2073/AB XXI.GP
Eingelangt am:04.05.2001
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. KUKACKA und Kollegen haben am
12.03.2001 unter der Nr.2115/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend »Schulwegsicherung durch die Exekutive“ an mich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie
folgt:
Zu Frage 1:
Von der Bundespolizeidirektion Linz werden an Schultagen an 11
neuralgischen Straßenstellen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der
Handhabung der Verkehrspolizei durch Sicherheitswachebeamte und
Organe der Straßenaufsicht wahrgenommen. Diese werden zeitweise durch
Zivildiener, die Schulwegsicherung nach Maßgabe des § 97a StVO betreiben,
unterstützt.
Diese Straßenstellen sind:
Kreuzung Herrenstraße / Rudigierstraße,
Kreuzung Baumbachstraße/ Hafnerstraße,
Kreuzung Baumbachstraße / Kapuzinerstraße
Kreuzung Lessingstraße/ Donatusgasse,
Kreuzung Stockhofstraße/ Karl - Wiser - Straße.
Kreuzung Raimundstraße / Lenaustraße,
Kreuzung Raimundstraße/ Lastenstraße,
Kreuzung Blütenstraße / Gerstnerstraße,
Kreuzung Linke Brückenstraße / Kaltenhauserstraße,
Magdalenastraße 14 und
Leonfeldner Straße 38
Zu Frage 2:
Gemäß § 94d StVO fällt die Sicherung des Schulweges im Rahmen der §§
29a und 97a StVO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern
Gemeindestraßen betroffen sind.
Die im Bereich des § 97a StVO tätig werdenden Zivildiener sind vom
Magistrat der Stadt Linz gemäß § 97a Abs. 1 StVO mit dieser Tätigkeit
betraut und es wird darüber hinaus vom Magistrat ein entsprechender
Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht, ausgestellt.
Zu Frage 3:
Es ist vielfach notwendig, dass neuralgische Straßenstellen durch Organe
der Straßenaufsicht, denen die gesamte Bandbreite von exekutiven
Befugnissen der Straßenverkehrsordnung zur Verfügung stehen, gesichert
werden.
Die von Sicherheitswachebeamten sowie Organen der Straßenaufsicht der
Bundespolizeidirektion Linz durchgeführten Sicherungsmaßnahmen sind
dem Begriff „Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a StVO)
zuzuordnen.
Die Bundespolizeidirektion Linz nimmt insoweit keine Aufgaben wahr, für
die sie nach der Straßenverkehrsordnung nicht zuständig ist.
Zu Frage 4:
Für Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Schulwegen wurden von
Beamten der Bundespolizeidirektion Linz 1368 Stunden aufgewendet.
Zu Frage 5:
Legt man dem Zeitaufwand die Beträge der Verordnung, BGBl II 1999/50
(Anlage 3.1.) zugrunde, ergibt sich folgender Aufwand: ATS: 453.492,--
Zu Frage 6:
Auf verschiedenen Straßenstellen ist eine Schulwegsicherung im Rahmen
der §§ 29a und 97a StVO aufgrund der Verkehrssituation und der damit
verbundenen Gefährlichkeit nicht ausreichend.
Auch in Graz wird von Organen der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich
zur Schulwegsicherung gemäß §§ 29a und 97a StVO, die von Privaten
durchgeführt wird, Verkehrssicherheitsarbeit im Rahmen der Handhabung
der Verkehrspolizei (z.B. besondere Überwachungen der Verkehrsvor -
schriften im Bereich von Schutzwegen)
geleistet.
Zu Frage 7:
Solange die Gemeinde Linz nicht aus eigenem andere Überwachungsorgane
zur Schulwegsicherung einsetzt, wird die Überwachung der Schulwege im
Rahmen der Handhabung der Verkehrspolizei - unbeschadet der
Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Linz zur Schulwegsicherung auf
Gemeindestraßen - in Linz weiterhin von der BPD Linz wahrgenommen
werden.
Zu Frage 8:
Im Rahmen der Schulwegsicherung gem. den §§ 29a und 97a StVO ist ein
Tätigwerden von Organen der Parkraumüberwachung vorstellbar.