2117/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15. 05. 2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde vom

15. März 2001, Nr. 2126/J, betreffend illegale Pflanzenschutzmittel auf Österreich‘s Feldern,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, darf ich Folgendes ausführen:

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in den

Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 2 des Bundes -Verfassungsgesetzes (Waren und Vieh -

verkehr mit dem Ausland, Zollwesen), des Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen, insbesondere

öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind), des

Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln ein -

schließlich der Zulassung) sowie in den Bestimmungen des Art 11 Abs. 2 B - VG (Erlassung

von Regelungen, die von den einheitlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens, den

allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und der Verwaltungsvollstreckung

abweichen, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist).

 

Gemäß Art 12 Abs.1 Z 4 B - VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze,

Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in Angelegen -

heiten des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

Gemäß § 3 Z 5 Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl I Nr. 140/1999, hat die Landesge -

setzgebung die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorzusehen.

 

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von

Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden als Richtlinie 91/414/EWG bezeichnet) trägt den Mit -

gliedstaaten auf, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu

regeln, wobei sie unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, aus -

genommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Ge -

meinschaft, versteht (Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG).

 

Durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 i.d.F. BGBl I Nr. 39/2000

(PMG), wurde die Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich Regelung der Zulassung, des Inver -

kehrbringens sowie der Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln bundes -

gesetzlich umgesetzt. Die Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und

damit die Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG sind

vom Landesgesetzgeber zu treffen.

 

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 10 PMG definieren unter “Inverkehrbringen" das Vorrätig -

halten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere

- insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereini -

gungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

 

Nicht vom Inverkehrbringen erfasst ist das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln von einem

Mitgliedstaat in einen anderen, solange noch keine Abgabe an Dritte erfolgt. Ausgenommen

ist weiters die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Ge -

biet der Gemeinschaft (siehe Erläuterungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, 563 der

Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

 

Zur Beantwortung Ihrer Fragen im Einzelnen:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

 

Es ist allgemein bekannt, dass auch Firmen mit Sitz in Luxemburg österreichischen Land -

wirten Pflanzenschutzmittel anbieten und ab Luxemburg vermarkten. Die Inverkehrbringung

findet in Luxemburg statt. Soweit die Landwirte, die in Luxemburg gekauften Pflanzen -

schutzmittel nach Österreich verbringen und am eigenen Hof anwenden, findet kein Inver -

verkehrbringen in Österreich statt, sondern eine Anwendung des Pflanzenschutzmittels. Die

Regelung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Kontrolle der Anwendung

liegt, wie bereits eingangs ausgeführt, im Kompetenzbereich der Länder. Der Amtlichen

Pflanzenschutzmittelkontrolle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

obliegt nur die Überwachung der Einhaltungen der Bestimmungen des Pflanzenschutzmittel -

gesetzes 1997.

 

Eine dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

übermittelte Aussendung einer Produktliste von Pflanzenschutzmitteln für eine Bestellaktion

einer luxemburgischen Firma wurde durch das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft - soweit dies aufgrund der Angaben überhaupt möglich war - geprüft. Bei der

Überprüfung der laut Preisliste angebotenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Art der

enthaltenen Wirkstoffe ergaben sich jedoch keine Hinweise auf Wirkstoffe, die in Österreich

in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht enthalten sind.

 

Darüber hinaus wurden die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und deren Kon -

trolle zuständigen Ämter der Landesregierungen umgehend in Kenntnis gesetzt und drin -

gend ersucht, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle der Anwendung von Pflanzen -

schutzmitteln verstärktes Augenmerk zu schenken. Auch die landwirtschaftlichen Interessen -

vertretungen und die AMA wurden hievon in Kenntnis gesetzt.

 

Zu Frage 2:

 

Die Ausgaben der Landwirte für Pflanzenschutzmittel unterlagen in den letzten Jahren nur

geringfügigen Schwankungen. Nach Berechnungen des WIFO beliefen sie sich im Jahr 1999

auf ca. 1,1 Mrd. S. Die in Österreich abgesetzte Pflanzenschutzmittelmenge betrug 1999

nach Angaben der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) rund 6.540 t (= Wirkstoffmenge x

2,21). Für das Jahr 2000 liegen dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Um -

welt und Wasserwirtschaft noch keine Zahlen vor.

 

Die Mengenstatistik 1999 für chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe weist eine in Verkehr

gebrachte Menge von 3.418 t aus, das sind gegenüber 1998 um 75,5 t weniger. Dazu ist

anzumerken, dass in den letzten zwei bis drei Jahren vor allem wegen unterschiedlicher

Mehrwertsteuersätze für Pflanzenschutzmittel in den einzelnen EU - Mitgliedstaaten - von den

österreichischen Landwirten eine nicht erfassbare Menge an Pflanzenschutzmitteln direkt in

anderen EU - Mitgliedstaaten eingekauft wurde. Da diese Vorgangsweise, wie bereits er -

wähnt, kein Inverkehrbringen im Sinne des PMG darstellt, sind diese Mengen in der gegen -

ständlichen Wirkstoffstatistik nicht enthalten.

