2123/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15. 05. 2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kostelka und Genossen haben am 16. März
2001 unter der Nr.21 30/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be –
treffend Fakten zum Begutachtungsverfahren gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Zehn
Zu Frage 2:
1. Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der
selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler -
Sozialversicherungsfondsgesetz K - SVFG)
2. Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das
Kunstförderungsgesetz geändert werden.
3. Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz
1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Straf -
prozessordnung 1975 das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz,
das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Finanzausgleichsgesetz 1997,
das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Elektrizitätsabgabe
gesetz das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungssteuergesetz 1953, das
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1967, das Agrarverfah -
rensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations - und Technolo -
giefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz,
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz - Entgeltsicherungsge -
setz, das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz:, das Allgemeine Sozialver
sicherungsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanle -
rungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das
Poststrukturgesetz,
das Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984,
das Wohnhaussanierungsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2000)
4. Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Fir -
menbuchgesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung das
Gerichtsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkom -
mensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs -
steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das
Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabegesetz, das Gebührengesetz
1957, das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerb -
steuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Normverbrauchs -
abgabegesetz 1991 das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuerge -
setz 1993, das Mineratölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das
Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995,
das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabga -
benordnung, das Gesundheits - und Sozialbereich - Beihilfengesetz 1996, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Fi -
nanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzie -
rungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten - Dienst -
rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bun -
destheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzur -
laubsgeldgesetz, das Bundes - Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz
über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensionsgesetz, das Richterdienst -
gesetz, das Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer - Dienst -
rechtgesetz 1984, das Land - und forstwirtschaftliche Landeslehrer - Dienst -
rechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten - Hilfe Leistungsgesetz, das Aus -
landszulagengesetz, das EU - Beamten - Sozialversicherungsgesetz, das Bun -
desbahn - Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Ar -
beitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz, das
Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz - Entgeltsi -
cherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das Beam -
ten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsge -
setz 1967, das Universiäts - Studiengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992,
das Hochschul - Taxengesetz 1972, das Bundesgesetz über die Abgeltung von
Lehr - und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseengesetz, das
Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasser -
rechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umwelttörderungsge -
setz, das ASFINAG - gesetz, das Bundesstraßengesetzes 1971, das Bundes -
straßen - Finanzierungsgesetzes 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und
das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonderrege -
lungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung
der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)
5. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996,
das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das
Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatz -
steuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996,
das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz
1966, das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversiche -
rungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
sowie ein Bundesgesetz, mit dem die Agentur für Ernährungssicherheit Öster -
reich errichtet wird (Ernährungssicherheitsgesetz), erlassen wird (Budgetbegleit -
gesetz 2002)
6. Novelle zum Mediengesetz
7. Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte
(Fernsehexklusivrechtegesetz - FERG)
8. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz: über die
Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde u.a. erlassen werden
9. Entwurf eines Privatradiogesetzes
10. Bundesgesetz, mit dem ein neues Bundesvergabegesetz erlassen, sowie das
Forschungsorganisationsgesetz geändert wird.
Zu Frage 3:
Zu 2.1und 2.2
3. August 2000.
Zu 2.3 bis 2.5:
Zu diesen Regierungsvorlagen als solchen hat kein Begutachtungsverfahren
stattgefunden, da es sich bloß um die Zusammenfassung von Gesetzesentwürfen
verschiedener Bundesministerien gehandelt hat. Zu den in die Regierungsvorlage
eingegangenen Gesetzesentwürfen verschiedener Bundesministerien hat hinge -
gen in fast allen Fällen ein Begutachtungsverfahren stattgefunden. Die Beantwor -
tung der Fragen, die sich auf von anderen Bundesministerien durchgeführte Be -
gutachtungsverfahren (oder allenfalls deren Nichterfüllung) beziehen, fällt nicht in
meinen Wirkungsbereich. Ich darf daher auf die Antworten der anderen Bundes -
ministerien zu den an sie gerichteten gleichlautenden Anfragen verweisen.
Zu 2.6: 19. Mai 1999
Zu 2.7: 4. Mai 2000
Zu 2.8: 18. Oktober 2000
Zu 2.9: 18. Oktober 2000
Zu 2.10: Der Entwurf wurde zweimal zur Begutachtung ausgesendet:
1. am 29. Juni 200 (allgemeine Begutachtung)
2.
am 13. September 2000 (ergänzende Kurzbegutachtung)
Zu Frage 4:
Zu 2.1 und 2.2: siehe Beilage A1
Zu 2.3 bis 3.5: siehe Beilage A
Zu 2.6 bis 2.9: siehe Beilage C
Zu 2.10: siehe Beilage E
Zu Frage 5:
Zu 2.1 und 2.2:
Als Endtermin wurde der 11. September 2000 genannt. Die Begutachtungsfrist
wurde wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit von den empfohlenen 6 Wochen
auf knapp 5 Wochen verkürzt.
