2107/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11-05-2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2099/J betreffend
unternehmensbezogene Förderungen, welche die Abgeordneten Karl Öllinger und
Genossen am 12. März 2001 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:
Die unternehmensbezogene Förderung zur Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen stellt ein lang erprobtes und effizientes Instrument im Rahmen der
aktiven Arbeitsmarktpolitik dar. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Förderung
von innovativen und technologisch hochwertigen Investitionen, die die Schaffung von
qualifizierten Arbeitsplätzen in arbeitsmarktpolitischen Problemregionen auslöst.
Die Sinnhaftigkeit von Förderungen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
steht außer Zweifel - Investitionen in Milliardenhöhe mit positiven Multiplikatorwir -
kungen für die österreichische Wirtschaft werden ausgelöst und eine Vielzahl von
Arbeitsplätzen gesichert und geschaffen. Den in diesem Zusammenhang
verwendeten Begriff von "Ministergeschenken" weise ich zurück.
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die bewilligten Förderungen, deren Höhe und die künftigen Zahlungsverpflichtungen
sind den Beilagen 1 bis 3 zu entnehmen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Folgende Förderrichtlinien liegen der Beantwortung bei:
• Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen gem. § 27a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) (Beilage 4),
• Förderung von Unternehmen in Problemgebieten aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen gern. § 35a AMFG (Beilage 5>,
• Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gern. §§ 27a und 35a AMFG (Beilage
6),
• Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen (Förderungen) gem. § 51a Abs. 3 - 5
AMFG (Beilage 7).
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die angesprochenen Beihilferegelungen wurden von der Europäischen Kommission
genehmigt:
• § 27a AMFG: ESA - Nr. 93 - 358
• § 35a AMFG: ESA - Nr. 93 - 359
• § 51a Abs. 3 - 5 AMFG: N 701/99 und N 23/2000
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Bei der Förderung von Investitionen in arbeitsmarktpolitischen Problemregionen, die
mit der EU - Fördergebietskulisse korrespondieren, geht es um die Schaffung von
Anreizen für wachstumsorientierte Unternehmen, in diesen Gebieten zu investieren
und Arbeitsplätze zu schaffen. In jedem Einzelfall wird im Rahmen der betriebs -
wirtschaftlichen Überprüfung die Relevanz des zu fördernden Investitionsprojektes
für das Unternehmen untersucht.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
In jedem einzelnen Fall werden von der eingeschalteten Prüfgesellschaft die Eigen -
tumsverhältnisse dargestellt.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Zentrale Förderungsauflage bei der Gewährung der unternehmensbezogenen
Arbeitsmarktförderung ist die mindestens dreijährige Beschäftigungsverpflichtung.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die Erfüllung des Beihilfenzweckes wird in jedem Fall überprüft.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Ja, falls notwendig werden in jedem Einzelfall nach einer gesonderten Prüfung
entweder zur Wahrung des Beihilfenzieles Änderungen des Fördervertrages vorge -
nommen oder rechtliche Schritte (Rückforderung) eingeleitet.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Ein Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Finanzen ist nur in den Fällen
des § 51a Abs. 3 - 5 AMFG vorgesehen. Darunter fiel seit 1. April 2000 lediglich eine
Förderung der Firma AT&S in Höhe von S 57, 6 Mio.
Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:
Von diesen Möglichkeiten wurde bislang
kein Gebrauch gemacht.
Beilage 4
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
gemäß § 27a
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
1. Zielsetzungen
Gem. § 1 Abs. 1 AMFG 1969 haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung "im
Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Voll -
beschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit" beizutragen.
Ein Instrument im Sinne der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Verhütung oder Verringe -
rung von Arbeitslosigkeit stellt die Gewährung von Förderungen an Unternehmen dar,
um im Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben Arbeitsplätze zu sichern oder zu
schaffen. In diesem Zusammenhang sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen
in den Genuß von Arbeitsmarktförderungsmitteln kommen, da die österreichische
Wirtschaftsstruktur durch Klein - und Mittelbetriebe gekennzeichnet ist, die gegenüber
Großunternehmen größenbedingte Nachteile in Kauf nehmen müssen. Die Prosperität
von Klein - und Mittelunternehmen stellt einen wesentlichen Faktor für den österreichi -
schen Arbeitsmarkt dar.
Neben der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung sind jedoch auch volkswirtschaftliche
und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten, wobei jedoch die arbeits -
marktpolitischen Intentionen im Mittelpunkt stehen.
2. Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit
2.1. Arbeitsmarktpolitische Kriterien
- arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes
- Schaffung und Sicherung von primär höher qualifizierten Arbeitsplätzen
(Qualifikationssteigerungen)
- Struktur und Entwicklung der Arbeitslosigkeit, wie z.B. in bezug auf Langzeitarbeitslosig -
keit, berufliche Integration von Jugendlichen und Frauen etc.
- Gleichbehandlung von Frau und Mann im
Arbeitsprozeß
2.2. Volkswirtschaftliche Kriterien
- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den innovativen Gehalt
sowie auf die Entwicklung der Nachfrage
- Umweltverträglichkeit des Projektes
- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz (in den sensiblen Bereichen wie z.B. Kfz - Sektor,
Kunstfaser, etc. gelten jedenfalls die von der Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenricht -
linien, die immer vorrangig zu beachten sind), da in Sektoren, in denen ein besonders star -
ker Verdrängungswettbewerb herrscht sowie strukturelle Überkapazitäten bestehen, eine
einseitige Förderung von Arbeitsplätzen zur Vernichtung anderer vorhandener Arbeitsplätze
führen kann.
- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren Auswir -
kungen, bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die komplexen Zusammen -
hänge, die sich aus der Position der Firma gegenüber anderen Unternehmen ergeben und
vom Markt bestimmt werden.
2.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien
- Vorlage eines plausiblen, prüffähigen, längerfristigen Unternehmenskonzeptes für den
Leistungs - und Finanzbereich.
- Begründete, positive Erfolgsaussichten des Projektes.
- Arbeitsmarktförderungsbeihilfen sind nur subsidiär einzusetzen, da die Förderung von
Investitionen von den primär zuständigen Förderungseinrichtungen auf Bundes - und
Landesebene vorgenommen werden sollten.
- Der Erwerb von gebrauchten Investitionsgütern, Grundstücken, reine Ersatzinvestitionen
und durch Leasing finanzierte Projekte
bzw. Projektteile sind grundsätzlich nicht förderbar.
3. Zielgruppe
Die Zielgruppe stellen kleine und mittlere Unternehmen dar, die dem sachgüterpro -
duzierenden Sektor zuzuordnen sind bzw. in einem engen wirtschaftlichen und techno -
logischen Konnex zu ihm stehen. Kriegsmaterialproduzierende Unternehmen sind von
Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen.
Das Vorliegen eines Klein - und Mittelbetriebes richtet sich nach den von der Europäischen
Kommission vorgegebenen Definitionskriterien in der jeweils geltenden Fassung.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1. Art der Förderung
Förderungen können in Form von unverzinslichen oder verzinslichen Darlehen, als Zinsenzu -
schuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewahrt werden. Die Laufzeit der
Darlehen kann bis zu 20 Jahre betragen, wobei ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu 5 Jahren
möglich ist. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP - Fonds, ohne Bank -
spesen, jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als 5 Jahre gewährt
werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser
Zeitraum auf maximal 20 Jahre verlängert werden.
Als Haftungsübernahme kann die Förderung in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen
eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haf -
tung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu
Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr.
313/1994, gewährt werden.
Die Beihilfenform richtet sich in der Regel
nach betriebswirtschaftlichen Kriterien.
4.2. Kriterien für die Art und Höhe der Förderungen
Die Förderungshöhe soll in einer angemessenen Relation zum arbeitsmarktpolitischen Inter -
esse an der längerfristigen Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen stehen. Die Höhe der
Förderungen richtet sich aber auch nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und den Erfor -
dernissen des jeweiligen Einzelprojektes. Gleichzeitig sind die o.a. Kriterien für die Vergabe
von Förderungen in die Überlegungen einzubeziehen.
Bedacht zu nehmen ist in diesem Zusammenhang besonders auf Förderungen, die dem an -
tragstellenden Unternehmen bereits in der Vergangenheit zuerkannt wurden bzw. auf Förde -
rungen desselben Projektes durch andere Förderstellen.
4.3. Maximale Förderungsobergrenzen
Die maximalen Förderungsobergrenzen in bezug auf die Förderungen in Form von unver -
zinslichen oder verzinslichen Darlehen, Zinsenzuschuß, Zuschuß oder in der Form der Haf -
tungsübernahmen richten sich nach einem einheitlichen Kriterium, nämlich nach dem Ver -
hältnis (relative Bedeutung) der Beihilfen zur Förderungsbasis, wobei dieses Verhältnis als
Prozentsatz ausgedrückt wird. Bei der Berechnung dieses Kriteriums wird die Beihilfe vor
Besteuerung zugrundegelegt, d.h. das Bruttosubventionsäquivalent in Beziehung zur Förde -
rungsbasis ( = Bruttobeihilfenintensität) gebracht.
Die Förderbasis sind die Projektskosten ( = insbes. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Schu -
lungskosten, Beratungsleistungen, Material, Löhne etc.) bei der Errichtung eines neuen Be -
triebes, bei der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder bei der Vornahme von struktu -
rellen Veränderungen (z.B. grundlegende Änderung von Produkten oder von Produktionsver -
fahren sei es durch Rationalisierung, Umstellung, Modernisierung etc.).
Werden die Beihilfe und/oder Projektskosten nicht nur in einem Jahr gewährt (liquidiert) bzw.
getätigt, so werden die Zeitpunkte der Beihilfengewährung (Liquidierung) sowie des Anfalls
der Projektskosten berücksichtigt. Dies geschieht durch Abzinsung der Projektskosten und der
Beihilfe nach Kalenderjahren bis zu dem Jahr zurück, in dem die ersten Projektskosten
anfallen. Als Abzinsungssatz gilt die Prime rate für Investitionskredite zum Zeitpunkt des
Anlaufens des Projektes.
Das Bruttosubventionsäquivalent ergibt sich bei unverzinslichen bzw. verzinslichen Darlehen
aus der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz (Prime rate für Investitionskredite zum Zeit -
punkt des Anlaufens des Projektes) und dem Zinssatz, zu dem das gewährte Darlehen
tatsächlich verzinst wird ( = 0 bzw. der für Kredite des ERP - Fonds, ohne Bankspesen, jeweils
geltende Satz).
Als Bruttosubventionsäquivalent bei Förderung in Form einer Haftungsübernahme gilt das
Entgelt, das das Unternehmen im Falle der Übernahme der Haftung durch eine inländische
Bank bezahlen müßte.
Folgende Förderungsintensitäten sind vorgesehen:
- 7,5 % für "mittlere" 1) Unternehmen oder
- 3000 ECU pro geschaffenen Arbeitsplatz oder
- 200 000 ECU insgesamt
- 15 % für "kleine" 1) Unternehmen
- insgesamt 50 000 ECU je Ausgabenkaterogie (z.B. Investitionen, Ausbildung) während
3 Jahren ("de minimis" - Regelung)
Diese Förderquoten dürfen auch im Kumulierungsfall bei Beteiligung von anderen Förder -
stellen nicht überschritten werden.
