2107/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11-05-2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2099/J betreffend

unternehmensbezogene Förderungen, welche die Abgeordneten Karl Öllinger und

Genossen am 12. März 2001 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:

 

Die unternehmensbezogene Förderung zur Sicherung und Schaffung von

Arbeitsplätzen stellt ein lang erprobtes und effizientes Instrument im Rahmen der

aktiven Arbeitsmarktpolitik dar. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Förderung

von innovativen und technologisch hochwertigen Investitionen, die die Schaffung von

qualifizierten Arbeitsplätzen in arbeitsmarktpolitischen Problemregionen auslöst.

Die Sinnhaftigkeit von Förderungen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen

steht außer Zweifel - Investitionen in Milliardenhöhe mit positiven Multiplikatorwir -

kungen für die österreichische Wirtschaft werden ausgelöst und eine Vielzahl von

Arbeitsplätzen gesichert und geschaffen. Den in diesem Zusammenhang

verwendeten Begriff von "Ministergeschenken" weise ich zurück.

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die bewilligten Förderungen, deren Höhe und die künftigen Zahlungsverpflichtungen

sind den Beilagen 1 bis 3 zu entnehmen.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Folgende Förderrichtlinien liegen der Beantwortung bei:

• Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen aus arbeitsmarktpolitischen

   Gründen gem. § 27a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) (Beilage 4),

• Förderung von Unternehmen in Problemgebieten aus arbeitsmarktpolitischen

   Gründen gern. § 35a AMFG (Beilage 5>,

• Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gern. §§ 27a und 35a AMFG (Beilage

   6),

• Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen (Förderungen) gem. § 51a Abs. 3 - 5

  AMFG (Beilage 7).

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die angesprochenen Beihilferegelungen wurden von der Europäischen Kommission

genehmigt:

• § 27a AMFG: ESA - Nr. 93 - 358

• § 35a AMFG: ESA - Nr. 93 - 359

• § 51a Abs. 3 - 5 AMFG: N 701/99 und N 23/2000

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Bei der Förderung von Investitionen in arbeitsmarktpolitischen Problemregionen, die

mit der EU - Fördergebietskulisse korrespondieren, geht es um die Schaffung von

Anreizen für wachstumsorientierte Unternehmen, in diesen Gebieten zu investieren

und Arbeitsplätze zu schaffen. In jedem Einzelfall wird im Rahmen der betriebs -

wirtschaftlichen Überprüfung die Relevanz des zu fördernden Investitionsprojektes

für das Unternehmen untersucht.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

In jedem einzelnen Fall werden von der eingeschalteten Prüfgesellschaft die Eigen -

tumsverhältnisse dargestellt.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Zentrale Förderungsauflage bei der Gewährung der unternehmensbezogenen

Arbeitsmarktförderung ist die mindestens dreijährige Beschäftigungsverpflichtung.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Erfüllung des Beihilfenzweckes wird in jedem Fall überprüft.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Ja, falls notwendig werden in jedem Einzelfall nach einer gesonderten Prüfung

entweder zur Wahrung des Beihilfenzieles Änderungen des Fördervertrages vorge -

nommen oder rechtliche Schritte (Rückforderung) eingeleitet.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Ein Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Finanzen ist nur in den Fällen

des § 51a Abs. 3 - 5 AMFG vorgesehen. Darunter fiel seit 1. April 2000 lediglich eine

Förderung der Firma AT&S in Höhe von S 57, 6 Mio.

 

Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:

 

Von diesen Möglichkeiten wurde bislang kein Gebrauch gemacht.

 

                                                                                                              Beilage 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen

 

aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

 

gemäß § 27a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Arbeitsmarktpolitische Förderungen gemäß § 27a AMFG

 

1. Zielsetzungen

 

Gem. § 1 Abs. 1 AMFG 1969 haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung "im

Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Voll -

beschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit" beizutragen.

 

Ein Instrument im Sinne der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Verhütung oder Verringe -

rung von Arbeitslosigkeit stellt die Gewährung von Förderungen an Unternehmen dar,

um im Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben Arbeitsplätze zu sichern oder zu

schaffen. In diesem Zusammenhang sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen

in den Genuß von Arbeitsmarktförderungsmitteln kommen, da die österreichische

Wirtschaftsstruktur durch Klein - und Mittelbetriebe gekennzeichnet ist, die gegenüber

Großunternehmen größenbedingte Nachteile in Kauf nehmen müssen. Die Prosperität

von Klein - und Mittelunternehmen stellt einen wesentlichen Faktor für den österreichi -

schen Arbeitsmarkt dar.

 

Neben der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung sind jedoch auch volkswirtschaftliche

und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten, wobei jedoch die arbeits -

marktpolitischen Intentionen im Mittelpunkt stehen.

 

2. Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit

 

2.1. Arbeitsmarktpolitische Kriterien

 

-  arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes

 

- Schaffung und Sicherung von primär höher qualifizierten Arbeitsplätzen

  (Qualifikationssteigerungen)

 

- Struktur und Entwicklung der Arbeitslosigkeit, wie z.B. in bezug auf Langzeitarbeitslosig -

   keit, berufliche Integration von Jugendlichen und Frauen etc.

 

- Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsprozeß

2.2. Volkswirtschaftliche Kriterien

 

- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den innovativen Gehalt

   sowie auf die Entwicklung der Nachfrage

 

- Umweltverträglichkeit des Projektes

 

- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz (in den sensiblen Bereichen wie z.B. Kfz - Sektor,

  Kunstfaser, etc. gelten jedenfalls die von der Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenricht -

  linien, die immer vorrangig zu beachten sind), da in Sektoren, in denen ein besonders star -

  ker Verdrängungswettbewerb herrscht sowie strukturelle Überkapazitäten bestehen, eine

  einseitige Förderung von Arbeitsplätzen zur Vernichtung anderer vorhandener Arbeitsplätze

  führen kann.

 

- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren Auswir -

  kungen, bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die komplexen Zusammen -

  hänge, die sich aus der Position der Firma gegenüber anderen Unternehmen ergeben und

  vom Markt bestimmt werden.

 

2.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien

 

- Vorlage eines plausiblen, prüffähigen, längerfristigen Unternehmenskonzeptes für den

   Leistungs - und Finanzbereich.

 

- Begründete, positive Erfolgsaussichten des Projektes.

 

- Arbeitsmarktförderungsbeihilfen sind nur subsidiär einzusetzen, da die Förderung von

   Investitionen von den primär zuständigen Förderungseinrichtungen auf Bundes - und

   Landesebene vorgenommen werden sollten.

 

- Der Erwerb von gebrauchten Investitionsgütern, Grundstücken, reine Ersatzinvestitionen

  und durch Leasing finanzierte Projekte bzw. Projektteile sind grundsätzlich nicht förderbar.

3. Zielgruppe

 

Die Zielgruppe stellen kleine und mittlere Unternehmen dar, die dem sachgüterpro -

duzierenden Sektor zuzuordnen sind bzw. in einem engen wirtschaftlichen und techno -

logischen Konnex zu ihm stehen. Kriegsmaterialproduzierende Unternehmen sind von

Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen.

 

Das Vorliegen eines Klein - und Mittelbetriebes richtet sich nach den von der Europäischen

Kommission vorgegebenen Definitionskriterien in der jeweils geltenden Fassung.

 

4. Art und Höhe der Förderung

 

4.1. Art der Förderung

 

Förderungen können in Form von unverzinslichen oder verzinslichen Darlehen, als Zinsenzu -

schuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewahrt werden. Die Laufzeit der

Darlehen kann bis zu 20 Jahre betragen, wobei ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu 5 Jahren

möglich ist. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP - Fonds, ohne Bank -

spesen, jeweils geltenden Satz zu verzinsen.

 

Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als 5 Jahre gewährt

werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser

Zeitraum auf maximal 20 Jahre verlängert werden.

 

Als Haftungsübernahme kann die Förderung in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen

eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haf -

tung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu

Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr.

313/1994, gewährt werden.

 

Die Beihilfenform richtet sich in der Regel nach betriebswirtschaftlichen Kriterien.

4.2. Kriterien für die Art und Höhe der Förderungen

 

Die Förderungshöhe soll in einer angemessenen Relation zum arbeitsmarktpolitischen Inter -

esse an der längerfristigen Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen stehen. Die Höhe der

Förderungen richtet sich aber auch nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und den Erfor -

dernissen des jeweiligen Einzelprojektes. Gleichzeitig sind die o.a. Kriterien für die Vergabe

von Förderungen in die Überlegungen einzubeziehen.

 

Bedacht zu nehmen ist in diesem Zusammenhang besonders auf Förderungen, die dem an -

tragstellenden Unternehmen bereits in der Vergangenheit zuerkannt wurden bzw. auf Förde -

rungen desselben Projektes durch andere Förderstellen.

 

4.3. Maximale Förderungsobergrenzen

 

Die maximalen Förderungsobergrenzen in bezug auf die Förderungen in Form von unver -

zinslichen oder verzinslichen Darlehen, Zinsenzuschuß, Zuschuß oder in der Form der Haf -

tungsübernahmen richten sich nach einem einheitlichen Kriterium, nämlich nach dem Ver -

hältnis (relative Bedeutung) der Beihilfen zur Förderungsbasis, wobei dieses Verhältnis als

Prozentsatz ausgedrückt wird. Bei der Berechnung dieses Kriteriums wird die Beihilfe vor

Besteuerung zugrundegelegt, d.h. das Bruttosubventionsäquivalent in Beziehung zur Förde -

rungsbasis ( = Bruttobeihilfenintensität) gebracht.

 

Die Förderbasis sind die Projektskosten ( = insbes. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Schu -

lungskosten, Beratungsleistungen, Material, Löhne etc.) bei der Errichtung eines neuen Be -

triebes, bei der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder bei der Vornahme von struktu -

rellen Veränderungen (z.B. grundlegende Änderung von Produkten oder von Produktionsver -

fahren sei es durch Rationalisierung, Umstellung, Modernisierung etc.).

 

Werden die Beihilfe und/oder Projektskosten nicht nur in einem Jahr gewährt (liquidiert) bzw.

getätigt, so werden die Zeitpunkte der Beihilfengewährung (Liquidierung) sowie des Anfalls

der Projektskosten berücksichtigt. Dies geschieht durch Abzinsung der Projektskosten und der

Beihilfe nach Kalenderjahren bis zu dem Jahr zurück, in dem die ersten Projektskosten

anfallen. Als Abzinsungssatz gilt die Prime rate für Investitionskredite zum Zeitpunkt des

Anlaufens des Projektes.

Das Bruttosubventionsäquivalent ergibt sich bei unverzinslichen bzw. verzinslichen Darlehen

aus der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz (Prime rate für Investitionskredite zum Zeit -

punkt des Anlaufens des Projektes) und dem Zinssatz, zu dem das gewährte Darlehen

tatsächlich verzinst wird ( = 0 bzw. der für Kredite des ERP - Fonds, ohne Bankspesen, jeweils

geltende Satz).

 

Als Bruttosubventionsäquivalent bei Förderung in Form einer Haftungsübernahme gilt das

Entgelt, das das Unternehmen im Falle der Übernahme der Haftung durch eine inländische

Bank bezahlen müßte.

 

Folgende Förderungsintensitäten sind vorgesehen:

 

- 7,5 % für "mittlere" 1) Unternehmen oder

- 3000 ECU pro geschaffenen Arbeitsplatz oder

- 200 000 ECU insgesamt

- 15 % für "kleine" 1) Unternehmen

- insgesamt 50 000 ECU je Ausgabenkaterogie (z.B. Investitionen, Ausbildung) während

   3 Jahren ("de minimis" - Regelung)

 

Diese Förderquoten dürfen auch im Kumulierungsfall bei Beteiligung von anderen Förder -

stellen nicht überschritten werden.

