2075/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.05.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Mag. Hartinger, Dr. Povysil, Mag Schweitzer, Dr. Pumberger, Dr.

Partik - Pablé und Kollegen betreffend BSE und MKS (Maul - und Klauenseuche)

und ansteckende Krankheiten in Europa - Schutz für Österreich, Nr. 2081/J,

wie folgt:

 

Fragen 1 und 3:

 

Am 23.2.2001 wurde die Sperrkundmachung gegen das Vereinigte Königreich

aufgrund von Maul - und Klauenseuche (MKS) an das Bundesministerium für

Finanzen zur weiteren Veranlassung sowie mit der Empfehlung, bei den Kontrollen

des Personenverkehrs aus dem Vereinigten Königreich auf die Einhaltung der

Sperrkundmachung zu achten sowie besonderes Augenmerk auf Einreisende mit

Herkunft aus dem County Essex und den daran angrenzenden Gebieten zu legen,

weitergeleitet.

 

Erstmals wurden am 26. Februar 2001 am Flughafen Wien - Schwechat Maul - und

Klauenseuche - Warnplakate in gelber Farbe in deutscher und englischer Sprache an

markanten Stellen angebracht, sowie Handzettel (ebenfalls in deutscher und

englischer Sprache) zur Verteilung an Reisende den Zollorganen übergeben. Dem

Bundesministerium für Finanzen (Zollabteilung) wurde das Muster für die Handzettel

per e - mail zwecks Weiterverteilung an alle Flughafenzollämter zur Verfügung

gestellt.

Am 27. Februar 2001 wurde das Bundesministerium für Finanzen zusätzlich darauf

hingewiesen, dass auch der Privatreiseverkehr von der Sperrkundmachung erfasst

ist, sowie die seuchensichere Entsorgung von mitgebrachten Fleisch -, Wurst - und

Milchwaren angeordnet. Im Rahmen der Amtshilfe wurde den Zollbehörden am

Flughafen Wien eine Tiefkühltruhe der Veterinärgrenzkontrollstelle Nickelsdorf zur

Verfügung gestellt.

Die gelben MKS - Warnplakate wurden an die anderen Flughäfen versandt.

 

Mit ho. Erlass vom 2. März 2001 wurde zur Verhinderung der Einschleppung von

MKS aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich angeordnet, dass Reisende

aus Flügen vom Vereinigten Königreich das Flughafengelände nur mehr über

Seuchenteppiche verlassen dürfen. Die für die Flughäfen zuständigen Amtstierärzte

der Bezirksverwaltungsbehörden wurden angewiesen, diese Maßnahmen zu

veranlassen und zu überwachen.

 

Mit Kundmachungen des Ressorts vom 2. März 2001 (30.517/30 - IX/10/01)und vom

6. März 2001(30.517/25 - IX/10/01) wurden die Flughafenbetreiber u.A. verpflichtet,

Seuchenteppiche unter amtstierärztlicher Aufsicht einzurichten, sowie dafür Sorge zu

tragen, dass alle Passagiere, die aus dem Vereinigten Königreich eintreffen, diese

Seuchenteppiche passieren und dass die Seuchenteppiche in ordnungsgemäßen

Zustand gehalten und betreut werden.

 

Weiters wurden die Flughafenbetreiber verpflichtet, Passagiere, die aus dem

Vereinigten Königreich einreisen, über die Verbringungsbeschränkungen, die auch

Reiseproviant betreffen, zu informieren.

 

Am 6. März 2001 wurde aufgrund des Ausbruchs von MKS in Frankreich das

Verbringen von u.A. lebenden Paarhufern, Fleisch und Fleischerzeugnissen von

Paarhufern, sowie von Milch - und Milchprodukten von Paarhufern aus den

französischen Departements le Cher, la Mayenne, l‘Oise, la Vienne, und la Seine -

Saint - Denis nach Österreich mit Kundmachung verboten (30.517/26 - IX/10/01).

Ausgenommen sind Produkte, welche gewissen Herstellungsbedingungen

unterliegen und welche von einer amtstierärztlichen Bestätigung begleitet werden.

Diese Bestimmungen gelten ebenso für den Privatreiseverkehr (Kundmachung vom

8. März 2001).

 

Dem Bundesministerium für Finanzen wurde am 6. März 2001 ein Muster der nun für

Frankreich abgeänderten Handzettel zur Information von Reisenden per e - mail mit

dem Ersuchen um Weiterleitung an alle Flughäfen übermittelt.