Eine Überschreitung der jeweils zulässigen Beihilfenintensität ist nur unter Berücksichtigung
von Kosten für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Beratung, Ausbildung etc. (nach
den jeweils geltenden Richtlinien der Europäischen Kommission) möglich
4.4. Sicherstellung des Förderungszweckes
Über die Gewährung von Förderungsmitteln ist ein schriftlicher Förderungsvertrag abzu -
schließen, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, die gewährleisten sollen, daß der För -
derungszweck erreicht wird.
Grundsätzlich ist eine Beschäftigungsgarantie von mindestens 3 Jahren zu vereinbaren, es sei
denn, das Darlehen oder die Haftung wird für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung gestellt.
Zur Absicherung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen ist grundsätzlich - unter
Berücksichtigung der Bonität des Unternehmens - eine Bankgarantie bzw. Bankbürgschaft
erforderlich.
Kontrollen zur Überprüfung der Erreichung des Förderungszweckes und - zieles sind vorzu -
sehen.
Die Richtlinien für die
Beihilfengewährung sind für alle Anwendungsfälle bindend.
Beilage 5
Förderung von Unternehmen in Problemgebieten
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
gemäß § 35a
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
1. Zielsetzungen
Gem. § 1 Abs. 1 AMFG 1969 haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung "im Sinne
einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäfti -
gung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit" beizutragen.
Mit Hilfe dieses Instrumentariums soll die schlechte Wirtschaftslage in einem regional be -
nachteiligten Bereich verbessert werden. Ein Instrument im Sinne der aktiven Arbeitsmarkt -
politik stellt die Gewährung von Förderungen an Unternehmen dar, um im Zusammenhang
mit einem Investitionsvorhaben Arbeitsplätze in Gebieten, deren sozioökonomische Situation
insbesondere von hoher struktureller Arbeitslosigkeit und geringer wirtschaftlicher Leistungs -
fähigkeit gekennzeichnet sind, zu sichern bzw. zu schaffen.
Neben der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung sind jedoch auch volkswirtschaftliche und be -
triebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten, wobei jedoch die arbeitsmarktpolitischen
Intentionen im Mittelpunkt stehen.
2. Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit
2.1. Arbeitsmarktpolitische Kriterien
- arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes
- schaffung und Sicherung von primär höher qualifizierten Arbeitsplätzen
(Qualifikationssteigerungen)
- Struktur und Entwicklung der Arbeitslosigkeit, wie z.B. in bezug auf Langzeitarbeitslosigkeit,
berufliche Integration von Jugendlichen und Frauen etc.
- Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsprozeß
2.2.Volkswirtschaftliche Kriterien
- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den innovativen Gehalt sowie
auf die Entwicklung der Nachfrage
- regionale Relevanz im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des betroffenen Gebietes
(Bruttoregionalprodukt je Einwohner, Wanderbewegungen, demographische Entwicklung, Be -
völkerungsdichte, Produktivität, Wirtschaftsstruktur, geographische Lage, topographische Gege -
benheiten, Infrastruktur, etc.); dabei ist besonders auf die Entwicklung und strukturelle Anpassung
von peripheren Regionen und auf die Umstrukturierung von strukturschwachen Industrieregionen
zu achten;
- Umweltverträglichkeit des Projektes
- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz (in den sensiblen Bereichen wie z.B. Kfz-Sektor,Kunst-
faser, etc. gelten jedenfalls die von der Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenrichtlinien, die
immer vorrangig zu beachten sind), da in Sektoren, in denen ein besonders starker Verdrängungs -
wettbewerb herrscht sowie strukturelle Überkapazitäten bestehen, eine einseitige Förderung von
Arbeitsplätzen zur Vernichtung anderer vorhandener Arbeitsplätze führen kann
- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen,
bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die komplexen Zusammenhänge, die sich
aus der Position der Firma gegenüber anderen Unternehmen ergeben und vom Markt bestimmt
werden.
2.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien
- Das Förderbegehren ist vor Beginn der Projektausführung zu stellen.
- Vorlage eines plausiblen, prüffähigen, längerfristigen Unternehmenskonzeptes für den Leistungs -
und Finanzbereich.
- Begründete, positive Erfolgsaussichten des Projektes. Um zu gewährleisten, daß die produktiven
Investitionen rentabel und gesund sind, muß der Beitrag des Förderungsnehmers zu ihrer Finan -
zierung mindestens 25 % betragen.
- Arbeitsmarktförderungsbeihilfen sind nur subsidiär einzusetzen, da die Förderung von Investi -
tionen von den primär zuständigen Förderungseinrichtungen auf Bundes - und Landesebene vor -
genommen werden sollten.
- Der Erwerb von gebrauchten Investitionsgütern, Grundstücken, reine Ersatzinvestitionen und
durch Leasing finanzierte Projekte bzw. Projektteile sind grundsätzlich nicht förderbar; förderbar
sind sogenannte Erstinvestitionen. Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errich-
tung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der
Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer be-
stehenden Betriebsstätte (durch Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen.
3. Zielgruppe
Die Zielgruppe stellen Unternehmen dar, die dem sachgüterproduzierenden Sektor zuzuordnen sind
bzw. in einem engen wirtschaftlichen und technologischen Konnex zu ihm stehen. Kriegsmaterial -
produzierende Unternehmen sind von Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen.
4. Regionale Vergabe
Auf Grund der o.a. Kriterien werden Investitionsprojekte in den mit der Europäischen Kommission
abgestimmten nationalen Regionalförderungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung gefördert.
5. Art und Höhe der Förderung
5.1. Art der Förderung
Förderungen können in Form von unverzinslichen oder verzinslichen Darlehen, als Zinsenzuschuß,
als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewahrt werden. Die Laufzeit der Darlehen kann
bis zu 20 Jahre betragen, wobei ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu 5 Jahren möglich ist. Verzinsliche
Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP - Fonds, ohne Bankspesen, jeweils geltenden Satz zu
verzinsen.
Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als 5 Jahre gewährt werden. Bei
Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf maximal 20
Jahre verlängert werden.
Als Haftungsübernahme kann die Förderung in Form der Ausfallsbürgschafi bzw. in Fällen eines
außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge
und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten der Haftungs -
rucklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, gewährt werden.
Die Beihilfenform richtet sich in der Regel
nach betriebswirtschaftlichen Kriterien.
5.2. Kriterien für die Art und Höhe der Förderungen
Die Förderungshöhe soll in einer angemessenen Relation zum arbeitsmarktpolitischen Interesse an
der längerfristigen Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen stehen. Die Höhe der Förderungen
richtet sich aber auch nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und den Erfordernissen des jeweiligen
Einzelprojektes. Gleichzeitig sind die o.a. Kriterien für die Vergabe von Förderungen in die
Überlegungen einzubeziehen.
Bedacht zu nehmen ist in diesem Zusammenhang besonders auf Förderungen, die dem antrag -
stellenden Unternehmen bereits in der Vergangenheit zuerkannt wurden bzw. auf Förderungen
desselben Projektes durch andere Förderstellen.
5.3. Maximale Förderungsobergrenzen
Die maximalen Förderungsobergrenzen in bezug auf die Förderungen in Form von unverzinslichen
oder verzinslichen Darlehen, Zinsenzuschuß, Zuschuß oder in der Form der Haftungsübernahmen
richten sich nach einem einheitlichen Kriterium, nämlich nach dem Verhältnis (relative Bedeutung)
der Beihilfen zur Förderungsbasis, wobei dieses Verhältnis als Prozentsatz ausgedrückt wird. Bei
der Berechnung dieses Kriteriums wird die Beihilfe vor Besteuerung zugrundegelegt, d.h. das
Bruttosubventionsäquivalent in Beziehung zur Förderungsbasis (= Bruttobeihilfenintensität) ge-
bracht.
Die Förderbasis sind die Projektskosten (= insbes. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Schulungs -
kosten, Beratungsleistungen, Material, Löhne etc.) bei der Errichtung eines neuen Betriebes, bei der
Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder bei der Vornahme von strukturellen Veränderungen
(z.B. grundlegende Änderung von Produkten oder von Produktionsverfahren sei es durch Rationa -
lisierung, Umstellung, Modernisierung etc.).
Werden die Beihilfe und/oder Projektskosten nicht nur in einem Jahr gewährt (liquidiert) bzw. ge -
tätigt, so werden die Zeitpunkte der Beihilfengewährung (Liquidierung) sowie des Anfalls der Pro -
jektskosten berücksichtigt. Dies geschieht durch Abzinsung der Projektskosten und der Beihilfe
nach Kalenderjahren bis zu dem Jahr zurück, in dem die ersten Projektskosten anfallen. Als Ab -
zinsungssatz gilt die Prime rate für Investitionskredite zum Zeitpunkt des Anlaufens des Projektes.
Das Bruttosubventionsäquivalent ergibt sich bei unverzinslichen bzw. verzinslichen Darlehen aus
der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz (Prime rate für Investitionskredite zum Zeitpunkt des
Anlaufens des Projektes) und dem Zinssatz, zu dem das gewährte Darlehen tatsächlich verzinst wird
(= 0 bzw. der für Kredite des ERP -
Fonds, ohne Bankspesen, jeweils geltende Satz).
Als Bruttosubventionsäquivalent bei Förderung in Form einer Haftungsübernahme gilt das Entgelt,
das das Unternehmen im Falle der Übernahme der Haftung durch eine inländische Bank bezahlen
müßte.
Folgende Förderungsintensitäten sind vorgesehen:
Für nationale Fördergebiete ist vorgesehen, daß zusätzlich zu den mit Österreich akkordierten
maximalen jeweiligen Förderungsobergrenzen (siehe derzeit geltende Regionalfördergebietskulisse)
Beihilfen von weiteren 10 Bruttoprozentpunkten der Investitionskosten in Gebieten nach Art. 92
Abs. 3c EG - Vertrag und von 15 Bruttoprozentpunkten in Fördergebieten nach Art. 92 Abs. 3a EG -
Vertrag für sowohl kleine als auch mittlere Unternehmen genehmigt werden können.
Die aus der Kumulierung von Regional - und KMU - Beihilfen in Fördergebieten resultierende Bei -
hilfenhöchstgrenze gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Beihilfe vollständig aus einzelstaatlichen
Mitteln finanziert oder von der Gemeinschaft aus den Strukturfonds, besonders dem EFRE,
kofinanziert wird.
Eine Überschreitung der jeweils zulässigen Beihilfenintensität ist nur unter Berücksichtigung von
Kosten für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Beratung, Ausbildung etc. (nach den je -
weils geltenden Richtlinien der Europäischen Kommission) möglich.
5.4. Sicherstellung des Förderungszweckes
Über die Gewährung von Förderungsmitteln ist ein schriftlicher Förderungsvertrag abzuschließen,
der jene Bedingungen und Auflagen enthält, die gewährleisten sollen, daß der Förderungszweck
erreicht wird.
Grundsätzlich ist eine Beschäftigungsgarantie von mindestens 3 Jahren zu vereinbaren, es sei denn,
das Darlehen oder die Haftung wird für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Durch -
führung des Projektes sowie der Verbleib der geförderten Investitionen über eine Dauer von
5 Jahren in der Betriebsstätte des Unternehmens ist in geeigneter Form nachzuweisen. Zur Absiche-
rung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen ist grundsätzlich - unter Berücksichtigung
der Bonität des Unternehmens - eine Bankgarantie bzw. Bankbürgschaft erforderlich.
Kontrollen zur Überprüfung der Erreichung des Förderungszweckes und - zieles sind vorzusehen.
Die Richtlinien für die
Beihilfengewährung sind für alle Anwendungsfälle bindend.