 

Eine Überschreitung der jeweils zulässigen Beihilfenintensität ist nur unter Berücksichtigung

von Kosten für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Beratung, Ausbildung etc. (nach

den jeweils geltenden Richtlinien der Europäischen Kommission) möglich

 

4.4. Sicherstellung des Förderungszweckes

 

Über die Gewährung von Förderungsmitteln ist ein schriftlicher Förderungsvertrag abzu -

schließen, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, die gewährleisten sollen, daß der För -

derungszweck erreicht wird.

Grundsätzlich ist eine Beschäftigungsgarantie von mindestens 3 Jahren zu vereinbaren, es sei

denn, das Darlehen oder die Haftung wird für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung gestellt.

Zur Absicherung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen ist grundsätzlich - unter

Berücksichtigung der Bonität des Unternehmens - eine Bankgarantie bzw. Bankbürgschaft

erforderlich.

 

Kontrollen zur Überprüfung der Erreichung des Förderungszweckes und - zieles sind vorzu -

sehen.

 

Die Richtlinien für die Beihilfengewährung sind für alle Anwendungsfälle bindend.

                                                                                                                             Beilage 5

 

 

 

 

 

 

Förderung von Unternehmen in Problemgebieten

 

aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

 

gemäß § 35a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Arbeitsmarktpolitische Förderungen gem. §35a AMFG

 

1. Zielsetzungen

 

Gem. § 1 Abs. 1 AMFG 1969 haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung "im Sinne

einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäfti -

gung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit" beizutragen.

 

Mit Hilfe dieses Instrumentariums soll die schlechte Wirtschaftslage in einem regional be -

nachteiligten Bereich verbessert werden. Ein Instrument im Sinne der aktiven Arbeitsmarkt -

politik stellt die Gewährung von Förderungen an Unternehmen dar, um im Zusammenhang

mit einem Investitionsvorhaben Arbeitsplätze in Gebieten, deren sozioökonomische Situation

insbesondere von hoher struktureller Arbeitslosigkeit und geringer wirtschaftlicher Leistungs -

fähigkeit gekennzeichnet sind, zu sichern bzw. zu schaffen.

 

Neben der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung sind jedoch auch volkswirtschaftliche und be -

triebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten, wobei jedoch die arbeitsmarktpolitischen

Intentionen im Mittelpunkt stehen.

 

2. Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit

 

2.1. Arbeitsmarktpolitische Kriterien

 

- arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes

 

- schaffung und Sicherung von primär höher qualifizierten Arbeitsplätzen

   (Qualifikationssteigerungen)

 

- Struktur und Entwicklung der Arbeitslosigkeit, wie z.B. in bezug auf Langzeitarbeitslosigkeit,

   berufliche Integration von Jugendlichen und Frauen etc.

 

- Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsprozeß

 

2.2.Volkswirtschaftliche Kriterien

 

- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den innovativen Gehalt sowie

   auf die Entwicklung der Nachfrage

- regionale Relevanz im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des betroffenen Gebietes

  (Bruttoregionalprodukt je Einwohner, Wanderbewegungen, demographische Entwicklung, Be -

  völkerungsdichte, Produktivität, Wirtschaftsstruktur, geographische Lage, topographische Gege -

  benheiten, Infrastruktur, etc.); dabei ist besonders auf die Entwicklung und strukturelle Anpassung

  von peripheren Regionen und auf die Umstrukturierung von strukturschwachen Industrieregionen

  zu achten;

 

- Umweltverträglichkeit des Projektes

 

- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz (in den sensiblen Bereichen wie z.B. Kfz-Sektor,Kunst-

  faser, etc. gelten jedenfalls die von der Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenrichtlinien, die

  immer vorrangig zu beachten sind), da in Sektoren, in denen ein besonders starker Verdrängungs -

  wettbewerb herrscht sowie strukturelle Überkapazitäten bestehen, eine einseitige Förderung von

  Arbeitsplätzen zur Vernichtung anderer vorhandener Arbeitsplätze führen kann

 

- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen,

  bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die komplexen Zusammenhänge, die sich

  aus der Position der Firma gegenüber anderen Unternehmen ergeben und vom Markt bestimmt

  werden.

 

2.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien

 

- Das Förderbegehren ist vor Beginn der Projektausführung zu stellen.

 

- Vorlage eines plausiblen, prüffähigen, längerfristigen Unternehmenskonzeptes für den Leistungs -

   und Finanzbereich.

 

- Begründete, positive Erfolgsaussichten des Projektes. Um zu gewährleisten, daß die produktiven

  Investitionen rentabel und gesund sind, muß der Beitrag des Förderungsnehmers zu ihrer Finan -

  zierung mindestens 25 % betragen.

 

- Arbeitsmarktförderungsbeihilfen sind nur subsidiär einzusetzen, da die Förderung von Investi -

  tionen von den primär zuständigen Förderungseinrichtungen auf Bundes - und Landesebene vor -

  genommen werden sollten.

- Der Erwerb von gebrauchten Investitionsgütern, Grundstücken, reine Ersatzinvestitionen und

  durch Leasing finanzierte Projekte bzw. Projektteile sind grundsätzlich nicht förderbar; förderbar

  sind sogenannte Erstinvestitionen. Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errich-

  tung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der

  Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer be-

  stehenden Betriebsstätte (durch Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen.

 

3. Zielgruppe

 

Die Zielgruppe stellen Unternehmen dar, die dem sachgüterproduzierenden Sektor zuzuordnen sind

bzw. in einem engen wirtschaftlichen und technologischen Konnex zu ihm stehen. Kriegsmaterial -

produzierende Unternehmen sind von Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen.

 

4. Regionale Vergabe

 

Auf Grund der o.a. Kriterien werden Investitionsprojekte in den mit der Europäischen Kommission

abgestimmten nationalen Regionalförderungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

 

5. Art und Höhe der Förderung

 

5.1. Art der Förderung

 

Förderungen können in Form von unverzinslichen oder verzinslichen Darlehen, als Zinsenzuschuß,

als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewahrt werden. Die Laufzeit der Darlehen kann

bis zu 20 Jahre betragen, wobei ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu 5 Jahren möglich ist. Verzinsliche

Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP - Fonds, ohne Bankspesen, jeweils geltenden Satz zu

verzinsen.

 

Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als 5 Jahre gewährt werden. Bei

Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf maximal 20

Jahre verlängert werden.

 

Als Haftungsübernahme kann die Förderung in Form der Ausfallsbürgschafi bzw. in Fällen eines

außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge

und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten der Haftungs -

rucklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, gewährt werden.

 

Die Beihilfenform richtet sich in der Regel nach betriebswirtschaftlichen Kriterien.

5.2. Kriterien für die Art und Höhe der Förderungen

 

Die Förderungshöhe soll in einer angemessenen Relation zum arbeitsmarktpolitischen Interesse an

der längerfristigen Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen stehen. Die Höhe der Förderungen

richtet sich aber auch nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und den Erfordernissen des jeweiligen

Einzelprojektes. Gleichzeitig sind die o.a. Kriterien für die Vergabe von Förderungen in die

Überlegungen einzubeziehen.

 

Bedacht zu nehmen ist in diesem Zusammenhang besonders auf Förderungen, die dem antrag -

stellenden Unternehmen bereits in der Vergangenheit zuerkannt wurden bzw. auf Förderungen

desselben Projektes durch andere Förderstellen.

 

5.3. Maximale Förderungsobergrenzen

 

Die maximalen Förderungsobergrenzen in bezug auf die Förderungen in Form von unverzinslichen

oder verzinslichen Darlehen, Zinsenzuschuß, Zuschuß oder in der Form der Haftungsübernahmen

richten sich nach einem einheitlichen Kriterium, nämlich nach dem Verhältnis (relative Bedeutung)

der Beihilfen zur Förderungsbasis, wobei dieses Verhältnis als Prozentsatz ausgedrückt wird. Bei

der Berechnung dieses Kriteriums wird die Beihilfe vor Besteuerung zugrundegelegt, d.h. das

Bruttosubventionsäquivalent in Beziehung zur Förderungsbasis (= Bruttobeihilfenintensität) ge-

bracht.

 

Die Förderbasis sind die Projektskosten (= insbes. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Schulungs -

kosten, Beratungsleistungen, Material, Löhne etc.) bei der Errichtung eines neuen Betriebes, bei der

Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder bei der Vornahme von strukturellen Veränderungen

(z.B. grundlegende Änderung von Produkten oder von Produktionsverfahren sei es durch Rationa -

lisierung, Umstellung, Modernisierung etc.).

 

Werden die Beihilfe und/oder Projektskosten nicht nur in einem Jahr gewährt (liquidiert) bzw. ge -

tätigt, so werden die Zeitpunkte der Beihilfengewährung (Liquidierung) sowie des Anfalls der Pro -

jektskosten berücksichtigt. Dies geschieht durch Abzinsung der Projektskosten und der Beihilfe

nach Kalenderjahren bis zu dem Jahr zurück, in dem die ersten Projektskosten anfallen. Als Ab -

zinsungssatz gilt die Prime rate für Investitionskredite zum Zeitpunkt des Anlaufens des Projektes.

 

Das Bruttosubventionsäquivalent ergibt sich bei unverzinslichen bzw. verzinslichen Darlehen aus

der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz (Prime rate für Investitionskredite zum Zeitpunkt des

Anlaufens des Projektes) und dem Zinssatz, zu dem das gewährte Darlehen tatsächlich verzinst wird

(= 0 bzw. der für Kredite des ERP - Fonds, ohne Bankspesen, jeweils geltende Satz).

Als Bruttosubventionsäquivalent bei Förderung in Form einer Haftungsübernahme gilt das Entgelt,

das das Unternehmen im Falle der Übernahme der Haftung durch eine inländische Bank bezahlen

müßte.

 

Folgende Förderungsintensitäten sind vorgesehen:

 

Für nationale Fördergebiete ist vorgesehen, daß zusätzlich zu den mit Österreich akkordierten

maximalen jeweiligen Förderungsobergrenzen (siehe derzeit geltende Regionalfördergebietskulisse)

Beihilfen von weiteren 10 Bruttoprozentpunkten der Investitionskosten in Gebieten nach Art. 92

Abs. 3c EG - Vertrag und von 15 Bruttoprozentpunkten in Fördergebieten nach Art. 92 Abs. 3a EG -

Vertrag für sowohl kleine als auch mittlere Unternehmen genehmigt werden können.

 

Die aus der Kumulierung von Regional - und KMU - Beihilfen in Fördergebieten resultierende Bei -

hilfenhöchstgrenze gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Beihilfe vollständig aus einzelstaatlichen

Mitteln finanziert oder von der Gemeinschaft aus den Strukturfonds, besonders dem EFRE,

kofinanziert wird.

 

Eine Überschreitung der jeweils zulässigen Beihilfenintensität ist nur unter Berücksichtigung von

Kosten für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Beratung, Ausbildung etc. (nach den je -

weils geltenden Richtlinien der Europäischen Kommission) möglich.

 

5.4. Sicherstellung des Förderungszweckes

 

Über die Gewährung von Förderungsmitteln ist ein schriftlicher Förderungsvertrag abzuschließen,

der jene Bedingungen und Auflagen enthält, die gewährleisten sollen, daß der Förderungszweck

erreicht wird.

 

Grundsätzlich ist eine Beschäftigungsgarantie von mindestens 3 Jahren zu vereinbaren, es sei denn,

das Darlehen oder die Haftung wird für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Durch -

führung des Projektes sowie der Verbleib der geförderten Investitionen über eine Dauer von

5 Jahren in der Betriebsstätte des Unternehmens ist in geeigneter Form nachzuweisen. Zur Absiche-

rung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen ist grundsätzlich - unter Berücksichtigung

der Bonität des Unternehmens - eine Bankgarantie bzw. Bankbürgschaft erforderlich.

 

Kontrollen zur Überprüfung der Erreichung des Förderungszweckes und - zieles sind vorzusehen.

 

Die Richtlinien für die Beihilfengewährung sind für alle Anwendungsfälle bindend.

