2126/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15. 05. 2001

 

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident!

 

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage

(2138/J) betreffend „Fakten zum Begutachtungsverfahren“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Frage1:

Wieviele Regierungsvorlagen wurden von Ihrem Ressort seit 4. Februar 2000 vorbereitet?

 

Zu Frage 1:

Seit 4. Februar 2000 wurden vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vier

Regierungsvorlagen vorbereitet.

 

Frage 2:

Welchen Titel haben diese jeweils?

 

Zu Frage 2:

Die Regierungsvorlagen haben folgende Titel:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Sportförderungsgesetz geändert wird

Dienstrechts - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000

Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000

Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil), BGBl. I Nr. 142/2000

Frage 3:

Wann wurden diese jeweils zur Begutachtung ausgeschickt?

 

Zu Frage 3:

Die Dienstrechts - Novelle 2000 wurde am 23. März 2000, das Pensionsreformgesetz 2000 am

28. April 2000 und das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil) am 18. September 2000 zur

Begutachtung ausgeschickt.

 

Frage 4:

An welche Stellen wurden sie jeweils zur Begutachtung versandt?

 

Zu Frage 4:

Dienstrechts - Novelle 2000:

 

      An

      Österreichische Präsidentschaftskanzlei

      Parlamentsdirektion

      Rechnungshof

      Volksanwaltschaft

      Verfassungsgerichtshof

      Verwaltungsgerichtshof

      Alle Bundesministerien

      BM für Wissenschaft und Verkehr - Sektion 1

      Bundeskanzleramt - Sektion V

      BM für Finanzen - Sektion II

      Kabinett von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel

      Büro von Herrn Bundesminister Mag. Grasser

      Büro von Herrn Staatssekretär Morak

      Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck

      Bundes - Gleichbehandlungskommission, Abt. VII/2 des Bundeskanzleramtes

      Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung

      Österreichischer Bundestheaterverband

      Österreichische Bundesforste AG

      Österreichische Post AG

      Telekom Austria AG

      Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich

      Bundespensionsamt

      Verbindungsstelle der Bundesländer

      Alle Ämter der Landesregierungen

      Österreichischer Städtebund

      Österreichischer Gemeindebund

      Wirtschaftskammer Österreich

      Bundesarbeitskammer

      Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

      Österreichischer Landarbeiterkammertag

      Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

      Alle Rechtsanwaltskammern

      Österreichische Ärztekammer

      Österreichisches Institut für Rechtspolitik

      Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

      Österreichische Juristenkommission

      Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

      Österreichische Bischofskonferenz

      Evangelischer Oberkirchenrat AB und HB Wien

      Vereinigung Österreichischer Industrieller

      Österreichischer Gewerkschaftsbund

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

      Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Vereinigung der österreichischen Richter

      Österreichische Rektorenkonferenz

      Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren

      Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

      Österreichische Hochschülerschaft

      Verband der Professoren Österreichs

      BM für Wissenschaft und Verkehr - Gruppe 1/13

      Alle Universitäten und Universitäten der Künste

      Kuratorium der Donau - Universität Krems

      Arbeitsgemeinschaft der Universitäts - und Rektoratsdirektoren

      Österreichisches Universitätenkuratorium

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Bundessektion Hochschullehrer

      Universitätslehrerverband

      Lektorenverband

 

Pensionsreformgesetz 2000:

 

      An

      Österreichische Präsidentschaftskanzlei

      Parlamentsdirektion

      Rechnungshof

      Volksanwaltschaft

      Verfassungsgerichtshof

      Verwaltungsgerichtshof

      Bundeskanzleramt

      Bundeskanzleramt - Sektion V

      Alle Bundesministerien

      BM für Finanzen - Sektion II

      BM für Finanzen - Sektion VI

      Kabinett von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel

      Büro von Herrn Bundesminister Mag. Grasser

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz

      Büro von Herrn Staatssekretär Morak

      Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck

      Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt

      Bundes - Gleichbehandlungskommission beim BM für soziale Sicherheit und Generationen

      Österreichische Post AG

      Telekom Austria AG

      Bundespensionsamt

      Verbindungsstelle der Bundesländer

      Alle Ämter der Landesregierungen

      Österreichischer Städtebund

      Österreichischer Gemeindebund

      Wirtschaftskammer Österreich

      Bundesarbeitskammer

      Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

      Österreichischer Landarbeiterkammertag

      Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

      Alle Rechtsanwaltskammern

      Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

      Österreichischer Gewerkschaftsbund

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

      Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Vereinigung der österreichischen Richter

