2109/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.05.2001

Bundesminister für Landesverteidigung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kostelka und Genossen haben am 16. März 2001
unter der Nr. 2136/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Fakten
zum Begutachtungsverfahren" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 3 und 13 bis 15:

Seit 4. Februar 2000 wurden folgende vier Gesetzesinitiativen im Sinne der Fragestellung
bearbeitet:

-    Militärbefugnisgesetz - MBG

-    Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht - EUGW

-    Wehrgesetznovelle 2000

-    Heeresgebührengesetz 2001

Im Übrigen verweise ich auf die nachstehende Übersicht:

Titel

 

Aussendung zur
Begutachtung

 

Ministerrats-
beschluss

 

Vorlage an den
Nationalrat *)

 

Veröffentlichung im
BGBl

 

MBG

 

19. 11. 1998

 

14. 4, 2000

 

20. 4. 2000

 

10.8.2000

 

EUGW

 

16. 2. 2000

 

28. 4. 2000

 

4. 5. 2000

 

10. 8. 2000

 

WGNov2000

 

21.6.2000

 

3. 10. 2000

 

6. 10. 2000

 

29. 12.2000

 

HGG2001

 

11.8.2000

 

20.11.2000

 

23.11.2000

 

30. 3. 2001

 

*)   Übergabe der für Regierungsvorlagen vorgesehenen vollen Auflage an die Parlamentsdirektion

Zu 4 bis 7:

Die   Begutachtungsfrist   betrug   in   allen   Fällen   ca.   sieben   Wochen,   sodass   unter
Berücksichtigung des Postlaufes von einer Netto - Frist von sechs Wochen auszugehen war.


Im Übrigen verweise ich auf die nachstehende Übersicht:

Adressat

MBG

EUGW

WGNov2000

HGG2001

Bundeskanzleramt / mehrere Dienststellen

 

*/BKA

 

* / BKA/VD

 

*/BKA

 

*/BKA

 

alle Bundesministerien

 

* / BMAA,
BMF. BMJ,
BMAGS. BMI

 

*

 

* / BMBWK,
BMSG, BMWA

 

* / BMI. BMJ.
BMSG, BMWA

 

alle Büros der Staatssekretäre

 

*

 

*

 

*

 

*

 

BMF / mehrere Dienststellen

 

*

 

*/BMF

 

*/BMF

 

*/BMF

 

BMAGS / Gf. des familienpolit. Beirates

 

-

 

-

 

*

 

*

 

BMWV / mehrere Dienststellen

 

*

 

*

 

-

 

-

 

Rechnungshof

 

*/RH

 

*

 

*/RH

 

*/RH

 

Finanzprokuratur

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Volksanwaltschaft

 

-

 

-

 

VA

 

*

 

alle Amter der Landesregierungen

 

* / B, NÖ, OÖ,
T.W

 

*

 

*/B, NÖ, OÖ, S.
T.W

 

* / B, NÖ, OÖ, S,
T.W

 

Verbindungsstelle der Bundesländer

 

*

 

*

 

*

 

*

 

alle Unabh. Verwaltungssenate (UVS)

 

* / NÖ, OÖ

 

*

 

*/NÖ

 

*

 

Verein der Mitglieder der UVS in den Ländern

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Wirtschaftskammer Österreich

 

*/WKÖ

 

*

 

*/WKÖ

 

*

 

Bundeskammer für Arbeiter u. Angestellte

 

* / BundesAK.
AKW

 

*

 

*/AKW

 

*/AKW

 

Österr. Gewerkschaftsbund / GOD

 

*

 

*

 

*/GÖD

 

*/GÖD

 

Bundessektion Landesverteidigung, der GÖD

 

*/ZA

 

*

 

*/GÖD

 

*

 

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Ö

 

*

 

*

 

* / PräsKonf

 

*

 

Hauptverband der Österr. Sozialversicherungsträger

 

*

 

*

 

*

 

* / HVerb

 

Österr. Landarbeiterkammertag

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Datenschutzrat

 

*/DSR

 

*

 

*

 

*

 

Arge Daten

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Österr. Rechtsanwaltskammertag

 

*

 

*

 

* / ÖRAK, RAK St

 

* / ÖRAK

 

alle Rechtsanwaltskammern

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Österr. Notariatskammer

 

* / Notariatsk

 

*

 

*

 

*

 

Bundeskonferenz der Kammern f. freie Berufe O.

