2081/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.05.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
8. März 2001, Nr. 2093/J, betreffend Verhinderung der Aussaat von gentechnisch
manipuliertem Saatgut, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Entsprechend der Richtlinie 98/95/EG1 und der zu ihrer Umsetzung erfolgten Novelle des
Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I
Nr. 39, wird die Sortenzulassung gentechnisch veränderter Sorten und die Zertifizierung von
Saatgut gentechnisch veränderter Sorten in Österreich erstmals geregelt. Ausgenommen
davon sind nur Maissorten, die von den Verbotsverordnungen BGBl. II Nr. 45/1997, BGBl. II
Nr. 175/1999, und BGBl. II Nr. 120/2000 erfasste Maiskonstrukte enthalten. Gemäß der RL
98/95/EG muss aber bis zur Schaffung eines einheitlichen Verfahrens durch eine
gemeinschaftsrechtliche Verordnung vor einer Sortenzulassung und eino
Saatgutzertifizierung die Zulassung des GVO nach der Richtlinie 90/220/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (in Österreich
1 Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG. 66/403/EWG,
69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut. Futterpflanzensaatgut.
Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl - und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des
Binnenmarktes,
genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen
umgesetzt durch das Gentechnikgesetz – GTG), allenfalls gemeinsam mit einer Zulassung
nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten vorliegen.
Derzeit müssten daher vor einer etwaigen Sortenzulassung oder einer etwaigen
Saatgutzertifizierung einer gentechnisch veränderten Pflanze der österreichischen
Sortenzulassungsbehörde bzw. den österreichischen Saatgutanerkennungsbehörden
sämtliche Unterlagen über die vorliegende rechtskräftige Zulassung nach der
Freisetzungsrichtlinie 90/220/EG bzw. dem Gentechnikgesetz, gegebenenfalls auch die
Zulassung gemäß der Novel - Food - Verordnung Nr. 258/97 vorgelegt werden.
Bis jetzt wurde noch keine Sorte einer gentechnisch veränderten Pflanze in einen der
gemeinschaftlichen Sortenkataloge aufgenommen. Einige gentechnisch veränderte Sorten
sind zwar national in Mitgliedstaaten der EU zugelassen und somit national verkehrsfähig, es
ist aber keine Sorte gemeinschaftlich verkehrsfähig. In Österreich sind derzeit weder
Verfahren auf Sortenzulassung einer gentechnisch veränderten Pflanze noch Verfahren auf
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte anhängig.
Somit ist aber keine einzige gentechnisch veränderte Sorte in Österreich verkehrsfähig.
Bei allen Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und auf Import von
Saatgut sowie im Sortenzulassungsverfahren hat der Antragsteller in den entsprechenden
Formularen der Saatgutanerkennungsbehörden bzw. der Sortenzulassungsbehörde die
Freiheit von gentechnisch veränderten Organismen zu bestätigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere auch einer gemeinschaftsrechtlichen
Zulassung nach der Freisetzungsrichtlinie bzw. der Novel - Food - Verordnung, kann das
Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Saatgut nicht verhindert werden. Für den
Fall einer etwaigen Sortenzulassung einer gentechnisch veränderten Pflanze und einer
nachfolgenden Saatgutzertifizierung wären jedoch die Kennzeichnungsbestimmungen der
Saatgut - Gentechnikkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 74/1994, einzuhalten.
Hinsichtlich der Aussaat von Saatgut darf festgehalten werden, dass gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 12 B - VG das Saatgutgesetz 1997 i.d.g.F.
nur das Inverkehrbringen von Saatgut regelt.
Allfällige Regelungen über die Aussaat von Saatgut gentechnisch veränderter Sorten,
insbesondere entsprechende Verbote, liegen in der Kompetenz der Länder.
Zu den Fragen 2 und 4:
Im Jahr 2000 wurde der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Aktionsplan zur
Untersuchung auf Verunreinigungen von Saatgut konventioneller Sorten mit GVO in
Österreich umgesetzt. Die Untersuchungen bei Saatgut aus den Zertifizierungs - , Import - und
Kontrollverfahren erfolgen auf Grundlage dieses Aktionsplanes und dem vom Bundesamt
und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) entwickelten Umsetzungsplanes.
