2069/AB XXI.GP
Eingelangt am:04.05.2001
Bundesminister für Finanzen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Beate Hartinger und
Genossen vom 5. März 2001, Nr. 2083/J, betreffend BSE und MKS (Maul und Klauen -
seuche) und ansteckende Krankheiten in Europa - Schutz für Österreich, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Für die detaillierte Darstellung der auf Land - , Bundes - und EU - Ebene getroffenen hygiene -
und seucherelevanten Maßnahmen sind - abgesehen von den Maßnahmen im Bereich der
Zollverwaltung - das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und das
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Die Zollverwaltung wirkt an der Vollziehung der Veterinärvorschriften sowohl bei der Einfuhr
aus Drittstaaten als auch im innergemeinschaftlichen Verkehr mit.
Bei der Einfuhr aus Drittstaaten umfasst diese Mitwirkung einerseits Kontrollmaßnahmen
gewerblicher Importe um sicherzustellen, dass alle der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle
unterliegenden Sendungen auch tatsächlich der Kontrolle durch die Grenztierärzte zugeführt
werden. Andererseits werden im Rahmen der Reisendenkontrolle an den EU - Außengrenzen
die durch die Veterinärbehörde im
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera -
tionen zur Verhinderung des Einschleppens von Tierseuchen für den Reiseverkehr ver -
hängten Einfuhrverbote und - beschränkungen überwacht.
Im innergemeinschaftlichen Verkehr werden die durch die Veterinärbehörde verhängten
Verbote und -beschränkungen im Zuge der Kontrollen der Mobilen Überwachungsgruppen
vollzogen. Solche Kontrollen werden im Rahmen der durch die Zollverwaltung zu setzenden
allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht - in Form von Stichproben - in ganz Österreich
durchgeführt.
Das in letzter Zeit vermehrte Auftreten von BSE sowie der Ausbruch der MKS in der EU
haben zu einer Intensivierung dieser Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen geführt. So
weit dies möglich war, wurden alle bestehenden personellen Ressourcen genutzt und ge -
zielte Schwerpunktkontrollen sowohl des gewerblichen Verkehrs als auch des privaten
Reiseverkehrs auf der Straße, auf Flughäfen und auf Bahnhöfen durchgeführt.
Zu 2. bis 4.:
Auch hier kommt dem Bundesministerium für Finanzen keine Grundsatzkompetenz zu.
Soweit eine Zuständigkeit bzw. Mitwirkungskompetenz meines Ressorts gegeben ist,
möchte ich Folgendes festhalten:
Auf Basis einer Novelle zum Katastrophenfonds - Gesetz und mit entsprechenden Ver -
ordnungen des Bundesministeriums für Finanzen für die Gewährung von Zuschüssen zu
außergewöhnlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der BSE - Krise wurden rund
130 Mio. S an Katastrophen - Fonds - Mitteln zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer bis
Ende April 2001 geltenden Regelung für die Finanzierung der BSE - Schnelltests und der
Beseitigung von Tiermehl werden diese Mittel um einen gleich hohen Betrag der Länder
(somit ebenfalls 130 Mio. S) und um Mittel des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen und des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (jeweils 70 Mio. S) ergänzt. In Bezug auf die dauerhafte Finanzierung soll
eine marktkonforme Regelung greifen.
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat für die von der EU vor -
gegebene verpflichtende BSE - Untersuchung aller Rinder über 30 Monate, die bei den
Bundesanstalten für Veterinärmedizin durchgeführt werden, bereits einen Tarif in Höhe
von 700,-- S pro Untersuchung festgesetzt.
Auch die Kosten der BSE - Tests werden vorläufig im Rahmen der bis Ende April geltenden
Übergangsregelung finanziert.
Zu 5.:
Der EU - Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat sich am 12. Dezember 2000 auf eine
Regelung des „Ankaufs zur unschädlichen Beseitigung von über 30 Monate alten Rindern“
(sofern diese nicht negativ getestet wurden) geeinigt und mittlerweile eine geänderte Form
der Ankaufsaktion beschlossen.
Als Schwellenpreis für den Ankauf von über 30 Monate alten Rindern gilt nunmehr ein vom
Interventionspreis von männlichen Rindern abgeleiteter Betrag. Sofern das anzukaufende
Rindfleisch von negativ getesteten Rindern stammt, steht es dem Mitgliedsstaat frei, das
Fleisch auch innerhalb der Nahrungsmittelkette - etwa für karitative Zwecke - zu ver -
wenden. Auch bei dieser Maßnahme sind 30 % der Ankaufskosten sowie die Verwertungs -
kosten vom Mitgliedsstaat zu tragen.
Zu 6.:
Die Tierkörperverwertungsanstalten fallen in den Kompetenzbereich der Länder. Gemäß
Vollzugsanweisung - Tierkörperverwertung aus dem Jahr 1919 hat der Landeshauptmann
durch Verordnung kostendeckende Tarife festzulegen. Bei den Tierkörperverwertungs -
Tarifen besteht der Wunsch der Länder nach Verbreiterung der Gebührenbasis, wofür
allenfalls eine Änderung der Vollzugsanweisung - Tierkörperverwertung erforderlich ist.
Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen nach
dem Fleischuntersuchungsgesetz sind von den Ländern zu tragen, wobei kostendeckende
Landes - (Gemeinde)abgaben zu erheben sind (§ 47 Fleischuntersuchungsgesetz).
Eventuelle Mehrkosten der Tierkörperverwertungsanstalten sind zunächst von diesen selbst
zu tragen, wobei der Landeshauptmann diese Mehrkosten in dem von ihm festzusetzenden
Entgelttarif berücksichtigen kann.