2074/AB XXI.GP

Eingelangt am:04.05.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

 

zur Zahl 2078/J - NR/2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dr. Johannes Jarolim,

Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend

„Verwendung von Spendengeldern - Spendenbetrug“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Josef Kleindienst behauptete gegenüber der Wirtschaftspolizei, Inserenten in von

der AUF herausgegebenen Druckwerken seien bewusst mit dem Argument gewor -

ben worden, dass die Erlöse aus den Inseraten ausschließlich für soziale Zwecke

verwendet würden. Dieser Vorwurf ist dem Bundesministerium für Justiz aus der

Berichterstattung der Staatsanwaltschaft Wien bekannt.

 

Zu 2:

 

Die Staatsanwaltschaft Wien hat der Wirtschaftspolizei einen entsprechenden

Erhebungsauftrag erteilt, sodass sich Maßnahmen des Bundesministeriums für

Justiz erübrigen.

 

Zu 3:

 

Eine gesonderte Strafanzeige wegen dieses Sachverhaltes wurde bei der Staatsan -

waltschaft Wien nicht erstattet.

 

Zu 4:

 

Nach Durchführung sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen hat die Wirtschaftspoli -

zei im Zuge der Übermittlung des Gesamterhebungsergebnisses an die Staatsan -

waltschaft Wien auch einen Ermittlungsbericht zu diesem Sachverhalt vorgelegt.

Zu 5 und 6:

 

Die Erhebungen ergaben keine Anhaltspunkte, dass der Verlegerin der Zeitschrift

„Blaulicht“ Spendengelder zugekommen wären. Solches behauptet nicht einmal

Josef Kleindienst. Die Gesamtsumme der einzelnen Beträge für Inserate und deren

Verwendung ist aus den Ermittlungsergebnissen der Wirtschaftspolizei nicht

bekannt. Entsprechende Erhebungen sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft

Wien aus rechtlichen Erwägungen nicht erforderlich (siehe die Antwort zu 8 bis 10).

 

Zu 7:

 

Nach den Erhebungsergebnissen der Wirtschaftspolizei wurde von den der AUF im

vorliegenden Zusammenhang zugeflossenen Zahlungen ein Betrag von 239.940 S

einem „Sparbuch Sozial“ gutgebucht. Nach der Darstellung von Josef Kleindienst

und nach den übrigen Ermittlungsergebnissen ergab sich keine der Bezeichnung

dieses Sparbuches widerstreitende Verwendung der darauf erliegenden Geldmittel.

 

Zu 8 bis 10:

 

Durch entsprechende Erhebungen der Wirtschaftspolizei, insbesondere die Auswer -

tung zahlreicher an Inserenten der Zeitschrift „Blaulicht“ ausgesandter Fragebögen,

konnten die Behauptungen von Josef Kleindienst nicht erhärtet werden, Inserenten

wären unter der Vorgabe, Zahlungen für die Einschaltung von Inseraten würden

abzüglich der Produktionskosten für die Unterstützung von in Not geratenen Polizei -

beamten verwendet, zur Erteilung entsprechender Aufträge verleitet worden. Nur

wenige Inserenten konnten bestätigen, dass die Einschaltung von Anzeigen mit dem

Verkaufsargument der sozialen Verwendung des Erlöses vermittelt wurde. Die

Staatsanwaltschaft Wien berichtet, dass selbst in diesen Fällen keine konkreten

Zusagen über den Anteil des für soziale Zwecke bestimmten Erlöses bzw. eine

Zweckbindung gemacht wurden, sondern lediglich allgemein auf die daraus erflie -

ßende Unterstützung der Exekutive bzw. Polizei bzw. auf den Beitrag zum Sozial -

fonds hingewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Wien geht daher davon aus, dass

eine strafrechtlich relevante Täuschung im Sinne des § 146 StGB nicht vorliege, weil

Teile der Erlöse unbestritten für soziale Zwecke Verwendung fanden.

 

Im Übrigen wurden die Inserate tatsächlich eingeschaltet. Für die gezahlten Beträge

wurden also adäquate Gegenleistungen erbracht, sodass es am betrugsimmanenten

Vermögensschaden mangelt. Dass überhöhte Inseratengebühren bezahlt worden

wären, hat nicht einmal Josef Kleindienst vorgebracht.

