2123/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15. 05. 2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kostelka und Genossen haben am 16. März

2001 unter der Nr.21 30/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be –

treffend Fakten zum Begutachtungsverfahren gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Zehn

 

Zu Frage 2:

1.   Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der

      selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler -

      Sozialversicherungsfondsgesetz K - SVFG)

 

2.   Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das

      Kunstförderungsgesetz geändert werden.

 

3.   Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz

      1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Straf -

      prozessordnung 1975 das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz,

      das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Finanzausgleichsgesetz 1997,

      das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Elektrizitätsabgabe

      gesetz das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungssteuergesetz 1953, das

      Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1967, das Agrarverfah -

      rensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations - und Technolo -

      giefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz,

      das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz - Entgeltsicherungsge -

      setz, das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz:, das Allgemeine Sozialver

      sicherungsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanle -

      rungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das

      Poststrukturgesetz, das Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984,

      das Wohnhaussanierungsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

      geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2000)

 

4.   Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Fir -

      menbuchgesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung das

      Gerichtsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkom -

      mensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs -

      steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das

      Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabegesetz, das Gebührengesetz

      1957, das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerb -

      steuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Normverbrauchs -

      abgabegesetz 1991 das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuerge -

      setz 1993, das Mineratölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das

      Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995,

      das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabga -

      benordnung, das Gesundheits - und Sozialbereich - Beihilfengesetz 1996, das

      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Fi -

      nanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzie -

      rungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten - Dienst -

      rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz

      1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bun -

      destheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzur -

      laubsgeldgesetz, das Bundes - Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz

      über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur

      Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensionsgesetz, das Richterdienst -

      gesetz, das Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer - Dienst -

      rechtgesetz 1984, das Land - und forstwirtschaftliche Landeslehrer - Dienst -

      rechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten - Hilfe Leistungsgesetz, das Aus -

      landszulagengesetz, das EU - Beamten - Sozialversicherungsgesetz, das Bun -

      desbahn - Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Ar -

      beitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das

      Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz, das

      Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

      Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz - Entgeltsi -

      cherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche

      Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das Beam -

      ten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsge -

      setz 1967, das Universiäts - Studiengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992,

      das Hochschul - Taxengesetz 1972, das Bundesgesetz über die Abgeltung von

      Lehr - und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseengesetz, das

      Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasser -

      rechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umwelttörderungsge -

      setz, das ASFINAG - gesetz, das Bundesstraßengesetzes 1971, das Bundes -

      straßen - Finanzierungsgesetzes 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und

      das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonderrege -

      lungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein

      Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung

      der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein

      Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)

5.   Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996,

      das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das

      Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatz -

      steuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996,

      das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz

      1966, das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversiche -

      rungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

      sowie ein Bundesgesetz, mit dem die Agentur für Ernährungssicherheit Öster -

      reich errichtet wird (Ernährungssicherheitsgesetz), erlassen wird (Budgetbegleit -

      gesetz 2002)

 

6.   Novelle zum Mediengesetz

 

7.   Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte

      (Fernsehexklusivrechtegesetz - FERG)

 

8.   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz: über die

      Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde u.a. erlassen werden

 

9.   Entwurf eines Privatradiogesetzes

 

10. Bundesgesetz, mit dem ein neues Bundesvergabegesetz erlassen, sowie das

      Forschungsorganisationsgesetz geändert wird.

 

Zu Frage 3:

      Zu 2.1und 2.2

      3. August 2000.

 

      Zu 2.3 bis 2.5:

      Zu diesen Regierungsvorlagen als solchen hat kein Begutachtungsverfahren

      stattgefunden, da es sich bloß um die Zusammenfassung von Gesetzesentwürfen

      verschiedener Bundesministerien gehandelt hat. Zu den in die Regierungsvorlage

      eingegangenen Gesetzesentwürfen verschiedener Bundesministerien hat hinge -

      gen in fast allen Fällen ein Begutachtungsverfahren stattgefunden. Die Beantwor -

      tung der Fragen, die sich auf von anderen Bundesministerien durchgeführte Be -

      gutachtungsverfahren (oder allenfalls deren Nichterfüllung) beziehen, fällt nicht in

      meinen Wirkungsbereich. Ich darf daher auf die Antworten der anderen Bundes -

      ministerien zu den an sie gerichteten gleichlautenden Anfragen verweisen.