 

Nach Auskunft der WKÖ (Fachverband der chemischen Industrie), wird der derzeitige Markt

an Pflanzenschutzmitteln, die in Eigenverantwortung durch den österreichischen Landwirt

aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht werden, mit einem Wert von ca. 138

bis 140 Mio. S geschätzt.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Die amtliche Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln liegt, wie bereits ausge -

führt, im Kompetenzbereich der Länder. Im Zuge der Meldepflicht gemäß Art. 17 der Richtli -

nie 91/414/EWG werden die Berichte der Länder seitens des Bundesministeriums für Land -

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusammengefasst und der EU -

Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Der diesbezügliche Bericht

für das Jahr 1999 ist dieser Anfragebeantwortung angeschlossen (Beilage 1). Für das Jahr

2000 liegen dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt -

schaft noch keine Länderberichte vor.

 

Zu Frage 6:

 

Die Kontrolle auf Rückstände bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprunges obliegt dem Bun -

desminister für soziale Sicherheit und Generationen aufgrund der Bestimmungen des Le -

bensmittelgesetzes 1975 bzw. der Schädlingsbekämpfungsmittel - Höchstwerteverordnung.

Ich darf daher auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen gerichtete diesbezügliche schriftliche parlamentarische Anfrage hinwei -

sen.

 

Ein Kontrollbesuch der EU - Kommission (Lebensmittel - und Veterinäramt) im Hinblick auf die

amtliche Kontrolle des Inverkehrbringens, der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie

im Hinblick auf die Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen in Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs wurde vom 24. bis 26. August 1998 in Österreich durchgeführt. Der

Bericht ist auf der Homepage der EU - Kommission abrufbar (Internet - Adresse:

http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspection/fnaoi/reports/pesticides/austria/fnaoi_re_oste_

1446 - 1998_en.pdf). Eine Kopie dieses Berichtes ist dieser Anfragebeantwortung als Anlage

angeschlossen (Beilage 2).

 

Zu Frage 7:

 

Chemikalien, wie z.B. Pflanzenschutzmittel können von Landwirten und von gewerblichen

Betrieben unter den gleichen rechtlichen Bedingungen erworben werden.

 

Für den Erwerb von bestimmten Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln gibt es besondere

Regelungen in den §§ 41 und 42 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und in

der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001. Grundsätzlich ist für den Erwerb von sehr

giftigen oder giftigen Chemikalien eine Giftbezugsbewilligung erforderlich, wobei § 41 jedoch

bestimmte Verwendergruppen von diesem Erfordernis ausnimmt. Ausgenommene gewerbli -

che Betriebe sind die zum Handel mit Giften befugten Gewerbetreibenden, die bewilligungs -

pflichtigen chemischen Laboratorien und die zur Ausübung des Handwerks der Schädlings -

bekämpfer befugten Gewerbetreibenden. Diese Ausnahmen sind dadurch gerechtfertigt,

dass in den Ausbildungsregelungen für diese Gewerbe die Vermittlung der für den sicheren

und sachgerechten Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse vorgesehen ist. Für Land -

wirte besteht eine solche Ausnahme nicht. Landwirte benötigen beim Erwerb von sehr gifti -

gen oder giftigen Chemikalien eine Giftbezugsbewilligung.

 

Für den Nachweis der Sachkunde als Voraussetzung für die Giftbezugsbewilligung sehen

die Bestimmungen des § 42 Abs. 5 des Chemikaliengesetzes 1996 und der Giftverordnung

2000 für “Gifte in der Landwirtschaft” - darunter sind sehr giftige und giftige Pflanzenschutz -

mittel zu verstehen - speziellere Regelungen vor. Diese spezielleren Regelungen sind da -

durch gerechtfertigt, dass erstens Pflanzenschutzmittel einem Zulassungsverfahren unterlie -

gen und zweitens Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß in die Umwelt ausgebracht wer -

den und somit neben den Aspekten des Gesundheitsschutzes auch solche des Umwelt -

schutzes zu berücksichtigen sind.

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen basieren auf der bundesstaatlichen

Kompetenzverteilung unter Miteinbeziehung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.

Mit dem Gesetzesentwurf für ein "Bundesgesetz, mit dem die Agentur für Ernährungssicher -

heit - Österreich eingerichtet wird”, der sich zur Zeit in Begutachtung befindet, soll eine wirk -

samere und effizientere Kontrolle der Ernährungssicherheit unter Wahrung des Schutzes der

Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen errichtet werden. Damit werden alle bezug -

habenden Aufgaben, welche im Kompetenzbereich des Bundes liegen, gebündelt. So kann

auch den Konsumentenwünschen in bezug auf steigende Sicherheits - und Kontrollstandards

optimal Rechnung getragen werden.

 

Zu Frage 9:

 

Das PMG sieht gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c Strafbestimmungen bezüglich der Inver -

kehrbringung vor. Die Festsetzung des Strafausmaßes hinsichtlich einer unzulässigen An -

wendung von Pflanzenschutzmitteln fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

 

 

 

 

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