2076/AB XXI.GP
Eingelangt am:07.05.2001
BUNDESMINISTERIUM FÜR
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2090/J - NR/2001, betreffend
Überwachungsverordnung, die die Abgeordneten Pilz und Freundinnen am 7. März
2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1, 2, 3, 4:
Wie viele Anträge auf Rufdatenrückerfassung sind 2000 genehmigt worden?
Wie viele Rufdatenrückerfassungen sind 2000 durchgeführt worden?
Wie viele Telefonüberwachungen sind 2000 genehmigt worden?
Wie viele Telefonüberwachungen sind 2000 durchgeführt worden?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Durchführung von Überwachungs -
maßnahmen und fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. ich verweise
diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den diese
Anfrage auch gerichtet wurde.
Zu Frage 5:
Warum ist der Bedarfsträger in der Überwachungsverordnung nicht eindeutig
definiert?
Antwort:
Die Frage, welcher Bedarfsträger eine Überwachung in Auftrag geben kann, ist
ausschließlich auf der Grundlage der Strafprozessordnung und des diese näher
konkretisierenden richterlichen Befehls zu beurteilen.
Zu Frage 6:
Kann jede Stelle des BMI, die einen richterlichen Befehl erhält, die Überwachung
anordnen?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht
in meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 7 und 8:
Muss die Datenübertragung zwischen Schnittstelle und BMI verschlüsselt werden?
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die Verschlüsselung zwischen der Schnittstelle und der Überwachungseinrichtung ist
derzeit nicht erforderlich, da die Daten nicht auf öffentlichen Leitungen, sondern über
eine ISDN - Leitung im Rahmen einer Closed - User - Group übermittelt werden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Besteht eine Verpflichtung zur Einzel - Freischaltung durch den Provider?
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Diese Verpflichtung ergibt sich indirekt bereits aus dem Telekommunikationsgesetz.
Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Formulierung auch explizit in die Verordnung
aufzunehmen.
Zu Frage 11:
In wessen Hoheit liegt die Schnittstelle?
Antwort:
Wie sich aus § 89 Telekommunikationsgesetz eindeutig ergibt, liegt die Hoheit über
die Schnittstelle beim Betreiber.
Zu den Fragen 12 und 13:
Welche Kontrolle durch Dritte (Parlament, Datenschutz) ist an der Schnittstelle
vorgesehen?
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die Ermächtigung durch Verordnung die technischen Anforderungen an eine
Schnittstelle festzulegen, lässt keinen Raum darüber hinausgehende Anordnungen
zu treffen. Darüber hinaus trifft das Telekommunikationsgesetz für den Bereich des
Betreibers die erforderlichen Geheimhaltungsregelungen. Hinsichtlich der nach
Übergabe der Daten stattfindenden Kontrolle verweise ich auf die Ausführungen des
Herrn Bundesminister für Inneres und für Justiz, an die diese Anfrage ebenfalls
gerichtet wurde.
Zu den Fragen 14 und 15:
Ist die maximal sechs Monate Aufbewahrungspflicht von Rufdaten in der Verordnung
enthalten?
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die Regelung der Aufbewahrungspflicht von Rufdaten ist durch das
Telekommunikationsgesetz (§ 93 ff) in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz
umfassend geregelt.
Zu den Fragen 16 und 17:
Ist die Verwertung der Daten (insbes. Gesprächsdaten) durch die Verordnung
beschränkt?
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 18 und 19:
Setzt die Verordnung Mindeststandards der Abläufe der Überwachung? (Nur damit
wissen die mit Überwachung Beschäftigten, welche Standards in den Abläufen von
ihnen einzuhalten sind.)
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die hier angesprochenen Mindeststandards ergeben sich bereits aus den
gesetzlichen Grundlagen, da die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach dem
Sechs - Augen - Prinzip vorgenommen wird.
An einer Überwachung sind regelmäßig drei Personen beteiligt, welche eindeutig
bestimmt sind. Hinsichtlich des justiziellen Bereiches und des Bereiches der
Sicherheitsbehörde bestimmen sich die beteiligten Personen nach der
Zuständigkeitsverteilung und der Geschäftsordnung, im Bereich des Betreibers wird
der Beteiligte nach der internen Regelung der Verantwortlichkeiten bestimmt.
