2122/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.05.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde ha -
ben am 15.3.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2128/J betreffend
"Öl - Unfall im Bereich des Tanklagers Lobau“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie
folgt zu beantworten:
ad 1
Der Schadstoffaustritt (Rohöl) erfolgte aus einem Schieberschacht der RAG - Leitung,
die von Auersthal durch den Nationalpark und das Tanklager Lobau nach Schwechat
führt. Der betreffende Schacht liegt auf einem Grundstück der Shell Austria AG,
außerhalb der Schutzzone des Nationalparks Donau - Auen. Die gegenständliche
Leitung unterliegt den montanrechtlichen Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes -
MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der geltenden Fassung, und damit dem Zuständig -
keitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass die Errichtung der Leitung bereits lange
vor der Festlegung der Grenzen des Nationalparks Donau - Auen erfolgte und der
Schadstoffaustritt (Rohöl) außerhalb des Nationalparkgebietes stattfand.
Am 4. März 2001 um 18:00 Uhr wurde die Magistratsabteilung (MA) 45 (Gewässer -
aufsicht) von einem Mitarbeiter der Shell Austria AG über den Ölaustritt im Bereich
der Gleisanlage der Shell Austria AG neben der Kompostanlage der MA 48 in der
Lobau verständigt; um 18:05 Uhr erfolgte die Verständigung der Gewässeraufsicht
durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr.
Nach dem Absaugen des ausgetretenen Öles hat die Magistratsabteilung 68 - Feu -
erwehr und Katastrophenschutz ihren Einsatz beendet. Die weiteren Sanierungsar -
beiten wurden in Abstimmung mit der Magistratsabteilung 45 - Gewässeraufsicht
durchgeführt. Über das genaue Ausmaß der vorliegenden Bodenkontamination
konnte zu diesem Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden, da diese Frage erst
anhand vorliegender Analyseergebnisse aus Bodenproben beantwortet werden
kann, die im Zuge der begleitenden Kontrolle während des Aushubes entnommen
werden.
Nach Angaben der OMV AG traten aus der Rohöltransportleitung Auersthal - Lobau
ca. 200 m³ Rohöl aus. Da das Produkt über einen Schacht direkt an die Bodenober -
fläche gelangte, konnte der Großteil des Rohöles wieder abgepumpt werden. Laut
Bericht der Feuerwehr vom 5. März 2001 wurden bis zu diesem Zeitpunkt ca. 150 m³
Rohöl abgesaugt. Wie viel Produkt tatsächlich in den Boden eingedrungen ist, kann
erst nach Vorliegen aller Bodenanalysen angegeben werden, die im Zuge des Aus -
hubes des gesamten mit Rohöl kontaminierten Bodenmaterials durchgeführt wer -
den.“
Durch die unverzüglich vom Verursacher eingeleiteten Sicherungs - bzw. Sanierungs -
maßnahmen konnte das Gefahrenpotenzial soweit reduziert werden, dass der Scha -
den technisch leicht beherrschbar war bzw. ist. Der Unfall war zwar augenscheinlich
spektakulär, wies aber kein allzu großes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine
Grundwassergefährdung auf.
ad 2
Die Ursache dürfte eine defekte Rohrleitungsdichtung einer Rohrverbindung im
betreffenden Schacht gewesen sein. Inwieweit ein Materialversagen bzw. War -
tungsmangel vorliegt, kann seitens meines Ressorts nicht beurteilt werden. Diese
Beurteilung wird unter anderem vom
Sicherheitsbüro vorgenommen, das vor Ort Er -
hebungen durchführte. Erst nach Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse kann
eine schlüssige Risikobeurteilung der Anlage vorgenommen werden.
Aus wasserbautechnischer Sicht besteht trotz hoher technischer Auflagen grund -
sätzlich immer ein gewisses Restrisiko, jedoch ist dieses - durch die baulichen und
betrieblichen Vorkehrungen (z.B. Kunststoff - Innenauskleidung der gesamten erd -
verlegten Rohrleitung, kathodischer Korrosionsschutz etc.), die dem Stand der
Technik entsprechen - das Risiko als gering einzustufen.
ad 3
Betreiberin der Rohölleitung ist die OMV AG, die auch Verpflichtete für die Scha -
densbehebung ist. Die gesamten Sanierungsarbeiten werden im Auftrag der OMV
AG durchgeführt. Andere Unternehmen sind nicht bekannt.
ad 4
Die in Rechnung gestellten Kosten der Feuerwehr betragen ATS 346.264,--. Kos -
tenträgerin ist als Verursacherin unbestritten die OMV AG.
ad 5
Das kontaminierte Material am Firmengelände der Shell Austria AG wurde abgeho -
ben und entsorgt. Bei diesen bisher vorgenommenen Aushubarbeiten (es wurden bis
21. März 2001 ca. 90 % der Kontamination entfernt) reichte die Verunreinigung bis
max. 1 m unter die Geländeoberkante. In diesem Bereich liegt das Grundwasser ca.
