Bundesminister für Inneres
Zl.: 97.911/8-SL III/01
Wien, 14. Mai 2001
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 Wien
Die
Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits. Freundinnen und Freunde haben am 15.
März 2001
unter der Nr. 2123/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „die
Versäumnisse des Innenministers bei der Bestellung des seit 1.1.2001
ausständigen Beirates
für Asyl- und Migrationsfragen"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen l bis 4 und 9:
§ 5la des Fremdengesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGB1. I Nr.
134/2000 ist mit
1. Jänner 2001 in Kraft getreten. Eine Ermächtigung, schon vor dessen
Inkrafttreten
Vollziehungshandlungen zu setzen, hat nicht bestanden. Dementsprechend habe ich
unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Norm die darin genannten obersten
Organe,
Interessenvertretungen und Bundesländer um Erstattung entsprechender
Vorschläge ersucht.
Darüber hinaus sieht das Gesetz ein Vorschlagsrecht von vier vom
Bundesminister für Inneres
bestimmten ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen
vor, die sich -
insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung oder einer Tätigkeit
gemäß § 51 Abs. 3 -
der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Diesem Auftrag
entsprechend
habe ich die CARITAS Österreich, die Diakonie Österreich, die
Volkshilfe Österreich und
SOS-Kinderdorf um Erstattung entsprechender Vorschläge ersucht. Die
Rückäußerungen
hiezu lagen mir erst in der 2. Märzhälfte 2001 vor, sodass ich die
konstituierende Sitzung des
Beirates für Asyl- und Migrationsfragen für den 4. April 2001 in
Aussicht nehmen konnte. An
diesem Tage habe ich - den mir erstatteten Vorschlägen durchwegs
folgend - 21 Mitglieder
des
Beirates für Asyl- und Migrationsfragen bestellt. Anschließend hat
die konstituierende
Sitzung des
Beirates unter meinem Vorsitz stattgefunden. Hiebei haben alle Mitglieder zu
erkennen gegeben,
dass sie innerhalb des Vom Gesetz - analog zur Regelung für die
„Vorgängerbeiräte" - vorgegebenen Rahmens,
einschließlich den Bestimmungen über die
Vorsitzführung,
eine zielführende Arbeit erwarten.
Zur Frage 5:
Der Gesetzgeber hat bei Abfassung des § 5la Abs. 2 FrG
die Anzahl der humanitären oder
kirchlichen
Einrichtungen, die zur Erstattung eines Vorschlages bestimmt werden
können, mit
vier
festgelegt. Die Organisationen wurden nach einem umfangreichen
Konsultationsprozess
festgelegt,
wobei außer Zweifel steht, dass all diese Organisationen die im Gesetz
vorgegebenen
Voraussetzungen erfüllen.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Der Asylbeirat hat über keine Einzelfälle entschieden. Die an
den Integrationsbeirat
herangetragenen
Einzelfälle, in denen es zu keiner Empfehlung kam - es handelt sich um 154
Fälle,
die teils Einzelpersonen, teils Familien betreffen - werden nunmehr vom Beirat
für
Asyl-
und Migrationsfragen übernommen. Allerdings kann noch nicht in all diesen
Fällen eine
Befassung
des Beirates erfolgen, da hiefür vielfach die Voraussetzungen (z.B.
Abschluss des
Asylverfahrens) fehlen. Beratungsreif sind derzeit 35 Fälle, bei denen
seit der letzten Sitzung
des
Integrationsbeirates am 25. Oktober 2000 die Vorbereitung der Entscheidung
abge-
schlossen
werden konnte.
Die Vorbereitung der Entscheidung des Beirates für Asyl- und
Migrationsfragen erfolgt in
diesen
Einzelfällen durch die Sektion III - Abteilung III/15
meines Ministeriums.