 

      Zu 2.6:             19. Mai 1999

      Zu 2.7:             4. Mai 2000

      Zu 2.8:             18. Oktober 2000

      Zu 2.9:             18. Oktober 2000

      Zu 2.10:           Der Entwurf wurde zweimal zur Begutachtung ausgesendet:

                                1. am 29. Juni 200 (allgemeine Begutachtung)

                                2. am 13. September 2000 (ergänzende Kurzbegutachtung)

Zu Frage 4:

      Zu 2.1 und 2.2:     siehe Beilage A1

      Zu 2.3 bis 3.5:       siehe Beilage A

      Zu 2.6 bis 2.9:       siehe Beilage C

      Zu 2.10:                 siehe Beilage E

               

Zu Frage 5:

      Zu 2.1 und 2.2:

      Als Endtermin wurde der 11. September 2000 genannt. Die Begutachtungsfrist

      wurde wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit von den empfohlenen 6 Wochen

      auf knapp 5 Wochen verkürzt.

      Zu 2.3 bis 2.5:

      Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 3.

      Zu 2.6: 2. Juli 1999

      Zu 2.7: 6 Wochen

      Zu 2.8: 20. November 2000

      Zu 2.9: 20. November 2000

      Zu 2.10:

      In der ersten Begutachtung wurde eine Frist bis zum 11. August 2000 gesetzt, in

      der zweiten bis zum 6. Oktober 2000.

 

Zu Frage 6:

Bemerkt wird, daß bei postalischer Zusendung der Zeitpunkt der Zustellung dem

Bundeskanzleramt im Einzelfall nicht bekannt ist. Die exakte Nettozeit könnte, wenn

überhaupt, nur mehr mit unverhältnismäßigem Aufwand genau festgestellt werden.

      Zu 2.2 und 2.2:               5 Wochen

      Zu 2.3 bis 2.5:                Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 3.

      Zu 2.6 und 2.7:               6 Wochen

      Zu 2.8 und 2.9:               1 Monat

      Zu 2.10:

      Die Zeit für die Erarbeitung der Stellungnahmen betrug somit in der ersten Begut -

      achtung 6 Wochen, in der zweiten 3 Wochen.

 

Zu Frage 7:

      Zu 2.1. und 2.2.:             siehe Beilage A1

      Zu 2.6. bis 2.9:                siehe Beilage C

      Zu 2.10:                           siehe Beilage E

 

Zu Frage 8:

Der Entwurf über die Änderung des Kunstförderungsgesetzes (2.2) wurde nicht in die

Begutachtung geschickt. Auf die Beantwortung zu Frage 3 wird verwiesen.

Zu Frage 9:

Die administrative Ergänzung des § 3 Abs 4 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr.

146/1988 idF BGBl. I Nr. 95/1997 wurde durch das Erkenntnis des OGH vom

21. 12. 1995, 8 Ob 557/93, erforderlich, da Förderungsverträge zwischen Gebiets -

körperschaften mangels einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung nichtig sind.

Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Kunstförderungsgesetz sollte

der Bund in die Lage versetzt, den Ankauf von Kunstwerken durch Landes - und

Gemeindegalerien zu fördern, wenn die Förderung im gesamtösterreichischen

Interesse gelegen ist.

 

Im übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 3 hingewiesen.

 

Zu Frage 10:

Nein.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 10.

