2076/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.05.2001

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2090/J - NR/2001, betreffend

Überwachungsverordnung, die die Abgeordneten Pilz und Freundinnen am 7. März

2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1, 2, 3, 4:

Wie viele Anträge auf Rufdatenrückerfassung sind 2000 genehmigt worden?

Wie viele Rufdatenrückerfassungen sind 2000 durchgeführt worden?

Wie viele Telefonüberwachungen sind 2000 genehmigt worden?

Wie viele Telefonüberwachungen sind 2000 durchgeführt worden?

 

Antwort:

Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Durchführung von Überwachungs -

maßnahmen und fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. ich verweise

diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den diese

Anfrage auch gerichtet wurde.

 

Zu Frage 5:

Warum ist der Bedarfsträger in der Überwachungsverordnung nicht eindeutig

definiert?

 

Antwort:

Die Frage, welcher Bedarfsträger eine Überwachung in Auftrag geben kann, ist

ausschließlich auf der Grundlage der Strafprozessordnung und des diese näher

konkretisierenden richterlichen Befehls zu beurteilen.

 

Zu Frage 6:

Kann jede Stelle des BMI, die einen richterlichen Befehl erhält, die Überwachung

anordnen?

 

Antwort:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Zu den Fragen 7 und 8:

Muss die Datenübertragung zwischen Schnittstelle und BMI verschlüsselt werden?

Wenn nicht, warum nicht?

 

Antwort:

Die Verschlüsselung zwischen der Schnittstelle und der Überwachungseinrichtung ist

derzeit nicht erforderlich, da die Daten nicht auf öffentlichen Leitungen, sondern über

eine ISDN - Leitung im Rahmen einer Closed - User - Group übermittelt werden.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Besteht eine Verpflichtung zur Einzel - Freischaltung durch den Provider?

Wenn nicht, warum nicht?

 

Antwort:

Diese Verpflichtung ergibt sich indirekt bereits aus dem Telekommunikationsgesetz.

Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Formulierung auch explizit in die Verordnung

aufzunehmen.

 

Zu Frage 11:

In wessen Hoheit liegt die Schnittstelle?

 

Antwort:

Wie sich aus § 89 Telekommunikationsgesetz eindeutig ergibt, liegt die Hoheit über

die Schnittstelle beim Betreiber.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Welche Kontrolle durch Dritte (Parlament, Datenschutz) ist an der Schnittstelle

vorgesehen?

Wenn nicht, warum nicht?

 

Antwort:

Die Ermächtigung durch Verordnung die technischen Anforderungen an eine

Schnittstelle festzulegen, lässt keinen Raum darüber hinausgehende Anordnungen

zu treffen. Darüber hinaus trifft das Telekommunikationsgesetz für den Bereich des

Betreibers die erforderlichen Geheimhaltungsregelungen. Hinsichtlich der nach

Übergabe der Daten stattfindenden Kontrolle verweise ich auf die Ausführungen des

Herrn Bundesminister für Inneres und für Justiz, an die diese Anfrage ebenfalls

gerichtet wurde.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Ist die maximal sechs Monate Aufbewahrungspflicht von Rufdaten in der Verordnung

enthalten?

Wenn nicht, warum nicht?

 

Antwort:

Die Regelung der Aufbewahrungspflicht von Rufdaten ist durch das

Telekommunikationsgesetz (§ 93 ff) in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz

umfassend geregelt.

Zu den Fragen 16 und 17:

Ist die Verwertung der Daten (insbes. Gesprächsdaten) durch die Verordnung

beschränkt?

Wenn nicht, warum nicht?

 

Antwort:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Setzt die Verordnung Mindeststandards der Abläufe der Überwachung? (Nur damit

wissen die mit Überwachung Beschäftigten, welche Standards in den Abläufen von

ihnen einzuhalten sind.)

Wenn nicht, warum nicht?

 

Antwort:

Die hier angesprochenen Mindeststandards ergeben sich bereits aus den

gesetzlichen Grundlagen, da die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach dem

Sechs - Augen - Prinzip vorgenommen wird.

An einer Überwachung sind regelmäßig drei Personen beteiligt, welche eindeutig

bestimmt sind. Hinsichtlich des justiziellen Bereiches und des Bereiches der

Sicherheitsbehörde bestimmen sich die beteiligten Personen nach der

Zuständigkeitsverteilung und der Geschäftsordnung, im Bereich des Betreibers wird

der Beteiligte nach der internen Regelung der Verantwortlichkeiten bestimmt.