Demnach wird sämtliches Ausgangsmaterial, welches in Saatgutvermehrungen in Österreich
zur amtlichen Zertifizierung vorgestellt wird, vom BFL einer Untersuchung auf
Verunreinigung mit GVO unterzogen. Weiters wird Verbraucher - bzw. Z - Saatgut aus
Drittstaaten systematisch stichprobenartigen Untersuchungen mit hoher Frequenz
(zumindest 1 von 5 Partien) unterworfen. Verbraucher - bzw. Z - Saatgut aus dem EU - Raum
und aus Österreich selbst wird ebenfalls stichprobenartigen Untersuchungen unterworfen (1
von 10 aus EU und 1 von 20 aus Österreich). Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle
werden sämtliche Partien jener Pflanzenarten - wie Mais, Sojabohne, Raps - die
möglicherweise mit GVO verunreinigt sein können, einer Untersuchung unterzogen.
Zu Frage 3:
Das Untersuchungskonzept basiert auf dem Aktionsplan der Europäischen Kommission. Es
darf daher diesbezüglich auf die Beantwortung der Fragen 2 und 4 verwiesen werden.
Zur Untersuchungsmethodik:
- Probenahme:
Die Probenahme erfolgt routinemäßig gemäß den akkreditierten Verfahren nach ISTA
(International Seed Testing Association), sodass Repräsentativität der Proben für die
Partie gewährleistet wird.
- Probenvorbereitung im Saatgutlabor:
Die Probenvorbereitung im Saatgutlabor erfolgt auf der Grundlage der Prüfung der
„technischen Reinheit“
von Saatgut, einer akkreditierten Methodik. Nur die „Reinen
Samen“ und damit potentiell reproduzierbares Material werden an das GVO - Labor
weitergeleitet. Insbesondere unschädliche Verunreinigungen, d.h. eine kaum
vermeidbare und für die Saatgutanwendung irrelevante Quelle von GVO - Verunreinigun -
gen, werden ausgeschlossen.
- GVO - Untersuchung:
Qualitative Bestimmungen werden mit PCR (Polymerase Kellenreaktion) - Tests
durchgeführt. Für quantitative Bestimmungen von GVO steht seit Dezember 2000 im BFL
ein Real - time - PCR - Gerät zur Verfügung. Bei mehreren international durchgeführten
Ringversuchen ergab sich, dass GVO Quantifizierungen mittels Real - time sehr variabel
sind. Aus diesem Grund wird die Real - time - PCR zur Zeit noch nicht für
Routinebestimmungen am BFL verwendet. Zukünftige Entwicklungen sind notwendig, um
die Genauigkeit der Quantifizierungen zu verbessern. Bei Saatgut ist geplant, durch Tests
von mehreren kleineren Proben („Subsampling“) die Genauigkeit zu erhöhen.
Entsprechende Vorschläge werden zur Zeit in einer Arbeitsgruppe der Europäischen
Kommission erarbeitet, an der auch das BFL teilnimmt.
Zu Frage 5:
In der Saatgutsaison 2000/2001 wurden im Zuge von Zertifizierungs - , Zulassungs - , Import -
und Kontrollverfahren bisher 234 Untersuchungen an 34 Raps - , 24 Sojabohnen - und 176
Maissaatgutpartien vorgenommen bzw. eingeleitet. Nur bei 3 Maissaatgutpartien wurde eine
signifikante GVO - Verunreinigung festgestellt. Von der GVO - Verunreinigung war kein für die
Vermehrung bestimmtes Saatgut betroffen.
Zu Frage 6:
Die Untersuchungen werden bei jenen Pflanzenarten vorgenommen, die potentiell mit GVO
verunreinigt sein können. Das sind auch jene Arten, die im EU - Aktionsplan genannt sind. Der
Schwerpunkt liegt in Österreich auf den Kulturen Raps, Mais und Sojabohne, welche in
Drittländern, v.a. in den USA, bereits in großem Umfang angebaut werden. Die
Untersuchung weiterer Arten wie Tomate ist
vorgesehen.
Zu Frage 7:
Die zentrale Vermeidungsstrategie besteht in der lückenlosen Untersuchung von sämtlichem
in Österreich angebautem Ausgangssaatgut. Importsaatgut wurde gemäß dem Aktionsplan
aus Herkunftsländern, die GVO in höherem Maße anwenden, einem dichten Stichprobenplan
unterworfen. In einem sequentiellen Ansatz werden die Untersuchungen bei jenen
Produktionen lückenlos vorgenommen, wo aufgrund des bereits dichten Stichprobenplans
signifikante Nachweise erfolgten.
Festzustellen ist, dass im Rahmen der Saatgutvermehrung die Kontamination durch
Nachbarbestände gentechnisch veränderter Pflanzen wesentlich geringer ist als im
Konsumanbau, da in der Saatgutvermehrung Isolierabstände einzuhalten sind
(Sortenverunreinigungen durch Fremdbestäubung sind zu verhindern). Darüber hinaus
erfolgt vom BFL die Untersuchung von sämtlichem in Österreich angebautem
Ausgangssaatgut für die Saatgutvermehrung.