 

Zu Frage 13:

      Zu 2.1 und 2.2:            11. Oktober 2000

      Zu 2.3:                          20. März 2000

      Zu 2.4 und 2.10:          17. Oktober 2000

      Zu 2.5:                          27. Februar 2001

      Zu 2.6:                          3. Mai 2000

      Zu 2.7:                          5. September 2000

      Zu 2.8 und 2.9:            5. Dezember 2000

 

Zu Frage 14:

Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung der Regierungsvorlagen an den Nationalrat

unmittelbar nach der Beschlußfassung durch den Ministerrat. Es ist aber darauf

hinzuweisen, daß die Herstellung der vollen Auflage von Regierungsvorlagen in der

Regel nicht vom Bundeskanzleramt sondern von der Parlamentsdirektion besorgt

wird

      Zu 2.1 und 2.2:            13. Oktober 2000

      Zu 2.3:                          20. März 2000

      Zu 2.4:                          17. Oktober 2000

      Zu 2.5:                          27. Februar 2001

      Zu 2.6:                          3. Mai 2000

      Zu 2.7:                          5. September 2000

      Zu 2.8 und 2.9:            5. Dezember 2000

      Zu 2.10:                        17. Oktober 2000

Zu Frage 15:

      Zu 2.1 und 2.2:

      Das Künstler - Sozialversicherungsfondsgesetz K - SVFG wurde im BGBl. I Nr.

      131/2000, das BG, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert

      wird und das BG, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird, wurden im

      BGBl. I Nr. 132/2000 kundgemacht. Beide BGBl. wurden am 29. Dezember 2000

      ausgegeben.

 

      Zu 2.3:

      BGBl. I Nr. 26/2000 vom 19. Mai 2000

 

      Zu 2.4:

      BGBl. Nr. 142/2000 vom 29. Dezember 2000

 

      Zu 2.5:

      BGBl. I Nr. 47/2001 vom 8. Mai 2001

 

      Zu 2.6:

      BGBl. I Nr. 75/2000 vom 8. 10. 2000

 

      Zu 2.7:

      Wurde bisher nicht beschlossen.

     

      Zu 2.8

      Der einfachgesetzliche Alternativvorschlag wurde als Initiativantrag eingebracht.

 

      Zu 2.9:

      BGBl. I Nr. 32/2001 vom 6. 3. 2001.

 

      Zu 2.10:

      Die Regierungsvorlage wurde vom Nationalrat nicht zum Gesetzesbeschluß

      erhoben. Stattdessen wurde eine ,,Rumpfnovelle“ beschlossen, die auf einen

      Initiativantrag der Abgeordneten Kostelka, Krüger und Baumgartner - Gabitzer

      zurückgeht (vgl. 360 dBlg; XXI. GP) Diese wurde am 29. Dezember 2000 im BGBl.

      I Nr.125/2000 veröffentlicht.

 

Zu Frage 16:

Das Begutachtungsverfahren bietet dem mit der Vorbereitung eines Rechtssetzungs -

aktes betrauten Organ die Möglichkeit, den Sachverstand anderer Stellen zu nutzen

sowie vor allem die Sichtweise der Betroffenen kennen zu lernen und in seine Über

legungen einzubeziehen. Beide Gesichtspunkte Mobilisierung eines Maximums an

Sachverstand mit einem Minimum an Aufwand einerseits und Partizipation der Be -

troffenen an der Entscheidungsfindung andererseits - halte ich für ein wesentliches

Qualitätskriterium der Entscheidungsfindung im Bereich der Rechtssetzung.

Zu Frage 17:

Wie sich schon aus der Antwort zu Frage 16 ergibt, kann die Einbeziehung eines

möglichst weiten Kreises von Betroffenen, Sachkundigen und Interessierten - unter

Festsetzung einer angemessenen Zeitspanne für die Stellungnahme - der Entschei -

dungsfindung nur förderlich sein.