                                                                                                                             Beilage 6

 

 

 

 

 

 

                                   Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen

                                             

                                           gemäß §§ 27a und 35a AMFG

Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen gemäß §§ 27a und 35a AMFG

 

Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen können im Sinne des EU - Beihilfenrechtes in Form

von

 

- Rettungsbeihilfen sowie

- Umstrukturierungsbeihilfen

 

an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.

 

Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

 

(a) bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist:

      wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals aufgezehrt ist und mehr als ein Viertel

      dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging;

 

(b) bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung: wenn mehr als die Hälfte der in den Ge -

      schäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgezehrt ist und mehr als ein Viertel dieser

      Mittel während der letzten zwölf Monate verloren ging;

 

(c) bei allen Unternehmensformen: Wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insol -

     venzverfahrens erfüllt sind.

 

Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind bei der

Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um ein

Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

 

Es können somit Unternehmen Kredite und Haftungen gewahrt werden, die sie anderenfalls

nicht erhalten können, diese aber benötigen, um während einer begrenzten Zeit ihre Umstruk -

turierungs-/ Umstellungsmöglichkeiten zu prüfen (Rettungsbeihilfen) oder um die Zeit zu

überstehen, bis diese Umstrukturierung / Umstellung zu positiven Ergebnissen führt

(Umstrukturierungsbeihilfen).

Rettungsbeihilfen

 

Rettungsbeihilfen dienen dazu, während einer begrenzten Zeit die Weiterführung eines Unter -

nehmens sicherzustellen, um die konkreten Möglichkeiten der Durchführung von Umstruktu -

rierungsmaßnahmen zu überprüfen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung und Förderung derartiger Überprüfungs -

maßnahmen besteht darin, dass anlässlich einer ersten Grobanalyse festgestellt wird, dass

angesichts der gegebenen Produkte, der Märkte und des Managements sowie der finanziellen

Gegebenheiten die grundsätzliche Lebensfähigkeit und damit die Erhaltungswürdigkeit des

Unternehmens vorliegt.

 

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

 

(a) Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten han -

     deln. In beiden Fällen muss für den Kredit ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens

     den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten

     sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen.

 

(b) Sie müssen mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des

      letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt

      Gegebenenfalls kann die Rückzahlung des Darlehens, das im Rahmen der Rettungsbei -

      hilfe gewährt wurde, durch die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe sichergestellt

      werden.

 

(c) Rettungsbeihilfen müssen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und dürfen

      keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("spillover") in anderen Mitgliedstaaten haben.

 

(d) Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden,

      während dessen ist die Lage des Unternehmens zu prüfen. Da Entscheidungen vor Ablauf

      dieses Zeitraumes zu treffen sind, ist vom Unternehmen ehebaldigst ein Umstrukturie -

      rungsplan - oder ein Liquidationsplan zur Prüfung vorzulegen, der entweder gebilligt wird

      oder es wird von dem Begünstigten die Rückzahlung des Darlehens und der der Risiko -

      prämie entsprechenden Beihilfe gefordert.

 

(e) Ihre Höhe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unter -

      nehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist

      (z.B. zur Deckung der Lohnkosten oder der laufenden Beschaffung).

Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen zu Lasten der

Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl Nr 313/1994)

gewährt werden. Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur

aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeitsmarkt -

politische Gründe) kann nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine Bürge - und

Zahlerhaftung eingegangen werden.

 

Jede Rettungsbeihilfe, die den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, ist bei der

Kommission einzeln anzumelden.

 

 

Umstrukturierungsbeihilfen

 

Die Begleitbeihilfe ist unmittelbar an die Durchführung eines detaillierten Umstrukturie -

rungsplans gebunden, der dazu geeignet sein muss, die langfristige Rentabilität des Unter -

nehmens wiederherzustellen.

 

Anforderungen an einen Umstrukturierungsplan:

 

(a) Wiederherstellung der Rentabilität

 

Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muss, soll die Wieder -

herstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen

Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedin -

gungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Um -

strukturierungsplan verknüpft sein. Dieser Plan ist vom Unternehmen mit allen erforderlichen

Angaben, u.a. einer Marktstudie, zur Prüfung vorzulegen. Die Verbesserung der langfristigen

Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden,

die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis - oder Nach -

frageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berück -

sichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen auf breiter Grundlage anerkannt

werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen ein -

schließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären.

 

Der Umstrukturierungsplan beschreibt die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unter -

nehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen

angemessen sind. Er berücksichtigt die Situation und die voraussichtliche Entwicklung von

Angebot und Nachfrage auf den Märkten der betreffenden Produkte mit verschiedenen

Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese ent -

sprechen, sowie die spezifischen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Er ermöglicht

dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitäts -

aussichten und die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet.

 

In dem Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorge -

schlagen werden, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließ -

lich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die eskomptierte Eigenkapital -

rentabilität des umstrukturierten Unternehmens soll ausreichen, um aus eigener Kraft im

Wettbewerb bestehen zu können.

 

(b) Wettbewerbsverfälschung

 

Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschung soll während der Durchführung des

Umstrukturierungsplans grundsätzlich keine Kapazitätsaufstockung vorgenommen werden.

 

(c) Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestausmaß

 

Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt

notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens,

seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränken. Daher müssen die Bei -

hilfeempfanger einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan aus eigenen

Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des

Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen

leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die

Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen

überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Ver -

halten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden

könnte. Daher wird das Niveau der Passiva der Unternehmen nach der Umstrukturierung,

auch nach jeder Zurückstellung oder Reduzierung von Forderungen, vor allem wenn das

Unternehmen nach einem Insolvenzverfahren weitergeführt wird, geprüft. Die Beihilfe darf

auch nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederher -

stellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.

In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die Beihilfe nur zur Wiederher -

stellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfeempfanger

nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Pro -

duktionskapazitäten zu erweitern, außer wenn dies zur Wiederherstellung der langfristigen

Rentabilität des Unternehmens notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht.

 

(d) Grundsatz einer einmaligen Beihilfe

 

Um jede missbräuchliche Förderung zu vermeiden, dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur

einmal gewährt werden. Das förderungswerbende Unternehmen hat anzugeben, ob es in der

Vergangenheit staatliche Umstrukturierungsbeihilfen einschließlich nicht notifizierter Bei -

hilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als zehn

Jahren abgeschlossen oder die Durchführung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt

worden, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturie -

rungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unter -

nehmen nicht zu vertreten hat. Unter unvorhersehbaren Umständen ist ein Ereignis zu ver -

stehen, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans in keiner Weise vor -

hergesehen werden konnte.

 

Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung einer Beihilfe

sowie ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren, das die Sanierung seiner Bilanz, die Reduzie -

rung seiner Schulden oder die Begleichung seiner Altschulden zur Folge hat, berühren die

Anwendung dieser Regel in keiner Weise, da es um die Weiterführung ein und desselben

Unternehmens geht.

 

Im Falle eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unternehmen übernimmt,

gegen das insbesondere ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren oder ein Insolvenzverfahren

eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungs - oder Umstrukturierungshilfe erhalten hat,

findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe keine Anwendung auf das übernehmende Unter -

nehmen, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind:

 

- das übernehmende Unternehmen unterscheidet sich deutlich von dem früheren Unter -

   nehmen

 

- die von dem früheren Unternehmen veräußerten Vermögenswerte wurden zum Marktpreis

   erworben (also jegliche "Flucht" der an das frühere Unternehmen gezahlten Beihilfen in

das neue Unternehmen vermieden wird)

 

- die Liquidation oder Sanierung und der Erwerb sind keine reine Formsache, nur um die

  Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe zu umgehen (was die Kommission

  beispielsweise feststellen könnte, falls die Schwierigkeiten des übernehmenden Unter -

  nehmens beim Erwerb der Vermögenswerte des früheren Unternehmens deutlich vorher -

  sehbar waren).

 

Allerdings ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass Beihilfen für den Erwerb von Ver -

mögenswerten nach den Leitlinien für Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen vermutlich

nicht genehmigt werden, da sie als Beihilfen für eine Erstinvestition gelten.

 

Im Rahmen dieser Leitlinien kommen nämlich neugegründete Unternehmen nicht für

Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre

anfangliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus

der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens her -

vorgegangen sind. Die Gründung eines Tochterunternehmens, das lediglich die Vermögens -

werte und gegebenenfalls die Passiva übernimmt, wird nicht als Unternehmensneugründung

betrachtet.

 

Es ist jedoch eine Einzelnotifizierung vorzunehmen, wenn vom Grundsatz der einmaligen

Beihilfe abgewichen wird:

 

- wegen "außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer und nicht dem Unternehmen anzulasten -

  der Umstände";

 

- im Falle der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens, das bereits

  selbst eine Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.

 

(d) Änderung des Umstrukturierungsplans

 

Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so können während der Umstrukturie -

rungsphase Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags nur dann ge -

nehmigt werden, wenn dabei folgende Regeln beachtet werden:

 

- Auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität inner -

  halb einer angemessenen Frist erkennen lassen.

- Wird der Beihilfebetrag heraufgesetzt, so muss auch die allenfalls verlangte Gegenleistung

  höher sein als ursprünglich festgelegt.

 

- Sind die angebotenen Gegenleistungen geringer als die allenfalls ursprünglich vorgesehe -

  nen, muss der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.

 

- Der neue Zeitplan für allenfalls geforderte Gegenleistungen darf sich gegenüber dem ur -

  sprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, die das Unternehmen nicht

  zu vertreten haben; andernfalls ist der Beihilfebetrag entsprechend zu verringern.

 

  Umstrukturierungsbeihilfen werden primär in Form von Darlehen oder in Form der Über -

  nahme einer Haftung gewahrt werden, wobei nur in besonders begründeten Einzelfällen auch

  Zinsenzuschüsse und sonstige Zuschüsse zum Einsatz kommen können.

 

  Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen zu Lasten der

  Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl Nr 313/1994)

  gewährt werden. Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur

  aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeitsmarkt -

  politische Gründe) kann nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine Bürge - und

  Zahlerhaftung eingegangen werden.

 

  Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe muss auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich

  ist, bis das Umstrukturierungsvorhaben seine ersten Erfolge zeigt.

  Die Bemessung der Förderungshöhe hat sich danach zu orientieren, ob bzw. inwieweit der

  Förderungswerber die ihm billigerweise zumutbaren Selbsthilfe - und übrigen Finanzie -

  rungsmöglichkeiten (z.B. entsprechende Beiträge der Altgläubiger) ausgeschöpft hat.

 

  Neben der sinngemäßen Berücksichtigung der generellen Ausführungen zu den Förderungs -

  maßnahmen gem. § 27a (KMU - Beihilfen) und § 35a AMFG (Beihilfen in Problemregionen)

  sind zur Beurteilung eines Projektes folgende Kriterien zu beachten:

 

- Bei Umstrukturierungsvorhaben sollen Arbeitsmarktförderungsmittel (in Form von

  Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen) dafür verwendet werden, um Reorganisations -

  maßnahmen durchzuführen und nicht der Vergangenheitsbewältigung dienen.

- Eine eventuelle Überschuldung bzw. ein erhöhter Verbindlichkeitenstand im Verhältnis zur

  Betriebsleistung und zur Ertragskraft wäre z.B. vom Unternehmen durch Eigenmittelzufuhr

  und/oder von den Altgläubigern (primär Hausbank) durch geeignete Maßnahmen im

  Kapitalbereich (u.a. Forderungsverzichte, Umwandlung in "ruhendes Kapital") zu be -

  seitigen.

 

- Bei einem laufenden Insolvenzverfahren werden keine finanziellen Unterstützungen zur

  Erfüllung des Ausgleichs und damit zur Befriedigung von Altgläubigern gewährt.

 

- Auf jeden Fall ist eine Beschäftigungsgarantie über mindestens 3 Jahre zu vereinbaren, es

  sei denn, das Darlehen oder die Haftung wird für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung

  gestellt. Ist im Umstrukturierungskonzept die Durchführung von Investitionsmaßnahmen

  vorgesehen, so sind diese in geeigneter Form nachzuweisen. Zur Absicherung der Ein -

  haltung der vertraglichen Verpflichtungen ist bei Umstrukturierungsprojekten eine ge -

  eignete Sicherstellung anzustreben.