Die konkreten Abläufe der Überwachung zwischen den Sicherheitsbehörden und
dem jeweiligen Betreiber werden standardisiert zu vereinbaren sein.
Zu den Fragen 20 und 21:
Enthält die Verordnung Bestimmungen über verknüpfte Abfragen, insbesondere
Verknüpfungs - und Weiterverwertungsverbote?
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die Verordnung legt die Anforderungen für eine Schnittstelle fest, an der Daten
übermittelt werden. Abfragen sowie Verknüpfungen nach bestimmten Auswahl -
kriterien werden durch diese Schnittstelle nicht ermöglicht. Die Bestimmungen
hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwertung von Ermittlungsergebnissen sind in der
Strafprozessordnung geregelt. Ich verweise daher diesbezüglich auf die
Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den diese Anfrage auch gerichtet
wurde.
Zu Frage 22:
Die Gerichte sind schon mit der herkömmlichen Telefonüberwachung überlastet. Die
Dreiersenatsbeschlüsse bilden die Minderheit. Wie ist sichergestellt, dass in Zukunft
Überwachungen nicht noch öfter mit „Gefahr im Verzug“ angeordnet werden?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Ich
verweise diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den
diese Anfrage auch gerichtet wurde.
Zu Frage 23:
In der Verordnung berufen Sie sich auf den ETSI - Standard 1.1.1. Was ist aus dem
ETSI - Standard in die Verordnung übernommen worden?
Antwort:
Die Verordnung beruft sich nicht auf einen ETSI - Standard 1.1.1, sondern in § 4 der
Verordnung wird gefordert, dass die technische Schnittstelle die ETSI - Norm ES
201671 Version 1.1.1 erfüllt.
Zu Frage 24:
Wie regeln die ETSI - Standards den Zugriff von militärischen Diensten zu den
Überwachungsvorgängen?
Antwort:
Der ETSI Standard ES 201671 beschreibt eine technische Schnittstelle und stellt
keine Handlungsanweisung für militärische Dienste oder Law Enforcement Agencies
dar.
Zu Frage 25:
Wie regeln die ETSI - Standards die Geheimhaltung dessen, der über eine
Polizeistelle eine Überwachung durchführen lässt?
Antwort:
Wie bereits zu Frage 24 ausgeführt, ist der ETSI - Standard ES 201671 die
Beschreibung einer technischen Schnittstelle und regelt keine Zugriffs -
berechtigungen und Geheimhaltungsmechanismen.
Zu den Fragen 26 und 27:
Beruht der Verordnungstext auf einem Entwurf des BMI?
Wenn ja, wie lautet dieser?
Antwort:
Die Verordnung ist entsprechend dem Auftrag des Telekommunikationsgesetzes von
mir im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für
Inneres zu erlassen. Der Text wurde daher von meinem Ressort erarbeitet, wobei die
Meinungen der beiden beteiligten Ressorts, soweit dies rechtlich möglich war,
berücksichtigt wurden. Der Text wurde vor Versendung zur Begutachtung mit diesen
akkordiert.
Zu Frage 28:
Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und alle Provider haben gegen den
Verordnungsentwurf protestiert und schwerwiegende Bedenken geäußert. Sind Sie
bereit, die Verordnung aufgrund der lückenlosen Ablehnung noch einmal
überarbeiten zu lassen?
Antwort:
Das Ergebnis der Begutachtung ist zunächst von allen drei beteiligten Ressorts
auszuwerten. Erst danach wird es möglich sein zu beurteilen, ob und gegebenenfalls
welche Ergänzungen und Änderungen
sinnvoll sind.
Zu Frage 29:
Werden Sie den Verordnungsentwurf vor der Leistung der Unterschrift selbst lesen?
Antwort:
Ich werde den von den Beamten meines Ressorts mit den mitbetroffenen Ressorts
entsprechend abgestimmten Verordnungsentwurf - so wie bisher in sämtlichen
anderen Fällen - nicht nur lesen, sondern auch auf der Grundlage der mir hierzu
erteilten Informationen meiner Beamtenschaft inhaltlich beurteilen.