4 m unter dem Gelände. Die Unfallstelle befindet sich über 1 km grundwasser -
oberstromig der Trinkwasserbrunnen der Stadt Wien (MA 31). Die mittlere Grund -
wasserfließgeschwindigkeit (Abstandsgeschwindigkeit) in diesem Gebiet liegt bei ca.
3 m/Tag.
Auf Grund dieses Sachverhaltes und der Annahme, dass das gesamte mit Rohöl
kontaminierte Erdreich ausgehoben wird, kann
mit an Sicherheit grenzender Wahr -
scheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Trinkwasser-Versorgungsanlage der Stadt
Wien ausgeschlossen werden. Diese Aussage wird dadurch bekräftigt, dass
• auf Grund der Stoffeigenschaften und der niedrigen Lufttemperaturen das ausge -
tretene Produkt (Rohöl, niedere Viskosität) nur gering mobil war,
• die Schadensquelle relativ weit von den Entnahmebrunnen entfernt ist und
• mit dem Betrieb der Sperrbrunnen der MA 31 jede anströmende Verunreinigung
von den Versorgungsbrunnen ferngehalten wird.
Nach erfolgreich durchgeführter Sanierung sind keine nachteiligen Auswirkungen für
den Nationalpark Donau - Auen zu erwarten.
ad 6
In den letzten Jahren wurde der Gewässeraufsicht im Bereich des Tanklagers Lobau
ein Gebrechen mit Schadstoffaustritt gemeldet. Dabei kam es im OMV Tanklager
beim Behälter 50.03 zu einem Flüssigkeitsaustritt im Bereich der Behältersohle in
der Behälterwanne. Bei der ausgetretenen Flüssigkeit handelte es sich um ein Ge -
misch von Wasser und einen Grundstock für Normalbenzin (die genaue chemische
Zusammensetzung ist nicht bekannt), welches durch lokale Korrosionsstellen im Bo -
denblech in den Untergrund eingedrungen ist. Der Produktaustritt wurde am 8. Sep -
tember 2000 festgestellt und der MA 45 gemeldet. Ein Einsatz der MA 68 war nicht
erforderlich.
Auf Grund der Tatsache, dass kein reines Produkt, sondern nur ein Produkt - Wasser
Gemisch ausgetreten ist, kann die genaue Menge des ausgetretenen Stoffes nicht
angegeben werden. Es ist davon auszugehen, dass nur geringe Mengen ausgetre -
ten sind.
Da bei jedem Schadstoffeintrag in den Untergrund eine mögliche Gefährdung des
Grundwassers vorliegt, wurden seitens der OMV AG im Einvernehmen mit der
MA 45 sofort geeignete
Sanierungsmaßnahmen eingeleitet, die das Gefahrenpoten -
zial beseitigten. Die Sanierungsarbeiten, die sich primär auf Wasserhaltungsmaß -
nahmen und eine Bodenluftabsaugung beschränken, sind noch nicht abgeschlos -
sen. Verpflichtete und Kostenträgerin dieser Maßnahmen ist die OMV AG. Die Höhe
der kosten ist meinem Ressort nicht bekannt.
In den letzten Jahren sind der MA 45 keine weiteren Schadstoffunfälle im Bereich
des Tanklagers Lobau bekannt geworden. Es wurde auch kein Schadstoffaustritt im
Bereich der RAG - Leitung (auf dem Gebiet der Stadt Wien) gemeldet.
ad 7
Bei der Altlast „Tanklager Lobau" handelt es sich um eine Kriegsaltlast, von der der -
zeit keine unmittelbare Gefahr ausgeht, sodass derzeit auch keine notstandspoli -
zeilichen Maßnahmen erforderlich sind. Die Stadt Wien als Eigentümerin eines
großen Teiles der Flächen der Lobau betreibt freiwillig - ohne dazu gesetzlich ver -
pflichtet zu sein - ein Absicherungsprojekt dieser Kriegsaltlast.
