2112/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.05.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
29. März 2001, Nr. 2239/J, betreffend Investitionsförderungen für artgerechte Tierhaltung
gemäß Programm für die ländliche Entwicklung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Derzeit werden Expertenvorschläge auf Länderebene diskutiert. Eine etwaige Änderung der
Förderungsrichtlinien bedarf der entsprechenden Änderung des von der Kommission ge -
nehmigten Programms. Bei Vorliegen von konkreten Ergebnissen wäre mit deren Umset -
zung daher ab dem Förderjahr 2002 zu rechnen.
Derzeit ist von den Parametern auszugehen, die für die Förderung besonders tiergerechter
Aufstallungen in der Sonderrichtlinie für die Umsetzung der „Sonstigen Maßnahmen“ des
Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt sind. Im
Detail handelt es sich dabei um die Beilagen I 6 (Gehobener Tiergerechtheitsstandard für die
bäuerliche Nutztierhaltung), I 7 (Ergänzungsblatt) und I 8 (Tiergerechtheitsindex), die auch
unter der Homepage des Bundesministeriums
für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (Beilagen zur Sonderrichtlinie) im Internet zur Verfügung stehen. Die vor -
liegenden Parameter sind in der weiteren Diskussion einer kritischen Prüfung durch die vom
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beigezoge -
nen Experten zu unterziehen.
Zu Frage 3:
Als Experten wurden Dr. Bartussek (BAL - Gumpenstein) und Univ. Prof. Dr. Troxler (Institut
für Tierhaltung und Tierschutz an der Universität für Veterinärmedizin) beigezogen.
Zu Frage 4:
- Richtlinie für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (RL 98/58/EG)
- Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (RL 91/629/EWG)
- Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
(RL 91/630/EWG)
- Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (RL
1999/74/EG)
Zu Frage 5:
Jene Länder, in denen noch Umsetzungsbedarf besteht, sind gerade dabei, die Tierschutz -
gesetze und - verordnungen zu novellieren, um allen Anforderungen der EU - Richtlinien zu
entsprechen. Schon derzeit gibt es auch landesgesetzliche Bestimmungen, die über die EU -
Standards hinausgehen.
Zu Frage 6:
Die Frage der offiziellen Prüfung von Aufstallungsformen ist im Hinblick auf die Einführung
von besonders tiergerechten Stallbauten differenziert zu sehen. So garantiert beispielsweise
eine offizielle Prüfung eines Stallbausystems noch keineswegs die tiergerechte Umsetzung
in einem Investitionsvorhaben, da die Montage und Verlegung vor Ort ebenso zur Erfüllung
von Auflagen beitragen bzw. nicht beitragen kann als die Ausführung des eigentlichen Sys -
tems.
Primär sind in der Frage einer offiziellen Prüfstelle für Stallbaueinrichtungen im Hinblick auf
den Tierschutz die Länder als zuständige Stellen aufgerufen, ihre Absichten bzw. weitere
Vorgangsweise zu definieren.