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Österr. Ärztekammer

 

-

 

-

 

*

 

* / ArzteK

 

Österr. Städtebund

 

* / Städteb

 

*

 

*

 

*

 

Österr. Gemeindebund

 

* / Gemeindeb

 

*

 

* / Gemeindeb

 

* / Gemeindeb

 

Österr. Bundesjugendring

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Österr. Hochschülerschaft

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Forschungsinstitut für Europafragen

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Verband d. Elektrizitätswerke Österreichs

 

*

 

*

 

-

 

-

 

Sekretariat der Österr. Bischofskonferenz

 

*

 

*

 

SekrBK

 

*

 

Evangelischer Oberkirchenrat A. u. H.B.

 

* / Evang.Ki.

 

*

 

-

 

-

 

Handelsverband

 

*

 

*

 

-

 

-

 

ÖAMTC

 

* / ÖAMTC

 

*

 

-

 

 

 

ARBÖ

 

*

 

*

 

-

 

.

 

Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände

 

*

 

*

 

-

 

-

 

Österr. Ges. f. Gesetzgebungslehre

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Milizverband Österreich

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Bundesvereinigung der Milizverbände

 

*

 

*

 

* / Bvereinig

 

*

 

Österr. Offiziersgesellschaft

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Österr. Unteroffiziersgesellschaft

 

*

 

*

 

*

 

*

 

Österr. Bundesfeuerwehrverband

 

*

 

*

 

-

 

-

 

Österr. Wasserwirtschaftsverband

 

*

 

*

 

-

 

-

 

Österr. Ingenieur- u. Architektenverein

 

*

 

*

 

-

 

-

 

Österr. Rotes Kreuz

 

*

 

*

 

-

 

-

 

Alle rechtsw. Fakultäten der Universitäten

 

*

 

*

 

*

 

*

 

* = zur Begutachtung eingeladen (zusätzliche Eintragung kennzeichnet abgegebene Stellungnahme)


Zu 8 bis 12:
Entfällt.

Zu 16:

Das Begutachtungsverfahren ist ein wichtiges und effizientes Mittel zur möglichst
frühzeitigen inhaltlichen Abklärung von Gesetzesinitiativen, das insbesondere die
Möglichkeit bietet, das Sachwissen anderer
Stellen sowie die Sicht von Betroffenen
kennenzulernen und in die Bearbeitung einzubeziehen. Die Begutachtung trägt dadurch
wesentlich zur Qualität der Entscheidungsfindung im Rechtssetzungsprozess bei.

Zu 17 und 18:

Grundsätzlich ist die Einbeziehung eines möglichst weiten Kreises von Betroffenen,
Sachkundigen bzw. sonst Interessierten unter angemessener Fristsetzung sicherlich dem
Zweck des Begutachtungsverfahrens förderlich. Hiebei sehe ich die elektronische
Kommunikation als ein wirksames Mittel an, das Begutachtungsverfahren mit einem
Minimum an Aufwand auf eine möglichst breite Basis zu stellen. Im Bundesministerium für
Landesverteidigung steht allerdings vorerst die für e-legislation erforderliche Infrastruktur
noch nicht zur Verfügung.