Zur Realisierung des Projektes bedarf es verschiedener behördlicher Bewilligungen,
die derzeit noch nicht vorliegen. Unabhängig davon ist die Zustimmung der Altlas -
tensanierungskommission, welche sich nur auf die Förderung des Projektes gemäß
Altlastensanierungsgesetz bezieht.
ad 8 und 9
Bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages schreibt § 104 Wasserrechtsgesetz
1959, (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, zwingend eine behör -
deninterne vorläufige Überprüfung vor. Ziele dieses Vorprüfungsverfahrens sind, die
Erhöhung der Planungssicherheit für den Antragsteller sowie eine frühzeitige Koor -
dination aller beteiligten Stellen, wobei die Prüfung der durch das Vorhaben berühr -
ten öffentlichen Interessen umfassend sein soll; diese Prüfung hat unter Beiziehung
von Sachverständigen zu erfolgen, um rechtzeitig vor der Ausschreibung einer was -
serrechtlichen Bewilligungsverhandlung
eventuell erforderliche Projektsergänzungen
oder Umplanungen vornehmen zu können. Die Stadt Wien brachte am 1. Juli 1997
einen Antrag auf wasser - und schifffahrtsrechtliche Bewilligung ein. Eine vorläufige
Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 wurde eingeleitet, bei der verschiedene Ab -
stimmungserfordernisse mit anderen bereits bewilligten Wasserrechten (Z.B. Was -
serversorgungsanlage „Horizontalfilterrohrbrunnen Markethäufel“, Sperrbrunnenreihe
für das Grundwasserwerk Lobau) zu Tage traten. Da in der damals vorgesehenen
Planung auch eine Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserversor -
gungsanlage vorgesehen war, wurde das damalige Projekt dem Bundesminister für
Land - und Forstwirtschaft (zuständig gemäß § 101 Abs. 2 WRG 1959) mit dem Er -
suchen vorgelegt, mit der Durchführung des Verfahrens gemäß § 101 Abs. 3 leg. cit.
die nachgeordnete Behörde, also den Landeshauptmann von Wien, zu betrauen und
diesen zu ermächtigen, im Namen des zuständigen Bundesministers zu entschei -
den. Diese Ermächtigung wurde auch erteilt, wobei gleichzeitig die Weisung erteilt
wurde, auf weitere Angelegenheiten (Bewirtschaftung der Neuen Donau im Rahmen
des KW - Freudenau) besonders Bedacht zu nehmen. Das Vorprüfungsverfahren
wurde daraufhin fortgesetzt. Am 14. Jänner 1998 wurde seitens der Bewilligungs -
werberin bekannt gegeben, dass eine Änderung des ursprünglich eingereichten
Projektes geplant sei. In der Zwischenzeit wurden von der planenden Dienststelle
Gespräche u.a. auch mit den Eigentümern der von dem Vorhaben betroffenen
Grundstücken und mit den betroffenen Wasserbenutzungsberechtigten geführt.
Gleichzeitig wurde behördlicherseits der Stand der aufrechten Wasserbenutzungs -
rechte im Hinblick auf die beabsichtigte Sicherung der Altlast überprüft.
Schließlich wurden von der Bewilligungswerberin am 15. Jänner 1999 überarbeitete
und geänderte Projektsunterlagen dem Amt der Wiener Landesregierung vorgelegt,
wobei im Technischen Bericht auch auf Abstimmungserfordernisse mit der ebenfalls
von der Stadt Wien geplanten 2. Stufe des wasserwirtschaftlichen Versuches "Dota -
tion Lobau“ eingegangen wurde. Die Stadt Wien, vertreten durch die MA 45, hatte
bereits ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung dieser Dotation des Grund -
wassers über die Lobaugewässer beim
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
eingebracht. Weiters hatte die Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal um wasser -
rechtliche Bewilligung zur Grundwasseranreicherung im Marchfeldkanalsystem an -
gesucht. Auf Grund der bestehenden Abstimmungserfordernisse zwischen diesen
beiden geplanten Maßnahmen fand am 13. Jänner 1999 ein Koordinationsgespräch
im damaligen Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft statt, wobei grund -
sätzlich die Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft für die
Bewilligung dieser letztgenannten Maßnahmen angenommen wurde.
Es war daher erforderlich, das gegenständliche, nunmehr geänderte Projekt mir als
dem dafür zuständigen Bundesminister vorzulegen, wobei ersucht wurde zu prüfen,
ob - auch unter Berücksichtigung der Abstimmungserfordernisse mit dem Projekt
„Dotation Lobau" und unter Einbeziehung des Ergebnisses des Koordinationsge -
sprächs - eine Zuständigkeit meines Ressorts als gegeben erachtet werde. Gege -
benenfalls wäre der Landeshauptmann von Wien gemäß § 101 Abs. 3 des WRG
1959, mit der Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu
betrauen.