Zu 2.3 bis 2.5:
Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 3.
Zu 2.6: 2. Juli 1999
Zu 2.7: 6 Wochen
Zu 2.8: 20. November 2000
Zu 2.9: 20. November 2000
Zu 2.10:
In der ersten Begutachtung wurde eine Frist bis zum 11. August 2000 gesetzt, in
der zweiten bis zum 6. Oktober 2000.
Zu Frage 6:
Bemerkt wird, daß bei postalischer Zusendung der Zeitpunkt der Zustellung dem
Bundeskanzleramt im Einzelfall nicht bekannt ist. Die exakte Nettozeit könnte, wenn
überhaupt, nur mehr mit unverhältnismäßigem Aufwand genau festgestellt werden.
Zu 2.2 und 2.2: 5 Wochen
Zu 2.3 bis 2.5: Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 3.
Zu 2.6 und 2.7: 6 Wochen
Zu 2.8 und 2.9: 1 Monat
Zu 2.10:
Die Zeit für die Erarbeitung der Stellungnahmen betrug somit in der ersten Begut -
achtung 6 Wochen, in der zweiten 3 Wochen.
Zu Frage 7:
Zu 2.1. und 2.2.: siehe Beilage A1
Zu 2.6. bis 2.9: siehe Beilage C
Zu 2.10: siehe Beilage E
Zu Frage 8:
Der Entwurf über die Änderung des Kunstförderungsgesetzes (2.2) wurde nicht in die
Begutachtung geschickt. Auf die Beantwortung
zu Frage 3 wird verwiesen.
Zu Frage 9:
Die administrative Ergänzung des § 3 Abs 4 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr.
146/1988 idF BGBl. I Nr. 95/1997 wurde durch das Erkenntnis des OGH vom
21. 12. 1995, 8 Ob 557/93, erforderlich, da Förderungsverträge zwischen Gebiets -
körperschaften mangels einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung nichtig sind.
Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Kunstförderungsgesetz sollte
der Bund in die Lage versetzt, den Ankauf von Kunstwerken durch Landes - und
Gemeindegalerien zu fördern, wenn die Förderung im gesamtösterreichischen
Interesse gelegen ist.
Im übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 3 hingewiesen.
Zu Frage 10:
Nein.
Zu den Fragen 11 und 12:
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 10.
Zu Frage 13:
Zu 2.1 und 2.2: 11. Oktober 2000
Zu 2.3: 20. März 2000
Zu 2.4 und 2.10: 17. Oktober 2000
Zu 2.5: 27. Februar 2001
Zu 2.6: 3. Mai 2000
Zu 2.7: 5. September 2000
Zu 2.8 und 2.9: 5. Dezember 2000
Zu Frage 14:
Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung der Regierungsvorlagen an den Nationalrat
unmittelbar nach der Beschlußfassung durch den Ministerrat. Es ist aber darauf
hinzuweisen, daß die Herstellung der vollen Auflage von Regierungsvorlagen in der
Regel nicht vom Bundeskanzleramt sondern von der Parlamentsdirektion besorgt
wird
Zu 2.1 und 2.2: 13. Oktober 2000
Zu 2.3: 20. März 2000
Zu 2.4: 17. Oktober 2000
Zu 2.5: 27. Februar 2001
Zu 2.6: 3. Mai 2000
Zu 2.7: 5. September 2000
Zu 2.8 und 2.9: 5. Dezember 2000
Zu 2.10:
17.
Oktober 2000
Zu Frage 15:
Zu 2.1 und 2.2:
Das Künstler - Sozialversicherungsfondsgesetz K - SVFG wurde im BGBl. I Nr.
131/2000, das BG, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert
wird und das BG, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird, wurden im
BGBl. I Nr. 132/2000 kundgemacht. Beide BGBl. wurden am 29. Dezember 2000
ausgegeben.