Zu 11:

 

Unabhängig von dem der Anfrage zu Grunde liegenden Sachverhalt, der aus den

ausgeführten Gründen keinen Fall eines Spendenbetruges darstellt, ist zum

Spendenbetrug aus strafrechtlicher Sicht nachstehendes auszuführen:

 

Nach § 146 StGB begeht einen Betrug, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten

des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden

durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

 

Beim sogenannten Spendenbetrug tritt ein Schaden ein, obwohl keine wirtschaftli -

che Gegenleistung erwartet wird. Durch entsprechende Täuschung wird eine den

Hingabezweck verfehlende, wirtschaftlich sinnlose und daher schädigende Ausgabe

veranlasst (Kirchbacher/Presslauer, WK2, Rz 68 zu § 146). Entscheidend ist, dass

das Opfer zu einer Vermögensminderung bewogen wird, die es bei Kenntnis der

tatsächlichen Sachlage nicht vorgenommen hätte.

 

Für Vereine handelnde Personen können sich wegen Betruges im obigen Sinn straf -

bar machen, wenn sie als unmittelbare Täter selbst irrtumsbegründend auf Spender

eingewirkt haben oder durch entsprechende Anweisungen an zwischengeschaltete

Personen (z.B. Werbeunternehmen) diese durch eine rechtlich gleichwertige Bestim -

mungshandlung (§12 StGB) zu einer Täuschung der zu werbenden Personen

angestiftet haben (OGH, 10.2.1998, 11 Os 58/97).

 

Für die Strafbarkeit kommt es darauf an, aus welchen Gründen sich die betroffenen

Personen zu einer Leistung (z. B. Spende, Inserat, Mitgliedsbeitrag u.ä.) entschlos -

sen haben und ob der von ihnen angestrebte Zweck durch die Verwendung von

Geldern ganz oder zum Teil verfehlt wurde. Nur im Falle der bewusst wahrheitswidri -

gen Vorspiegelung eines bestimmten Verwendungszwecks liegt eine Täuschung

vor.

 

Wenngleich sich in Einzelfällen Schwierigkeiten in der Beweisführung in Fällen von

Spendenbetrug aus dem Umstand ergeben können, dass eine Vielzahl der Opfer

anonym bleibt bzw sich ihrer Schädigung nicht bewusst wird, erscheint die beste -

hende Regelung im Hinblick auf die Strafbarkeit natürlicher Personen als

ausreichend.

Zu 12:

 

Als eine wirksame Waffe gegen unzulässige Praktiken bei der Lukrierung von finan -

ziellen Zuwendungen für Vereinszwecke könnte sich jedoch die Einführung einer

strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen erweisen. Die Möglich -

keit der Verhängung von fühlbaren Geldstrafen gegen den hinter den handelnden

Personen stehenden Verein als Rechtsträger würde die wirtschaftliche Attraktivität

derartiger Praktiken erheblich herabsetzen.

 

Österreich ist auf Grund von internationalen Verpflichtungen (z. B. Zweites Protokoll

zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, OECD - Übereinkom -

men zur Bekämpfung von Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr,

Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht u.a.)

verpflichtet, eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen (zumindest für

bestimmte Delikte) vorzusehen, die die Verhängung von angemessenen, wirksamen

und abschreckenden Sanktionen, insbesondere Geldstrafen, umfasst. Zur Umset -

zung solcher Verpflichtungen aus dem Europarecht wurde Österreich in mehreren

Rechtsakten der Europäischen Union eine Frist bis Mitte 2002 eingeräumt. Im

Bundesministerium für Justiz werden derzeit Überlegungen dazu angestellt, wie

entsprechende Regelungen allgemein in das System des österreichischen Straf -

rechts eingebaut werden könnten.

 

Zu 13 und 14:

 

Die dieser Anfrage zu Grunde liegenden Behauptungen geben keinen Anlass zu

legistischen Maßnahmen. Ich möchte jedoch die Gelegenheit nutzen, auf die

gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres in Angriff genommene Reform

des Vereinsrechtes hinzuweisen, in deren Rahmen auch das in die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Justiz fallende Vereinsprivatrecht neu geregelt werden

soll.