2102/AB XXI.GP

Eingelangt am:11.05.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2124/J betreffend

Arbeitsleihverträge in den Ministerien, welche die Abgeordneten Karl Öllinger,

Freundinnen und Freunde am 15. März 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Nach § 1 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sind Überlassungen von

Arbeitnehmern durch oder an den Bund von den Abschnitten II bis IV des AÜG

ausgenommen.

Auf derartige Überlassungen finden die §§ 2 bis 4 AÜG Anwendung.

Nach § 2 Abs. 2 AÜG ist für Arbeitskräfteüberlassungen wesentlich, dass jede

Überlassung eines Arbeitnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung

erfolgen kann.

Mit der Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überlassung wird diese Inhalt des

Arbeitsverhältnisses. Eine Überlassung von Arbeitnehmern ohne deren ausdrück -

liche Zustimmung ist unzulässig.

Gem. § 4 AÜG ist bei der Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung tatsächlich

vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des

Sachverhalts maßgebend.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nein.

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

 

Die Kenntnisnahme der Verträge, zwischen den überlassenen Mitarbeitern

(Arbeitsleihen) und den Verleihfirmen ist für den Abschluss des Arbeitsleihvertrages

im Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit nicht erforderlich.

Die Überlassung erfolgt ausschließlich mit Einbindung und Zustimmung des

überlassenen Mitarbeiters.

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 10, 15 und 16 der Anfrage:

 

Die Punkte dieser Anfrage sind nicht Gegenstand der Vollziehung des Bundesmini -

steriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Im Zuge der Bildung des Kabinetts Bundesminister Dr. Bartenstein wurden Arbeits -

leihverträge mit dem Bildungswerk der Industrie abgeschlossen bzw. wurden

bestehende Arbeitsleihverträge vom Bundesministerium für Land - und Forst -

wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vormals Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie) übernommen.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Sämtlicher Schriftverkehr mit dem Bildungswerk der Industrie bezog sich auf admini -

strative Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsleihen.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Nein.

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Ja.

 

Antwort zu den Punkten 17 bis 20 der Anfrage:

 

Aufgrund der Natur des Dienstes im Ministerbüro und der zeitlich begrenzten

Funktionsausübung, die eine langfristige Bindung zum Bundesministerium für Wirt -

schaft und Arbeit nicht erfordert, wird das Institut der Arbeitsleihe in Ausnahmefällen

in Anspruch genommen, wenn keine geeigneten Bundesbediensteten zur Verfügung

stehen, die diese verantwortungsvolle Tätigkeit erfüllen können.

Die entsprechende Entlohung, mit Rücksicht auf die den Mitarbeitern übertragenen

Aufgabenstellungen, erfolgt ausschließlich nach den Anforderungen des Arbeits -

platzes.