      Österreichische Rektorenkonferenz

      Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren

      Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

 

Budgetbeleitgesetz 2001 (7.Teil):

 

      An

      Österreichische Präsidentschaftskanzlei

      Parlamentsdirektion

      Rechnungshof

      Volksanwaltschaft

      Verfassungsgerichtshof

      Verwaltungsgerichtshof

      Bundeskanzleramt

      Alle Bundesministerien

      Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

      BM für Finanzen - Sektion II

      BM für Finanzen - Sektion V

      Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel

      Büro von Herrn Bundesminister Mag. Grasser

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck

      Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann

      Büro von Herrn Staatssekretär Morak

      Geschäftsführung der Bundes - Gleichbehandlungskommission

      Bundestheater - Holding GmbH

      Bundespensionsamt

      Österreichische Bundesforste AG

      Österreichische Post AG

      Telekom Austria AG

      Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich

      Alle Ämter der Landesregierungen

      Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

      Österreichischer Städtebund

      Österreichischer Gemeindebund

      Wirtschaftskammer Österreichs

      Bundesarbeitskammer

      Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

      Österreichischer Landarbeiterkammertag

      Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

      Alle Rechtsanwaltskammern

      Österreichische Ärztekammer

      Alle Universitäten und Universitäten der Künste

      Österreichisches Institut für Rechtspolitik

      Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

      Österreichische Juristenkommission

      ARGE der Universitäts - und Rektoratsdirektoren

      Universitätslehrerverband

      Lektorenverband

      Österreichische Bischofskonferenz

      Evangelischer Oberkirchenrat AB und HB Wien

      Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

      Vereinigung Österreichischer Industrieller

      Österreichischer Gewerkschaftsbund

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

      Vereinigung österreichischer Richter

      Rektorenkonferenz

      Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

      Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

      Österreichische Hochschülerschaft

      Verband der Professoren Österreichs

 

Frage 5:

Welche Frist wurde jeweils gesetzt?

 

Zu Frage 5:

Für die Dienstrechts - Novelle 2000 der 2. Mai 2000, für das Pensionsreformgesetz 2000 der

24. Mai 2000 und für das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil) der 2. Oktober 2000.

 

Frage 6:

Wie lange war daher jeweils die Nettozeit (minus Postlauf) für die Erarbeitung der

Stellungnahme für die begutachtenden Stellen?

Zu Frage 6:

Die Nettozeit kann nicht bekanntgegeben werden, da weder die Tage des Postlaufes, noch die

genaue Absendezeit der Stellungnahme durch die begutachtende Stelle bekannt sind.

 

Frage 7:

Welche Stellen, die den Entwurf zur Begutachtung übermittelt bekommen haben, haben eine

Stellungnahme abgegeben?

 

Zu Frage 7:

Zur Dienstrechts - Novelle 2000:

 

      Rechnungshof

      Verwaltungsgerichtshof

      Bundeskanzleramt

      Bundeskanzleramt Sektion V

      BM für auswärtige Angelegenheiten

      BM für Inneres

      BM für Justiz

      BM für Landesverteidigung

      BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales

      BM für soziale Sicherheit und Generationen

      BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

      BM für Finanzen - Sektion II

      Amt der Burgenländischen Landesregierung

      Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

      Amt der Salzburger Landesregierung

      Amt der Tiroler Landesregierung

      Amt der Vorarlberger Landesregierung

      Österreichischer Gemeindebund

      Wirtschaftskammer Österreich

      Bundesarbeitskammer

      Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

      Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

      Österreichische Ärztekammer

      Rechtswissenschaftliche Fakultät Wien

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

               

 

 

Zum Pensionsreformgesetz 2000:

      Rechnungshof

      Verfassungsgerichtshof

      Verwaltungsgerichtshof

      Bundeskanzleramt

      Bundeskanzleramt - Sektion V

      BM für Inneres

      BM für Justiz

      BM für Landesverteidigung

      BM für Land - und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

      BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

      BM für Finanzen - Sektion II

      BM für Finanzen - Sektion VI

      Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt

      Österreichische Post AG

      Telekom Austria AG

      Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

      Amt der Salzburger Landesregierung

      Amt der Vorarlberger Landesregierung

      Amt der Wiener Landesregierung

      Österreichischer Gemeindebund

      Bundesarbeitskammer

      Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

      Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

      Österreichischer Gewerkschaftsbund

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

      Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Vereinigung der österreichischen Richter

      Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren

 

Zum Budgetbeleitgesetz 2001 (7. Teil):

      Rechnungshof

      Bundeskanzleramt

      Bundeskanzleramt - Sektion V

      Bundeskanzleramt

      BM für auswärtige Angelegenheiten

      BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

      BM für Finanzen

      BM für Inneres

      BM für Justiz

      BM für Landesverteidigung

      BM für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

      BM für soziale Sicherheit und Generationen

      Österreichischer Bundestheaterverband

      Post und Telekom AG

      Amt der Burgenländischen Landesregierung

      Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

      Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

      Amt der Salzburger Landesregierung

      Amt der Vorarlberger Landesregierung

      Österreichischer Gemeindebund

      Wirtschaftskammer Österreich

      Bundesarbeitskammer

      Österreichische Ärztekammer

      Rechtswissenschaftliche Fakultät Graz

      Rechtswissenschaftliche Fakultät Salzburg

      Institut für Rechtswissenschaften der TU Wien

      Institut für Wirtschaft, Politik und Recht Bodenkultur Wien

      Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Karl - Franzens - Universität Graz

      Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Karl - Franzens - Universität Graz mit

      Ausnahme der Universitätslehrer

      Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

      Österreichischer Gewerkschaftsbund

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

      Bundessektion Landwirtschaftslehrer

      Datenschutzrat

 

Frage 8:

Welche Gesetzentwürfe wurden nicht in Begutachtung geschickt?

 

Zu Frage 8:

Die Regierungsvorlage zum Bundes - Sportförderungsgesetz wurde nicht in Begutachtung

geschickt.

 

Frage 9:

Wie lautet die Begründung dafür im Einzelfall?

 

Zu Frage 9:

Die Novellierung betrifft eine Regelung, die die Förderung von größeren Investitionsprojekten

an ein Gutachten von unabhängigen Prüfern über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit knüpft sowie ein begleitendes Controlling vorsieht. Mit dieser Novellierung wird

auch im Bereich der Sportinfrastrukturstättenförderung der seit Jahren übliche

Controllingstandard bei der Abwicklung von Großprojekten eingeführt. Zudem wurde mit

dieser Initiative einer auch vom Rechnungshof vorgebrachten Anregung entsprochen,

geeignete Controllinginstrumente bei der Vergabe von öffentlichen Mitteln vorzusehen.

 

Aus diesem Grund wurde von einem Begutachtungsverfahren abgesehen.

 

Frage 10:

Wurden dadurch gesetzliche Rechte von begutachtenden Stellen verletzt?

Frage 11:

Wenn ja, welche Rechte welcher begutachtenden Stelle wurden im Einzelfall durch die

Nichtbegutachtung verletzt?

 

Frage 12:

Wie begründen Sie dies im Einzelfall?

 

Zu den Fragen 10 bis 12:

Es wurden keine gesetzlichen Rechte verletzt.

 

Frage 13:

Wann sind die Gesetzentwürfe im Ministerrat jeweils beschlossen worden?

 

Zu Frage 13:

Die Novelle zum Bundes - Sportförderungsgesetz wurde am 23. Jänner 2001,

die Dienstrechts - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000 am 6. Juni 2000,

das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000 am 30. Mai 2000 und

das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil), BGBl. I Nr. 142/2000 am 17. Oktober 2000 im

Ministerrat beschlossen.

 

Frage 14:

Wann sind diese Regierungsvorlagen jeweils im Nationalrat in der vollen Auflage ein gelangt?

 

Zu Frage 14:

Die Beantwortung dieser Frage liegt in der Zuständigkeit des Herrn Bundeskanzlers.

 

Frage 15:

Wann wurden diese jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht?

Zu Frage 15:

Die Regierungsvorlage zum Bundes - Sportförderungsgesetz steht derzeit zur Behandlung in

den Gremien des Nationalrates an. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist daher

derzeit noch nicht möglich.