Beilage 6
Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen
gemäß §§ 27a und 35a AMFG
Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen können im Sinne des EU - Beihilfenrechtes in Form
von
- Rettungsbeihilfen sowie
- Umstrukturierungsbeihilfen
an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.
Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten
(a) bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist:
wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals aufgezehrt ist und mehr als ein Viertel
dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging;
(b) bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung: wenn mehr als die Hälfte der in den Ge -
schäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgezehrt ist und mehr als ein Viertel dieser
Mittel während der letzten zwölf Monate verloren ging;
(c) bei allen Unternehmensformen: Wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insol -
venzverfahrens erfüllt sind.
Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind bei der
Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um ein
Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.
Es können somit Unternehmen Kredite und Haftungen gewahrt werden, die sie anderenfalls
nicht erhalten können, diese aber benötigen, um während einer begrenzten Zeit ihre Umstruk -
turierungs-/ Umstellungsmöglichkeiten zu prüfen (Rettungsbeihilfen) oder um die Zeit zu
überstehen, bis diese Umstrukturierung / Umstellung zu positiven Ergebnissen führt
(Umstrukturierungsbeihilfen).
Rettungsbeihilfen dienen dazu, während einer begrenzten Zeit die Weiterführung eines Unter -
nehmens sicherzustellen, um die konkreten Möglichkeiten der Durchführung von Umstruktu -
rierungsmaßnahmen zu überprüfen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung und Förderung derartiger Überprüfungs -
maßnahmen besteht darin, dass anlässlich einer ersten Grobanalyse festgestellt wird, dass
angesichts der gegebenen Produkte, der Märkte und des Managements sowie der finanziellen
Gegebenheiten die grundsätzliche Lebensfähigkeit und damit die Erhaltungswürdigkeit des
Unternehmens vorliegt.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
(a) Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten han -
deln. In beiden Fällen muss für den Kredit ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens
den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten
sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen.
(b) Sie müssen mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des
letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt
Gegebenenfalls kann die Rückzahlung des Darlehens, das im Rahmen der Rettungsbei -
hilfe gewährt wurde, durch die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe sichergestellt
werden.
(c) Rettungsbeihilfen müssen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und dürfen
keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("spillover") in anderen Mitgliedstaaten haben.
(d) Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden,
während dessen ist die Lage des Unternehmens zu prüfen. Da Entscheidungen vor Ablauf
dieses Zeitraumes zu treffen sind, ist vom Unternehmen ehebaldigst ein Umstrukturie -
rungsplan - oder ein Liquidationsplan zur Prüfung vorzulegen, der entweder gebilligt wird
oder es wird von dem Begünstigten die Rückzahlung des Darlehens und der der Risiko -
prämie entsprechenden Beihilfe gefordert.
(e) Ihre Höhe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unter -
nehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist
(z.B. zur
Deckung der Lohnkosten oder der laufenden Beschaffung).
Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen zu Lasten der
Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl Nr 313/1994)
gewährt werden. Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur
aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeitsmarkt -
politische Gründe) kann nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine Bürge - und
Zahlerhaftung eingegangen werden.
Jede Rettungsbeihilfe, die den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, ist bei der
Kommission einzeln anzumelden.
Die Begleitbeihilfe ist unmittelbar an die Durchführung eines detaillierten Umstrukturie -
rungsplans gebunden, der dazu geeignet sein muss, die langfristige Rentabilität des Unter -
nehmens wiederherzustellen.
Anforderungen an einen Umstrukturierungsplan:
(a) Wiederherstellung der Rentabilität
Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, soll die Wieder -
herstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen
Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedin -
gungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Um -
strukturierungsplan verknüpft sein. Dieser Plan ist vom Unternehmen mit allen erforderlichen
Angaben, u.a. einer Marktstudie, zur Prüfung vorzulegen. Die Verbesserung der langfristigen
Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden,
die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis - oder Nach -
frageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berück -
sichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen auf breiter Grundlage anerkannt
werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen ein -
schließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären.
Der Umstrukturierungsplan beschreibt die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unter -
nehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen
angemessen sind. Er berücksichtigt die
Situation und die voraussichtliche Entwicklung von
Angebot und Nachfrage auf den Märkten der betreffenden Produkte mit verschiedenen
Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese ent -
sprechen, sowie die spezifischen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Er ermöglicht
dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitäts -
aussichten und die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet.
In dem Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorge -
schlagen werden, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließ -
lich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die eskomptierte Eigenkapital -
rentabilität des umstrukturierten Unternehmens soll ausreichen, um aus eigener Kraft im
Wettbewerb bestehen zu können.
(b) Wettbewerbsverfälschung
Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschung soll während der Durchführung des
Umstrukturierungsplans grundsätzlich keine Kapazitätsaufstockung vorgenommen werden.
(c) Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestausmaß
Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt
notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens,
seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränken. Daher müssen die Bei -
hilfeempfanger einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan aus eigenen
Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des
Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen
leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die
Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen
überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Ver -
halten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden
könnte. Daher wird das Niveau der Passiva der Unternehmen nach der Umstrukturierung,
auch nach jeder Zurückstellung oder Reduzierung von Forderungen, vor allem wenn das
Unternehmen nach einem Insolvenzverfahren weitergeführt wird, geprüft. Die Beihilfe darf
auch nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederher -
stellung der langfristigen Rentabilität
nicht unbedingt notwendig sind.
In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die Beihilfe nur zur Wiederher -
stellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfeempfanger
nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Pro -
duktionskapazitäten zu erweitern, außer wenn dies zur Wiederherstellung der langfristigen
Rentabilität des Unternehmens notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht.
(d) Grundsatz einer einmaligen Beihilfe
Um jede missbräuchliche Förderung zu vermeiden, dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur
einmal gewährt werden. Das förderungswerbende Unternehmen hat anzugeben, ob es in der
Vergangenheit staatliche Umstrukturierungsbeihilfen einschließlich nicht notifizierter Bei -
hilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als zehn
Jahren abgeschlossen oder die Durchführung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt
worden, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturie -
rungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unter -
nehmen nicht zu vertreten hat. Unter unvorhersehbaren Umständen ist ein Ereignis zu ver -
stehen, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans in keiner Weise vor -
hergesehen werden konnte.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung einer Beihilfe
sowie ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren, das die Sanierung seiner Bilanz, die Reduzie -
rung seiner Schulden oder die Begleichung seiner Altschulden zur Folge hat, berühren die
Anwendung dieser Regel in keiner Weise, da es um die Weiterführung ein und desselben
Unternehmens geht.
Im Falle eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unternehmen übernimmt,
gegen das insbesondere ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren oder ein Insolvenzverfahren
eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungs - oder Umstrukturierungshilfe erhalten hat,
findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe keine Anwendung auf das übernehmende Unter -
nehmen, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- das übernehmende Unternehmen unterscheidet sich deutlich von dem früheren Unter -
nehmen
- die von dem früheren Unternehmen veräußerten Vermögenswerte wurden zum Marktpreis
erworben (also jegliche
"Flucht" der an das frühere Unternehmen gezahlten Beihilfen in
das neue Unternehmen vermieden wird)
- die Liquidation oder Sanierung und der Erwerb sind keine reine Formsache, nur um die
Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe zu umgehen (was die Kommission
beispielsweise feststellen könnte, falls die Schwierigkeiten des übernehmenden Unter -
nehmens beim Erwerb der Vermögenswerte des früheren Unternehmens deutlich vorher -
sehbar waren).
Allerdings ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass Beihilfen für den Erwerb von Ver -
mögenswerten nach den Leitlinien für Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen vermutlich
nicht genehmigt werden, da sie als Beihilfen für eine Erstinvestition gelten.
Im Rahmen dieser Leitlinien kommen nämlich neugegründete Unternehmen nicht für
Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre
anfangliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus
der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens her -
vorgegangen sind. Die Gründung eines Tochterunternehmens, das lediglich die Vermögens -
werte und gegebenenfalls die Passiva übernimmt, wird nicht als Unternehmensneugründung
betrachtet.
Es ist jedoch eine Einzelnotifizierung vorzunehmen, wenn vom Grundsatz der einmaligen
Beihilfe abgewichen wird:
- wegen "außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer und nicht dem Unternehmen anzulasten -
der Umstände";
- im Falle der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens, das bereits
selbst eine Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.
(d) Änderung des Umstrukturierungsplans
Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so können während der Umstrukturie -
rungsphase Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags nur dann ge -
nehmigt werden, wenn dabei folgende Regeln beachtet werden:
- Auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität inner -
halb einer angemessenen Frist erkennen
lassen.
- Wird der Beihilfebetrag heraufgesetzt, so muss auch die allenfalls verlangte Gegenleistung
höher sein als ursprünglich festgelegt.
- Sind die angebotenen Gegenleistungen geringer als die allenfalls ursprünglich vorgesehe -
nen, muss der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.
- Der neue Zeitplan für allenfalls geforderte Gegenleistungen darf sich gegenüber dem ur -
sprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, die das Unternehmen nicht
zu vertreten haben; andernfalls ist der Beihilfebetrag entsprechend zu verringern.
Umstrukturierungsbeihilfen werden primär in Form von Darlehen oder in Form der Über -
nahme einer Haftung gewahrt werden, wobei nur in besonders begründeten Einzelfällen auch
Zinsenzuschüsse und sonstige Zuschüsse zum Einsatz kommen können.
Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen zu Lasten der
Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl Nr 313/1994)
gewährt werden. Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur
aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeitsmarkt -
politische Gründe) kann nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine Bürge - und
Zahlerhaftung eingegangen werden.
Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe muss auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich
ist, bis das Umstrukturierungsvorhaben seine ersten Erfolge zeigt.
Die Bemessung der Förderungshöhe hat sich danach zu orientieren, ob bzw. inwieweit der
Förderungswerber die ihm billigerweise zumutbaren Selbsthilfe - und übrigen Finanzie -
rungsmöglichkeiten (z.B. entsprechende Beiträge der Altgläubiger) ausgeschöpft hat.
Neben der sinngemäßen Berücksichtigung der generellen Ausführungen zu den Förderungs -
maßnahmen gem. § 27a (KMU - Beihilfen) und § 35a AMFG (Beihilfen in Problemregionen)
sind zur Beurteilung eines Projektes folgende Kriterien zu beachten:
- Bei Umstrukturierungsvorhaben sollen Arbeitsmarktförderungsmittel (in Form von
Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen) dafür verwendet werden, um Reorganisations -
maßnahmen durchzuführen und
nicht der Vergangenheitsbewältigung dienen.
- Eine eventuelle Überschuldung bzw. ein erhöhter Verbindlichkeitenstand im Verhältnis zur
Betriebsleistung und zur Ertragskraft wäre z.B. vom Unternehmen durch Eigenmittelzufuhr
und/oder von den Altgläubigern (primär Hausbank) durch geeignete Maßnahmen im
Kapitalbereich (u.a. Forderungsverzichte, Umwandlung in "ruhendes Kapital") zu be -
seitigen.
- Bei einem laufenden Insolvenzverfahren werden keine finanziellen Unterstützungen zur
Erfüllung des Ausgleichs und damit zur Befriedigung von Altgläubigern gewährt.
- Auf jeden Fall ist eine Beschäftigungsgarantie über mindestens 3 Jahre zu vereinbaren, es
sei denn, das Darlehen oder die Haftung wird für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung
gestellt. Ist im Umstrukturierungskonzept die Durchführung von Investitionsmaßnahmen
vorgesehen, so sind diese in geeigneter Form nachzuweisen. Zur Absicherung der Ein -
haltung der vertraglichen Verpflichtungen ist bei Umstrukturierungsprojekten eine ge -
eignete Sicherstellung anzustreben.