 

Höhe der Förderung

 

Der Höchstbetrag der Beihilfe, der ein und demselben Klein - und Mittelbetrieb für eine

Rettungs - und/oder Umstrukturierungsmaßnahme, einschließlich im Falle einer Änderung des

Plans, gewährt werden kann, darf 10 Mio. EUR auch bei der Kumulierung mit anderen

Finanzierungsquellen oder Regelungen nicht überschreiten. Alle Beihilfen, die diesen Betrag

überschreiten, sind der Kommission einzeln zu notifizieren.

 

Die Richtlinien für die Beihilfengewährung sind für alle Anwendungsfälle bindend.

Beilage 7

 

 

 

 

 

 

 

Richtlinien

 

für die Gewährung von Beihilfen (Förderungen)

 

gemäß § 51a Abs. 3 - 5 AMFG

Inhaltsverzeichnis

 

                                                                                                                                                   Seite

I. Förderung von Investitionen ..................................................................................  5

 

1. Allgemeines ............................................................................................................... 5

 

2. Zielsetzung der Förderung......................................................................................  5

 

3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Förderungs -

    würdigkeit (nicht taxativ) ....................................................................................... 6

3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien ................................................................................ 6

3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien ............................................................................. 6

3.3. Unternehmensbezogene Kriterien ........................................................................... 7

3.3.1. Arbeitsmarkt - und regionalpolitische Bedeutung ................................................ 7

3.3.2. Klein - und Mittelbetriebe ....................................................................................  7

3.3.3. Regionalfördergebiet .............................................................................................. 8

3.3.4. Leitunternehmen im Tourismus ............................................................................. 8

3.4. Betriebswirtschaftliche Kriterien .............................................................................. 8

 

4. Besondere Kriterien.................................................................................................... 9

4.1. Förderbare Investitionen ........................................................................................... 9

4.2. Nicht förderbare Investitionen .................................................................................. 9

4.3. Finanzierung .............................................................................................................. 9

 

5. Art und Ausmaß der Förderung.................................................................................. 10

5.1. Art der Förderung ........................................................................................................ 10

5.1.1. Darlehen .................................................................................................................... 10

5.1.2. Zinsenzuschuß .......................................................................................................... 10

5.1.3. Sonstiger Zuschuß .................................................................................................... 10

5.1.4. Haftungsübernahme ................................................................................................. 10

5.2. Höhe der Förderung .................................................................................................... 11

5.3. Maximale Förderungsobergrenzen ............................................................................. 11

5.3.1. Klein - und Mittelunternehmen außerhalb von Regionalfördergebieten ................ 12

5.3.2. Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in nationalen Regionalfördergebieten .......13

5.3.3. Großunternehmen in nationalen Regionalfördergebieten, außerhalb des

           KMU-Bereiches .......................................................................................................13

 

6. Beteiligung anderer Förderinstitutionen ................................................................... 14

 

7. Rechtsanspruch.............................................................................................................. 14

8. Verfahren ................................................................................................................. 14

8.1. Ansuchen ................................................................................................................ 14

8.2. Prüfung ................................................................................................................... 14

8.3. Entscheidung .......................................................................................................... 15

8.4. Förderungszusage - Bewilligung ........................................................................... 15

8.5. Förderungsanbot - Förderungsvertrag ................................................................... 15

8.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag ................................................ 16

8.6. Bereitstellung der Förderung ................................................................................ 17

8.6.1. Bereitstellung des Darlehens .............................................................................. 17

8.6.2. Auszahlung des Zuschusses ............................................................................... 17

8.6.3. Bereitstellung einer Haftung .............................................................................. 18

8.7. Zwischenbericht und Schlußbericht ...................................................................... 18

8.8. Meldepflichten ....................................................................................................... 19

8.9. Prüfungen und Auskünfte ...................................................................................... 19

8.10. Einstellung und Rückforderung der Förderung ................................................... 20

8.11. Datenschutz .......................................................................................................... 21

8.12. Gerichtsstand ........................................................................................................ 22

 

9. Laufzeit der Richtlinien........................................................................................... 22

II. Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen ............................................................ 23

 

1. Zielsetzung der Förderung ................................................................................................... 23

 

2. Förderungsempfänger .......................................................................................................... 23

 

3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der

    Förderungswürdigkeit (nicht taxativ) ................................................................................. 24

3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien ............................................................................................. 24

3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien ......................................................................................... 25

3.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien ......................................................................................... 25

 

4. Grundsätze für die Förderungsgewährung ......................................................................... 25

.

5. Förderungsarten ..................................................................................................................... 26

5.1. Rettungsbeihilfen .................................................................................................................... 26

5.2. Umstrukturierungsbeihilfen .................................................................................................... 27

 

6. Höhe der Förderung ............................................................................................................... 32

 

7. Beteiligung anderer Förderungsinstitutionen ...................................................................... 32

 

8. Rechtsanspruch ....................................................................................................................... 32

 

9. Verfahren ................................................................................................................................. 33

9.1. Ansuchen ............................................................................................................................... 33

9.2. Prüfung .................................................................................................................................. 33

9.3. Entscheidung ......................................................................................................................... 33

9.4. Förderungszusage - Bewilligung .......................................................................................... 34

9.5. Förderungsvertrag ................................................................................................................. 34

9.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag ................................................................ 34

9.6. Meldepflichten ....................................................................................................................... 35

9.7. Prüfungen und Auskünfte ...................................................................................................... 36

9.8. Einstellung und Rückforderung der Förderung ..................................................................... 36

9.9. Datenschutz ........................................................................................................................... 37

9.10. Gerichtsstand ...................................................................................................................... 38

 

10. Akzeptanz der Leitlinien der EU - Kommission ............................................................... 38

 

11. Laufzeit der Richtlinien ........................................................................................................ 38

Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen

gemäß § 51a Abs. 3 - 5 AMFG gliedern sich in zwei Abschnitte:

 

I. Förderung von Investitionen

II. Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen

 

 

I. Förderung von Investitionen

 

1. Allgemeines

 

Im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Verhütung oder Verringerung von

Arbeitslosigkeit stellt die Gewährung von Förderungen an arbeitsmarktpolitisch und

regionalpolitisch bedeutende Unternehmen ein Instrument dar, um im Zusammen -

hang mit einem Investitionsvorhaben Arbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen. Vor

allem Unternehmen, die sich in Regionen befinden, die von einer ungünstigen

Arbeitsmarkt - und Wirtschaftsstruktur gekennzeichnet sind, können Förderungen an -

sprechen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß Arbeitsmarkftörderungsbeihilfen nur subsidiär in

dem Sinne einzusetzen sind, daß eine Förderung im Rahmen des gegenständlichen

Programmes nur dann gewährt wird, wenn durch Einsatz bereits bestehender Förde -

rungsinstrumente das vorgegebene Förderungsziel nicht erreicht werden kann.

 

2. Zielsetzung der Förderung

 

Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch Förderung von Investitionspro -

jekten von arbeitsmarktpolitisch und regionalpolitisch bedeutenden Unternehmen.

3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Förderungs -

    würdigkeit (nicht taxativ)

 

3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien

 

- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den

  innovativen Gehalt sowie auf die Entwicklung der Nachfrage;

 

- regionalpolitische Relevanz im Hinblick auf die Wirtschaftsstruktur des

  betroffenen Gebietes (Bruttoregionalprodukt je Einwohner, Wanderbewegungen,

  demographische Entwicklung, Bevölkerungsdichte, Infrastruktur, etc.);

 

- Umweltverträglichkeit des Projektes;

 

- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz in den sensiblen Bereichen, die sind

  Kfz - Sektor, Kunstfaser, Stahl und Schiffsbau, und der in diesem Zusammenhang

  von der Europäischen Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenrichtlinien.

 

- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren

  Auswirkungen, bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die kom -

  plexen Zusammenhänge, die sich aus der Position der Firma gegenüber anderen

  Unternehmen ergeben und vom Markt bestimmt werden.

 

3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien

 

- arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes; insbesondere Auswirkun -

  gen auf Struktur (z.B. Dauer der Arbeitslosigkeit, Bestand von Arbeitslosen, Be -

  troffenheit, Mehrfacharbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit) und Entwicklung

  (Veränderung der Strukturmerkmale) der Arbeitslosigkeit.

 

- Schaffung und Sicherung von höher qualifizierten Dauerarbeitsplätzen;

 

- Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsprozeß.

3.3. Unternehmensbezogene Kriterien

 

Die Zielgruppe stellen arbeitsmarktpolitisch und regionalpolitisch bedeutsame klein -

und Mittelunternehmen sowie Unternehmen in Regionalfördergebieten dar, die dem

sachgüterproduzierenden Sektor zuzuordnen sind bzw. in einem engen wirt -

schaftlichen und technologischen Konnex zu ihm stehen, einschließlich bedeutender

Tourismusunternehmen (Leitunternehmen), deren Arbeitnehmer ganzjährig

beschäftigt werden.

 

3.3.1. Arbeitsmarkt - und regionalpolitische Bedeutung

 

Die arbeitsmarktpolitische und regionalpolitische Bedeutung eines Unternehmens ist

u.a. gekennzeichnet durch

 

- die Bedeutung als Beschäftigungsträger in der Region;

  (insbesondere Zahl und Qualifikation der Arbeitsplätze des Unternehmens in

  Relation zu der Struktur des Arbeitsplatzangebotes in der Region);

 

- die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung (Austausch von Waren - und

  Dienstleistungen) mit anderen Betrieben (z. B. Zulieferbetrieben);

 

- überdurchschnittliche Wertschöpfung des Produktes, Qualifikation der Arbeits -

  plätze etc.

 

3.3.2. Klein - und Mittelbetrieb

 

Das Vorliegen eines Klein - und Mittelbetriebes richtet sich nach den von der EU -

Kommission vorgegebenen Definitionskriterien in der jeweils geltenden Fassung.

3.3.3. Regionalfördergebiet

 

Regionalfördergebiete sind jene, die in der nationalen Regionalförderungsgebiets -

liste in der geltenden Fassung enthalten sind (siehe Beilage).

 

3.3.4. Leitunternehmen im Tourismus

 

Unter Leitunternehmen sind Unternehmen zu verstehen, die touristische Projekte

realisieren, die einen wesentlichen Impuls zur Umstrukturierung und Entwicklung der

gesamten Region darstellen. Ein wesentliches Element zur Qualifikation eines

solchen Investitionsvorhabens ist dessen Erstmaligkeit in der Region sowie die

davon ausgehenden qualitativen Akzente zur Neuausrichtung der gesamten Region.

 

Ausbauinvestitionen bereits bestehender Fremdenverkehrsunternehmen ohne

strategische Neuausrichtung des Betriebes werden darunter nicht verstanden.

 

3.4. Betriebswirtschaftliche Kriterien

 

- Vorlage eines plausiblen, prüffähigen, längerfristigen, umfassenden Unter -

   nehmenskonzeptes;

 

- begründete, positive Erfolgsaussichten des Projektes.

4. Besondere Kriterien

 

4.1. Förderbare Investitionen

 

Die Förderung kann sich auf

- Maschineninvestitionen

- Bauinvestitionen

- immaterielle Investitionen soweit aktivierungsfähig (projektbezogene Entwick -

  lungskosten, die unmittelbar mit der Investition zusammenhängen, projektbezo -

  gene Schulungs - und/oder Personalkosten) erstrecken.

 

Förderbar sind sogenannte Erstinvestitionen. Unter Erstinvestition ist die Anlage

investition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer

bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung

des Produktes oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte

(durch Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen.

 

4.2. Nicht förderbare Investitionen

 

- Ankauf von Grundstücken

- Ankauf von gebrauchten Maschinen und Anlagen;

  Reparaturen aller Art

- Ankauf von kurzlebigen Wirtschaftsgütern

- Ankauf von PKW und Kombis

- Ersatzinvestitionen

 

4.3. Finanzierung

 

Mindestens 25 % des förderbaren Investitionsvolumens müssen in Form von

Eigenmitteln bzw. nicht geförderten Fremdmitteln aufgebracht werden.

