Bundesminister für Inneres

 

Zl.: 97.911/8-SL III/01

Wien, 14. Mai 2001

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

Parlament
1017   Wien

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits. Freundinnen und Freunde haben am 15. März 2001
unter der Nr. 2123/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die
Versäumnisse des Innenministers bei der Bestellung des seit 1.1.2001 ausständigen Beirates
für Asyl- und Migrationsfragen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen l bis 4 und 9:

§ 5la des Fremdengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. 134/2000 ist mit
1. Jänner 2001 in Kraft getreten. Eine Ermächtigung, schon vor dessen Inkrafttreten
Vollziehungshandlungen zu setzen, hat nicht bestanden. Dementsprechend habe ich
unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Norm die darin genannten obersten Organe,
Interessenvertretungen und Bundesländer um Erstattung entsprechender Vorschläge ersucht.
Darüber hinaus sieht das Gesetz ein Vorschlagsrecht von vier vom Bundesminister für Inneres
bestimmten ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen vor, die sich -
insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung oder einer Tätigkeit gemäß § 51 Abs. 3 -
der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Diesem Auftrag entsprechend
habe ich die CARITAS Österreich, die Diakonie Österreich, die Volkshilfe Österreich und
SOS-Kinderdorf um Erstattung entsprechender Vorschläge ersucht. Die Rückäußerungen
hiezu lagen mir erst in der 2. Märzhälfte 2001 vor, sodass ich die konstituierende Sitzung des
Beirates für Asyl- und Migrationsfragen für den 4. April 2001 in Aussicht nehmen konnte. An


diesem Tage habe ich - den mir erstatteten Vorschlägen durchwegs folgend - 21 Mitglieder
des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen bestellt. Anschließend hat die konstituierende

Sitzung des Beirates unter meinem Vorsitz stattgefunden. Hiebei haben alle Mitglieder zu
erkennen gegeben, dass sie innerhalb des Vom Gesetz - analog zur Regelung für die

„Vorgängerbeiräte" - vorgegebenen Rahmens, einschließlich den Bestimmungen über die
Vorsitzführung, eine zielführende Arbeit erwarten.

Zur Frage 5:

Der Gesetzgeber hat bei Abfassung des § 5la Abs. 2 FrG die Anzahl der humanitären oder
kirchlichen Einrichtungen, die zur Erstattung eines Vorschlages bestimmt werden können, mit
vier festgelegt. Die Organisationen wurden nach einem umfangreichen Konsultationsprozess
festgelegt, wobei außer Zweifel steht, dass all diese Organisationen die im Gesetz
vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen.

Zu den Fragen 6 bis 8:

Der Asylbeirat hat über keine Einzelfälle entschieden. Die an den Integrationsbeirat
herangetragenen Einzelfälle, in denen es zu keiner Empfehlung kam - es handelt sich um 154
Fälle, die teils Einzelpersonen, teils Familien betreffen - werden nunmehr vom Beirat für
Asyl- und Migrationsfragen übernommen. Allerdings kann noch nicht in all diesen Fällen eine
Befassung des Beirates erfolgen, da hiefür vielfach die Voraussetzungen (z.B. Abschluss des
Asylverfahrens) fehlen. Beratungsreif sind derzeit 35 Fälle, bei denen seit der letzten Sitzung
des Integrationsbeirates am 25. Oktober 2000 die Vorbereitung der Entscheidung abge-
schlossen werden konnte.

Die Vorbereitung der Entscheidung des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen erfolgt in
diesen Einzelfällen durch die Sektion III - Abteilung III/15 meines Ministeriums.