Der Höchstbetrag der Beihilfe, der ein und demselben Klein - und Mittelbetrieb für eine
Rettungs - und/oder Umstrukturierungsmaßnahme, einschließlich im Falle einer Änderung des
Plans, gewährt werden kann, darf 10 Mio. EUR auch bei der Kumulierung mit anderen
Finanzierungsquellen oder Regelungen nicht überschreiten. Alle Beihilfen, die diesen Betrag
überschreiten, sind der Kommission einzeln zu notifizieren.
Die Richtlinien für die
Beihilfengewährung sind für alle Anwendungsfälle bindend.
für die Gewährung von Beihilfen (Förderungen)
gemäß § 51a Abs. 3 - 5 AMFG
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Förderung von Investitionen .................................................................................. 5
1. Allgemeines ............................................................................................................... 5
2. Zielsetzung der Förderung...................................................................................... 5
3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Förderungs -
würdigkeit (nicht taxativ) ....................................................................................... 6
3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien ................................................................................ 6
3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien ............................................................................. 6
3.3. Unternehmensbezogene Kriterien ........................................................................... 7
3.3.1. Arbeitsmarkt - und regionalpolitische Bedeutung ................................................ 7
3.3.2. Klein - und Mittelbetriebe .................................................................................... 7
3.3.3. Regionalfördergebiet .............................................................................................. 8
3.3.4. Leitunternehmen im Tourismus ............................................................................. 8
3.4. Betriebswirtschaftliche Kriterien .............................................................................. 8
4. Besondere Kriterien.................................................................................................... 9
4.1. Förderbare Investitionen ........................................................................................... 9
4.2. Nicht förderbare Investitionen .................................................................................. 9
4.3. Finanzierung .............................................................................................................. 9
5. Art und Ausmaß der Förderung.................................................................................. 10
5.1. Art der Förderung ........................................................................................................ 10
5.1.1. Darlehen .................................................................................................................... 10
5.1.2. Zinsenzuschuß .......................................................................................................... 10
5.1.3. Sonstiger Zuschuß .................................................................................................... 10
5.1.4. Haftungsübernahme ................................................................................................. 10
5.2. Höhe der Förderung .................................................................................................... 11
5.3. Maximale Förderungsobergrenzen ............................................................................. 11
5.3.1. Klein - und Mittelunternehmen außerhalb von Regionalfördergebieten ................ 12
5.3.2. Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in nationalen Regionalfördergebieten .......13
5.3.3. Großunternehmen in nationalen Regionalfördergebieten, außerhalb des
KMU-Bereiches .......................................................................................................13
6. Beteiligung anderer Förderinstitutionen ................................................................... 14
7. Rechtsanspruch..............................................................................................................
14
8. Verfahren ................................................................................................................. 14
8.1. Ansuchen ................................................................................................................ 14
8.2. Prüfung ................................................................................................................... 14
8.3. Entscheidung .......................................................................................................... 15
8.4. Förderungszusage - Bewilligung ........................................................................... 15
8.5. Förderungsanbot - Förderungsvertrag ................................................................... 15
8.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag ................................................ 16
8.6. Bereitstellung der Förderung ................................................................................ 17
8.6.1. Bereitstellung des Darlehens .............................................................................. 17
8.6.2. Auszahlung des Zuschusses ............................................................................... 17
8.6.3. Bereitstellung einer Haftung .............................................................................. 18
8.7. Zwischenbericht und Schlußbericht ...................................................................... 18
8.8. Meldepflichten ....................................................................................................... 19
8.9. Prüfungen und Auskünfte ...................................................................................... 19
8.10. Einstellung und Rückforderung der Förderung ................................................... 20
8.11. Datenschutz .......................................................................................................... 21
8.12. Gerichtsstand ........................................................................................................ 22
9. Laufzeit der Richtlinien...........................................................................................
22
II. Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen ............................................................ 23
1. Zielsetzung der Förderung ................................................................................................... 23
2. Förderungsempfänger .......................................................................................................... 23
3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der
Förderungswürdigkeit (nicht taxativ) ................................................................................. 24
3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien ............................................................................................. 24
3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien ......................................................................................... 25
3.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien ......................................................................................... 25
4. Grundsätze für die Förderungsgewährung ......................................................................... 25
.
5. Förderungsarten ..................................................................................................................... 26
5.1. Rettungsbeihilfen .................................................................................................................... 26
5.2. Umstrukturierungsbeihilfen .................................................................................................... 27
6. Höhe der Förderung ............................................................................................................... 32
7. Beteiligung anderer Förderungsinstitutionen ...................................................................... 32
8. Rechtsanspruch ....................................................................................................................... 32
9. Verfahren ................................................................................................................................. 33
9.1. Ansuchen ............................................................................................................................... 33
9.2. Prüfung .................................................................................................................................. 33
9.3. Entscheidung ......................................................................................................................... 33
9.4. Förderungszusage - Bewilligung .......................................................................................... 34
9.5. Förderungsvertrag ................................................................................................................. 34
9.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag ................................................................ 34
9.6. Meldepflichten ....................................................................................................................... 35
9.7. Prüfungen und Auskünfte ...................................................................................................... 36
9.8. Einstellung und Rückforderung der Förderung ..................................................................... 36
9.9. Datenschutz ........................................................................................................................... 37
9.10. Gerichtsstand ...................................................................................................................... 38
10. Akzeptanz der Leitlinien der EU - Kommission ............................................................... 38
11. Laufzeit der Richtlinien
........................................................................................................
38
Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen
gemäß § 51a Abs. 3 - 5 AMFG gliedern sich in zwei Abschnitte:
I. Förderung von Investitionen
II. Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen
I. Förderung von Investitionen
1. Allgemeines
Im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Verhütung oder Verringerung von
Arbeitslosigkeit stellt die Gewährung von Förderungen an arbeitsmarktpolitisch und
regionalpolitisch bedeutende Unternehmen ein Instrument dar, um im Zusammen -
hang mit einem Investitionsvorhaben Arbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen. Vor
allem Unternehmen, die sich in Regionen befinden, die von einer ungünstigen
Arbeitsmarkt - und Wirtschaftsstruktur gekennzeichnet sind, können Förderungen an -
sprechen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß Arbeitsmarkftörderungsbeihilfen nur subsidiär in
dem Sinne einzusetzen sind, daß eine Förderung im Rahmen des gegenständlichen
Programmes nur dann gewährt wird, wenn durch Einsatz bereits bestehender Förde -
rungsinstrumente das vorgegebene Förderungsziel nicht erreicht werden kann.
2. Zielsetzung der Förderung
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch Förderung von Investitionspro -
jekten von arbeitsmarktpolitisch und
regionalpolitisch bedeutenden Unternehmen.
3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Förderungs -
würdigkeit (nicht taxativ)
3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien
- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den
innovativen Gehalt sowie auf die Entwicklung der Nachfrage;
- regionalpolitische Relevanz im Hinblick auf die Wirtschaftsstruktur des
betroffenen Gebietes (Bruttoregionalprodukt je Einwohner, Wanderbewegungen,
demographische Entwicklung, Bevölkerungsdichte, Infrastruktur, etc.);
- Umweltverträglichkeit des Projektes;
- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz in den sensiblen Bereichen, die sind
Kfz - Sektor, Kunstfaser, Stahl und Schiffsbau, und der in diesem Zusammenhang
von der Europäischen Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenrichtlinien.
- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren
Auswirkungen, bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die kom -
plexen Zusammenhänge, die sich aus der Position der Firma gegenüber anderen
Unternehmen ergeben und vom Markt bestimmt werden.
3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien
- arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes; insbesondere Auswirkun -
gen auf Struktur (z.B. Dauer der Arbeitslosigkeit, Bestand von Arbeitslosen, Be -
troffenheit, Mehrfacharbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit) und Entwicklung
(Veränderung der Strukturmerkmale) der Arbeitslosigkeit.
- Schaffung und Sicherung von höher qualifizierten Dauerarbeitsplätzen;
- Gleichbehandlung von Frau und Mann im
Arbeitsprozeß.
3.3. Unternehmensbezogene Kriterien
Die Zielgruppe stellen arbeitsmarktpolitisch und regionalpolitisch bedeutsame klein -
und Mittelunternehmen sowie Unternehmen in Regionalfördergebieten dar, die dem
sachgüterproduzierenden Sektor zuzuordnen sind bzw. in einem engen wirt -
schaftlichen und technologischen Konnex zu ihm stehen, einschließlich bedeutender
Tourismusunternehmen (Leitunternehmen), deren Arbeitnehmer ganzjährig
beschäftigt werden.
3.3.1. Arbeitsmarkt - und regionalpolitische Bedeutung
Die arbeitsmarktpolitische und regionalpolitische Bedeutung eines Unternehmens ist
u.a. gekennzeichnet durch
- die Bedeutung als Beschäftigungsträger in der Region;
(insbesondere Zahl und Qualifikation der Arbeitsplätze des Unternehmens in
Relation zu der Struktur des Arbeitsplatzangebotes in der Region);
- die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung (Austausch von Waren - und
Dienstleistungen) mit anderen Betrieben (z. B. Zulieferbetrieben);
- überdurchschnittliche Wertschöpfung des Produktes, Qualifikation der Arbeits -
plätze etc.
3.3.2. Klein - und Mittelbetrieb
Das Vorliegen eines Klein - und Mittelbetriebes richtet sich nach den von der EU -
Kommission vorgegebenen Definitionskriterien
in der jeweils geltenden Fassung.
3.3.3. Regionalfördergebiet
Regionalfördergebiete sind jene, die in der nationalen Regionalförderungsgebiets -
liste in der geltenden Fassung enthalten sind (siehe Beilage).
3.3.4. Leitunternehmen im Tourismus
Unter Leitunternehmen sind Unternehmen zu verstehen, die touristische Projekte
realisieren, die einen wesentlichen Impuls zur Umstrukturierung und Entwicklung der
gesamten Region darstellen. Ein wesentliches Element zur Qualifikation eines
solchen Investitionsvorhabens ist dessen Erstmaligkeit in der Region sowie die
davon ausgehenden qualitativen Akzente zur Neuausrichtung der gesamten Region.
Ausbauinvestitionen bereits bestehender Fremdenverkehrsunternehmen ohne
strategische Neuausrichtung des Betriebes werden darunter nicht verstanden.
3.4. Betriebswirtschaftliche Kriterien
- Vorlage eines plausiblen, prüffähigen, längerfristigen, umfassenden Unter -
nehmenskonzeptes;
- begründete, positive Erfolgsaussichten
des Projektes.
4. Besondere Kriterien
4.1. Förderbare Investitionen
Die Förderung kann sich auf
- Maschineninvestitionen
- Bauinvestitionen
- immaterielle Investitionen soweit aktivierungsfähig (projektbezogene Entwick -
lungskosten, die unmittelbar mit der Investition zusammenhängen, projektbezo -
gene Schulungs - und/oder Personalkosten) erstrecken.
Förderbar sind sogenannte Erstinvestitionen. Unter Erstinvestition ist die Anlage
investition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer
bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung
des Produktes oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte
(durch Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen.