 

Starre rechtliche Festlegungen hinsichtlich der einzuräumenden Begutachtungsfrist

und des Kreises der Teilnehmer erscheinen mir jedoch nicht zweckmäßig, da im

Rahmen der Rechtssetzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

 

Auch auf die verfassungsrechtliche Dimension derartiger Fixierungen ist hinzuwei -

sen, da eine rechtliche Verpflichtung, über jeden Gesetzesentwurf ein Begutach -

tungsverfahren durchzuführen offensichtlich das Initiativrecht nicht nur der Bun -

desregierung, sondern auch der Abgeordneten des Nationalrats beschneiden

würde.

 

Zu Frage 18:

Die elektronische Kommunikation sehe ich als ein wirksames Mittel an, das Begut -

achtungsverfahren mit einem Minimum an Aufwand auf eine möglichst breite Basis

zu stellen.

 

Im Bundeskanzleramt wie auch in anderen Bundesministerien wurde bereits begon -

nen Begutachtungsentwürfe auch im Internet zu publizieren.

 

Im Bundeskanzleramt werden außerdem Vorarbeiten mit dem Ziel durchgeführt, den

Rechtssetzungsprozeß weitestmöglich auf eine elektronische Grundlage stellen zu

können. Die Publikation von Begutachtungsentwürfen im Internet ist Teil dieser Kon -

zeption.

 

Zu Frage 19:

Vier.

 

Zu Frage 20:

1.   VO des Bundeskanzlers über Standard - und Musteranwendungen nach dem

      Datenschutzgesetz 2000 (Standard - und Musterverordnung 2000 - StMV),

2.   VO des Bundeskanzlers über die Anbietungs - und Ablieferungspflicht bei

      sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz,

3.   Topographieverordnung - Burgenland

4.   Amtssprachenverordnung - Ungarisch.

 

Zu Frage 21:

      Zu 20.1:           30. Mai 2000

      Zu 20.2:           15. November 2000

      Zu 20.3:           3. Februar 2000

      Zu 20.4:           4. Mai 2000


 

Zu Frage 22:

      Zu 20.1:           siehe Beilage B

      Zu 20.2:           siehe Beilage C

      Zu 20.3:           siehe Beilage D

      Zu 20.4:           siehe Beilage D

 

Zu Frage 23:

      Zu 20.1:           siehe Beilage B zu Frage 22

      Zu 20.2:           15. Dezember 2000

      Zu 20.3:           2. März 2000

      Zu 20.4:           2. Juni 2000

 

Zu Frage 24:

      Zu 20.1:           17 bzw. 27 Tage

      Zu 20.2:           1 Monat

      Zu 20.3:           ca. 23 bis 27 Tage

      Zu 20.4:           ca. 23 bis 27 Tage

 

Zu Frage 25:

      Zu 20.1:           siehe Beilage B

      Zu 20.2:           siehe Beilage G

      Zu 20.3:           siehe Beilage D

      Zu 20.4:           siehe Beilage D

 

Zu Frage 26:

Keine.

 

Zu den Fragen 27 bis 30:

Die Beantwortung dieser Fragen entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage

26.

Zu Frage 4 (Stellen, an die Unterlagen zur Begutachtung versandt wurden):

 

An

die Österreichische Präsidentschaftskanzlei

die Parlamentsdirektion

den Rechnungshof

die Volksanwaltschaft

den Verfassungsgerichtshof

den Verwaltungsgerichtshof

das Präsidium der Finanzprokuratur

alle Bundesministerien

das Bundesministerium für Finanzen, Sektion II

das Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. SCHÜSSEL

das Büro der Frau VK Dr. Riess - Passer

das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz

das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck

das Büro von Herrn Staatssekretär Morak

das Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann

das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für soziale

Sicherheit und Generationen

den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung

alle Ämter der Landesregierungen

die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung

den Datenschutzrat

die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

den Österreichischen Städtebund

den Österreichischen Gemeindebund

die Wirtschaftskammer Österreichs

die Bundesarbeitskammer

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

den Österreichischen Landarbeiterkammertag

den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

alle Rechtsanwaltskammern

die Österreichische Notariatskammer

die Österreichische Patentanwaltskammer

die Österreichische Ärztekammer

die Österreichische Dentistenkammer

die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

die Österreichische Apothekerkammer

die Bundeskammer der Architekten - und Ingenieurkonsulenten

die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

die Österreichische Hochschülerschaft

die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe

die Vereinigung Österreichischer Industrieller

den Österreichischen Gewerkschaftsbund

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

den Verhandlungsausschuß der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

