindern“

(sofern diese nicht negativ getestet wurden) geeinigt und mittlerweile eine geänderte Form

der Ankaufsaktion beschlossen.

 

Als Schwellenpreis für den Ankauf von über 30 Monate alten Rindern gilt nunmehr ein vom

Interventionspreis von männlichen Rindern abgeleiteter Betrag. Sofern das anzukaufende

Rindfleisch von negativ getesteten Rindern stammt, steht es dem Mitgliedsstaat frei, das

Fleisch auch innerhalb der Nahrungsmittelkette - etwa für karitative Zwecke - zu ver -

wenden. Auch bei dieser Maßnahme sind 30 % der Ankaufskosten sowie die Verwertungs -

kosten vom Mitgliedsstaat zu tragen.

 

Zu 6.:

 

Die Tierkörperverwertungsanstalten fallen in den Kompetenzbereich der Länder. Gemäß

Vollzugsanweisung - Tierkörperverwertung aus dem Jahr 1919 hat der Landeshauptmann

durch Verordnung kostendeckende Tarife festzulegen. Bei den Tierkörperverwertungs -

Tarifen besteht der Wunsch der Länder nach Verbreiterung der Gebührenbasis, wofür

allenfalls eine Änderung der Vollzugsanweisung - Tierkörperverwertung erforderlich ist.

 

Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen nach

dem Fleischuntersuchungsgesetz sind von den Ländern zu tragen, wobei kostendeckende

Landes - (Gemeinde)abgaben zu erheben sind (§ 47 Fleischuntersuchungsgesetz).

Eventuelle Mehrkosten der Tierkörperverwertungsanstalten sind zunächst von diesen selbst

zu tragen, wobei der Landeshauptmann diese Mehrkosten in dem von ihm festzusetzenden

Entgelttarif berücksichtigen kann.