Zu 2.3:
BGBl. I Nr. 26/2000 vom 19. Mai 2000
Zu 2.4:
BGBl. Nr. 142/2000 vom 29. Dezember 2000
Zu 2.5:
BGBl. I Nr. 47/2001 vom 8. Mai 2001
Zu 2.6:
BGBl. I Nr. 75/2000 vom 8. 10. 2000
Zu 2.7:
Wurde bisher nicht beschlossen.
Zu 2.8
Der einfachgesetzliche Alternativvorschlag wurde als Initiativantrag eingebracht.
Zu 2.9:
BGBl. I Nr. 32/2001 vom 6. 3. 2001.
Zu 2.10:
Die Regierungsvorlage wurde vom Nationalrat nicht zum Gesetzesbeschluß
erhoben. Stattdessen wurde eine ,,Rumpfnovelle“ beschlossen, die auf einen
Initiativantrag der Abgeordneten Kostelka, Krüger und Baumgartner - Gabitzer
zurückgeht (vgl. 360 dBlg; XXI. GP) Diese wurde am 29. Dezember 2000 im BGBl.
I Nr.125/2000 veröffentlicht.
Zu Frage 16:
Das Begutachtungsverfahren bietet dem mit der Vorbereitung eines Rechtssetzungs -
aktes betrauten Organ die Möglichkeit, den Sachverstand anderer Stellen zu nutzen
sowie vor allem die Sichtweise der Betroffenen kennen zu lernen und in seine Über
legungen einzubeziehen. Beide Gesichtspunkte Mobilisierung eines Maximums an
Sachverstand mit einem Minimum an Aufwand einerseits und Partizipation der Be -
troffenen an der Entscheidungsfindung andererseits - halte ich für ein wesentliches
Qualitätskriterium der
Entscheidungsfindung im Bereich der Rechtssetzung.
Zu Frage 17:
Wie sich schon aus der Antwort zu Frage 16 ergibt, kann die Einbeziehung eines
möglichst weiten Kreises von Betroffenen, Sachkundigen und Interessierten - unter
Festsetzung einer angemessenen Zeitspanne für die Stellungnahme - der Entschei -
dungsfindung nur förderlich sein.
Starre rechtliche Festlegungen hinsichtlich der einzuräumenden Begutachtungsfrist
und des Kreises der Teilnehmer erscheinen mir jedoch nicht zweckmäßig, da im
Rahmen der Rechtssetzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.
Auch auf die verfassungsrechtliche Dimension derartiger Fixierungen ist hinzuwei -
sen, da eine rechtliche Verpflichtung, über jeden Gesetzesentwurf ein Begutach -
tungsverfahren durchzuführen offensichtlich das Initiativrecht nicht nur der Bun -
desregierung, sondern auch der Abgeordneten des Nationalrats beschneiden
würde.
Zu Frage 18:
Die elektronische Kommunikation sehe ich als ein wirksames Mittel an, das Begut -
achtungsverfahren mit einem Minimum an Aufwand auf eine möglichst breite Basis
zu stellen.
Im Bundeskanzleramt wie auch in anderen Bundesministerien wurde bereits begon -
nen Begutachtungsentwürfe auch im Internet zu publizieren.
Im Bundeskanzleramt werden außerdem Vorarbeiten mit dem Ziel durchgeführt, den
Rechtssetzungsprozeß weitestmöglich auf eine elektronische Grundlage stellen zu
können. Die Publikation von Begutachtungsentwürfen im Internet ist Teil dieser Kon -
zeption.
Zu Frage 19:
Vier.
Zu Frage 20:
1. VO des Bundeskanzlers über Standard - und Musteranwendungen nach dem
Datenschutzgesetz 2000 (Standard - und Musterverordnung 2000 - StMV),
2. VO des Bundeskanzlers über die Anbietungs - und Ablieferungspflicht bei
sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz,
3. Topographieverordnung - Burgenland
4. Amtssprachenverordnung - Ungarisch.
Zu Frage 21:
Zu 20.1: 30. Mai 2000
Zu 20.2: 15. November 2000
Zu 20.3: 3. Februar 2000
Zu 20.4: 4. Mai 2000
Zu Frage 22:
Zu 20.1: siehe Beilage B
Zu 20.2: siehe Beilage C
Zu 20.3: siehe Beilage D
Zu 20.4: siehe Beilage D
Zu Frage 23:
Zu 20.1: siehe Beilage B zu Frage 22
Zu 20.2: 15. Dezember 2000
Zu 20.3: 2. März 2000
Zu 20.4: 2. Juni 2000
Zu Frage 24:
Zu 20.1: 17 bzw. 27 Tage
Zu 20.2: 1 Monat
Zu 20.3: ca. 23 bis 27 Tage
Zu 20.4: ca. 23 bis 27 Tage
Zu Frage 25:
Zu 20.1: siehe Beilage B
Zu 20.2: siehe Beilage G
Zu 20.3: siehe Beilage D
Zu 20.4: siehe Beilage D
Zu Frage 26:
Keine.