4.2. Nicht förderbare Investitionen
- Ankauf von Grundstücken
- Ankauf von gebrauchten Maschinen und Anlagen;
Reparaturen aller Art
- Ankauf von kurzlebigen Wirtschaftsgütern
- Ankauf von PKW und Kombis
- Ersatzinvestitionen
4.3. Finanzierung
Mindestens 25 % des förderbaren Investitionsvolumens müssen in Form von
Eigenmitteln bzw. nicht geförderten Fremdmitteln aufgebracht werden.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muß
sichergestellt sein.
5. Art und Ausmaß der Förderung
5.1. Art der Förderung
Förderungen können in Form von unverzinslichen oder verzinslichen Darlehen, als
Zinsenzuschuß, als sonstiger Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme ge -
währt werden.
5.1.1. Darlehen
Die Laufzeit der Darlehen kann bis zu 12 Jahren betragen, wobei ein tilgungsfreier
Zeitraum bis zu 5 Jahren möglich ist. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite
des ERP - Fonds, ohne Bankspesen, jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
5.1.2. Zinsenzuschuß
Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und für einen Zeitraum von nicht
länger als 12 Jahre gewährt werden.
5.1.3. Sonstiger Zuschuß
Bei arbeitsmarktpolitisch und regionalpolitisch bedeutsamen Förderfällen kann ein
Zuschuß zum Einsatz kommen.
5.1.4. Haftungsübernahme
Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen mit einer
Laufzeit bis zu 20 Jahren vom Bund unter Bedachtnahme auf § 66 BHG und die
im jährlichen Bundesfinanzgesetz und/oder einem besonderen Bundesgesetz
im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B - VG festgelegten Bedingungen gewährt werden.
Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur aus
besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeits -
marktpolitische Gründe) kann nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine
Bürge - und Zahlerhaftung eingegangen
werden.
5.2. Höhe der Förderung
Die Förderungshöhe soll in einer angemessenen Relation zum arbeitsmarktpoliti -
schen Interesse an der längerfristigen Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen
stehen. In diesem Zusammenhang ist die finanzielle Entlastung der öffentlichen
Hand durch die Vermeidung bzw. Verringerung der Arbeitslosigkeit zu beachten. Die
Art und Höhe der Förderungen richtet sich darüber hinaus nach betriebswirt -
schaftlichen Kriterien und den Erfordernissen des jeweiligen Einzelprojektes.
Bei der Berechnung der Höhe der Förderung ist in diesem Zusammenhang auch die
Höhe jener Mittel zu berücksichtigen, um deren Gewährung für dieselbe Leistung,
wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, der Förderungswerber bei einem
anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich der
Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen
bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden. Für die entsprechende
Kumulierungskontrolle wird vorgesorgt. Weiters sind Förderungen des Bundes zu
berücksichtigen, die er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten 5 Jahre
vor Einbringung des Förderungsansuchens überhaupt erhalten hat.
5.3. Maximale Förderungsobergrenzen
Die maximalen Förderungsobergrenzen richten sich nach einem einheitlichen Krite -
rium, nämlich nach dem Verhältnis der Beihilfen zu den anerkannten Gesamtpro -
jektskosten, wobei dieses Verhältnis als Prozentsatz ausgedrückt wird.
(Beihilfenintensität bzw. Subventionsäquivalent)
Zu den anerkennungsfähigen Gesamtprojektskosten zählen insbesondere Grund -
stücke, Gebäude, Maschinen, Beratungsleistungen, Material und Löhne soweit
aktivierbar, etc., die bei der Errichtung eines neuen Betriebes, bei der Erweiterung
eines bestehenden Betriebes oder bei der Vornahme von strukturellen Ver -
änderungen (z.B. grundlegende Änderung von Produkten oder von Produktionsver -
fahren, sei es durch Rationalisierung,
Umstellung, Modernisierung etc.) anfallen.
Liegt der Zeitpunkt des Anfalls der Projektskosten und der Zeitpunkt der Liquidie -
rung der Förderung auseinander, ist dies bei der Berechnung des Subventions -
äquivalentes entsprechend zu berücksichtigen.
Die aus der Kumulierung von Regional - und KMU - Beihilfen in Fördergebieten resul -
tierende Beihilfenhöchstgrenze gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Beihilfe vollständig
aus einzelstaatlichen Mitteln finanziert wird, oder ob eine Kofinanzierung aus Mitteln
der EU vorliegt.
Folgende Förderungsintensitäten sind vorgesehen:
5.3.1. Klein - und Mittelunternehmen außerhalb von Regional
fördergebieten:
- 7,5 % für "mittlere"1) Unternehmen oder
3.000 ECU pro geschaffenem Arbeitsplatz
- 15% für "kleine"1) Unternehmen;
_________
1) Das Vorliegen eines Klein - und
Mittelbetriebes richtet sich nach den von der EU-Kommission vorgegebenen
Definitionskriterien in der jeweils geltenden Fassung.
5.3.2. Klein - und Mittelunternehmen (KMU) in nationalen
Regionalfördergebieten:
Für nationale Fördergebiete ist vorgesehen, daß zusätzlich zu den mit Österreich
akkordierten maximalen jeweiligen Förderungsobergrenzen Beihilfen von weiteren
10 Bruttoprozentpunkten der Investitionskosten in Gebieten nach Art. 92 Abs. 3c*)
EU - Vertrag (Art. 61 Abs. 3c EWR - Abkommen) und von 15 Bruttoprozentpunkten in
Fördergebieten nach Art. 92 Abs. 3a**) EU - Vertrag (Art.61 Abs.3a EWR - Ab -
kommen) für sowohl kleine als auch mittlere Unternehmen genehmigt werden
können.
Jedoch wird für Fördergebiete nach Art. 92 Abs. 3c bei Kumulierung von Regional -
und KMU - Beihilfen eine Gesamthöchstintensität von 30 % netto und in Förderge -
bieten nach Art. 92 Abs. 3a von 40 % netto nicht überschritten werden dürfen.
5.3.3. Großunternehmen in nationalen Regionalfördergebieten,
außerhalb des KMU - Bereiches:
Für diese, über die KMU hinausgehenden Unternehmen gelten die Förderinten -
sitäten, die in der Beilage angeführt sind.
_________
*) Art.92 Abs. 3c: Nationale Regionalförderungsgebiete ausgenommen Burgenland
**)Art.92 Abs. 3a: Burgenland
6. Beteiligung anderer Förderinstitutionen
Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs - ,
Kredit - oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional -
und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzu -
streben.
7. Rechtsanspruch
Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht kein
Rechtsanspruch.
8. Verfahren
8.1. Ansuchen
Das Förderungsbegehren ist vor Beginn des Investitionsvorhabens beim Bundes -
ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich mit allen erforderlichen
Unterlagen (wie etwa Darstellung des Investitionsprojektes inkl. Finanzierung,
Darstellung der Auswirkungen des Projektes (z.B. Marktentwicklung), Rechnungsab -
schlüsse der letzten 3 Jahre mit detaillierten Erläuterungen der einzelnen
Finanzpositionen, Planrechnungen) einzubringen.
8.2. Prüfung
Das vom Unternehmen vorgelegte Unternehmenskonzept (vgl. 3.4.) wird nach einer
Erstprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Richtlinienkonformität des Unter -
nehmens und seines Projektes vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales zur betriebswirtschaftlichen Überprüfung der für das angesprochene För -
derungsprojekt geeigneten Prüfinstitution vorgelegt. Im Rahmen dieser Prüfung
werden überdies die Erfolgsaussichten dieses Projektes bewertet.
Die prüfende Stelle ist berechtigt, vom förderungswerbenden Unternehmen alle für
die Prüfung notwendigen Unterlagen zu
verlangen.
8.3. Entscheidung
Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaft -
liche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen.
Die Entscheidung ist dem Förderungswerber im Falle einer Ablehnung formlos und
unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
8.4. Förderungszusage - Bewilligung
Eine positive Förderentscheidung teilt die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit
und Soziales zuerst in Form eines allgemeinen Förderanbotes "Bewilligung", in
welchem die wesentlichen Eckwerte der Förderung festgehalten sind, mit.
8.5. Förderungsanbot - Förderungsvertrag
Über die zugesagte Förderung wird ein Förderungsanbot errichtet, welches jene
detaillierten Bedingungen und Auflagen enthält, die geeignet erscheinen, die Er-
reichung des Förderungszweckes, die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen
zu gewährleisten. Das Förderungsanbot bedarf der schriftlichen Annahme innerhalb
von 2 Monaten ab Zustellung.
Jedem Vertragspartner steht ein firmenmäßig gefertigtes Originalexemplar dieser
nunmehrigen Fördervereinbarung zur persönlichen Verwendung zur Verfügung.
Die Rechte und Pflichten aus einer Fördervereinbarung können nur mit schriftlicher
Zustimmung des Förderungsgebers abgetreten oder einem Rechtsnachfolger über -
tragen werden.
Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform.
8.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag
Beschreibung des Investitionsprojektes in finanzieller, personeller, zeitlicher, usw.,
Hinsicht.
Der Förderungswerber muß sich im Förderungsvertrag verpflichten, einen zu ver -
einbarenden Beschäftigtenstand über den gesamten Förderungszeitraum bis
3 Jahre nach Durchführung der Investition zu halten.
Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat sich der Förderungsnehmer primär der
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu bedienen und die dort gemeldeten
Arbeitsuchenden besonders zu berücksichtigen, wenn diese die geforderten Qualifi -
kationen erfüllen.
Weiters sind die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 108/1979, und die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zu beachten.
Bei der Durchführung des Investitionsvorhabens und im laufenden Geschäftsbetrieb
sind während des gesamten Förderungszeitraumes sämtliche umweltrelevanten
Rechtsvorschriften und Bescheide einzuhalten und dem Förderungsgeber auf
Verlangen nachzuweisen.
Der Verbleib der geförderten Investitionen in der Betriebsstätte des Unternehmens
für die Dauer von 5 Jahren ist in geeigneter Form nachzuweisen.
Eine Änderung der Rechtsform einschließlich einer Verschmelzung oder des ge -
sellschaftsrechtlichen Eigenkapitals ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Förde -
rungsgebers vorzunehmen. Sonstige wesentliche Veränderungen gesellschaftlicher
Verhältnisse des Förderungsnehmers sind dem Förderungsgeber unverzüglich
anzuzeigen und über dessen Verlangen nachzuweisen.
Alle Betriebsliegenschaften und Anlagen müssen ausreichend gegen Brandschaden
versichert sein.
Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, alle mit der Errichtung eines Förderungsver -
trages entstehenden oder mit seiner Durchführung verbundenen kosten, Steuern,
Abgaben und Gebühren zu tragen bzw. dem Förderungsgeber zu vergüten und in
vollem Umfang schad - und klaglos zu halten.
8.6. Bereitstellung der Förderung
Vor Zuzählung des Zuschusses bzw. von Darlehensmitteln wird grundsätzlich die
Vorlage einer tauglichen Bankgarantie bzw. Bürgschaftserklärung zur Absicherung
sämtlicher, dem Förderungsgeber auf Grundlage des Förderungsvertrages zu -
stehender Rückforderungsansprüche gegenüber dem Förderungsnehmer verlangt.
Im Falle der Beteiligung anderer Förderstellen müssen diese ebenfalls zur Aus -
zahlung bzw. Bereitstellung der Förderung bereit sein.
8.6. Bereitstellung des Darlehens
Die zu fördernden Investitionen, die im Förderungsvertrag beschrieben sind, sind
der zuständigen Prüfinstitution nach den für diese geltenden generellen Regelungen
nachzuweisen.