 

Die Gesamtfinanzierung des Projektes muß sichergestellt sein.

5. Art und Ausmaß der Förderung

 

5.1. Art der Förderung

 

Förderungen können in Form von unverzinslichen oder verzinslichen Darlehen, als

Zinsenzuschuß, als sonstiger Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme ge -

währt werden.

 

5.1.1. Darlehen

 

Die Laufzeit der Darlehen kann bis zu 12 Jahren betragen, wobei ein tilgungsfreier

Zeitraum bis zu 5 Jahren möglich ist. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite

des ERP - Fonds, ohne Bankspesen, jeweils geltenden Satz zu verzinsen.

 

5.1.2. Zinsenzuschuß

 

Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und für einen Zeitraum von nicht

länger als 12 Jahre gewährt werden.

 

5.1.3. Sonstiger Zuschuß

 

Bei arbeitsmarktpolitisch und regionalpolitisch bedeutsamen Förderfällen kann ein

Zuschuß zum Einsatz kommen.

 

5.1.4. Haftungsübernahme

 

Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen mit einer

Laufzeit bis zu 20 Jahren vom Bund unter Bedachtnahme auf § 66 BHG und die

im jährlichen Bundesfinanzgesetz und/oder einem besonderen Bundesgesetz

im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B - VG festgelegten Bedingungen gewährt werden.

Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur aus

besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeits -

marktpolitische Gründe) kann nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine

Bürge - und Zahlerhaftung eingegangen werden.

5.2. Höhe der Förderung

 

Die Förderungshöhe soll in einer angemessenen Relation zum arbeitsmarktpoliti -

schen Interesse an der längerfristigen Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen

stehen. In diesem Zusammenhang ist die finanzielle Entlastung der öffentlichen

Hand durch die Vermeidung bzw. Verringerung der Arbeitslosigkeit zu beachten. Die

Art und Höhe der Förderungen richtet sich darüber hinaus nach betriebswirt -

schaftlichen Kriterien und den Erfordernissen des jeweiligen Einzelprojektes.

Bei der Berechnung der Höhe der Förderung ist in diesem Zusammenhang auch die

Höhe jener Mittel zu berücksichtigen, um deren Gewährung für dieselbe Leistung,

wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, der Förderungswerber bei einem

anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich der

Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen

bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden. Für die entsprechende

Kumulierungskontrolle wird vorgesorgt. Weiters sind Förderungen des Bundes zu

berücksichtigen, die er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten 5 Jahre

vor Einbringung des Förderungsansuchens überhaupt erhalten hat.

 

5.3. Maximale Förderungsobergrenzen

 

Die maximalen Förderungsobergrenzen richten sich nach einem einheitlichen Krite -

rium, nämlich nach dem Verhältnis der Beihilfen zu den anerkannten Gesamtpro -

jektskosten, wobei dieses Verhältnis als Prozentsatz ausgedrückt wird.

(Beihilfenintensität bzw. Subventionsäquivalent)

 

Zu den anerkennungsfähigen Gesamtprojektskosten zählen insbesondere Grund -

stücke, Gebäude, Maschinen, Beratungsleistungen, Material und Löhne soweit

aktivierbar, etc., die bei der Errichtung eines neuen Betriebes, bei der Erweiterung

eines bestehenden Betriebes oder bei der Vornahme von strukturellen Ver -

änderungen (z.B. grundlegende Änderung von Produkten oder von Produktionsver -

fahren, sei es durch Rationalisierung, Umstellung, Modernisierung etc.) anfallen.

Liegt der Zeitpunkt des Anfalls der Projektskosten und der Zeitpunkt der Liquidie -

rung der Förderung auseinander, ist dies bei der Berechnung des Subventions -

äquivalentes entsprechend zu berücksichtigen.

 

Die aus der Kumulierung von Regional - und KMU - Beihilfen in Fördergebieten resul -

tierende Beihilfenhöchstgrenze gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Beihilfe vollständig

aus einzelstaatlichen Mitteln finanziert wird, oder ob eine Kofinanzierung aus Mitteln

der EU vorliegt.

 

Folgende Förderungsintensitäten sind vorgesehen:

 

5.3.1. Klein - und Mittelunternehmen außerhalb von Regional

           fördergebieten:

 

- 7,5 % für "mittlere"1) Unternehmen oder

  3.000 ECU pro geschaffenem Arbeitsplatz

- 15% für "kleine"1) Unternehmen;

 

 

_________

1) Das Vorliegen eines Klein - und Mittelbetriebes richtet sich nach den von der EU-Kommission vorgegebenen Definitionskriterien in der jeweils geltenden Fassung.

5.3.2. Klein - und Mittelunternehmen (KMU) in nationalen

          Regionalfördergebieten:

 

Für nationale Fördergebiete ist vorgesehen, daß zusätzlich zu den mit Österreich

akkordierten maximalen jeweiligen Förderungsobergrenzen Beihilfen von weiteren

10 Bruttoprozentpunkten der Investitionskosten in Gebieten nach Art. 92 Abs. 3c*)

EU - Vertrag (Art. 61 Abs. 3c EWR - Abkommen) und von 15 Bruttoprozentpunkten in

Fördergebieten nach Art. 92 Abs. 3a**) EU - Vertrag (Art.61 Abs.3a EWR - Ab -

kommen) für sowohl kleine als auch mittlere Unternehmen genehmigt werden

können.

 

Jedoch wird für Fördergebiete nach Art. 92 Abs. 3c bei Kumulierung von Regional -

und KMU - Beihilfen eine Gesamthöchstintensität von 30 % netto und in Förderge -

bieten nach Art. 92 Abs. 3a von 40 % netto nicht überschritten werden dürfen.

 

5.3.3. Großunternehmen in nationalen Regionalfördergebieten,

        außerhalb des KMU - Bereiches:

 

Für diese, über die KMU hinausgehenden Unternehmen gelten die Förderinten -

sitäten, die in der Beilage angeführt sind.

 

 

_________

*)  Art.92 Abs. 3c: Nationale Regionalförderungsgebiete ausgenommen Burgenland

**)Art.92 Abs. 3a: Burgenland

6. Beteiligung anderer Förderinstitutionen

 

Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs - ,

Kredit - oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional -

und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzu -

streben.

 

7. Rechtsanspruch

 

Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht kein

Rechtsanspruch.

 

8. Verfahren

 

8.1. Ansuchen

 

Das Förderungsbegehren ist vor Beginn des Investitionsvorhabens beim Bundes -

ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich mit allen erforderlichen

Unterlagen (wie etwa Darstellung des Investitionsprojektes inkl. Finanzierung,

Darstellung der Auswirkungen des Projektes (z.B. Marktentwicklung), Rechnungsab -

schlüsse der letzten 3 Jahre mit detaillierten Erläuterungen der einzelnen

Finanzpositionen, Planrechnungen) einzubringen.

 

8.2. Prüfung

 

Das vom Unternehmen vorgelegte Unternehmenskonzept (vgl. 3.4.) wird nach einer

Erstprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Richtlinienkonformität des Unter -

nehmens und seines Projektes vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales zur betriebswirtschaftlichen Überprüfung der für das angesprochene För -

derungsprojekt geeigneten Prüfinstitution vorgelegt. Im Rahmen dieser Prüfung

werden überdies die Erfolgsaussichten dieses Projektes bewertet.

 

Die prüfende Stelle ist berechtigt, vom förderungswerbenden Unternehmen alle für

die Prüfung notwendigen Unterlagen zu verlangen.

8.3. Entscheidung

 

Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaft -

liche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen.

 

Die Entscheidung ist dem Förderungswerber im Falle einer Ablehnung formlos und

unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

 

8.4. Förderungszusage - Bewilligung

 

Eine positive Förderentscheidung teilt die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit

und Soziales zuerst in Form eines allgemeinen Förderanbotes "Bewilligung", in

welchem die wesentlichen Eckwerte der Förderung festgehalten sind, mit.

 

8.5. Förderungsanbot - Förderungsvertrag

 

Über die zugesagte Förderung wird ein Förderungsanbot errichtet, welches jene

detaillierten Bedingungen und Auflagen enthält, die geeignet erscheinen, die Er-

reichung des Förderungszweckes, die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen

zu gewährleisten. Das Förderungsanbot bedarf der schriftlichen Annahme innerhalb

von 2 Monaten ab Zustellung.

 

Jedem Vertragspartner steht ein firmenmäßig gefertigtes Originalexemplar dieser

nunmehrigen Fördervereinbarung zur persönlichen Verwendung zur Verfügung.

 

Die Rechte und Pflichten aus einer Fördervereinbarung können nur mit schriftlicher

Zustimmung des Förderungsgebers abgetreten oder einem Rechtsnachfolger über -

tragen werden.

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

8.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag

 

Beschreibung des Investitionsprojektes in finanzieller, personeller, zeitlicher, usw.,

Hinsicht.

 

Der Förderungswerber muß sich im Förderungsvertrag verpflichten, einen zu ver -

einbarenden Beschäftigtenstand über den gesamten Förderungszeitraum bis

3 Jahre nach Durchführung der Investition zu halten.

 

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat sich der Förderungsnehmer primär der

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu bedienen und die dort gemeldeten

Arbeitsuchenden besonders zu berücksichtigen, wenn diese die geforderten Qualifi -

kationen erfüllen.

 

Weiters sind die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt

Nr. 108/1979, und die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zu beachten.

 

Bei der Durchführung des Investitionsvorhabens und im laufenden Geschäftsbetrieb

sind während des gesamten Förderungszeitraumes sämtliche umweltrelevanten

Rechtsvorschriften und Bescheide einzuhalten und dem Förderungsgeber auf

Verlangen nachzuweisen.

 

Der Verbleib der geförderten Investitionen in der Betriebsstätte des Unternehmens

für die Dauer von 5 Jahren ist in geeigneter Form nachzuweisen.

 

Eine Änderung der Rechtsform einschließlich einer Verschmelzung oder des ge -

sellschaftsrechtlichen Eigenkapitals ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Förde -

rungsgebers vorzunehmen. Sonstige wesentliche Veränderungen gesellschaftlicher

Verhältnisse des Förderungsnehmers sind dem Förderungsgeber unverzüglich

anzuzeigen und über dessen Verlangen nachzuweisen.

 

Alle Betriebsliegenschaften und Anlagen müssen ausreichend gegen Brandschaden

versichert sein.

 

Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, alle mit der Errichtung eines Förderungsver -

trages entstehenden oder mit seiner Durchführung verbundenen kosten, Steuern,

Abgaben und Gebühren zu tragen bzw. dem Förderungsgeber zu vergüten und in

vollem Umfang schad - und klaglos zu halten.

8.6. Bereitstellung der Förderung

 

Vor Zuzählung des Zuschusses bzw. von Darlehensmitteln wird grundsätzlich die

Vorlage einer tauglichen Bankgarantie bzw. Bürgschaftserklärung zur Absicherung

sämtlicher, dem Förderungsgeber auf Grundlage des Förderungsvertrages zu -

stehender Rückforderungsansprüche gegenüber dem Förderungsnehmer verlangt.

Im Falle der Beteiligung anderer Förderstellen müssen diese ebenfalls zur Aus -

zahlung bzw. Bereitstellung der Förderung bereit sein.

 

8.6. Bereitstellung des Darlehens

 

Die zu fördernden Investitionen, die im Förderungsvertrag beschrieben sind, sind

der zuständigen Prüfinstitution nach den für diese geltenden generellen Regelungen

nachzuweisen.

 

Die Prüfinstitution wird das Prüfergebnis dem Förderungsgeber schriftlich mitteilen,

der nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten binnen 2 Monaten nach dieser

Mitteilung die Darlehensvaluta an den Förderungsnehmer zuzählen wird.

 

8.6.2. Auszahlung des Zuschusses

 

Die zu fördernden Investitionen, die im Förderungsvertrag beschrieben sind, sind

der zuständigen Prüfinstitution nach der für diese geltenden generellen Regelungen

nachzuweisen.