 

Die Dienstrechts - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000 wurde am 11. August 2000,

das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000 am 11. August 2000 und

das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil), BGBl. I Nr. 142/2000 am 29. Dezember 2000

veröffentlicht.

 

Frage 16:

Wie beurteilen Sie die Bedeutung des Begutachtungsverfahrens generell?

 

Zu Frage 16:

Das Begutachtungsverfahren bietet dem mit der Vorbereitung eines Rechtssetzungsaktes

betrauten Organs die Möglichkeit, den Sachverstand anderer Stellen zu nutzen sowie vor

allem die Sichtweise der Betroffenen kennenzulernen und in seine Überlegungen

einzubeziehen. Beide Gesichtspunkte - Mobilisierung eines Maximums an Sachverstand mit

einem Minimum an Aufwand einerseits und Partizipation der Betroffenen an der

Entscheidungsfindung andererseits - halte ich für ein wesentliches Qualitätskriterium der

Entscheidungsfindung im Bereich der Rechtssetzung.

 

Frage 17:

Wie stehen Sie zu einem öffentlichen Begutachtungsverfahren, wo jede Bürgerin und jeder

Bürger das Recht erhält, innerhalb einer Zeit von z.B. 8 Wochen zu jedem Gesetzentwurf

Stellung nehmen zu können?

 

Zu Frage 17:

Wie sich schon aus der Antwort zu Frage 16 ergibt, kann die Einbeziehung eines möglichst

weiten Kreises von Betroffenen, Sachkundigen und Interessierten - unter Festsetzung einer

angemessenen Zeitspanne für die Stellungnahme - der Entscheidungsfindung nur förderlich

sein.

Starre rechtliche Festlegungen hinsichtlich der einzuräumenden Begutachtungsfrist und des

Kreises der Teilnehmer erscheinen mir jedoch nicht zweckmäßig, da im Rahmen der

Rechtssetzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

 

Weiters möchte ich auf die verfassungsrechtliche Dimension derartiger Fixierungen

hinweisen, da eine rechtliche Verpflichtung, über jeden Gesetzesentwurf ein

Begutachtungsverfahren durchzuführen, offensichtlich das Initiativrecht nicht nur der

Bundesregierung, sondern auch der Abgeordneten des Nationalrates beschneiden würde.

 

Frage 18:

Sollte Ihrer Meinung nach ein öffentliches Begutachtungsrecht nicht selbstverständlicher

Bestandteil im Rahmen der Gesetzgebung mittels ,,e-legislation“ sein?

 

Zu Frage 18:

Die elektronische Kommunikation sehe ich als ein wirksames Mittel an, das

Begutachtungsverfahren mit einem Minimum an Aufwand auf eine möglichst breite Basis zu

stellen.

 

Die Publikation von Begutachtungsentwürfen im Internet ist zur Zeit in Vorbereitung.

 

Im Bundeskanzleramt werden außerdem Vorarbeiten mit dem Ziel durchgeführt, den

Rechtssetzungsprozess weitestmöglich auf eine elektronische Grundlage stellen zu können.

 

Frage 19:

Wieviele Verordnungen wurden von Ihrem Ressort seit 4. Februar 2000 vorbereitet?

 

Zu Frage 19:

Seit 4. Februar 2000 wurden im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport drei

Verordnungen vorbereitet.

Frage 20:

Welchen Titel haben diese jeweils?

 

Zu Frage 20:

Die Verordnungen haben folgende Titel:

Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. II Nr. 329/2000

Ergänzungszulagenverordnung 2001- ErgZV 2001, BGBl. II Nr. 403/2000

Zusätzliche Ergänzungszulage 2001, BGBl. II Nr. 121/2001

 

Frage 21:

Wann wurden diese jeweils zur Begutachtung ausgeschickt?

 

Zu Frage 21:

Die Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 am 18. Juli 2000 und die

Zusätzliche Ergänzungszulage 2001 am 11. Jänner 2001.

 

Frage 22:

An welche Stellen wurden sie jeweils zur Begutachtung versandt?