die Österreichische Bischofskonferenz

die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

die Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren

die Österreichische Rektorenkonferenz

den Verband der Professoren Österreichs

das Österreichische Normungsinstitut

den Österreichischen Bundesjugendring

den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber

die Bundessportorganisation

den Hauptverband der Land - und Forstwirtschaftsbetriebe

Österreichs

den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs

den Österreichischen Automobil -, Motorrad - und Touringclub

die Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

die Vereinigung der österreichischen Richter

die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst

die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz

die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz

die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg

die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck

das Institut für Rechtswissenschaften, TU Wien

das Institut für Wirtschaft, Politik und Recht

das Institut für Rechtswissenschaften, Universität Klagenfurt

die Hochschule für Musik und darstellende Kunst

den Österreichischen Wasser - und Abfallwirtschaftsverband

den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband

den Österreichischen Ingenieur - und Architekten - Verein

den evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien

den Verband österr. Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels

den Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie

die ARGE DATEN

das Österreichische Institut für Rechtspolitik

das Institut für Europarecht Wien

das Forschungsinstitut für Europarecht Graz

das Forschungsinstitut für Europafragen an der

Wirtschaftsuniversität Wien

das Zentrum für Europäisches Recht Innsbruck

das Forschungsinstitut für Europarecht Salzburg

das Forschungsinstitut für Europarecht Linz

das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht, WU Wien

das Österreichische Institut für Menschenrechte

den Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

die Bundestheater - Holding GmbH

die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe

die Kulturpolitische Kommission

den Fachverband der Audiovisions - und Filmindustrie Österreichs

den Verband österreichischer Film - und Videoproduzenten

den Österreichischen Verband Film - und Videoschnitt

den Verband Österreichischer Filmausstatter

den Verband Österreichischer Kameraleute

den Verband der Filmregisseure Osterreichs

die VOICE - Verein der Sprecher und Darsteller

die Arge Drehbuch

den Verband Österreichischer Filmschauspieler

den Österreichischen Regie -Verband - TV

den Österreichischen Rundfunk

den Dachverband der österreichischen Filmschafenden

der Wiener Bühnenverein

die IG freie Theaterarbeit

der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte

die IG Kultur Österreich

der Österreichische Komponistenbund

der Verband der österreichischen Musikwirtschaft - IFPI

die MKAG (Musiker -, Komponisten - und Autorengilde)

der Sozialfonds für Musikschaffende

die Intern Gesellschaft für neue Musik/Sektion Österreich (IGNM)

der Österreichische Kunstsenat

der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels

die Grazer Autorenversammlung

die IG Autorinnen Autoren

die Literarische Übersetzergemeinschaft

die IG Bildende Kunst

die Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs

die AKM - staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und

Musikverleger

die Austro - Mechana - Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch - musikalischer

Urheberrechte

die Literar - Mechana - Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte

die LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH

die LVG - Literarische Verwertungsgesellschaft

die Musikedition

die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG)

die VAM - Verwertungsgesellschaft für audio - visuelle Medien

die VBK - Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler

die VBT - Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton

die VDFS - Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender

die VGR - Verwertungsgesellschaft Rundfunk

die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs

 

Zu Frage 7 (Stellen, die Position bezogen haben):

 

      •  der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vom 19. 9. 2000;

      • des Landes Oberösterreich vom 11. 9. 2000, ZI. Verf - 300279/38 - Fi;