 

Die Auszahlung kann in zwei Tranchen erfolgen und kann wie folgt im Förderungs -

vertrag formuliert sein:

 

Die Auszahlung der ersten Tranche des Zuschusses in der Höhe des halben Förde -

rungsbetrages erfolgt durch den Förderungsgeber nach Maßgabe der budgetären

Möglichkeiten binnen 2 Monaten nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung der

Prüfinstitution, daß Investitionen in Höhe von 50 % der gesamten anerkennungs -

fähigen Investitionen nachgewiesen wurden.

 

Die Auszahlung der restlichen Förderungsmittel erfolgt durch den Förderungsgeber

nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten binnen 2 Monaten nach Erhalt der

schriftlichen Bestätigung der Prüfinstitution, daß die restlichen anerkennungsfähigen

Investitionen im Rahmen der Gesamtabrechnung des Projektes nachgewiesen

wurden. Überdies müssen die Bedingungen des Förderungsvertrages erfüllt sein.

Erreichen die nachgewiesenen Investitionen nicht das vorgesehene Präliminare,

behält der Förderungsgeber sich das Recht vor, den Zuschuß aliquot zu kürzen; die

höchstzulässige Beihilfenintensität darf nicht überschritten werden.

 

8.6.3. Bereitstellung einer Haftung

 

Im Falle der Haftungsübernahme durch die Republik Österreich ist die Vorlage eines

kreditvertrages erforderlich. Bei einer Haftungsübernahme ist ebenfalls das Sub -

ventionsäquivalent festzustellen und im Rahmen der Kumulierungskontrolle zu be -

rücksichtigen.

 

8.7. Zwischenberichte und Schlußbericht

 

Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, zum Nachweis der Projektdurchführung

und der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel gesonderte, auf die

Gesamtkosten des Projektes bezogene Aufzeichnungen zu führen. Innerhalb

längstens eines halben Jahres nach Durchführung des geförderten Vorhabens ist

der Prüfinstitution ein Schlußbericht vorzulegen. Der Schlußbericht hat neben einer

übersichtlichen und detaillierten Kostenaufstellung alle zur Beurteilung der Richtig -

keit erforderlichen Unterlagen und den Nachweis der Erfüllung sonstiger Bedingun -

gen und Auflagen zu enthalten.

 

Auf Verlangen des Förderungsgebers bzw. der eingeschaltenen Prüfinstitution kann

jederzeit - auch in der Behaltefrist - ein Zwischenbericht verlangt werden.

8.8. Meldepflichten

 

Die Durchführung des Projektes ist in geeigneter Form nachzuweisen.

 

Der Förderungsnehmer hat alle Ereignisse, welche die Erreichung des Förderungs -

zweckes innerhalb des Förderungszeitraumes verzögern oder unmöglich machen,

unverzüglich anzuzeigen.

 

Der Förderungsnehmer hat ab Unterfertigung der Förderungsvereinbarung bis zum

Ende der Behaltefrist dem Förderungsgeber jeweils zum 30. Juni und zum

31. Dezember eines jeden Jahres den Beschäftigtenstand der vergangenen

6 Monate schriftlich bekanntzugeben und anhand von Bestätigungen der Gebiets -

krankenkasse nachzuweisen. Im Einzelfall können häufigere Nachweise verlangt

werden.

 

Der Förderungsnehmer hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales jeweils bis spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag die Jahresab -

schlüsse vorzulegen.

 

8.9. Prüfungen und Auskünfte

 

Der Förderungsnehmer hat dem Förderungsgeber oder von ihm Beauftragten bis

zum Ende des Förderungszeitraumes zur Sicherung des Förderungszweckes

jederzeit zu den üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu den Geschäfts - , Lager - und

Verkaufsräumen, Einblick in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen - wo immer

sich diese befinden - und alle erforderlichen Auskünfte zu gewähren sowie auf

Verlangen des Förderungsgebers oder dessen Beauftragten eine Überprüfung der

Projektkostenabrechnung durch einen in Österreich zugelassenen Wirtschaftsprüfer

durchführen zu lassen, der seine Prüfungsergebnisse gegenüber dem Förde -

rungsgeber bzw. von ihm Beauftragten bestätigt und dessen kosten vom Förde -

rungsnehmer zu tragen sind.

8.10. Einstellung und Rückforderung der Förderung

 

Der Förderungsgeber ist berechtigt,

 

- im Falle der Gewährung eines Zuschusses die geleisteten Zuschüsse ganz

  oder zum aliquoten Teil zurückzufordern und die Rückzahlung des geforderten

  Förderungsbetrages samt Zinsen binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allen -

  falls geforderte Bankgarantie in Anspruch zu nehmen,

 

- im Falle der Gewährung eines Darlehens die Auszahlung des Darlehensbe -

  trages zu verweigern bzw. nach erfolgter Auszahlung das Darlehen sofort ganz

  oder teilweise fällig zu stellen und die Rückzahlung des fällig gestellten Dar -

  lehensbetrages binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allenfalls geforderte

  Bürgschaftserklärung in Anspruch zu nehmen,

 

- im Falle der Bereitstellung einer Haftung die Aufkündigung der übernommenen

  Bürgschaft und die Fälligstellung der Regreßforderung zur sofortigen Zahlung zu

  veranlassen, wenn

 

1. der Förderungsnehmer gegen die im Förderungsvertrag festgelegte

    Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes verstößt;

 

2. der Förderungsnehmer gegen im Förderungsvertrag aufgenommene

    Verpflichtungen verstößt und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist

    durch den Förderungsgeber inner halb dieser den vertragskonformen Zustand

    nicht herstellt;

 

3. über das Vermögen des Förderungsnehmers ein Konkurs oder Ausgleichs

    verfahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der

    Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens

    abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung angeordnet wird;

4. der Bezug der Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben

    oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder sonst

    seitens des Förderungsnehmers gegenüber dem Förderungsgeber oder

    gegenüber der eingeschalteten Prüfinstitution vorsätzlich oder grob fahrlässig

    unwahre Angaben gemacht wurden;

 

5. das geförderte Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann

     oder durchgeführt worden ist;

 

6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet werden;

 

7. die Zustimmung zu Datenübermittlungen nach dem Datenschutzgesetz

    schriftlich widerrufen wird;

 

Die rückgeforderten Beträge erhöhen sich in den Fällen der Rückforderung gemäß

Ziff. 3, 4, 5 oder 6 um Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über den jeweils geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ab dem Tag der Zu -

zählung des Zuschusses.

 

8.11. Datenschutz

 

Der Förderungswerber hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt

Nr. 565/1978, durch Einreichung eines Förderungsansuchens zu ermächtigen:

 

Die zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erforderlichen Daten und Aus -

künfte über den Förderungswerber und das Unternehmen durch vom Bundesmini -

sterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales autorisierte und zur Geheimhaltung

verpflichtete Personen einholen zu lassen bzw. mit Hilfe von eigenen oder fremden

automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu verarbeiten, benützen, übermitteln

und löschen lassen.

Bei Förderung durch mehrere Förderungsträger die in Betracht kommenden und bei

Insolvenzverfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen über die Entscheidung des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.

 

Die Angaben des Antrages und des Förderungsvertrages dem beim Bundeskanzler -

amt eingerichteten Kontaktkomitee für die Koordinierung der Finanzierungs - und

Förderungseinrichtungen sowie den im Kohntaktkomitee vertretenen Stellen insoweit

mitzuteilen, als dies für dessen Koordinationsaufgaben erforderlich ist.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat vorzusehen, daß

der Förderungswerber sich damit einverstanden erklärt, daß die Daten des An -

suchens und der Förderungsgenehmigung unter Wahrung von Geschäfts - und Be -

triebsgeheimnissen in nicht personenbezogener Form weitergegeben und publiziert

werden können, soweit dies für die Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen

Analysen und Berichte über die Auswirkungen der gewährten Förderung erforderlich

ist.

 

8.12. Gerichtsstand

 

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung aufgrund dieser

Richtlinie wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht

am Sitz des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Wien 1

vereinbart.

 

9. Laufzeit der Richtlinien

 

Die Laufzeit der Richtlinien ist unbefristet.

II. Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten

 

1. Zielsetzung der Förderung

 

Beihilfen zur Unterstützung von Umstrukturierungsmaßnahmen können an arbeits -

markt - und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt

werden, um die Schließung erhaltungswürdiger Betriebe zu vermeiden.

 

2. Förderungsempfänger

 

Förderungsempfänger müssen arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende

Unternehmen in Schwierigkeiten sein, die dem sachgüterproduzierenden Sektor zu-

zuordnen sind bzw. in einem engen wirtschaftlichen und technologischen Konnex zu

ihm stehen, sowie bedeutende Tourismusunternehmen (Leitunternehmen), deren

Arbeitnehmer ganzjährig beschäftigt sind.

 

Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

 

(a) bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital be -

     schränkt ist: wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals aufgezehrt ist

     und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate ver -

     lorenging;

(b) bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung: wenn mehr als die Hälfte der in

     den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgezehrt ist und mehr als

     ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorenging;

(c) bei allen Unternehmensformen: Wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung

     eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

 

Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind

bei der Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich

tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

3. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit

    (nicht taxativ)

 

Die arbeitsmarktpolitische und regionalpolitische Bedeutung eines Unternehmens ist

u.a. gekennzeichnet durch

 

- die Bedeutung als Beschäftigungsträger in der Region; (insbesondere Zahl und

  Qualifikation der Arbeitsplätze des Unternehmens in Relation zu der Struktur des

  Arbeitsplatzangebotes in der Region);

 

- die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung (Austausch von Waren - und

  Dienstleistungen) mit anderen Betrieben (z.B. Zulieferbetrieben);

 

- überdurchschnittliche Wertschöpfung des Produktes, Qualifikation der Arbeits -

  plätze etc.

 

Die Erhaltungswürdigkeit eines Unternehmens ist gegeben, wenn davon ausge -

gangen werden kann, daß aufgrund des Produktes, des Marktes und des Manage -

ments etc. die Aussichten einer erfolgreichen Umstrukturierung gegeben sind und

begründet erwartet werden kann, daß nach Durchführung der zu definierenden Ein -

zelmaßnahmen im Leistungs - und Finanzbereich die gefährdeten Arbeitsplätze ge -

sichert sind.

 

3.1. Volkswirtschaftliche Kriterien

 

- strukturpolitische Relevanz des Projektes, wie z.B. im Hinblick auf den innovati -

  ven Gehalt sowie auf die Entwicklung der Nachfrage;

 

- regionalpolitische Relevanz im Hinblick auf die Wirtschaftsstruktur des betroffe -

  nen Gebietes (Bruttoregionalprodukt je Einwohner, Wanderbewegungen, demo -

  graphische Entwicklung, Bevölkerungsdichte, Infrastruktur, etc.);

 

- Umweltverträglichkeit des Projektes;

 

- Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz in den sensiblen Bereichen, die sind

   Kfz - Sektor, Kunstfaser, Stahl und Schiffsbau, und der in diesem Zusammenhang

   von der Europäischen Gemeinschaft herausgegebenen Rahmenrichtlinien.

- Beim Einsatz von Arbeitsmarktförderungsmitteln sind nicht nur die unmittelbaren

  Auswirkungen, bezogen auf das Unternehmen zu betrachten, sondern die kom -

  plexen Zusammenhänge, die sich aus der Position der Firma gegenüber anderen

  Unternehmen ergeben und vom Markt bestimmt werden.

 

3.2. Arbeitsmarktpolitische Kriterien

 

- arbeitsmarktpolitische Bedeutung des Förderprojektes; insbesondere Auswirkun -

   gen auf Struktur (z.B Dauer der Arbeitslosigkeit, Bestand von Arbeitslosen, Be -

   troffenheit, Mehrfacharbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit) und Entwicklung

  (Veränderung der Strukturmerkmale) der Arbeitslosigkeit.