Zu den Fragen 27 bis 30:
Die Beantwortung dieser Fragen entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage
26.
Zu Frage 4 (Stellen, an die Unterlagen zur Begutachtung versandt wurden):
An
die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
die Parlamentsdirektion
den Rechnungshof
die Volksanwaltschaft
den Verfassungsgerichtshof
den Verwaltungsgerichtshof
das Präsidium der Finanzprokuratur
alle Bundesministerien
das Bundesministerium für Finanzen, Sektion II
das Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. SCHÜSSEL
das Büro der Frau VK Dr. Riess - Passer
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck
das Büro von Herrn Staatssekretär Morak
das Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann
das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für soziale
Sicherheit und Generationen
den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung
alle Ämter der Landesregierungen
die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung
den Datenschutzrat
die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
den Österreichischen Städtebund
den Österreichischen Gemeindebund
die Wirtschaftskammer Österreichs
die Bundesarbeitskammer
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
den Österreichischen Landarbeiterkammertag
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
alle Rechtsanwaltskammern
die Österreichische Notariatskammer
die Österreichische Patentanwaltskammer
die Österreichische Ärztekammer
die Österreichische Dentistenkammer
die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
die Österreichische Apothekerkammer
die Bundeskammer der Architekten - und Ingenieurkonsulenten
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
die Österreichische Hochschülerschaft
die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
die Vereinigung Österreichischer Industrieller
den Österreichischen Gewerkschaftsbund
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
den Verhandlungsausschuß der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
die Österreichische Bischofskonferenz
die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
die Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
die Österreichische Rektorenkonferenz
den Verband der Professoren Österreichs
das Österreichische Normungsinstitut
den Österreichischen Bundesjugendring
den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber
die Bundessportorganisation
den Hauptverband der Land - und Forstwirtschaftsbetriebe
Österreichs
den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs
den Österreichischen Automobil -, Motorrad - und Touringclub
die Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
die Vereinigung der österreichischen Richter
die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
das Institut für Rechtswissenschaften, TU Wien
das Institut für Wirtschaft, Politik und Recht
das Institut für Rechtswissenschaften, Universität Klagenfurt
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst
den Österreichischen Wasser - und Abfallwirtschaftsverband
den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband
den Österreichischen Ingenieur - und Architekten - Verein
den evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien
den Verband österr. Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels
den Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie
die ARGE DATEN
das Österreichische Institut für Rechtspolitik
das Institut für Europarecht Wien
das Forschungsinstitut für Europarecht Graz
das Forschungsinstitut für Europafragen an der
Wirtschaftsuniversität Wien
das Zentrum für Europäisches Recht Innsbruck
das Forschungsinstitut für Europarecht Salzburg
das Forschungsinstitut für Europarecht Linz
das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht, WU Wien
das Österreichische Institut für Menschenrechte
den Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
die Bundestheater - Holding GmbH
die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe
die Kulturpolitische Kommission
den Fachverband der Audiovisions - und Filmindustrie Österreichs
den Verband österreichischer Film - und Videoproduzenten
den Österreichischen Verband Film - und Videoschnitt
den Verband Österreichischer Filmausstatter
den Verband Österreichischer Kameraleute
den Verband der Filmregisseure Osterreichs
die VOICE - Verein der Sprecher und Darsteller
die Arge Drehbuch
den Verband Österreichischer Filmschauspieler
den Österreichischen Regie -Verband - TV
den Österreichischen Rundfunk
den Dachverband der österreichischen Filmschafenden
der Wiener Bühnenverein
die IG freie Theaterarbeit
der Theatererhalterverband
österreichischer Bundesländer und Städte