Außerdem wurden die gelben MKS - Warnplakate aktualisiert und an die Flughäfen

versandt.

 

Am 8. März 2001 wurden Informationsblätter für Reisende, Landwirte und Tierärzte

erstellt, sowie deren Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des

Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen veranlasst.

Allen Landeshauptmännern wurden MKS - Informationen betreffend den privaten

Reiseverkehr mit dem Ersuchen um Information der Landesschulräte übermittelt.

Ebenso wurden der Österreichischen Wirtschaftskammer - Fachverband Reisebüros

- MKS - Informationen für den privaten Reiseverkehr übermittelt.

Das Informationsblatt für Reisende wurde dem Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur, Ministerbüro Gehrer, per e - mail am 13. März 2001 zur

Verfügung gestellt.

 

Am 15. März 2001 wurde das Verbringen von Tieren und Produkten aus ganz

Frankreich nach Österreich mit Kundmachung verboten (GZ 30.517/29 - IX/10/01).

 

Am selben Tag wurden die Landeshauptleute erlassmäßig ersucht, die

Grenzgemeinden anzuweisen, eine Möglichkeit zur Entsorgung von

Reiseproviant/Speiseresten an den Grenzübertrittstellen zu schaffen und auf diese

Entsorgungsmöglichkeiten mittels MKS - Warnplakaten hinzuweisen.

 

Am 16. März 2001 wurde mit Kundmachung GZ 30.517/33 - IX/10/01 die ÖBB

verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in Zügen, bei denen im besonderen

Ausmaß mit dem Eintreffen von Passagieren aus Frankreich zu rechnen ist, die

Passagiere auf die Verkehrsbeschränkungen gegenüber Frankreich, welche auch

Reiseproviant betreffen, aufmerksam gemacht werden.

 

Es wurden für die Bahn 3 - sprachige (D,EN,FR) MKS - Warnplakate in gelber Farbe

erstellt, von denen 11 Stück am Westbahnhof sowie je 7 Stück an 9

Verteilberbahnhöfen angeschlagen werden sollen. Weiters wurden 500 Stück 3 -

sprachige MKS - Warnplakate in weißer Farbe, DIN A4 zur Anbringung in den

Waggons erstellt und zur Auflage für die Reisenden wurden je 1000 Stück

Informationsblätter für Bahnreisende an 10 Verteilerbahnhöfe am 19. März 2001

versandt.

 

Am 19. März 2001 wurde desweiteren zur Verhinderung der Einschleppung von

Maul - und Klauenseuche mit Erlass (GZ 39.601/61 - IX/A/8) an alle Landeshauptleute

angeordnet, dass alle Reisenden die Flughäfen ausschließlich über

Seuchenteppiche verlassen dürfen. Die für den jeweiligen Flughafen zuständigen

Amtstierärzte der Bezirksverwaltungsbehörden wurden angewiesen, dies zu

veranlassen und zu kontrollieren. Am 20. März erfolgte die dementsprechende

Kundmachung (GZ 30.517/38 - IX/10/01).

 

Aufgrund der Maul - und Klauenseucheausbrüche in den Niederlanden und in Irland

wurden am 23. März 2001 neue 3 - sprachige MKS - Warnplakate in gelber Farbe mit

Zusatzplakat zur Angabe der derzeit von Maul - und Klauenseuche betroffenen

Mitgliedstaaten, weiters Informationsblätter für Bahn - und Zugreisende sowie ein

Zugansagetext für die Bahn neu erstellt und der Versand an die Bahnhöfe sowie an

das Bundesministerium für Finanzen zur Weiterleitung an die Flughäfen organisiert.

 

Am 26. März 2001 wurde Frau Staatssekretärin Rossmann über die vom Ressort

getroffenen Maßnahmen bezüglich Bahn - und Flugreiseverkehr informiert.

Derzeit wird die Seuchenteppichlegung für den Autoreiseverkehr an den wichtigsten

österreichischen Grenzübertrittstellen für den Fall eines MKS - Ausbruchs in einem

angrenzenden Mitgliedstaat der EU in Kooperation mit dem Bundesministerium für

Inneres, dem Bundesministerium für Landesverteidigung, dem Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie mit den Bundesländer

organisiert.

 

Die Einfuhr von Rindfleisch und Rindfleischprodukten aus Ländern mit hoher BSE -

Inzidenz wurde untersagt.