Die Prüfinstitution wird das Prüfergebnis dem Förderungsgeber schriftlich mitteilen,
der nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten binnen 2 Monaten nach dieser
Mitteilung die Darlehensvaluta an den Förderungsnehmer zuzählen wird.
8.6.2. Auszahlung des Zuschusses
Die zu fördernden Investitionen, die im Förderungsvertrag beschrieben sind, sind
der zuständigen Prüfinstitution nach der für diese geltenden generellen Regelungen
nachzuweisen.
Die Auszahlung kann in zwei Tranchen erfolgen und kann wie folgt im Förderungs -
vertrag formuliert sein:
Die Auszahlung der ersten Tranche des Zuschusses in der Höhe des halben Förde -
rungsbetrages erfolgt durch den Förderungsgeber nach Maßgabe der budgetären
Möglichkeiten binnen 2 Monaten nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung der
Prüfinstitution, daß Investitionen in Höhe von 50 % der gesamten anerkennungs -
fähigen Investitionen nachgewiesen wurden.
Die Auszahlung der restlichen Förderungsmittel erfolgt durch den Förderungsgeber
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten binnen 2 Monaten nach Erhalt der
schriftlichen Bestätigung der Prüfinstitution, daß die restlichen anerkennungsfähigen
Investitionen im Rahmen der Gesamtabrechnung des Projektes nachgewiesen
wurden. Überdies müssen die
Bedingungen des Förderungsvertrages erfüllt sein.
Erreichen die nachgewiesenen Investitionen nicht das vorgesehene Präliminare,
behält der Förderungsgeber sich das Recht vor, den Zuschuß aliquot zu kürzen; die
höchstzulässige Beihilfenintensität darf nicht überschritten werden.
8.6.3. Bereitstellung einer Haftung
Im Falle der Haftungsübernahme durch die Republik Österreich ist die Vorlage eines
kreditvertrages erforderlich. Bei einer Haftungsübernahme ist ebenfalls das Sub -
ventionsäquivalent festzustellen und im Rahmen der Kumulierungskontrolle zu be -
rücksichtigen.
8.7. Zwischenberichte und Schlußbericht
Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, zum Nachweis der Projektdurchführung
und der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel gesonderte, auf die
Gesamtkosten des Projektes bezogene Aufzeichnungen zu führen. Innerhalb
längstens eines halben Jahres nach Durchführung des geförderten Vorhabens ist
der Prüfinstitution ein Schlußbericht vorzulegen. Der Schlußbericht hat neben einer
übersichtlichen und detaillierten Kostenaufstellung alle zur Beurteilung der Richtig -
keit erforderlichen Unterlagen und den Nachweis der Erfüllung sonstiger Bedingun -
gen und Auflagen zu enthalten.
Auf Verlangen des Förderungsgebers bzw. der eingeschaltenen Prüfinstitution kann
jederzeit - auch in der Behaltefrist - ein
Zwischenbericht verlangt werden.
8.8. Meldepflichten
Die Durchführung des Projektes ist in geeigneter Form nachzuweisen.
Der Förderungsnehmer hat alle Ereignisse, welche die Erreichung des Förderungs -
zweckes innerhalb des Förderungszeitraumes verzögern oder unmöglich machen,
unverzüglich anzuzeigen.
Der Förderungsnehmer hat ab Unterfertigung der Förderungsvereinbarung bis zum
Ende der Behaltefrist dem Förderungsgeber jeweils zum 30. Juni und zum
31. Dezember eines jeden Jahres den Beschäftigtenstand der vergangenen
6 Monate schriftlich bekanntzugeben und anhand von Bestätigungen der Gebiets -
krankenkasse nachzuweisen. Im Einzelfall können häufigere Nachweise verlangt
werden.
Der Förderungsnehmer hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales jeweils bis spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag die Jahresab -
schlüsse vorzulegen.
8.9. Prüfungen und Auskünfte
Der Förderungsnehmer hat dem Förderungsgeber oder von ihm Beauftragten bis
zum Ende des Förderungszeitraumes zur Sicherung des Förderungszweckes
jederzeit zu den üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu den Geschäfts - , Lager - und
Verkaufsräumen, Einblick in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen - wo immer
sich diese befinden - und alle erforderlichen Auskünfte zu gewähren sowie auf
Verlangen des Förderungsgebers oder dessen Beauftragten eine Überprüfung der
Projektkostenabrechnung durch einen in Österreich zugelassenen Wirtschaftsprüfer
durchführen zu lassen, der seine Prüfungsergebnisse gegenüber dem Förde -
rungsgeber bzw. von ihm Beauftragten bestätigt und dessen kosten vom Förde -
rungsnehmer zu tragen sind.
8.10. Einstellung und Rückforderung der Förderung
Der Förderungsgeber ist berechtigt,
- im Falle der Gewährung eines Zuschusses die geleisteten Zuschüsse ganz
oder zum aliquoten Teil zurückzufordern und die Rückzahlung des geforderten
Förderungsbetrages samt Zinsen binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allen -
falls geforderte Bankgarantie in Anspruch zu nehmen,
- im Falle der Gewährung eines Darlehens die Auszahlung des Darlehensbe -
trages zu verweigern bzw. nach erfolgter Auszahlung das Darlehen sofort ganz
oder teilweise fällig zu stellen und die Rückzahlung des fällig gestellten Dar -
lehensbetrages binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allenfalls geforderte
Bürgschaftserklärung in Anspruch zu nehmen,
- im Falle der Bereitstellung einer Haftung die Aufkündigung der übernommenen
Bürgschaft und die Fälligstellung der Regreßforderung zur sofortigen Zahlung zu
veranlassen, wenn
1. der Förderungsnehmer gegen die im Förderungsvertrag festgelegte
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes verstößt;
2. der Förderungsnehmer gegen im Förderungsvertrag aufgenommene
Verpflichtungen verstößt und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
durch den Förderungsgeber inner halb dieser den vertragskonformen Zustand
nicht herstellt;
3. über das Vermögen des Förderungsnehmers ein Konkurs oder Ausgleichs
verfahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens
abgewiesen wird oder die
Zwangsverwaltung angeordnet wird;
4. der Bezug der Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben
oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder sonst
seitens des Förderungsnehmers gegenüber dem Förderungsgeber oder
gegenüber der eingeschalteten Prüfinstitution vorsätzlich oder grob fahrlässig
unwahre Angaben gemacht wurden;
5. das geförderte Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
oder durchgeführt worden ist;
6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet werden;
7. die Zustimmung zu Datenübermittlungen nach dem Datenschutzgesetz
schriftlich widerrufen wird;
Die rückgeforderten Beträge erhöhen sich in den Fällen der Rückforderung gemäß
Ziff. 3, 4, 5 oder 6 um Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über den jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ab dem Tag der Zu -
zählung des Zuschusses.
8.11. Datenschutz
Der Förderungswerber hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 565/1978, durch Einreichung eines Förderungsansuchens zu ermächtigen:
Die zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erforderlichen Daten und Aus -
künfte über den Förderungswerber und das Unternehmen durch vom Bundesmini -
sterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales autorisierte und zur Geheimhaltung
verpflichtete Personen einholen zu lassen bzw. mit Hilfe von eigenen oder fremden
automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu verarbeiten, benützen, übermitteln
und löschen lassen.
Bei Förderung durch mehrere Förderungsträger die in Betracht kommenden und bei
Insolvenzverfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen über die Entscheidung des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
Die Angaben des Antrages und des Förderungsvertrages dem beim Bundeskanzler -
amt eingerichteten Kontaktkomitee für die Koordinierung der Finanzierungs - und
Förderungseinrichtungen sowie den im Kohntaktkomitee vertretenen Stellen insoweit
mitzuteilen, als dies für dessen Koordinationsaufgaben erforderlich ist.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat vorzusehen, daß
der Förderungswerber sich damit einverstanden erklärt, daß die Daten des An -
suchens und der Förderungsgenehmigung unter Wahrung von Geschäfts - und Be -
triebsgeheimnissen in nicht personenbezogener Form weitergegeben und publiziert
werden können, soweit dies für die Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen
Analysen und Berichte über die Auswirkungen der gewährten Förderung erforderlich
ist.
8.12. Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung aufgrund dieser
Richtlinie wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht
am Sitz des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Wien 1
vereinbart.
9. Laufzeit der Richtlinien
Die Laufzeit der Richtlinien ist unbefristet.
1. Zielsetzung der Förderung
Beihilfen zur Unterstützung von Umstrukturierungsmaßnahmen können an arbeits -
markt - und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt
werden, um die Schließung erhaltungswürdiger Betriebe zu vermeiden.
2. Förderungsempfänger
Förderungsempfänger müssen arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende
Unternehmen in Schwierigkeiten sein, die dem sachgüterproduzierenden Sektor zu-
zuordnen sind bzw. in einem engen wirtschaftlichen und technologischen Konnex zu
ihm stehen, sowie bedeutende Tourismusunternehmen (Leitunternehmen), deren
Arbeitnehmer ganzjährig beschäftigt sind.
Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten
(a) bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital be -
schränkt ist: wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals aufgezehrt ist
und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate ver -
lorenging;
(b) bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung: wenn mehr als die Hälfte der in
den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgezehrt ist und mehr als
ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorenging;
(c) bei allen Unternehmensformen: Wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.
Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind
bei der Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich
tatsächlich um ein Unternehmen in
Schwierigkeiten handelt.
3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit
(nicht taxativ)
Die arbeitsmarktpolitische und regionalpolitische Bedeutung eines Unternehmens ist
u.a. gekennzeichnet durch
- die Bedeutung als Beschäftigungsträger in der Region; (insbesondere Zahl und
Qualifikation der Arbeitsplätze des Unternehmens in Relation zu der Struktur des
Arbeitsplatzangebotes in der Region);
- die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung (Austausch von Waren - und
Dienstleistungen) mit anderen Betrieben (z.B. Zulieferbetrieben);
- überdurchschnittliche Wertschöpfung des Produktes, Qualifikation der Arbeits -
plätze etc.
Die Erhaltungswürdigkeit eines Unternehmens ist gegeben, wenn davon ausge -
gangen werden kann, daß aufgrund des Produktes, des Marktes und des Manage -
ments etc. die Aussichten einer erfolgreichen Umstrukturierung gegeben sind und
begründet erwartet werden kann, daß nach Durchführung der zu definierenden Ein -
zelmaßnahmen im Leistungs - und Finanzbereich die gefährdeten Arbeitsplätze ge -
sichert sind.
3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien
- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den innovati -
ven Gehalt sowie auf die Entwicklung der Nachfrage;
- regionalpolitische Relevanz im Hinblick auf die Wirtschaftsstruktur des betroffe -
nen Gebietes (Bruttoregionalprodukt je Einwohner, Wanderbewegungen, demo -
graphische Entwicklung, Bevölkerungsdichte, Infrastruktur, etc.);
- Umweltverträglichkeit des Projektes;
- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz in den sensiblen Bereichen, die sind
Kfz - Sektor, Kunstfaser, Stahl und Schiffsbau, und der in diesem Zusammenhang
von der Europäischen
Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenrichtlinien.
- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren
Auswirkungen, bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die kom -
plexen Zusammenhänge, die sich aus der Position der Firma gegenüber anderen
Unternehmen ergeben und vom Markt bestimmt werden.
3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien
- arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes; insbesondere Auswirkun -
gen auf Struktur (z.B Dauer der Arbeitslosigkeit, Bestand von Arbeitslosen, Be -
troffenheit, Mehrfacharbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit) und Entwicklung
(Veränderung der Strukturmerkmale) der Arbeitslosigkeit.