Die konkreten Abläufe der Überwachung zwischen den Sicherheitsbehörden und

dem jeweiligen Betreiber werden standardisiert zu vereinbaren sein.

 

Zu den Fragen 20 und 21:

Enthält die Verordnung Bestimmungen über verknüpfte Abfragen, insbesondere

Verknüpfungs - und Weiterverwertungsverbote?

Wenn nicht, warum nicht?

 

Antwort:

Die Verordnung legt die Anforderungen für eine Schnittstelle fest, an der Daten

übermittelt werden. Abfragen sowie Verknüpfungen nach bestimmten Auswahl -

kriterien werden durch diese Schnittstelle nicht ermöglicht. Die Bestimmungen

hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwertung von Ermittlungsergebnissen sind in der

Strafprozessordnung geregelt. Ich verweise daher diesbezüglich auf die

Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den diese Anfrage auch gerichtet

wurde.

 

Zu Frage 22:

Die Gerichte sind schon mit der herkömmlichen Telefonüberwachung überlastet. Die

Dreiersenatsbeschlüsse bilden die Minderheit. Wie ist sichergestellt, dass in Zukunft

Überwachungen nicht noch öfter mit „Gefahr im Verzug“ angeordnet werden?

 

Antwort:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Ich

verweise diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz, an den

diese Anfrage auch gerichtet wurde.

Zu Frage 23:

In der Verordnung berufen Sie sich auf den ETSI - Standard 1.1.1. Was ist aus dem

ETSI - Standard in die Verordnung übernommen worden?

 

Antwort:

Die Verordnung beruft sich nicht auf einen ETSI - Standard 1.1.1, sondern in § 4 der

Verordnung wird gefordert, dass die technische Schnittstelle die ETSI - Norm ES

201671 Version 1.1.1 erfüllt.

 

Zu Frage 24:

Wie regeln die ETSI - Standards den Zugriff von militärischen Diensten zu den

Überwachungsvorgängen?

 

Antwort:

Der ETSI Standard ES 201671 beschreibt eine technische Schnittstelle und stellt

keine Handlungsanweisung für militärische Dienste oder Law Enforcement Agencies

dar.

 

Zu Frage 25:

Wie regeln die ETSI - Standards die Geheimhaltung dessen, der über eine

Polizeistelle eine Überwachung durchführen lässt?

 

Antwort:

Wie bereits zu Frage 24 ausgeführt, ist der ETSI - Standard ES 201671 die

Beschreibung einer technischen Schnittstelle und regelt keine Zugriffs -

berechtigungen und Geheimhaltungsmechanismen.

 

Zu den Fragen 26 und 27:

Beruht der Verordnungstext auf einem Entwurf des BMI?

Wenn ja, wie lautet dieser?

 

Antwort:

Die Verordnung ist entsprechend dem Auftrag des Telekommunikationsgesetzes von

mir im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für

Inneres zu erlassen. Der Text wurde daher von meinem Ressort erarbeitet, wobei die

Meinungen der beiden beteiligten Ressorts, soweit dies rechtlich möglich war,

berücksichtigt wurden. Der Text wurde vor Versendung zur Begutachtung mit diesen

akkordiert.

 

Zu Frage 28:

Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und alle Provider haben gegen den

Verordnungsentwurf protestiert und schwerwiegende Bedenken geäußert. Sind Sie

bereit, die Verordnung aufgrund der lückenlosen Ablehnung noch einmal

überarbeiten zu lassen?

 

Antwort:

Das Ergebnis der Begutachtung ist zunächst von allen drei beteiligten Ressorts

auszuwerten. Erst danach wird es möglich sein zu beurteilen, ob und gegebenenfalls

welche Ergänzungen und Änderungen sinnvoll sind.

Zu Frage 29:

Werden Sie den Verordnungsentwurf vor der Leistung der Unterschrift selbst lesen?

 

Antwort:

Ich werde den von den Beamten meines Ressorts mit den mitbetroffenen Ressorts

entsprechend abgestimmten Verordnungsentwurf - so wie bisher in sämtlichen

anderen Fällen - nicht nur lesen, sondern auch auf der Grundlage der mir hierzu

erteilten Informationen meiner Beamtenschaft inhaltlich beurteilen.