Zu Frage 8:
Auf die Beantwortung der Fragen 2 und 5 darf verwiesen werden.
Zu Frage 9:
Kriterien der Proben - bzw. der Partieauswahl sind die Pflanzenart und das Erzeugerland,
wobei unterschieden wird, inwieweit die Erzeugerländer Gentechnik im Bereich Saatgut
einsetzen. Gegebenenfalls wird Saatgut aus Gentechnik einsetzenden Erzeugerländer in
größerer Probendichte getestet. Besonderes Augenmerk wird Drittländern, insbesondere den
USA, geschenkt.
Von den bisher eingeleiteten Untersuchungen bei 234 Saatgutpartien ergibt sich je nach
Kulturart bezogen auf die österreichische Gesamtanbaufläche ein Flächenanteil von 45,3 %
bei Winterkörnerraps, von 23,5 % bei Sojabohne und 58,4 % bei Mais. Die Untersuchungen
sind bei Sojabohne und Mais noch nicht abgeschlossen, sodass das angegebene
prozentuelle Flächenäquivalent noch nicht erreicht ist. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser
Untersuchungen darf auf die Beantwortung der
Frage 5 verwiesen werden.
Zu Frage 10:
Zu den Staaten, aus denen Saatgut importiert wurde, darf auf Anlage 1 verwiesen werden.
Die importierten Sorten sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Die für die Anbausaison 2000/2001 bisher importierten Saatgutmengen betrugen bei Raps
51 t, bei Sojabohne 197 t und bei Mais 10.520 t (siehe Anlage 3).
Anzumerken ist, dass nur jene Saatgutimporte aus Drittländern erfassbar sind, welche
tatsächlich über Österreich in den EU - /EWR - Raum gelangen und zollabgefertigt werden.
Zu Frage 11:
Auf der Einfuhranzeige wird bestätigt, dass das Saatgut nicht gentechnisch verändert ist. Der
Wahrheitsgehalt der Angaben wird gemäß Saatgutgesetz 1997 i.d.g.F. und dem unmittelbar
geltenden Gemeinschaftsrecht betreffend Äquivalenz von Saatgutvermehrungsbeständen
und endgültig zertifiziertem Saatgut aus Drittstaaten an Hand der vorzulegenden Zertifikate,
nämlich dem OECD - Zertifikat für die sortenmäßige Zertifizierung und in der Regel einem
ISTA - ORANGE/Grün - Zertifikat zur Beschreibung der technischen Qualität, überprüft.
Nur Saatgut von Sorten, die im EU - Sortenkatalog eingetragen sind, wird für den Import und
das Inverkehrbringen zugelassen. Derzeit sind aber noch keine gentechnisch veränderten
Sorten für den Verkehr zugelassen.
Routinemäßig wird Saatgut auch einer stichprobenartigen Nachprüfung am Feld im Hinblick
auf die Sortenreinheit und den Gesundheitszustand unterzogen. Untersuchungen sind
weiters im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle sowie bei Einbeziehung in die
Untersuchungen des GVO - Aktionsplans möglich. Insgesamt wurden 88 Importpartien einer
Nachprüfung unterzogen bzw. wurde eine solche eingeleitet. Bei Untersuchungen im
Kalenderjahr 2000 konnten an keiner Partie GVO
nachgewiesen werden.
Zu Frage 12:
Eine allfällige rechtliche Regelung zur Bekanntgabe der Hersteller ist nur unter den strengen
Voraussetzungen des Art. 1 Datenschutzgesetz 2000 (Verfassungsbestimmung) zulässig.
Zu Frage 13:
Der in § 71 Abs. 1 Z 1 lit. I SaatG 1997 i.d.g.F. vorgesehene Strafrahmen von S 200.000,--,
im Wiederholungsfall von S 300.000,--, bezieht sich auf jeden Einzelfall und liegt verglichen
mit anderen einschlägigen Gesetzesmaterien (z.B. Gentechnikgesetz mit einem
Höchststrafrahmen von S 100.000.--) bereits auf einer sehr hohen Stufe. Dieser Strafrahmen
scheint daher durchaus angemessen. Die Ausnutzung des Strafrahmens und somit die
Verhängung der möglichen Höchststrafe obliegt jedoch den in Verwaltungsstrafverfahren
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.
Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit der Beschlagnahme nicht verkehrsfähiger
Saatgutpartien hingewiesen.
Zu Frage 14:
Die Saatgutkontrollbehörden können nur stichprobenartige Untersuchungen von in Verkehr
befindlichem Saatgut durchführen, wobei bei Saatgut aus EU - Mitgliedstaaten eine Frequenz
von 1:10 angewendet wird. Abgesehen vom Fall Hyola 401, konnten bisher keine GVO -
Verunreinigungen in Saatgut verbracht über EU - Mitgliedstaaten festgestellt werden.
