2073/AB XXI.GP

Eingelangt am:04.05.2001

 

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. KUKACKA und Kollegen haben am

12.03.2001 unter der Nr.2115/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend »Schulwegsicherung durch die Exekutive“ an mich gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie

folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz werden an Schultagen an 11

neuralgischen Straßenstellen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der

Handhabung der Verkehrspolizei durch Sicherheitswachebeamte und

Organe der Straßenaufsicht wahrgenommen. Diese werden zeitweise durch

Zivildiener, die Schulwegsicherung nach Maßgabe des § 97a StVO betreiben,

unterstützt.

 

Diese Straßenstellen sind:

 

   Kreuzung Herrenstraße / Rudigierstraße,

   Kreuzung Baumbachstraße/ Hafnerstraße,

   Kreuzung Baumbachstraße / Kapuzinerstraße

   Kreuzung Lessingstraße/ Donatusgasse,

   Kreuzung Stockhofstraße/ Karl - Wiser  - Straße.

   Kreuzung Raimundstraße / Lenaustraße,

   Kreuzung Raimundstraße/ Lastenstraße,

   Kreuzung Blütenstraße / Gerstnerstraße,

   Kreuzung Linke Brückenstraße / Kaltenhauserstraße,

   Magdalenastraße 14 und

   Leonfeldner Straße 38

Zu Frage 2:

 

Gemäß § 94d StVO fällt die Sicherung des Schulweges im Rahmen der §§

29a und 97a StVO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern

Gemeindestraßen betroffen sind.

 

Die im Bereich des § 97a StVO tätig werdenden Zivildiener sind vom

Magistrat der Stadt Linz gemäß § 97a Abs. 1 StVO mit dieser Tätigkeit

betraut und es wird darüber hinaus vom Magistrat ein entsprechender

Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht, ausgestellt.

 

Zu Frage 3:

 

Es ist vielfach notwendig, dass neuralgische Straßenstellen durch Organe

der Straßenaufsicht, denen die gesamte Bandbreite von exekutiven

Befugnissen der Straßenverkehrsordnung zur Verfügung stehen, gesichert

werden.

 

Die von Sicherheitswachebeamten sowie Organen der Straßenaufsicht der

Bundespolizeidirektion Linz durchgeführten Sicherungsmaßnahmen sind

dem Begriff „Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a StVO)

zuzuordnen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz nimmt insoweit keine Aufgaben wahr, für

die sie nach der Straßenverkehrsordnung nicht zuständig ist.

 

Zu Frage 4:

 

Für Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Schulwegen wurden von

Beamten der Bundespolizeidirektion Linz 1368 Stunden aufgewendet.

 

Zu Frage 5:

 

Legt man dem Zeitaufwand die Beträge der Verordnung, BGBl II 1999/50

(Anlage 3.1.) zugrunde, ergibt sich folgender Aufwand: ATS: 453.492,--

 

Zu Frage 6:

 

Auf verschiedenen Straßenstellen ist eine Schulwegsicherung im Rahmen

der §§ 29a und 97a StVO aufgrund der Verkehrssituation und der damit

verbundenen Gefährlichkeit nicht ausreichend.

 

Auch in Graz wird von Organen der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich

zur Schulwegsicherung gemäß §§ 29a und 97a StVO, die von Privaten

durchgeführt wird, Verkehrssicherheitsarbeit im Rahmen der Handhabung

der Verkehrspolizei (z.B. besondere Überwachungen der Verkehrsvor -

schriften im Bereich von Schutzwegen) geleistet.

Zu Frage 7:

 

Solange die Gemeinde Linz nicht aus eigenem andere Überwachungsorgane

zur Schulwegsicherung einsetzt, wird die Überwachung der Schulwege im

Rahmen der Handhabung der Verkehrspolizei - unbeschadet der

Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Linz zur Schulwegsicherung auf

Gemeindestraßen - in Linz weiterhin von der BPD Linz wahrgenommen

werden.

 

Zu Frage 8:

 

Im Rahmen der Schulwegsicherung gem. den §§ 29a und 97a StVO ist ein

Tätigwerden von Organen der Parkraumüberwachung vorstellbar.