2070/AB XXI.GP
Eingelangt am:04.05.2001
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Hartinger, Dr. Povysil, Mag. Schweitzer,
Dr. Pumberger, Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 5. März 2001 unter der
Nr. 2085/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ,,BSE und
MKS (Maul und Klauenseuche) und ansteckende Krankheiten in Europa - Schutz für
Österreich" gerichtet.
Zu dieser Anfrage weise ich zunächst darauf hin, dass Angelegenheiten der
Bekämpfung ansteckender Krankheiten bei Mensch und Tier nicht in die
Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für Inneres gemäß Artikel 52 Abs. 1
B - VG fallen, weshalb ich von einer detaillierten Stellungnahme Abstand nehme und
auf die Beantwortung der Anfragen Nr. 2081/J und Nr. 2080/J durch die
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Land und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verweise. Im übrigen beantworte ich
die Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Dem in letzter Zeit vermehrten Auftreten von BSE sowie dem Ausbruch der MKS in
der Europäischen Union wird von den
Bediensteten meines Ressorts große
Aufmerksamkeit zugewendet. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass den Organen
der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswache auf Grund der im
Tierseuchengesetz, RGBl. 1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998,
statuierten eingeschränkten Mitwirkungsverpflichtung (vgl. §§ 17 und 24 Abs. 5 leg.
dt.) keine Zuständigkeit zu einer allfälligen Überwachung der Einhaltung einer
gemäß § 2c Tierseuchengesetz verfügten Verpflichtung (z.B. Überquerung von
Seuchenteppichen oder Verpflichtung zur Abgabe von tierischen Produkten an den
Grenzen) zukommt.
Die Tätigkeit der Organe der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswache
würde sich im Falle der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2c Tierseuchengesetz
vor allem auf die ihnen obliegenden straßenverkehrsrechtlichen Vollzugsaufgaben
beschränken (z.B. Überwachung der Einhaltung von vor den Seuchenteppichen zu
errichtenden Geschwindigkeitsbeschränkungen).
Trotz dieser eingeschränkten Zuständigkeit sind die Bediensteten meines Ressorts
angehalten, im Bedarfsfalle umgehend im Sinne der gesetzlichen Vorschriften tätig
zu werden. Zu diesem Zweck wurde eine rund um die Uhr erreichbare Kontaktstelle
im Bundesministerium für Inneres festgelegt und dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen bekanntgegeben.