      • des Landes Steiermark vom 12.9.2000, GZ VD - 17. 03 - 1/2000 - 1;

      • des Bundesministeriums für Land - und Fortwirtschaft, Umwelt und

         Wasserwirtschaft vom 18. 9. 2000, ZI. 11.599/04-I/A/1/2000;

      • der Übersetzergemeinschaft Literaturhaus vom 8. 9. 2000;

      • des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 15. 9. 2000,

         ZI. 1055.312/0002e - l.2/2000;

      • des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom 12. 9. 2000, Mag. Dj/Mi;

      • der Wirtschaftskammer Österreich vom 12. 9. 2000, ZI. Sp 412/00/Mag.No/G;

      • der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe vom 11. 9. 2000;

      • des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 11. 9. 2000,

         GZ 14.115/38 - Pr/7/00;

      •  der Litera - Mechana vom 15. 9. 2000;

      • der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs - Zentralverband

         vom 5. 9. 2000;

      • des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6. 9. 2000,

         ZI. PrsG - 452.14,312.15;

      •  des Amtes der Wiener Landesregierung vom 6. 9. 2000,

         ZI. MD - VfR - 1293/2000;

      • der Literarischen Verwertungsgesellschaft vom 15. 9. 2000;

      • des ARBÖ vom 13. 9. 2000;

      • der IG Autorinnen Autoren vom 9. 9. 2000;

      • des ORF vom 28. 8. 2000, ZI. GRA/FS/Cb1B2086;

      • der Tiroler Landesregierung vom 28. 8. 2000, ZI.Präs.II - 25/785;

      • der Salzburger AG für Energiewirtschaft vom 11. 9. 2000, ZI. 5993/RW/Ga - Wk;

      • der FLUSS NÖ Fotoinitiative vom 22. 8. 2000;

      • des Österreichischen Gemeindebundes vom 4. 9. 2000, ZI. 301/040900/Hö;

      • des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16. 8. 2000,

         ZI. 2.692/11 - VIII/1/2000;

      • des Österreichischen Musikrates vom 25. 8. 2000;

      • der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 7. 9. 2000,

         Zl. II 104i dr.ur - s;

      • des Verbandes der Österreichischen Musikwirtschaft vom 11. 9. 2000;

      • der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 11. 9. 2000;

      • des Rechnungshofes vom 5. 9. 2000, ZI. 300.405/001 - Pr./1/00;

      • des Verfassungsdienstes des BKA vom 4. 9. 2000, GZ 601.786/0 - V/A/5/00;

      • der Zentralvereinigung der Architekten Österreichs vom 11. 9. 2000;

      • des Bundesministeriums für Justiz vom 8. 9. 2000, ZI. 43.021/4 - 1/8/2000;

      • des Amtes der NÖ Landesregierung vom 5. 9. 2000, ZI. LAD1 - VD - 5504/48;

      • des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 6. 9. 2000,

         Zl. LAD - VD - B62611 - 2000;

      • des Wiener Bühnenvereines;

      • des Österreichischen Komponistenbundes;

      • der Verwertungsgesellschaft der bildenden Künstler vom 5. 9. 2000;

      • des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom

         8. 9. 2000, ZI. 12 - 42.01/00Gm/er;

      • des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom

         14. 9. 2000, GZ 21.230/18 - 11/2000;

      • des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. 9. 2000, GZ 221612/4 - II/5a/00;

      • des Österreichischen Kunstsenates vom 6. 9. 2000;

      • der IG Bildende Kunst vom 8. 9. 2000;

      • der Verwertungsgesellschaft bildender Künstler vom 7. 9. 2000;

      • der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige

                vom 30. 8. 2000;

      • des Datenschutzrates vom 13. 9. 2000, ZI. 817.141/2 - DSR/00;

         der Musiker - Komponisten - Autorengilde (MKAG) vom 7. 9. 2000.