2070/AB XXI.GP

Eingelangt am:04.05.2001

 

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Hartinger, Dr. Povysil, Mag. Schweitzer,

Dr. Pumberger, Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 5. März 2001 unter der

Nr. 2085/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ,,BSE und

MKS (Maul und Klauenseuche) und ansteckende Krankheiten in Europa -  Schutz für

Österreich" gerichtet.

 

Zu dieser Anfrage weise ich zunächst darauf hin, dass Angelegenheiten der

Bekämpfung ansteckender Krankheiten bei Mensch und Tier nicht in die

Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für Inneres gemäß Artikel 52 Abs. 1

B - VG fallen, weshalb ich von einer detaillierten Stellungnahme Abstand nehme und

auf die Beantwortung der Anfragen Nr. 2081/J und Nr. 2080/J durch die

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Land und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verweise. Im übrigen beantworte ich

die Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Dem in letzter Zeit vermehrten Auftreten von BSE sowie dem Ausbruch der MKS in

der Europäischen Union wird von den Bediensteten meines Ressorts große

Aufmerksamkeit zugewendet. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass den Organen

der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswache auf Grund der im

Tierseuchengesetz, RGBl. 1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998,

statuierten eingeschränkten Mitwirkungsverpflichtung (vgl. §§ 17 und 24 Abs. 5 leg.

dt.) keine Zuständigkeit zu einer allfälligen Überwachung der Einhaltung einer

gemäß § 2c Tierseuchengesetz verfügten Verpflichtung (z.B. Überquerung von

Seuchenteppichen oder Verpflichtung zur Abgabe von tierischen Produkten an den

Grenzen) zukommt.

 

Die Tätigkeit der Organe der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswache

würde sich im Falle der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2c Tierseuchengesetz

vor allem auf die ihnen obliegenden straßenverkehrsrechtlichen Vollzugsaufgaben

beschränken (z.B. Überwachung der Einhaltung von vor den Seuchenteppichen zu

errichtenden Geschwindigkeitsbeschränkungen).

 

Trotz dieser eingeschränkten Zuständigkeit sind die Bediensteten meines Ressorts

angehalten, im Bedarfsfalle umgehend im Sinne der gesetzlichen Vorschriften tätig

zu werden. Zu diesem Zweck wurde eine rund um die Uhr erreichbare Kontaktstelle

im Bundesministerium für Inneres festgelegt und dem Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen bekanntgegeben.