die IG Kultur Österreich
der Österreichische Komponistenbund
der Verband der österreichischen Musikwirtschaft - IFPI
die MKAG (Musiker -, Komponisten - und Autorengilde)
der Sozialfonds für Musikschaffende
die Intern Gesellschaft für neue Musik/Sektion Österreich (IGNM)
der Österreichische Kunstsenat
der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels
die Grazer Autorenversammlung
die IG Autorinnen Autoren
die Literarische Übersetzergemeinschaft
die IG Bildende Kunst
die Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs
die AKM - staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und
Musikverleger
die Austro - Mechana - Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch - musikalischer
Urheberrechte
die Literar - Mechana - Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte
die LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
die LVG - Literarische Verwertungsgesellschaft
die Musikedition
die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG)
die VAM - Verwertungsgesellschaft für audio - visuelle Medien
die VBK - Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler
die VBT - Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton
die VDFS - Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender
die VGR - Verwertungsgesellschaft Rundfunk
die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs
Zu Frage 7 (Stellen, die Position bezogen haben):
• der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vom 19. 9. 2000;
• des Landes Oberösterreich vom 11. 9. 2000, ZI. Verf - 300279/38 - Fi;
• des Landes Steiermark vom 12.9.2000, GZ VD - 17. 03 - 1/2000 - 1;
• des Bundesministeriums für Land - und Fortwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vom 18. 9. 2000, ZI. 11.599/04-I/A/1/2000;
• der Übersetzergemeinschaft Literaturhaus vom 8. 9. 2000;
• des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 15. 9. 2000,
ZI. 1055.312/0002e - l.2/2000;
• des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vom 12. 9. 2000, Mag. Dj/Mi;
• der Wirtschaftskammer Österreich vom 12. 9. 2000, ZI. Sp 412/00/Mag.No/G;
• der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe vom 11. 9. 2000;
• des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 11. 9. 2000,
GZ 14.115/38 - Pr/7/00;
• der Litera - Mechana vom 15. 9. 2000;
• der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs - Zentralverband
vom 5. 9. 2000;
• des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6. 9. 2000,
ZI. PrsG - 452.14,312.15;
• des Amtes der Wiener Landesregierung vom 6. 9. 2000,
ZI.
MD - VfR - 1293/2000;
• der Literarischen Verwertungsgesellschaft vom 15. 9. 2000;
• des ARBÖ vom 13. 9. 2000;
• der IG Autorinnen Autoren vom 9. 9. 2000;
• des ORF vom 28. 8. 2000, ZI. GRA/FS/Cb1B2086;
• der Tiroler Landesregierung vom 28. 8. 2000, ZI.Präs.II - 25/785;
• der Salzburger AG für Energiewirtschaft vom 11. 9. 2000, ZI. 5993/RW/Ga - Wk;
• der FLUSS NÖ Fotoinitiative vom 22. 8. 2000;
• des Österreichischen Gemeindebundes vom 4. 9. 2000, ZI. 301/040900/Hö;
• des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16. 8. 2000,
ZI. 2.692/11 - VIII/1/2000;
• des Österreichischen Musikrates vom 25. 8. 2000;
• der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 7. 9. 2000,
Zl. II 104i dr.ur - s;
• des Verbandes der Österreichischen Musikwirtschaft vom 11. 9. 2000;
• der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 11. 9. 2000;
• des Rechnungshofes vom 5. 9. 2000, ZI. 300.405/001 - Pr./1/00;
• des Verfassungsdienstes des BKA vom 4. 9. 2000, GZ 601.786/0 - V/A/5/00;
• der Zentralvereinigung der Architekten Österreichs vom 11. 9. 2000;
• des Bundesministeriums für Justiz vom 8. 9. 2000, ZI. 43.021/4 - 1/8/2000;
• des Amtes der NÖ Landesregierung vom 5. 9. 2000, ZI. LAD1 - VD - 5504/48;
• des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 6. 9. 2000,
Zl. LAD - VD - B62611 - 2000;
• des Wiener Bühnenvereines;
• des Österreichischen Komponistenbundes;
• der Verwertungsgesellschaft der bildenden Künstler vom 5. 9. 2000;
• des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom
8. 9. 2000, ZI. 12 - 42.01/00Gm/er;
• des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom
14. 9. 2000, GZ 21.230/18 - 11/2000;
• des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. 9. 2000, GZ 221612/4 - II/5a/00;
• des Österreichischen Kunstsenates vom 6. 9. 2000;
• der IG Bildende Kunst vom 8. 9. 2000;
• der Verwertungsgesellschaft bildender Künstler vom 7. 9. 2000;
• der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige
vom 30. 8. 2000;
• des Datenschutzrates vom 13. 9. 2000, ZI. 817.141/2 - DSR/00;
der Musiker - Komponisten - Autorengilde (MKAG) vom 7. 9. 2000.