 

- Sicherung von höher qualifizierten Dauerarbeitsplätzen;

 

- Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsprozeß.

 

 

3.3. Betriebswirtschaftliche Kriterien

 

- begründete, positive Erfolgsaussichten bezüglich der Erhaltung des Unter -

  nehmens;

 

- plausibles und prüffähiges Umstrukturierungskonzept für den Leistungs - und

  Finanzbereich;

 

- Kapazitätsreduktionen in verlustbringenden Produktionsbereichen des Unter -

  nehmens unter besonderer Berücksichtigung von Überkapazitäten in den rele -

  vanten Märkten der EU.

 

4. Grundsätze für die Förderungsgewährung

 

- Eine Überschuldung bzw. ein erhöhter Verbindlichkeitenstand im Verhältnis zur

  Betriebsleistung und zur Ertragskraft ist vom Eigentümer und den Gläubigern inkl.

  den Finanzierungsinstituten durch eigenkapitalstärkende Maßnahmen zu be -

  seitigen (Zufuhr von Eigen - oder Beteiligungskapital, Forderungsverzicht,

  allenfalls nachrangiges Kapital).

- Bei einem laufenden Insolvenzverfahren werden keine finanziellen Unterstützun-

  gen zur Erfüllung des Ausgleichs und damit zur Befriedigung von Altgläubigern

  gewährt.

 

- Bei Umstrukturierungsvorhaben dürfen die gewährten Beihilfen nicht für die

  finanzielle Vergangenheitsbewältigung verwendet werden.

 

5. Förderungsarten

 

Beihilfen können im Sinne des EU - Beihilfenrechtes in Form von

                - Rettungsbeihilfen sowie

                - Umstrukturierungsbeihilfen

gewährt werden.

 

5.1. Rettungsbeihilfen

 

Rettungsbeihilfen dienen dazu, während einer begrenzten Zeit die Weiterführung

eines Unternehmens sicherzustellen, um die konkreten Möglichkeiten der Durch -

führung von Umstrukturierungsmaßnahmen zu überprüfen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung und Förderung derartiger Über -

prüfungsmaßnahmen besteht darin, daß anläßlich einer ersten Grobanalyse fest -

gestellt wird, daß angesichts der gegebenen Produkte, der Märkte und des Mana -

gements sowie der finanziellen Gegebenheiten die grundsätzliche Lebensfähigkeit

und damit die Erhaltungswürdigkeit des Unternehmens vorliegt.

 

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

 

(a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Kredi -

      ten handeln. In beiden Fällen muß für den Kredit ein Zinssatz verlangt werden,

     der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde

     Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission fest -

     gelegten Referenzzinssätzen.

 

(b) Sie müssen mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Aus -

     zahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens

     zwölf Monate beträgt. Gegebenenfalls kann die Rückzahlung des Darlehens, das

     im Rahmen der Rettungsbeihilfe gewährt wurde, durch die Gewährung einer

     Umstrukturierungsbeihilfe sichergestellt werden.

(c) Rettungsbeihilfen müssen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und

      dürfen keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("spillover") in anderen Mit -

      gliedstaaten haben.

 

(d) Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt

       werden, während dessen ist die Lage des Unternehmens zu prüfen. Da Ent -

       scheidungen vor Ablauf dieses Zeitraumes zu treffen sind, ist vom Unternehmen

       ehebaldigst ein Umstrukturierungsplan - oder ein Liquidationsplan zur Prüfung

       vorzulegen, der entweder gebilligt wird oder es wird von dem Begünstigten die

       Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe

       gefordert.

 

(e) Ihre Höhe muß auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des

      Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, er -

      forderlich ist (z.B. zur Deckung der Lohnkosten oder der laufenden Beschaffung).

 

Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen vom Bund

unter Bedachtnahme auf § 66 BHG und die im jährlichen Bundesfinanzgesetz

und / oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B - VG

festgelegten Bedingungen gewährt werden. Es ist hiebei primär die Übernahme

von Ausfallshaftungen vorgesehen; nur aus besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen (wirtschaftspolitische und arbeitsmarktpolitische Gründe) kann nach Maß -

gabe der gesetzlichen Möglichkeiten eine Bürge - und Zahlerhaftung eingegangen

werden.

 

Jede Rettungsbeihilfe, die den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, ist bei

der Kommission einzeln anzumelden.

 

5.2. Umstrukturierungsbeihilfen

 

Die Begleitbeihilfe ist unmittelbar an die Durchführung eines detaillierten Umstruk -

turierungsplans gebunden, der dazu geeignet sein muß, die langfristige Rentabilität

des Unternehmens wiederherzustellen.

Anforderungen an einen Umstrukturierungsplan:

 

(a) Wiederherstellung der Rentabilität

 

Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muß, soll die

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer

angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner

künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen dem -

nach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein. Dieser Plan ist

vom Unternehmen mit allen erforderlichen Angaben, u.a. einer Marktstudie, zur

Prüfung vorzulegen. Die Verbesserung der langfristigen Rentabilität muß vor allem

durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstruk -

turierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis - oder Nachfrage -

schwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluß hat, dürfen nur dann be -

rücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen auf breiter Grundlage

anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muß die Aufgabe von Tätig -

keitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär

wären.

 

Der Umstrukturierungsplan beschreibt die Umstände, die zu den Schwierigkeiten

des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschla -

genen Maßnahmen angemessen sind. Er berücksichtigt die Situation und die vor -

aussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den Märkten der be -

treffenden Produkte mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer

pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie die spezifischen

Stärken und Schwächen des Unternehmens. Er ermöglicht dem Unternehmen den

Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitätsaussichten und

die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet.

 

In dem Umstrukturierungsplan muß eine Umstellung des Unternehmens in der

Weise vorgeschlagen werden, daß es nach Abschluß der Umstrukturierung alle

seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann.

Die eskomptierte Eigenkapitalrentabilität des umstrukturierten Unternehmens soll

ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können.

 

(b) Wettbewerbsverfälschung

 

Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschung soll während der Durch -

führung des Umstrukturierungsplans grundsätzlich keine Kapazitätsaufstockung vor -

genommen werden, außer wenn dies zur Wiederherstellung der langfristigen Ren -

tabilität des Unternehmens notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht.

(c) Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestausmaß

 

Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung un -

bedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des

Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschrän -

ken. Daher müssen die Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag zu dem Um -

strukturierungsplan aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögens -

werten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerläßlich sind,

oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen leisten. Um die wettbewerbs -

verfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer

Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige

Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in

von dem Umstrukturierungsprozeß nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden

könnte. Daher wird das Niveau der Passiva der Unternehmen nach der Umstruktu -

rierung, auch nach jeder Zurückstellung oder Reduzierung von Forderungen, vor

allem wenn das Unternehmen nach einem Insolvenzverfahren weitergeführt wird,

geprüft. Die Beihilfe darf auch nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwen -

det werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbe -

dingt notwendig sind.

 

In jedem Fall muß der Nachweis erbracht werden, daß die Beihilfe nur zur Wieder -

herstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfe -

empfänger nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukurie -

rungsplans seine Produktionskapazitäten zu erweitern, außer wenn dies zur

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens notwendig ist

und den Wettbewerb nicht verfälscht.

 

(d) Grundsatz einer einmaligen Beihilfe

 

Um jede mißbräuchliche Förderung zu vermeiden, dürfen Umstrukturierungsbei -

hilfen nur einmal gewährt werden. Das förderungswerbende Unternehmen hat an -

zugeben, ob es in der Vergangenheit staatliche Umstrukturierungsbeihilfen ein -

schließlich nicht notifizierter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und ist die Um -

strukturierungsphase seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen oder die Durch -

führung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt worden, genehmigt die

Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe

nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unter -

nehmen nicht zu vertreten hat. Unter unvorhersehbaren Umständen ist ein Ereignis

zu verstehen, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans in

keiner Weise vorhergesehen werden konnte.

Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung

einer Beihilfe sowie ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren, das die Sanierung

seiner Bilanz, die Reduzierung seiner Schulden oder die Begleichung seiner Alt -

schulden zur Folge hat, berühren die Anwendung dieser Regel in keiner Weise, da

es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht.

 

Im Falle eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unternehmen über -

nimmt, gegen das insbesondere ein Gerichts - oder Verwaltungsverfahren oder ein

Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungs - oder Um -

strukturierungshilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe keine

Anwendung auf das übernehmende Unternehmen, sofern drei Voraussetzungen

erfüllt sind:

-

    das übernehmende Unternehmen unterscheidet sich deutlich von dem früheren

    Unternehmen

-

    die von dem früheren Unternehmen veräußerten Vermögenswerte wurden zum

    Marktpreis erworben (also jegliche “Flucht” der an das frühere Unternehmen ge -

    zahlten Beihilfen in das neue Unternehmen vermieden wird)

 

-  die Liquidation oder Sanierung und der Erwerb sind keine reine Formsache, nur

   um die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe zu umgehen (was

   die Kommission beispielsweise feststellen könnte, falls die Schwierigkeiten des

   übernehmenden Unternehmens beim Erwerb der Vermögenswerte des früheren

   Unternehmens deutlich vorhersehbar waren).

 

Allerdings ist an dieser Stelle daran zu erinnern, daß Beihilfen für den Erwerb von

Vermögenswerten nach den Leitlinien für Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen

vermutlich nicht genehmigt werden, da sie als Beihilfen für eine Erstinvestition

gelten.

 

Im Rahmen dieser Leitlinien kommen nämlich neugegründete Unternehmen nicht für

Rettungs - und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht,

wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue

Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte

eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Die Gründung eines Tochter -

unternehmens, das lediglich die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Passiva

übernimmt, wird nicht als Unternehmensneugründung betrachtet.

Es ist jedoch eine Einzelnotifizierung vorzunehmen, wenn vom Grundsatz der ein –

maligen Beihilfe abgewichen wird:

 

- wegen “außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer und nicht dem Unternehmen

   anzulastender Umstände”;  

- im Falle der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens, das

  bereits selbst eine Rettungs – und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.

 

(d) Änderung des Umstrukturierungsplans

 

Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so können während der Um –

strukturierungsphase Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebe –

trags nur dann genehmigt werden, wenn dabei folgende Regeln beachtet werden:

 

-          Auch der geänderte Plan muß die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
innerhalb einer angemessen Frist erkennen lassen.

-          Wird der Beihilfebetrah heraufgesetzt, so muß auch die allenfalls verlangte
Gegenleistung höher sein als ursprünglich festgelgt.

-          Sind die angebotenen Gegenleistungen geringer als die allenfalls ursprünglich
vorgesehen, muß der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.

-          Der neue Zeitplan für allenfalls geforderte Gegenleistung darf sich gegenüber
dem ursprünglich beschlossen Zeitplan nur aus Gründen verzögert, die das
Unternehmen nicht zu vertreten haben; andernfalls ist der Beihilfebetrag enspre –
chend zu verringern.

 

 

Umstrukturierungsbeihilfen werden primär in Form von Darlehen oder in Form der

Übernahme einer Haftung (siehe oben) gewährt werden, wobei nur in besonders

Begründeten Einzelfällen auch Zinsenzuschüsse und sonstigen Zuschüsse zum

Einsatz kommen können.

 

Als Haftungsübernahme kann die Förderung für Kredite und Darlehen mit einer

Laufzeit von bis zu 20 Jahren vom Bund unter Bedachtnahme auf § 66 BHG und die

im jährlichen Bundesfinanzgesetz und/oder einem besonderen Bundesgesetz

im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG festgelegten Bedingungen gewährt werden.

Es ist hiebei primär die Übernahme von Ausfallshaftung vorgesehen; nur aus

Besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wirtschaftspolitische und arbeits –

marktpolitische  Gründe) kann nach Maßgabe nach der gesetzlichen Möglichkeit eine

Bürge – und Zahlerhaftung eingegangen werden.


 

 

 

Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe muß auf den Betrag begrenzt sein, der er -

forderlich ist, bis das Umstrukturierungsvorhaben seine ersten Erfolge zeigt.