Zu Frage 15:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt keine Veröffentlichung der
Untersuchungsergebnisse.
Zu Frage 16:
Derzeit sind keine GVO - Sorten in den EU -
Sortenkatalogen zum Inverkehrbringen als
Saatgut zugelassen. Bei jenen Pflanzenarten, wo GVO derzeit im praktischen Anbau
Anwendung finden - v.a. Mais, Raps, Sojabohne, Baumwolle - ist in der EU das
Inverkehrbringen von ausschließlich zertifiziertem Saatgut zulässig.
Die Erzielung der Sortenreinheitsstandards in der Saatgutzertifizierung, z.B. 99,9 % in
Inzuchtlinien bei der Maissaatgutproduktion oder etwa 99,9 oder 99,7 % für
Vermehrungssaatgut bei Populationssorten von Körner - oder Futterraps, reduziert das Risiko
einer ungewollten Verunreinigung maßgeblich. Hybride mit deutlich geringeren
Sortenreinheiten bedürfen einer besonderen Beachtung.
Der Aktionsplan der EU - Kommission zielt insbesondere auf eine harmonisierte Anwendung
eines Schwellenwertes (0,5 %), die Untersuchung potentiell verunreinigten Saatguts und die
Entwicklung und Anwendung harmonisierter und zuverlässiger Untersuchungsmethoden ab.
Zu Frage 17:
Es gibt noch keinen festgelegten Schwellenwert. Der Aktionsplan der EU nennt vorläufig
einen Schwellenwert von 0,5 % für Verunreinigungen mit in der EU zugelassenen GVO. Die
Europäische Kommission schlägt für eine Gemeinschaftsregelung nunmehr zusätzlich eine
Unterscheidung der Schwellenwerte bei zugelassenen GVO zwischen Selbstbefruchtern
(0,5 %) und Fremdbefruchtern (0,3 %) vor. Darüber hinaus sollen bei Saatguvermehrungen
von gentechnisch veränderten Sorten die Isolierabstände verdoppelt werden. Österreich hat
gegenüber den anderen Mitgliedstaaten auch festgestellt, dass gemäß den nationalen
Verbotsverordnungen in Österreich nicht zugelassene, in der EU jedoch sehr wohl
zugelassene GVO in Österreich als nicht zugelassen (kein Schwellenwert) gewertet werden.
Zu Frage 18:
Derzeit sind tatsächlich nur Informationen über die in der EU zugelassenen GVO im
vorgegebenen rechtlich definierten Zulassungsverfahren von den Zulassungswerbern
verfügbar. Für in Europa nicht zugelassene GVO sind die Informationen über
Nachweismethoden nur bedingt frei
verfügbar. Auf verschiedenen internationalen Ebenen,
insbesondere OECD, FAO, ISTA etc., und innerhalb der EU (u.a. durch die Joint Research
Centres) wird daher an mehr Transparenz und einem Informationstransfer an die
Laboratorien gearbeitet.
Raps
Kroatien
Rumänien
Slowenien
Ungarn
Sojabohne
Kanada
Schweiz
Chile
Kanada
Kroatien
Rumänien
Slowenien
Ungarn
USA
Einfuhren von Drittländer Saison 2000/2001 Anlage 2
Mais
Attribut
Banguy
Belonia
Benicia
Cesar
Clarica
Costella
Danella
Dea
DK 312
Fuego
Galiee
Helga
Helix
Janna
LG 23.06
Lotus
Magister
Marignan
Mona
Peso
Prinz
Raissa
Reseda
Safrane
Stefania
Torpedo
Twin
Virginia
Antares
Lambada
Valuta
Irene
Contessa
Major
Stira
Adelfia
Silvena
Evelina waxy
Ribera
Nairob
Monitor
Baltimore
Nandou
Matea
Pelican
Noveta
Cecilia
Calimera
Kanada
Suarta
Magellan
Dairnler
Speciosa
DK 371
Dunia
Landia
Einfuhren von Drittländer Saison 2000/2001 Anlage 2
Art Sorte
Manatan
Marzia
Occitan
X0837K
Jordan
Volga
Randa
Abondance
Oldham
Cabernet
Gigant
Raps
Jumbo
Kardinal
Petranova
Casimir 9063
Essor
Merlin
OAC Erin
Aladir
Einfuhren von Drittländer Saison 2000/2001 Anlage 3
Art Gewicht (kg)
Raps 50 925,00
Soja 196 849,60
Mais 10 519 949,78