2111/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.05.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kräuter und Kollegen vom 20. März 2001,
Nr. 2150/J, betreffend Fischereirechte in Österreich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Bezüglich der in diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten des Zivilrechtes verweise
ich grundsätzlich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz.
In den vergangenen Jahren wurden bei der Einbücherung der bislang in keinem Grundbuch
eingetragenen Gewässergrundstücke des öffentlichen Wassergutes in Kärnten von dritten
Personen zahlreiche Fischereirechte angemeldet. Die Verbücherung von Fischereirechten
auf bis dahin bücherlich lastenfreien Gewässergrundstücken in Kärnten als Servituten stellt
eine Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen dar, für welche das verwaltende Res -
sort nach dem Bundeshaushaltsgesetz die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
benötigt.
Der Erwerb dinglicher Rechte erfordert nach den geltenden bürgerlich - rechtlichen Bestim -
mungen Titel (die rechtliche Möglichkeit Eigentum zu erwerben) und Modus (Erwerbungsart);
der Titel allein verschafft das dingliche Recht noch nicht. Für den Erwerb, die Übertragung,
Beschränkung oder Aufhebung bücherlicher Rechte ist als Modus die Eintragung in das
Grundbuch vorgesehen (Intabulationsprinzip). Dienstbarkeiten an Gegenständen, die in den
öffentlichen Büchern eingetragen sind, werden also nur durch die Eintragung in diese erwor -
ben; an bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften durch die gerichtliche Hinterlegung
einer über die Dienstbarkeitseinräumung errichteten beglaubigten Urkunde (§ 481 ABGB).
Der Bestand etlicher der angemeldeten Fischereirechte war bzw. ist aufgrund der gegebe -
nen Rechtslage zweifelhaft. Für allenfalls in Betracht kommende Änderungen des beim Er -
werb dinglicher Rechte an Liegenschaften geltenden Modus ist der Bundesminister für Justiz
zuständig, dem auch die Beurteilung der Auswirkungen solcher Änderungen auf die Prinzi -
pien des Grundbuchsrechtes bzw. des Privatrechtssystems obliegt.
Seitens der Republik Österreich bzw. der diese vor Gericht vertretende Finanzprokuratur
wurde wiederholt - noch im (außerstreitigen) Grundbuchsanlegungsverfahren - eine ver -
gleichsweise Regelung der dort angemeldeten Fischereirechte getroffen. Zivilklagen auf
Feststellung wurden von der Republik Österreich in keinem Fall eingebracht. Solche klagen
wurden von Personen, die Fischereiberechtigungen angemeldet hatten, gegen die Republik
eingebracht.
Ein Erwerb von Fischereirechten durch die in den aufgrund landesgesetzlicher Bestimmun -
gen von den Bezirksverwaltungsbehörden geführten Fischereikatastern eingetragenen Per -
sonen wäre derzeit bei einem ausdrücklichen Verzicht des Bundes denkbar. Da es sich um
Bundesvermögen handelt, liegt nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit
beim Bundesminister für Finanzen.
Den Usancen im bürgerlichen Rechtsverkehr entsprechend tragen die Kosten für die Errich -
tung und grundbücherliche Durchführung von Urkunden sowie die damit verbunden Kosten,
Steuern und Gebühren die Erwerber. Diese
Kosten hätten die Fischereiberechtigten auch
bisher bei einem den geltenden bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechenden
Rechterwerb zu tragen gehabt. Die Entscheidung, ob die Republik derartige, üblicherweise
von anderen Personen zu tragende Kosten übernimmt, obliegt jedenfalls dem Bundesminis -
ter für Finanzen.