- Sicherung von höher qualifizierten Dauerarbeitsplätzen;
- Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsprozeß.
3.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien
- begründete, positive Erfolgsaussichten bezüglich der Erhaltung des Unter -
nehmens;
- plausibles und prüffähiges Umstrukturierungskonzept für den Leistungs - und
Finanzbereich;
- Kapazitätsreduktionen in verlustbringenden Produktionsbereichen des Unter -
nehmens unter besonderer Berücksichtigung von Überkapazitäten in den rele -
vanten Märkten der EU.
4. Grundsätze für die Förderungsgewährung
- Eine Überschuldung bzw. ein erhöhter Verbindlichkeitenstand im Verhältnis zur
Betriebsleistung und zur Ertragskraft ist vom Eigentümer und den Gläubigern inkl.
den Finanzierungsinstituten durch eigenkapitalstärkende Maßnahmen zu be -
seitigen (Zufuhr von Eigen - oder Beteiligungskapital, Forderungsverzicht,
allenfalls nachrangiges Kapital).
- Bei einem laufenden Insolvenzverfahren werden keine finanziellen Unterstützun-
gen zur Erfüllung des Ausgleichs und damit zur Befriedigung von Altgläubigern
gewährt.
- Bei Umstrukturierungsvorhaben dürfen die gewährten Beihilfen nicht für die
finanzielle Vergangenheitsbewältigung verwendet werden.
5. Förderungsarten
Beihilfen können im Sinne des EU - Beihilfenrechtes in Form von
- Rettungsbeihilfen sowie
- Umstrukturierungsbeihilfen
gewährt werden.
5.1. Rettungsbeihilfen
Rettungsbeihilfen dienen dazu, während einer begrenzten Zeit die Weiterführung
eines Unternehmens sicherzustellen, um die konkreten Möglichkeiten der Durch -
führung von Umstrukturierungsmaßnahmen zu überprüfen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung und Förderung derartiger Über -
prüfungsmaßnahmen besteht darin, daß anläßlich einer ersten Grobanalyse fest -
gestellt wird, daß angesichts der gegebenen Produkte, der Märkte und des Mana -
gements sowie der finanziellen Gegebenheiten die grundsätzliche Lebensfähigkeit
und damit die Erhaltungswürdigkeit des Unternehmens vorliegt.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
(a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Kredi -
ten handeln. In beiden Fällen muß für den Kredit ein Zinssatz verlangt werden,
der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde
Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission fest -
gelegten Referenzzinssätzen.
(b) Sie müssen mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Aus -
zahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens
zwölf Monate beträgt. Gegebenenfalls kann die Rückzahlung des Darlehens, das
im Rahmen der Rettungsbeihilfe gewährt wurde, durch die Gewährung einer
Umstrukturierungsbeihilfe sichergestellt werden.
(c) Rettungsbeihilfen müssen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und
dürfen keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("spillover") in anderen Mit -
gliedstaaten haben.
(d) Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt
werden, während dessen ist die Lage des Unternehmens zu prüfen. Da Ent -
scheidungen vor Ablauf dieses Zeitraumes zu treffen sind, ist vom Unternehmen
ehebaldigst ein Umstrukturierungsplan - oder ein Liquidationsplan zur Prüfung
vorzulegen, der entweder gebilligt wird oder es wird von dem Begünstigten die
Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe
gefordert.
(e) Ihre Höhe muß auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des
Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, er -
forderlich ist (z.B. zur Deckung der Lohnkosten oder der laufenden Beschaffung).
Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen vom Bund
unter Bedachtnahme auf § 66 BHG und die im jährlichen Bundesfinanzgesetz
und / oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B - VG
festgelegten Bedingungen gewährt werden. Es ist hiebei primär die Übernahme
von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur aus besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen (wirtschaftspolitische und arbeitsmarktpolitische Gründe) kann nach Maß -
gabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine Bürge - und Zahlerhaftung eingegangen
werden.
Jede Rettungsbeihilfe, die den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, ist bei
der Kommission einzeln anzumelden.
5.2. Umstrukturierungsbeihilfen
Die Begleitbeihilfe ist unmittelbar an die Durchführung eines detaillierten Umstruk -
turierungsplans gebunden, der dazu geeignet sein muß, die langfristige Rentabilität
des Unternehmens wiederherzustellen.
Anforderungen an einen Umstrukturierungsplan:
(a) Wiederherstellung der Rentabilität
Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muß, soll die
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer
angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner
künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen dem -
nach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein. Dieser Plan ist
vom Unternehmen mit allen erforderlichen Angaben, u.a. einer Marktstudie, zur
Prüfung vorzulegen. Die Verbesserung der langfristigen Rentabilität muß vor allem
durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstruk -
turierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis - oder Nachfrage -
schwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluß hat, dürfen nur dann be -
rücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen auf breiter Grundlage
anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muß die Aufgabe von Tätig -
keitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär
wären.
Der Umstrukturierungsplan beschreibt die Umstände, die zu den Schwierigkeiten
des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschla -
genen Maßnahmen angemessen sind. Er berücksichtigt die Situation und die vor -
aussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den Märkten der be -
treffenden Produkte mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer
pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie die spezifischen
Stärken und Schwächen des Unternehmens. Er ermöglicht dem Unternehmen den
Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitätsaussichten und
die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet.
In dem Umstrukturierungsplan muß eine Umstellung des Unternehmens in der
Weise vorgeschlagen werden, daß es nach Abschluß der Umstrukturierung alle
seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann.
Die eskomptierte Eigenkapitalrentabilität des umstrukturierten Unternehmens soll
ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können.
(b) Wettbewerbsverfälschung
Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschung soll während der Durch -
führung des Umstrukturierungsplans grundsätzlich keine Kapazitätsaufstockung vor -
genommen werden, außer wenn dies zur Wiederherstellung der langfristigen Ren -
tabilität des Unternehmens notwendig ist
und den Wettbewerb nicht verfälscht.
(c) Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestausmaß
Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung un -
bedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des
Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschrän -
ken. Daher müssen die Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag zu dem Um -
strukturierungsplan aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögens -
werten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerläßlich sind,
oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen leisten. Um die wettbewerbs -
verfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer
Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige
Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in
von dem Umstrukturierungsprozeß nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden
könnte. Daher wird das Niveau der Passiva der Unternehmen nach der Umstruktu -
rierung, auch nach jeder Zurückstellung oder Reduzierung von Forderungen, vor
allem wenn das Unternehmen nach einem Insolvenzverfahren weitergeführt wird,
geprüft. Die Beihilfe darf auch nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwen -
det werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbe -
dingt notwendig sind.
In jedem Fall muß der Nachweis erbracht werden, daß die Beihilfe nur zur Wieder -
herstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfe -
empfänger nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukurie -
rungsplans seine Produktionskapazitäten zu erweitern, außer wenn dies zur
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens notwendig ist
und den Wettbewerb nicht verfälscht.
(d) Grundsatz einer einmaligen Beihilfe
Um jede mißbräuchliche Förderung zu vermeiden, dürfen Umstrukturierungsbei -
hilfen nur einmal gewährt werden. Das förderungswerbende Unternehmen hat an -
zugeben, ob es in der Vergangenheit staatliche Umstrukturierungsbeihilfen ein -
schließlich nicht notifizierter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und ist die Um -
strukturierungsphase seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen oder die Durch -
führung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt worden, genehmigt die
Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe
nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unter -
nehmen nicht zu vertreten hat. Unter unvorhersehbaren Umständen ist ein Ereignis
zu verstehen, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans in
keiner Weise vorhergesehen werden konnte.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung
einer Beihilfe sowie ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren, das die Sanierung
seiner Bilanz, die Reduzierung seiner Schulden oder die Begleichung seiner Alt -
schulden zur Folge hat, berühren die Anwendung dieser Regel in keiner Weise, da
es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht.
Im Falle eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unternehmen über -
nimmt, gegen das insbesondere ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren oder ein
Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungs - oder Um -
strukturierungshilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe keine
Anwendung auf das übernehmende Unternehmen, sofern drei Voraussetzungen
erfüllt sind:
-
das übernehmende Unternehmen unterscheidet sich deutlich von dem früheren
Unternehmen
-
die von dem früheren Unternehmen veräußerten Vermögenswerte wurden zum
Marktpreis erworben (also jegliche “Flucht” der an das frühere Unternehmen ge -
zahlten Beihilfen in das neue Unternehmen vermieden wird)
- die Liquidation oder Sanierung und der Erwerb sind keine reine Formsache, nur
um die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe zu umgehen (was
die Kommission beispielsweise feststellen könnte, falls die Schwierigkeiten des
übernehmenden Unternehmens beim Erwerb der Vermögenswerte des früheren
Unternehmens deutlich vorhersehbar waren).
Allerdings ist an dieser Stelle daran zu erinnern, daß Beihilfen für den Erwerb von
Vermögenswerten nach den Leitlinien für Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen
vermutlich nicht genehmigt werden, da sie als Beihilfen für eine Erstinvestition
gelten.
Im Rahmen dieser Leitlinien kommen nämlich neugegründete Unternehmen nicht für
Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht,
wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue
Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte
eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Die Gründung eines Tochter -
unternehmens, das lediglich die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Passiva
übernimmt, wird nicht als
Unternehmensneugründung betrachtet.
Es ist jedoch eine Einzelnotifizierung vorzunehmen, wenn vom Grundsatz der ein –
maligen Beihilfe abgewichen wird:
- wegen “außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer und nicht dem Unternehmen
anzulastender Umstände”;
- im Falle der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens, das
bereits selbst eine Rettungs – und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.
(d) Änderung des Umstrukturierungsplans
Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so können während der Um –
strukturierungsphase Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebe –
trags nur dann genehmigt werden, wenn dabei folgende Regeln beachtet werden:
-
Auch der geänderte Plan muß die
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
innerhalb einer angemessen Frist erkennen lassen.
-
Wird der Beihilfebetrah heraufgesetzt, so muß
auch die allenfalls verlangte
Gegenleistung höher sein als ursprünglich festgelgt.
-
Sind die angebotenen Gegenleistungen geringer als
die allenfalls ursprünglich
vorgesehen, muß der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.
-
Der neue Zeitplan für allenfalls geforderte
Gegenleistung darf sich gegenüber
dem ursprünglich beschlossen Zeitplan nur aus Gründen verzögert,
die das
Unternehmen nicht zu vertreten haben; andernfalls ist der Beihilfebetrag enspre
–
chend zu verringern.
Umstrukturierungsbeihilfen werden primär in Form von Darlehen oder in Form der
Übernahme einer Haftung (siehe oben) gewährt werden, wobei nur in besonders
Begründeten Einzelfällen auch Zinsenzuschüsse und sonstigen Zuschüsse zum
Einsatz kommen können.
Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen mit einer
Laufzeit von bis zu 20 Jahren vom Bund unter Bedachtnahme auf § 66 BHG und die
im jährlichen Bundesfinanzgesetz und/oder einem besonderen Bundesgesetz
im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG festgelegten Bedingungen gewährt werden.
Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftung vorgesehen; nur aus
Besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeits –
marktpolitische Gründe) kann nach Maßgabe nach der gesetzlichen Möglichkeit eine
Bürge – und Zahlerhaftung eingegangen werden.
Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe muß auf den Betrag begrenzt sein, der er -
forderlich ist, bis das Umstrukturierungsvorhaben seine ersten Erfolge zeigt.