Die Bemessung der Förderungshöhe hat sich danach zu orientieren, ob bzw. in -

wieweit der Förderungswerber die ihm billigerweise zumutbaren Selbsthilfe - und

übrigen Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. entsprechende Beiträge der Altgläubiger)

ausgeschöpft hat.

 

6. Höhe der Förderung

 

Der Höchstbetrag der Beihilfe, der ein und demselben Klein - und Mittelbetrieb für

eine Rettungs - und/oder Umstrukturierungsmaßnahme, einschließlich im Falle einer

Änderung des Plans, gewährt werden kann, darf 10 Mio. EUR auch bei der Kumulie -

rung mit anderen Finanzierungsquellen oder Regelungen nicht überschreiten. Alle

Beihilfen, die diesen Betrag überschreiten, sind der Kommission einzeln zu notifizie -

ren.

 

7. Beteiligung anderer Förderungsinstitutionen

 

Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs - ,

Kredit - oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional -

und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzu -

streben.

 

8. Rechtsanspruch

 

Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht kein

Rechtsanspruch.

9. Verfahren

 

9.1. Ansuchen

 

Das Förderungsbegehren ist vor Beginn des Umstrukturierungsvorhabens beim

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich mit allen erfor -

derlichen Unterlagen (wie etwa Darstellung des Projektes inkl. Finanzierung, Um -

strukturierungsplan, Marktstudie, Darstellung der Auswirkungen des Projektes (z. B.

Marktentwicklung), Rechnungsabschlüsse der letzten 3 Jahre mit detaillierten

Erläuterungen der einzelnen Finanzpositionen, Planrechnungen) einzubringen.

 

9.2. Prüfung

 

Das vom Unternehmen vorgelegte Unternehmenskonzept (vgl. 3.3.) bzw. der Um -

strukturierungsplan (vgl. 5.2.) werden nach einer Erstprüfung hinsichtlich der grund -

sätzlichen Richtlinienkonformität des Unternehmens und seines Projektes vom

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur betriebswirtschaftlichen

Überprüfung der für das angesprochene Förderungsproiekt zweckmäßigen

Prüfinstitution, nämlich der Finanzierungsgarantie - Gesellschaft, vorgelegt. Bei

Tourismusunternehmen ist die Österreichische Hotel - und Fremdenverkehrs - Treu -

hand GesmbH bei der betriebswirtschaftlichen Überprüfung hinzuzuziehen. Im

Rahmen dieser Prüfung werden überdies die Erfolgsaussichten dieses Projektes

bewertet.

 

Die prüfende Stelle ist berechtigt, vom förderungswerbenden Unternehmen alle für

die Prüfung notwendigen Unterlagen zu verlangen.

 

9.3. Entscheidung

 

Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaft -

liche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen. Eine beabsichtigte

Förderung eines Unternehmens, welches die Kriterien eines Klein - und

Mittelbetriebes entsprechend der von der EU - Kommission herausgegebenen

jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, ist zur Einzelnotifikation vorzulegen.

 

Die Förderung von Umstellungsmaßnahmen kann gemäß den Beihilferegeln des

EWR bzw. der EU die Zustimmung durch die Europäische Kommission erforderlich

machen.

Die Entscheidung ist dem Förderungswerber im Falle einer Ablehnung formlos und

unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

 

9.4. Förderungszusage - Bewilligung

 

Eine positive Förderentscheidung teilt die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit

und Soziales zuerst in Form eines allgemeinen Förderanbotes "Bewilligung", in

welchem die wesentlichen Eckwerte der Förderung festgehalten sind, mit.

 

9.5. Förderungsvertrag

 

Über die zugesagte Förderung wird eine Förderungsvereinbarung errichtet, die jene

Bedingungen und Auflagen enthält, die geeignet erscheinen, die Erreichung des

Förderungszweckes, die Sicherung von Arbeitsplätzen, zu gewährleisten.

 

Die Förderungsverträge müssen firmenmäßig gefertigt werden. Jeden Vertragspart -

ner steht ein Originalexemplar zur persönlichen Verwendung zu Verfügung.

 

Die Rechte und Pflichten aus einer Förderungsvereinbarung können nur mit schrift -

licher Zustimmung des Förderungsgebers abgetreten oder einem Rechtsnachfolger

übertragen werden.

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

9.5.1. Wesentliche Bestandteile im Förderungsvertrag

 

Der Förderungswerber muß sich im Förderungsvertrag verpflichten, einen zu ver -

einbarenden Beschäftigtenstand über den gesamten Förderungszeitraum bis

3 Jahre nach Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens zu halten.

 

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat sich der Förderungsnehmer primär an die

zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu wenden und die dort

gemeldeten Arbeitsuchenden besonders zu berücksichtigen, wenn diese die ge -

forderten Qualifikationen erfüllen.

 

Weiters sind die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt

Nr. 108/1979, und die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zu beachten.

Bei der Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens und im laufenden Ge -

schäftsbetrieb sind während des gesamten Förderungszeitraumes sämtliche um -

weitrelevanten Rechtsvorschriften und Bescheide einzuhalten und dies dem Förde -

rungsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

 

Eine Änderung der Rechtsform einschließlich einer Verschmelzung oder des ge -

sellschaftsrechtlichen Eigenkapitals ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Förde -

rungsgebers vorzunehmen. Sonstige wesentliche Veränderungen gesellschaftlicher

Verhältnisse des Förderungsnehmers sind dem Förderungsgeber unverzüglich

anzuzeigen und über dessen Verlangen nachzuweisen.

 

Alle Betriebsliegenschaften und Anlagen müssen ausreichend gegen Brandschaden

versichert sein.

 

Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, alle mit der Errichtung eines Förderungsver -

trages entstehenden oder mit seiner Durchführung verbundenen kosten, Steuern,

Abgaben und Gebühren zu tragen bzw. dem Förderungsgeber zu vergüten und in

vollem Umfang schad - und klaglos zu halten.

 

9.6. Meldepflichten

 

Die Durchführung des Projektes ist in geeigneter Form nachzuweisen.

 

Der Förderungsnehmer hat alle Ereignisse, welche die Erreichung des Förderungs -

zweckes innerhalb des Förderungszeitraumes verzögern oder unmöglich machen,

unverzüglich anzuzeigen.

 

Der Förderungsnehmer hat ab Unterfertigung der Förderungsvereinbarung bis zum

Ende der Behaltefrist dem Förderungsgeber jeweils zum 30. Juni und zum

31. Dezember eines jeden Jahres den Beschäftigtenstand der vergangenen

6 Monate schriftlich bekanntzugeben und anhand von Bestätigungen der Gebiets -

krankenkasse nachzuweisen. Im Einzelfall können häufigere Nachweise verlangt

werden.

 

Der Förderungsnehmer hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales jeweils bis spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag die Jahresab -

schlüsse vorzulegen.

9.7. Prüfungen und Auskünfte

 

Der Förderungsnehmer hat dem Förderungsgeber oder von ihm Beauftragten bis

zum Ende des Förderungszeitraumes zur Sicherung des Förderungszweckes

jederzeit zu den üblichen Geschäftsstunden Zutritt zu den Geschäfts - , Lager - und

Verkaufsräumen, Einblick in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen - wo immer

sich diese befinden - und alle erforderlichen Auskünfte zu gewähren sowie auf

Verlangen des Förderungsgebers oder dessen Beauftragten eine Überprüfung der

Projektkostenabrechnung durch einen in Österreich zugelassenen Wirtschaftsprüfer

durchführen zu lassen, der seine Prüfungsergebnisse gegenüber dem Förde -

rungsgeber bzw. von ihm Beauftragten bestätigt und dessen Kosten vom Förde -

rungsnehmer zu tragen sind.

 

9.8. Einstellung und Rückforderung der Förderung

 

Der Förderungsgeber ist berechtigt,

 

- im Falle der Gewährung eines Darlehens die Auszahlung des Darlehensbe -

  trages zu verweigern bzw. nach erfolgter Auszahlung das Darlehen sofort ganz

  oder teilweise fällig zu stellen und die Rückzahlung des fällig gestellten Dar -

  lehensbetrages binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allenfalls geforderte

  Bürgschaftserklärung in Anspruch zu nehmen,

 

- im Falle der Bereitstellung einer Haftung die Aufkündigung der übernommenen

  Bürgschaft und die Fälligstellung der Regreßforderung zur sofortigen Zahlung zu

  veranlassen,

 

- im Falle der Gewährung eines Zuschusses die geleisteten Zuschüsse ganz

  oder zum aliquoten Teil zurückzufordern und die Rückzahlung des geforderten

  Förderungsbetrages samt Zinsen binnen 14 Tagen zu verlangen sowie eine allen -

  falls geforderte Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, wenn

 

1. der Förderungsnehmer gegen die im Förderungsvertrag festgelegte Verpflich -

    tung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes verstößt;

 

2. der Förderungsnehmer gegen die im Förderungsvertrag aufgenommenen Ver -

    pflichtungen verstößt und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch

    den Förderungsgeber innerhalb dieser den vertragskonformen Zustand nicht

    herstellt;

3. über das Vermögen des Förderungsnehmers ein Konkurs oder Ausgleichsver -

    fahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der

    Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ab -

    gewiesen wird oder die Zwangsverwaltung angeordnet wird;

 

4. der Bezug der Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben

    oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder sonst

    seitens des Förderungsnehmers gegenüber dem Förderungsgeber oder

    gegenüber der eingeschalteten Prüfinstitution vorsätzlich oder grob fahrlässig

    unwahre Angaben gemacht wurden;

 

5. das geförderte Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann

    oder durchgeführt worden ist;

 

6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet werden;

 

7. die Zustimmung zu Datenübermittlungen nach dem Datenschutzgesetz schrift -

    lich widerrufen wird;

 

Die rückgeforderten Beträge erhöhen sich in den Fällen der Rückforderung gemäß

Ziff. 3 oder 4 um Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über den jeweils geltenden Basiszins -

satz der Oesterreichischen Nationalbank ab dem Tag der Zuzählung des Zu -

schusses.

 

9.9. Datenschutz

 

Der Förderungswerber hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt

Nr. 565/1978, durch Einreichung eines Förderungsansuchens zu ermächtigen:

 

Die zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erforderlichen Daten und Aus -

künfte über den Förderungswerber und das Unternehmen durch vom Bundesmini -

sterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales autorisierte und zur Geheimhaltung

verpflichtete Personen einholen zu lassen bzw. mit Hilfe von eigenen oder fremden

automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu verarbeiten, benützen, übermitteln

und löschen lassen.

 

Bei Förderung durch mehrere Förderungsträger die in Betracht kommenden und bei

Insolvenzverfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen über die Entscheidung des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.

Die Angaben des Antrages und des Förderungsvertrages dem beim Bundeskanzler -

amt eingerichteten Kontaktkomitee für die Koordinierung der Finanzierungs - und

Förderungseinrichtungen sowie den im Kontaktkomitee vertretenen Stellen insoweit

mitzuteilen, als dies für deren Koordinationsaufgaben erforderlich ist.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat vorzusehen, daß

der Förderungswerber sich damit einverstanden erklärt, daß die Daten des An -

suchens und der Förderungsgenehmigung unter Wahrung von Geschäfts - und

Betriebsgeheimnissen in personenbezogener Form weitergegeben und publiziert

werden können, soweit dies für die Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen

Analysen und Berichte über die Auswirkungen der gewährten Förderung erforderlich

ist.

 

9.10. Gerichtsstand

 

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung aufgrund dieser

Richtlinie wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht

am Sitz des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Wien 1

vereinbart.

 

10. Akzeptanz der Leitlinien der EU - Kommission

 

Bei den Förderungsentscheidungen gemäß § 51a Abs. 3 - 5 AMFG finden die ent -

sprechenden Leitlinien der EU - Kommission in der jeweils geltenden Fassung ihre

Berücksichtigung.

 

11.  Laufzeit der Richtlinien

 

Die Laufzeit der Richtlinien ist unbefristet.