 

Zu Frage 22:

Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981:

 

      An

      Österreichische Präsidentschaftskanzlei

      Parlamentsdirektion

      Rechnungshof

      Volksanwaltschaft

      Verfassungsgerichtshof

      Verwaltungsgerichtshof

      Bundeskanzleramt

      Alle Bundesministerien

      Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

      BM für Finanzen - Sektion II

      Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck

      Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann

      Büro von Herrn Staatssekretär Morak

      Bundespensionsamt

      Österreichische Post AG

      Telekom Austria AG

      Ämter der Landesregierungen

      Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

      Österreichischer Städtebund

      Österreichischer Gemeindebund

      Wirtschaftskammer Österreichs

      Bundesarbeitskammer

      Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

      Österreichischer Landarbeiterkammertag

      Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

      Österreichischer Gewerkschaftsbund

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Bundessektion Hochschullehrer

      Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

      Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

      Rektorenkonferenz

      Vereinigung österreichischer Richter

 

Zusätzliche Ergänzungszulage 2001:

 

      An

      Österreichische Präsidentschaftskanzlei

      Parlamentsdirektion

      Rechnungshof

      Volksanwaltschaft

      Verfassungsgerichtshof

      Verwaltungsgerichtshof

      Bundeskanzleramt

      Alle Bundesministerien

      Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

      BM für Finanzen - Sektion II

      Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz

      Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck

      Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann

      Büro von Herrn Staatssekretär Morak

      Bundespensionsamt

      Österreichische Post AG

      Telekom Austria AG

      Alle Ämter der Landesregierungen

      Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

      Österreichischer Städtebund

      Österreichischer Gemeindebund

      Wirtschaftskammer Österreichs

      Bundesarbeitskammer

      Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

      Österreichischer Landarbeiterkammertag

      Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre

      Österreichischen Gewerkschaftsbund

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

      Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes

      Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Bundessektion Hochschullehrer

      Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

      Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

      Rektorenkonferenz

      Vereinigung österreichischer Richter

 

Frage 23:

Welche Frist wurde jeweils gesetzt?

 

Zu Frage 23:

Für die Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 der 31. August 2000 und für

die Zusätzliche Ergänzungszulage 2001 29. Jänner 2001.

 

Frage 24:

Wie lange war daher jeweils die Nettozeit (minus Postlauf) für die Erarbeitung der

Stellungnahme für die begutachtenden Stellen?

 

Zu Frage 24:

Die Nettozeit kann nicht bekanntgegeben werden, da weder die Tage des Postlaufes, noch die

genaue Absendezeit der Stellungnahme durch die begutachtende Stelle bekannt sind.

 

Frage 25:

Welche Stellen, die den Entwurf zur Begutachtung übermittelt bekommen haben, haben eine

Stellungnahme abgegeben?

Zu Frage 25:

Zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981:

      Bundeskanzleramt

      BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

      BM für Wirtschaft und Arbeit

      Burgenländische Landesregierung

      Vorarlberger Landesregierung

      Wiener Landesregierung

      Österreichischer Gemeindebund

      Bundesarbeiterkammer

      Gewerkschaft öffentlicher Dienst

 

Zur Zusätzlichen Ergänzungszulage 2001:

 

      Bundeskanzleramt

      Burgenländische Landesregierung

      Österreichischer Gemeindebund

      Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

 

Frage 26:

Welche Verordnungsentwürfe wurden nicht in Begutachtung geschickt?

 

Zu Frage 26:

Die Ergänzungszulagenverordnung 2001 wurde nicht in Begutachtung geschickt.

 

Frage 27:

wie lautet die Begründung dafür im Einzelfall?

 

Frage 28:

Wurden dadurch gesetzliche Rechte von begutachtenden Stellen verletzt?

 

Frage 29:

Wenn ja, welche Rechte welcher begutachtenden Stelle wurden im Einzelfall durch die

Nichtbegutachtung verletzt?

 

Frage 30:

Wie begründen Sie dies im Einzelfall?

Zu den Fragen 27 bis 30:

Mit der alljährlichen Ergänzungszulagenverordnung werden die vom Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen für die Ausgleichszulage festgelegten Werte unverändert

übernommen. Da somit sowohl der Inhalt als auch der Inkrafttretenstermin der jeweiligen

Verordnung von vornherein vorgegeben sind, hätte ein Begutachtungsverfahren keinen Sinn.

Es ist auch von keiner Stelle das Interesse einer Befassung im Wege eines

Begutachtungsverfahrens geäußert worden.