Zu 19 bis 26:

Seit dem 4. Februar 2000 wurden folgende vierzehn Verordnungen bearbeitet:

Titel

Versendung zur
Begutachtung

versendet
an

Stellungnahmen
ergangen durch

Novelle zur VO über das Sperrgebiet
Großmittel

 

27. 7. 1999

 

BKA-VD.
Rechnungshof,
berührte
Gebietskörperschaften

 

BKA-VD; NÖ

 

VO über die Zuordnung von Dienstgraden
im Auslandseinsatz

 

15. 2. 2000

 

BKA-VD.
Rechnungshof.
BMF

 

BKA-VD:
B, NÖ. V. W:
Ögemeindebund

 

VO über den Krankentransport und die
Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

 

12.9.2000

 

BKA-VD.
Rechnungshof.
BMF

 

BKA-VD. BMF: V. W;  
Ögemeindebund

 

Soldaten Vertreter- Wahlordnung

 

16. 10.2000

 

BKA-VD.
Rechnungshof

 

BKA-VD:
B. V. W:
Ögemeindebund

 

VO über die Dienstgrade

 

9. 1.2001

 

BKA-VD. BMF,
Rechnungshof

 

BKA-VD. BMF;
W; ÖGemeindebund

 

VO über die Verlässlichkeitserklärung

 

15. 1.2001

 

BKA-VD.
Rechnungshof.
BMF

 

BKA-VD. 3Mi.
Datenschutzrat

 

VO über die Pauschalsätze für die
Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

 

31. 1.2001

 

BKA-VD,
Rechnungshof. BMF

 

keine

 

VO betreffend die Übertragung des Rechtes
zur Ernennung von Bundesbeamten an
Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

 

10.5.2000,
20. 6. 2000.
25. 7. 2000

 

BKA-VD, BMöLS.
Rechnungshof,
a
lle Länder

 

keine

 


VO betreffend die Munitionslagerung in
militärischen Anlagen, die nicht militärische
Munitionslager sind

 

21. 2. 2001

 

BKA-VD. Rechnungshof

 

keine

 

VO mit der die VO betreffend das
militärische Luftpersonal geändert wird

 

23. 8.2000

 

BKA-VD, Rechnungshof

 

BKA-VD

 

VO betreffend die Übertragung von
Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des
Bundeshaushaltsgesetzes

 

eingeschränkte
Versendung

 

Koordination mit BMF
und Rechnungshof

 

BMF, Rechnungshof

 

VO über den Grundbetrag im
Auslandseinsatzpräsenzdienst

 

nicht versendet

 

keine

 

keine

 

VO über die Bezüge der Wehrpflichtigen

 

nicht versendet

 

keine

 

keine

 

VO betreffend den Frauenförderungsplan für
das BMfLV

 

nicht versendet

 

keine

 

keine

 

Alle versendeten Verordnungen wurden im Sinne des nach Artikel l der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations-
mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. I
Nr. 35/1999, allen Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer,
dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur
Stellungnahme übermittelt.

Die Begutachtungsfrist betrug im Regelfall ca. sieben Wochen, sodass unter
Berücksichtigung des Postlaufes von einer Netto-Begutachtungsfrist von sechs Wochen
auszugehen ist. Lediglich in drei Fällen wurde eine Frist von ca. fünf Wochen (netto daher
ca. vier Wochen) eingeräumt.

Zu 27 und 28:

Die Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des
Bundeshaushaltsgesetzes war wegen der dringend gebotenen Übernahme von Teilen der
Bundesgebäudeverwaltung
II und der Bundesbaudirektion Wien in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Landesverteidigung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Finanzen sowie nach Begutachtung durch den Rechnungshof
kurzfristig zu erlassen, um eine haushaltsrechtliche Grundlage für die Fortführung der
Tätigkeit zu schaffen. Bei den drei zuletzt genannten Verordnungen handelt es sich um
formale Festsetzungen von Beträgen auf Grundlage von gesetzlich vorgegebenen
Prozentsätzen, sodass Rechte Anderer nicht verletzt wurden.

Zu 29 und 30:
Entfällt.