In der Folge wurde das überarbeitete Projekt dem Amt der Wiener Landesregierung
retourniert. In einem Erlass des nunmehrigen Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist festgehalten, dass sich - nach
ausführlicher Prüfung des gegenständlichen Projektes - auf Grund der zur
wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Tatbestände der §§ 10 und 32 WRG
1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Durchführung des
Bewilligungsverfahrens ergäbe. Die Abänderung und Ausleitung des Brunnens
„Markethäufel“ stehe mit der Wasserversorgung der Stadt Wien nicht im
Zusammenhang, sodass sich hieraus keine Zuständigkeit des Bundesministers für
Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 100 Abs. 1 lit. f
WRG 1959 ergibt. Gleichzeitig wurde die Weisung erteilt, bei der weiteren
Behandlung des Projektes auf nachfolgende, mit dem gegenständlichen Projekt in
Wechselbeziehung stehende Vorhaben bzw.
Anlagen Bedacht zu nehmen und
rechtzeitig eine Abstimmung mit den für die genannten Vorhaben und Anlagen
zuständigen Behörden vorzunehmen:
• Grundwasseranreicherung Marchfeld
• Dotation Lobau
• Sperrbrunnenreihe Lobau
• Bewirtschaftung Neue Donau
Dazu führt die MA 58 aus: „Um ein rasches, aber auch alle Interessen und Komplexe
umfassendes Bewilligungsverfahren zu ermöglichen, wurde daher vom Amt der Wie -
ner Landesregierung am 21. Februar 2001 eine Koordinierungsbesprechung mit den
Projektanten und den betroffenen Dienststellen der Stadt Wien unter Beiziehung der
Amtssachverständigen abgehalten. Die für die Planung zuständige Dienststelle ko -
ordiniert derzeit die Feinabstimmung des Projektes unter Beachtung aller erforderli -
chen Abstimmungserfordernisse. Nach Klärung der noch offenen Fragen und Einar -
beitung der noch erforderlichen Änderungen in die Projektsunterlagen werden so -
dann die Amtssachverständigen im Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959
ihre Gutachten der Wasserrechtsbehörde vorlegen.
Wie aus den Ausführungen erhellt, erfordert die sinnvolle Realisierung derartig kom -
plexer Projekte mit verschiedenen Wechselwirkungen auf andere Maßnahmen und
Vorhaben bereits im Vorfeld eine sorgfältige Planung und Interessensabwägung; es
liegen keinesfalls Versäumnisse der Wasserrechtsbehörde vor.
Sofern die derzeit noch erforderlichen planlichen Abstimmungen zügig durchgeführt
werden können und sich nicht neue Abstimmungserfordernisse ergeben, könnte rea -
listischerweise mit einer wasser - und schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverhandlung
frühestens im Sommer 2001 und anschließend mit einer entsprechenden Bewilligung
gerechnet werden.
Für die daran anschließende Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Bau -
arbeiten muss eine Dauer von ca. vier bis sechs Monaten veranschlagt werden.
Gleichzeitig wird die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 45, um die
jeweiligen noch erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungen einkommen.
In der ersten Hälfte des Jahres 2002 soll dann das EU - weite Ausschreibungsverfah -
ren durchgeführt werden und es könnte demnach mit einem frühest möglichen
Baubeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 gerechnet werden.
Nach dem derzeitigen Wissensstand ist die Gesamtbauzeit mit drei Jahren zu ver -
anschlagen, sodass die Arbeiten bei Einhaltung des Zeitplanes voraussichtlich im
Jahr 2005 abgeschlossen sein könnten.
Zur Frage nach der Beschleunigung des Vorhabens ist Folgendes anzuführen:
Das Gesamtbauprojekt hat ein Bauvolumen von rund 600 Mio. ATS. Bei Projekten
dieser Größenordnung sind entsprechende Vorlaufzeiten für die Erstellung der für
die Ausschreibung erforderlichen Detailplanungen notwendig, sodass hier eine Be -
schleunigung kaum möglich erscheint, da die oben angeführten vier bis sechs Mo -
nate bereits äußerst knapp angenommen wurden.
Bei der Durchführung einer EU - weiten Ausschreibung, die bei Bauvorhaben dieser
Größenordnung zwingend vorgeschrieben ist, sind die Fristen vorgegeben, sodass
bei Berücksichtigung einer vernünftigen Prüfzeit für die eingereichten Anbote eben -
falls eine Beschleunigung kaum möglich sein wird.
Eine Bauzeit von ca. drei Jahren erscheint aus derzeitiger Sicht jedenfalls als realis -
tisch.
Eine Inbetriebnahme der Anlage (Probebetrieb) ist somit frühestens in der zweiten
Hälfte 2005 zu erwarten.“
ad 10 und 11
Es wurden noch keine Verhandlungen mit den Liegenschaftseigentümern bezüglich
einer Kostenbeteiligung aufgenommen, diese erscheinen aber im Hinblick auf die
fehlenden Verpflichtungen (Kriegsaltlast) wenig aussichtsreich.
ad 12
Meinem Ressort sind im Gebiet des Zentraltanklagers bzw. des Ölhafens Lobau
keine weiteren Altlasten bekannt.