Die Bemessung der Förderungshöhe hat sich danach zu orientieren, ob bzw. in -
wieweit der Förderungswerber die ihm billigerweise zumutbaren Selbsthilfe - und
übrigen Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. entsprechende Beiträge der Altgläubiger)
ausgeschöpft hat.
6. Höhe der Förderung
Der Höchstbetrag der Beihilfe, der ein und demselben Klein - und Mittelbetrieb für
eine Rettungs - und/oder Umstrukturierungsmaßnahme, einschließlich im Falle einer
Änderung des Plans, gewährt werden kann, darf 10 Mio. EUR auch bei der Kumulie -
rung mit anderen Finanzierungsquellen oder Regelungen nicht überschreiten. Alle
Beihilfen, die diesen Betrag überschreiten, sind der Kommission einzeln zu notifizie -
ren.
7. Beteiligung anderer Förderungsinstitutionen
Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs - ,
Kredit - oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional -
und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzu -
streben.
8. Rechtsanspruch
Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht kein
Rechtsanspruch.
9. Verfahren
9.1. Ansuchen
Das Förderungsbegehren ist vor Beginn des Umstrukturierungsvorhabens beim
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich mit allen erfor -
derlichen Unterlagen (wie etwa Darstellung des Projektes inkl. Finanzierung, Um -
strukturierungsplan, Marktstudie, Darstellung der Auswirkungen des Projektes (z. B.
Marktentwicklung), Rechnungsabschlüsse der letzten 3 Jahre mit detaillierten
Erläuterungen der einzelnen Finanzpositionen, Planrechnungen) einzubringen.
9.2. Prüfung
Das vom Unternehmen vorgelegte Unternehmenskonzept (vgl. 3.3.) bzw. der Um -
strukturierungsplan (vgl. 5.2.) werden nach einer Erstprüfung hinsichtlich der grund -
sätzlichen Richtlinienkonformität des Unternehmens und seines Projektes vom
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur betriebswirtschaftlichen
Überprüfung der für das angesprochene Förderungsproiekt zweckmäßigen
Prüfinstitution, nämlich der Finanzierungsgarantie - Gesellschaft, vorgelegt. Bei
Tourismusunternehmen ist die Österreichische Hotel - und Fremdenverkehrs - Treu -
hand GesmbH bei der betriebswirtschaftlichen Überprüfung hinzuzuziehen. Im
Rahmen dieser Prüfung werden überdies die Erfolgsaussichten dieses Projektes
bewertet.
Die prüfende Stelle ist berechtigt, vom förderungswerbenden Unternehmen alle für
die Prüfung notwendigen Unterlagen zu verlangen.
9.3. Entscheidung
Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaft -
liche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen. Eine beabsichtigte
Förderung eines Unternehmens, welches die Kriterien eines Klein - und
Mittelbetriebes entsprechend der von der EU - Kommission herausgegebenen
jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, ist zur Einzelnotifikation vorzulegen.
Die Förderung von Umstellungsmaßnahmen kann gemäß den Beihilferegeln des
EWR bzw. der EU die Zustimmung durch die Europäische Kommission erforderlich
machen.
Die Entscheidung ist dem Förderungswerber im Falle einer Ablehnung formlos und
unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
9.4. Förderungszusage - Bewilligung
Eine positive Förderentscheidung teilt die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit
und Soziales zuerst in Form eines allgemeinen Förderanbotes "Bewilligung", in
welchem die wesentlichen Eckwerte der Förderung festgehalten sind, mit.
9.5. Förderungsvertrag
Über die zugesagte Förderung wird eine Förderungsvereinbarung errichtet, die jene
Bedingungen und Auflagen enthält, die geeignet erscheinen, die Erreichung des
Förderungszweckes, die Sicherung von Arbeitsplätzen, zu gewährleisten.
Die Förderungsverträge müssen firmenmäßig gefertigt werden. Jeden Vertragspart -
ner steht ein Originalexemplar zur persönlichen Verwendung zu Verfügung.
Die Rechte und Pflichten aus einer Förderungsvereinbarung können nur mit schrift -
licher Zustimmung des Förderungsgebers abgetreten oder einem Rechtsnachfolger
übertragen werden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
9.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag
Der Förderungswerber muß sich im Förderungsvertrag verpflichten, einen zu ver -
einbarenden Beschäftigtenstand über den gesamten Förderungszeitraum bis
3 Jahre nach Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens zu halten.
Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat sich der Förderungsnehmer primär an die
zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu wenden und die dort
gemeldeten Arbeitsuchenden besonders zu berücksichtigen, wenn diese die ge -
forderten Qualifikationen erfüllen.
Weiters sind die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 108/1979, und die Vorschläge der
Gleichbehandlungskommission zu beachten.
Bei der Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens und im laufenden Ge -
schäftsbetrieb sind während des gesamten Förderungszeitraumes sämtliche um -
weitrelevanten Rechtsvorschriften und Bescheide einzuhalten und dies dem Förde -
rungsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
Eine Änderung der Rechtsform einschließlich einer Verschmelzung oder des ge -
sellschaftsrechtlichen Eigenkapitals ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Förde -
rungsgebers vorzunehmen. Sonstige wesentliche Veränderungen gesellschaftlicher
Verhältnisse des Förderungsnehmers sind dem Förderungsgeber unverzüglich
anzuzeigen und über dessen Verlangen nachzuweisen.
Alle Betriebsliegenschaften und Anlagen müssen ausreichend gegen Brandschaden
versichert sein.
Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, alle mit der Errichtung eines Förderungsver -
trages entstehenden oder mit seiner Durchführung verbundenen kosten, Steuern,
Abgaben und Gebühren zu tragen bzw. dem Förderungsgeber zu vergüten und in
vollem Umfang schad - und klaglos zu halten.
9.6. Meldepflichten
Die Durchführung des Projektes ist in geeigneter Form nachzuweisen.
Der Förderungsnehmer hat alle Ereignisse, welche die Erreichung des Förderungs -
zweckes innerhalb des Förderungszeitraumes verzögern oder unmöglich machen,
unverzüglich anzuzeigen.
Der Förderungsnehmer hat ab Unterfertigung der Förderungsvereinbarung bis zum
Ende der Behaltefrist dem Förderungsgeber jeweils zum 30. Juni und zum
31. Dezember eines jeden Jahres den Beschäftigtenstand der vergangenen
6 Monate schriftlich bekanntzugeben und anhand von Bestätigungen der Gebiets -
krankenkasse nachzuweisen. Im Einzelfall können häufigere Nachweise verlangt
werden.
Der Förderungsnehmer hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales jeweils bis spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag die Jahresab -
schlüsse vorzulegen.
9.7. Prüfungen und Auskünfte
Der Förderungsnehmer hat dem Förderungsgeber oder von ihm Beauftragten bis
zum Ende des Förderungszeitraumes zur Sicherung des Förderungszweckes
jederzeit zu den üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu den Geschäfts - , Lager - und
Verkaufsräumen, Einblick in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen - wo immer
sich diese befinden - und alle erforderlichen Auskünfte zu gewähren sowie auf
Verlangen des Förderungsgebers oder dessen Beauftragten eine Überprüfung der
Projektkostenabrechnung durch einen in Österreich zugelassenen Wirtschaftsprüfer
durchführen zu lassen, der seine Prüfungsergebnisse gegenüber dem Förde -
rungsgeber bzw. von ihm Beauftragten bestätigt und dessen Kosten vom Förde -
rungsnehmer zu tragen sind.
9.8. Einstellung und Rückforderung der Förderung
Der Förderungsgeber ist berechtigt,
- im Falle der Gewährung eines Darlehens die Auszahlung des Darlehensbe -
trages zu verweigern bzw. nach erfolgter Auszahlung das Darlehen sofort ganz
oder teilweise fällig zu stellen und die Rückzahlung des fällig gestellten Dar -
lehensbetrages binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allenfalls geforderte
Bürgschaftserklärung in Anspruch zu nehmen,
- im Falle der Bereitstellung einer Haftung die Aufkündigung der übernommenen
Bürgschaft und die Fälligstellung der Regreßforderung zur sofortigen Zahlung zu
veranlassen,
- im Falle der Gewährung eines Zuschusses die geleisteten Zuschüsse ganz
oder zum aliquoten Teil zurückzufordern und die Rückzahlung des geforderten
Förderungsbetrages samt Zinsen binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allen -
falls geforderte Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, wenn
1. der Förderungsnehmer gegen die im Förderungsvertrag festgelegte Verpflich -
tung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes verstößt;
2. der Förderungsnehmer gegen die im Förderungsvertrag aufgenommenen Ver -
pflichtungen verstößt und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch
den Förderungsgeber innerhalb dieser den vertragskonformen Zustand nicht
herstellt;
3. über das Vermögen des Förderungsnehmers ein Konkurs oder Ausgleichsver -
fahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ab -
gewiesen wird oder die Zwangsverwaltung angeordnet wird;
4. der Bezug der Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben
oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder sonst
seitens des Förderungsnehmers gegenüber dem Förderungsgeber oder
gegenüber der eingeschalteten Prüfinstitution vorsätzlich oder grob fahrlässig
unwahre Angaben gemacht wurden;
5. das geförderte Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
oder durchgeführt worden ist;
6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet werden;
7. die Zustimmung zu Datenübermittlungen nach dem Datenschutzgesetz schrift -
lich widerrufen wird;
Die rückgeforderten Beträge erhöhen sich in den Fällen der Rückforderung gemäß
Ziff. 3 oder 4 um Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über den jeweils geltenden Basiszins -
satz der Oesterreichischen Nationalbank ab dem Tag der Zuzählung des Zu -
schusses.
9.9. Datenschutz
Der Förderungswerber hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 565/1978, durch Einreichung eines Förderungsansuchens zu ermächtigen:
Die zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erforderlichen Daten und Aus -
künfte über den Förderungswerber und das Unternehmen durch vom Bundesmini -
sterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales autorisierte und zur Geheimhaltung
verpflichtete Personen einholen zu lassen bzw. mit Hilfe von eigenen oder fremden
automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu verarbeiten, benützen, übermitteln
und löschen lassen.
Bei Förderung durch mehrere Förderungsträger die in Betracht kommenden und bei
Insolvenzverfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen über die Entscheidung des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales zu verständigen.
Die Angaben des Antrages und des Förderungsvertrages dem beim Bundeskanzler -
amt eingerichteten Kontaktkomitee für die Koordinierung der Finanzierungs - und
Förderungseinrichtungen sowie den im Kontaktkomitee vertretenen Stellen insoweit
mitzuteilen, als dies für deren Koordinationsaufgaben erforderlich ist.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat vorzusehen, daß
der Förderungswerber sich damit einverstanden erklärt, daß die Daten des An -
suchens und der Förderungsgenehmigung unter Wahrung von Geschäfts - und
Betriebsgeheimnissen in personenbezogener Form weitergegeben und publiziert
werden können, soweit dies für die Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen
Analysen und Berichte über die Auswirkungen der gewährten Förderung erforderlich
ist.
9.10. Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung aufgrund dieser
Richtlinie wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht
am Sitz des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Wien 1
vereinbart.
10. Akzeptanz der Leitlinien der EU - Kommission
Bei den Förderungsentscheidungen gemäß § 51a Abs. 3 - 5 AMFG finden die ent -
sprechenden Leitlinien der EU - Kommission in der jeweils geltenden Fassung ihre
Berücksichtigung.
11. Laufzeit der Richtlinien
Die Laufzeit der Richtlinien ist unbefristet.