2087/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.05.2001

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am

12. März 2001 unter der Nr. 2097/J - NR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Zivildienerzuweisung Februar 2001“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu der in der Anfrage erwünschten detaillierten Auflistung von Zivildienstpflichtigen

verweise ich zunächst auf folgende durch die ZDG - Novelle 2001 erforderlich gewordene

Umstellung der Datenbanken der Zivildienstverwaltung:

 

Die mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in Kraft getretene ZDG - Novelle hat den Rechtsträgern

der Einrichtungen eine Reihe von bisher vom Bund wahrgenommenen Aufgaben übertragen.

Dadurch war die Umstellung der nach Einrichtungen aufgebauten Datenbanken und der darin

enthaltenen Zuordnung des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich geworden, insbesondere im

Hinblick auf die den Rechtsträgern gem. § 28 Abs. 1 ZDG übertragene Verpflichtung, die

Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung der zugewiesenen Zivildienstleistenden an die

nach dem Wohnsitz des Zivildienstleistenden örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen zu

entrichten. Die Rechtsträger bedienen sich dazu besonderer Zahlstellen, die in die

Datenbanken aufgenommen werden müssen. Dadurch bedingt ist die Zuordnung des

Rechtsträgers zur jeweiligen Einrichtung nur möglich, wenn die Zahlstellenzusätze aus dem

Datensatz entfernt würden oder der Rechtsträger händisch der Einrichtung zugefügt würde.

Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich auf Grund des damit verbundenen

unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes von der Auflistung der Rechtsträger

Abstand nehme.

 

Die durch § 28 Abs. 2 bis 4 ZDG geregelten finanziellen Verpflichtungen zwischen dem

Bund und den Rechtsträgern der Zivildiensteinrichtungen zogen notwendigerweise eine

Kategorisierung nach sich.

 

Grundsätzlich haben die Rechtsträger dem Bund eine monatliche Vergütung von S 3.000.--

je Zivildienstpflichtigen zu leisten, hievon sind jedoch Ausnahmen durch § 28 Abs. 3 ZDG

bestimmt. Die durch diese Bestimmung begünstigten Rechtsträger, bei deren Einrichtungen

Dienstleistungen im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe erbracht werden, wurden der

Kategorie 1 zugeordnet. Wird von begünstigten Rechtsträgern eine Dienstleistung in der

Sozial -  und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der

Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von

Menschen in Schubhaft erbracht, werden diese Einrichtungen der Kategorie 2 zugeordnet.

Einrichtungen deren Rechtsträger im Sinne des § 28 Abs. 3 ZDG nicht begünstigt sind,

wurden der Kategorie 3 zugeordnet.

 

Zu Frage 1:

Zum 1. Februar 2001 wurden 2.908 Zivildienstpflichtige zum ordentlichen Zivildienst

zugewiesen.

Die Kategorienzuordnung der Rechtsträger sowie die Spartenzuordnung der Einrichtungen

wurde bei der jeweils erwünschten Auflistung dargestellt. Die Legende zu den Sparten kann

der Beilage 1 entnommen werden.

 

Zu den Fragen 1.1. bis 2.2:

Für Februar 2001 war von den Rechtsträgern ein Bedarf von 3.007 Zivildienstplätzen

gemeldet worden. Davon entfielen auf

- Einrichtungen gem. § 28 Abs. 2 ZDG (Kategorie 3) 826 Plätze,

- Einrichtungen nach § 28 Abs. 4 Z 1 (Kategorie 1) 1.179 Plätze und auf

- Einrichtungen nach § 28 Abs. 4 Z 2 (Kategorie 2) 1.002 Plätze.

 

Die Auslastung der Einrichtungen der

- Kategorie 3 mit 792 Zuweisungen beträgt 95,9%,

- Kategorie 1 mit 1.160 Zuweisungen beträgt 98,4% und der Einrichtungen der

- Kategorie 2 mit 956 Zuweisungen 95,4%.

 

Gegenüber der Gesamtbedarfsanmeldung beträgt die Auslastung 96,7%.

Da zu den meisten Einrichtungen der erwünschte Bedarf zur Gänze abgedeckt wurde,

unterblieb die Darstellung der Auslastung in Prozentsätzen zur jeweiligen Einrichtung (siehe

Beilagen 2 bis 4).

 

Zu Frage 3:

Die jährlich eingebrachten Zivildiensterklärungen werden nach Eingangsdatum beim

Bundesministerium für Inneres gezählt. Die Zuordnung zu den einzelnen Bundesländern

erfolgt nach für den Zivildienstwerber jeweils örtlich zuständigem Militärkommando. Zu den

einzelnen Zahlen verweise ich auf Beilage 5.

 

Zu Frage 4:

Dem ,,Rückstau“ jeweils zum Jahresende können nur jene Zivildienstpflichtige zugeordnet

werden, die ohne Gewährung eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes

oder der befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen

Zivildienstes jeweils am Stichtag (31.12. des Jahres) noch nicht zugewiesen waren (im Falle

der Gewährung von Aufschub oder der befristeten Befreiung werden unterschiedliche

Enddaten je nach Sachverhalt in den jeweiligen Bescheiden gesetzt, sodass diese Fälle dem

,,Rückstau“ am Jahresende erst nach Ablauf der gewährten Fristen zugerechnet werden

können). Dem zufolge ergaben sich für die Jahre 1995 bis 2000 folgende Zahlen:

 

Zuweisung

 

Rückstau

 

 

 

 

1995

6.440

 

6.878

1996

6.853

 

5.174

1997

6.361

 

12.444

1998

7.268

 

11.947

1999

7.348

 

11.853

2000

6.326

 

14.464

 

Der Sprung von 1996 auf 1997 ergab sich aus der Änderung der den Aufschub aus

Ausbildungsgründen regelnden Bestimmungen durch die ZDG - Novelle 1996, BGBl. Nr. 788.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 hat der Gesetzgeber die Unterbrechung einer Ausbildung

wegen Leistung des Zivildienstes grundsätzlich für zulässig erachtet. Dadurch konnte in

vielen Fällen ablaufenden Aufschubs keine Verlängerung mehr gewahrt werden.

 

Zu Frage 5:

Das Sonderzuweisungsprogramm betraf ausschließlich den Zuweisungstermin Oktober 2000.

Zu diesem Termin konnten bundesweit nach Übernahme der Kostenersätze durch die

Rechtsträger 846 Zivildienstpflichtige zugewiesen werden. Alle im Rahmen dieses

Sondertermins Zugewiesenen leisteten im Monat März 2001 noch den Dienst. Die

gewünschte Auflistung ist der Beilage 6 zu entnehmen.

 

Zu Frage 6:

Mit Stichtag 1. Februar 2001 dienten aus den Zuweisungsterminen Juni 2000, Oktober 2000

und Februar 2001 insgesamt 6.690 Zivildienstleistende.