 

Schließlich wurde für den Fall des Auftretens der BSE in Österreich ein Krisenplan

zur Bekämpfung dieser Seuche erstellt.

 

Insgesamt wurden in den letzten 5 Jahren 7.752 Fälle von ansteckender

Tuberkulose gemeldet, 5.850 davon entfielen auf Inländer, 1.902 auf Ausländer. Es

darf auf die rückläufige Tendenz der Neuerkrankungen sowohl bei Inländern als

auch bei Ausländern hingewiesen werden. Ich sehe keine Notwendigkeit, im Hinblick

auf TBC Einreisebeschränkungen einzuführen.

 

Frage 2:

 

Zusätzlich zu den durch Entscheidungen der EU - Kommission verfügten

Verbringungsbeschränkungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten der EU bzw.

Drittstaaten wird eine Information der Reisenden über die in dem Bestimmungsland

vorkommenden Tierseuchen und Zoonosen durch den Reiseveranstalter als sinnvoll

erachtet.

 

Zur potentiellen Einschleppung von Tuberkulose aus dem Ausland ist Folgendes

festzuhalten:

Ein erheblicher Teil der Lungentuberkulosen bei Ausländern, insgesamt 990 von

1.902 Fällen entfallen auf Personen aus den Kriegsgebieten im ehemaligen

Jugoslawien. Die Zahlen spiegeln deutlich die Flüchtlingswellen wieder, wobei

jedoch insgesamt ein drastischer Rückgang seit dem Jahr 1995 zu verzeichnen ist.

 

Somit ist festzuhalten, dass die Tuberkulose nach wie vor überwiegend einheimische

Patienten betrifft. Die größte Problemgruppe ist hier im Bereich der Obdachlosen

und chronischen Alkoholiker zu orten.

 

Personen, welche für Österreich im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung zu

Erwerbszwecken sind, werden auf Tuberkulose untersucht. Auch werden bei diesen

Personen die Untersuchungen nicht wie bisher einmalig, sondern jährlich

wiederkehrend über 5 Jahre durchgeführt, da statistische Auswertungen gezeigt

haben, dass bei einem Großteil der ArbeitsmigrantInnen zum Zeitpunkt der Einreise

röntgenologisch keine nachweisbare Tuberkulose besteht, dass aber die Chance der

Entwicklung einer Tuberkulose bei diesem Personenkreis innerhalb der ersten 5

Jahre ihres Aufenthaltes in Österreich am höchsten ist.

 

Frage 4:

 

Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen übernimmt die

Koordination der zur Verhinderung von Seucheneinschleppung nach Österreich zu

treffenden Maßnahmen.

Die kosten für Aufwendungen sind gemäß § 61 Abs. 1 lit.a des Tierseuchengesetzes

vom Bund zu tragen.

Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz - und

Sperrmaßnahmen sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die

unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen

sind gemäß § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes durch die Gemeinden zu tragen.

 

Im Bereich der Tuberkulose gibt es - nur sofern Haftanstalten betroffen sind -

ressortübergreifende Maßnahmen mit dem Bundesministerium für Justiz. Im Übrigen

liegt die alleinige Zuständigkeit bei meinem Ressort und den Ländern.

 

Frage 5:

 

Die Europäische Kommission ist bemüht, durch entsprechende Entscheidungen die

Verschleppung von Maul - und Klauenseuche innerhalb der Europäischen Union zu

verhindern.

Im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses der Europäischen Union werden

die Entscheidungen jeweils der aktuellen Tierseuchenlage unverzüglich angepasst.

Seitens der EU wurde mit Entscheidung Nr.2119/98 EG des europäischen

Parlamentes und des Rates vom 24. September 1998 ein „Netz für die Überwachung

und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten" geschaffen. In der konkreten Frage der

Tuberkulose geschieht hier die Umsetzung im Rahmen des Programmes EURO TB,

in welchem sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die gesamte WHO - Region Europa

eingebunden ist.

 

Frage 6:

 

Die Bundesländer treffen die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von

Tierseuchen und Zoonosen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1 und 3.

 

Gemäß § 23 Tuberkulosegesetz hat der Landeshauptmann durch Verordnung zur

Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle für bestimmte Personengruppen gezielte

Reihenuntersuchungen festzusetzen.

Entsprechende Verordnungen wurden bisher in den Bundesländern Burgenland,

Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien erlassen, seitens Steiermark und Kärnten

wurden Entwürfe zur Begutachtung ausgesendet.