2087/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.05.2001
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am
12. März 2001 unter der Nr. 2097/J - NR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Zivildienerzuweisung Februar 2001“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu der in der Anfrage erwünschten detaillierten Auflistung von Zivildienstpflichtigen
verweise ich zunächst auf folgende durch die ZDG - Novelle 2001 erforderlich gewordene
Umstellung der Datenbanken der Zivildienstverwaltung:
Die mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in Kraft getretene ZDG - Novelle hat den Rechtsträgern
der Einrichtungen eine Reihe von bisher vom Bund wahrgenommenen Aufgaben übertragen.
Dadurch war die Umstellung der nach Einrichtungen aufgebauten Datenbanken und der darin
enthaltenen Zuordnung des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich geworden, insbesondere im
Hinblick auf die den Rechtsträgern gem. § 28 Abs. 1 ZDG übertragene Verpflichtung, die
Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung der zugewiesenen Zivildienstleistenden an die
nach dem Wohnsitz des Zivildienstleistenden örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen zu
entrichten. Die Rechtsträger bedienen sich dazu besonderer Zahlstellen, die in die
Datenbanken aufgenommen werden müssen. Dadurch bedingt ist die Zuordnung des
Rechtsträgers zur jeweiligen Einrichtung
nur möglich, wenn die Zahlstellenzusätze aus dem
Datensatz entfernt würden oder der Rechtsträger händisch der Einrichtung zugefügt würde.
Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich auf Grund des damit verbundenen
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes von der Auflistung der Rechtsträger
Abstand nehme.
Die durch § 28 Abs. 2 bis 4 ZDG geregelten finanziellen Verpflichtungen zwischen dem
Bund und den Rechtsträgern der Zivildiensteinrichtungen zogen notwendigerweise eine
Kategorisierung nach sich.
Grundsätzlich haben die Rechtsträger dem Bund eine monatliche Vergütung von S 3.000.--
je Zivildienstpflichtigen zu leisten, hievon sind jedoch Ausnahmen durch § 28 Abs. 3 ZDG
bestimmt. Die durch diese Bestimmung begünstigten Rechtsträger, bei deren Einrichtungen
Dienstleistungen im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe erbracht werden, wurden der
Kategorie 1 zugeordnet. Wird von begünstigten Rechtsträgern eine Dienstleistung in der
Sozial - und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der
Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von
Menschen in Schubhaft erbracht, werden diese Einrichtungen der Kategorie 2 zugeordnet.
Einrichtungen deren Rechtsträger im Sinne des § 28 Abs. 3 ZDG nicht begünstigt sind,
wurden der Kategorie 3 zugeordnet.
Zu Frage 1:
Zum 1. Februar 2001 wurden 2.908 Zivildienstpflichtige zum ordentlichen Zivildienst
zugewiesen.
Die Kategorienzuordnung der Rechtsträger sowie die Spartenzuordnung der Einrichtungen
wurde bei der jeweils erwünschten Auflistung dargestellt. Die Legende zu den Sparten kann
der Beilage 1 entnommen werden.
Zu den Fragen 1.1. bis 2.2:
Für Februar 2001 war von den Rechtsträgern ein Bedarf von 3.007 Zivildienstplätzen
gemeldet worden. Davon entfielen auf
- Einrichtungen gem. § 28 Abs. 2 ZDG (Kategorie 3) 826 Plätze,
- Einrichtungen nach § 28 Abs. 4 Z 1 (Kategorie 1) 1.179 Plätze und auf
- Einrichtungen nach § 28 Abs. 4 Z 2 (Kategorie 2) 1.002 Plätze.
Die Auslastung der Einrichtungen der
- Kategorie 3 mit 792 Zuweisungen beträgt 95,9%,
- Kategorie 1 mit 1.160 Zuweisungen beträgt 98,4% und der Einrichtungen der
- Kategorie 2 mit 956 Zuweisungen 95,4%.
Gegenüber der Gesamtbedarfsanmeldung beträgt die Auslastung 96,7%.
Da zu den meisten Einrichtungen der erwünschte Bedarf zur Gänze abgedeckt wurde,
unterblieb die Darstellung der Auslastung in Prozentsätzen zur jeweiligen Einrichtung (siehe
Beilagen 2 bis 4).
Zu Frage 3:
Die jährlich eingebrachten Zivildiensterklärungen werden nach Eingangsdatum beim
Bundesministerium für Inneres gezählt. Die Zuordnung zu den einzelnen Bundesländern
erfolgt nach für den Zivildienstwerber jeweils örtlich zuständigem Militärkommando. Zu den
einzelnen Zahlen verweise ich auf Beilage 5.
Zu Frage 4:
Dem ,,Rückstau“ jeweils zum Jahresende können nur jene Zivildienstpflichtige zugeordnet
werden, die ohne Gewährung eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes
oder der befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes jeweils am Stichtag (31.12. des Jahres) noch nicht zugewiesen waren (im Falle
der Gewährung von Aufschub oder der befristeten Befreiung werden unterschiedliche
Enddaten je nach Sachverhalt in den jeweiligen Bescheiden gesetzt, sodass diese Fälle dem
,,Rückstau“ am Jahresende erst nach Ablauf der gewährten Fristen zugerechnet werden
können). Dem zufolge ergaben sich
für die Jahre 1995 bis 2000 folgende Zahlen:
|
|
Zuweisung |
|
Rückstau |
|
|
|
|
|
|
1995 |
6.440 |
|
6.878 |
|
1996 |
6.853 |
|
5.174 |
|
1997 |
6.361 |
|
12.444 |
|
1998 |
7.268 |
|
11.947 |
|
1999 |
7.348 |
|
11.853 |
|
2000 |
6.326 |
|
14.464 |
Der Sprung von 1996 auf 1997 ergab sich aus der Änderung der den Aufschub aus
Ausbildungsgründen regelnden Bestimmungen durch die ZDG - Novelle 1996, BGBl. Nr. 788.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 hat der Gesetzgeber die Unterbrechung einer Ausbildung
wegen Leistung des Zivildienstes grundsätzlich für zulässig erachtet. Dadurch konnte in
vielen Fällen ablaufenden Aufschubs keine Verlängerung mehr gewahrt werden.
Zu Frage 5:
Das Sonderzuweisungsprogramm betraf ausschließlich den Zuweisungstermin Oktober 2000.
Zu diesem Termin konnten bundesweit nach Übernahme der Kostenersätze durch die
Rechtsträger 846 Zivildienstpflichtige zugewiesen werden. Alle im Rahmen dieses
Sondertermins Zugewiesenen leisteten im Monat März 2001 noch den Dienst. Die
gewünschte Auflistung ist der Beilage 6 zu entnehmen.
Zu Frage 6:
Mit Stichtag 1. Februar 2001 dienten aus den Zuweisungsterminen Juni 2000, Oktober 2000
und Februar 2001 insgesamt 6.690 Zivildienstleistende.