2126/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15. 05. 2001
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident!
Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage
(2138/J) betreffend „Fakten zum Begutachtungsverfahren“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage1:
Wieviele Regierungsvorlagen wurden von Ihrem Ressort seit 4. Februar 2000 vorbereitet?
Zu Frage 1:
Seit 4. Februar 2000 wurden vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vier
Regierungsvorlagen vorbereitet.
Frage 2:
Welchen Titel haben diese jeweils?
Zu Frage 2:
Die Regierungsvorlagen haben folgende Titel:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Sportförderungsgesetz geändert wird
Dienstrechts - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000
Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000
Budgetbegleitgesetz
2001 (7. Teil), BGBl. I Nr. 142/2000
Frage 3:
Wann wurden diese jeweils zur Begutachtung ausgeschickt?
Zu Frage 3:
Die Dienstrechts - Novelle 2000 wurde am 23. März 2000, das Pensionsreformgesetz 2000 am
28. April 2000 und das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil) am 18. September 2000 zur
Begutachtung ausgeschickt.
Frage 4:
An welche Stellen wurden sie jeweils zur Begutachtung versandt?
Zu Frage 4:
Dienstrechts - Novelle 2000:
An
Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Parlamentsdirektion
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Alle Bundesministerien
BM für Wissenschaft und Verkehr - Sektion 1
Bundeskanzleramt - Sektion V
BM für Finanzen - Sektion II
Kabinett von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel
Büro von Herrn Bundesminister Mag. Grasser
Büro von Herrn Staatssekretär Morak
Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck
Bundes - Gleichbehandlungskommission, Abt. VII/2 des Bundeskanzleramtes
Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung
Österreichischer Bundestheaterverband
Österreichische Bundesforste AG
Österreichische Post AG
Telekom Austria AG
Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich
Bundespensionsamt
Verbindungsstelle der Bundesländer
Alle Ämter der Landesregierungen
Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Wirtschaftskammer
Österreich
Bundesarbeitskammer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Alle Rechtsanwaltskammern
Österreichische Ärztekammer
Österreichisches Institut für Rechtspolitik
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Juristenkommission
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Österreichische Bischofskonferenz
Evangelischer Oberkirchenrat AB und HB Wien
Vereinigung Österreichischer Industrieller
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Vereinigung der österreichischen Richter
Österreichische Rektorenkonferenz
Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Österreichische Hochschülerschaft
Verband der Professoren Österreichs
BM für Wissenschaft und Verkehr - Gruppe 1/13
Alle Universitäten und Universitäten der Künste
Kuratorium der Donau - Universität Krems
Arbeitsgemeinschaft der Universitäts - und Rektoratsdirektoren
Österreichisches Universitätenkuratorium
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Bundessektion Hochschullehrer
Universitätslehrerverband
Lektorenverband
Pensionsreformgesetz 2000:
An
Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Parlamentsdirektion
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt - Sektion V
Alle Bundesministerien
BM für Finanzen - Sektion II
BM für Finanzen - Sektion VI
Kabinett von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel
Büro von Herrn Bundesminister Mag. Grasser
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz
Büro von Herrn Staatssekretär Morak
Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck
Büro der
Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt
Bundes - Gleichbehandlungskommission beim BM für soziale Sicherheit und Generationen
Österreichische Post AG
Telekom Austria AG
Bundespensionsamt
Verbindungsstelle der Bundesländer
Alle Ämter der Landesregierungen
Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Wirtschaftskammer Österreich
Bundesarbeitskammer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Alle Rechtsanwaltskammern
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Vereinigung der österreichischen Richter
Österreichische Rektorenkonferenz
Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Budgetbeleitgesetz 2001 (7.Teil):
An
Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Parlamentsdirektion
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt
Alle Bundesministerien
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
BM für Finanzen - Sektion II
BM für Finanzen - Sektion V
Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel
Büro von Herrn Bundesminister Mag. Grasser
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck
Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann
Büro von Herrn Staatssekretär Morak
Geschäftsführung der Bundes - Gleichbehandlungskommission
Bundestheater - Holding GmbH
Bundespensionsamt
Österreichische Bundesforste AG
Österreichische Post AG
Telekom Austria
AG
Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich
Alle Ämter der Landesregierungen
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Wirtschaftskammer Österreichs
Bundesarbeitskammer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Alle Rechtsanwaltskammern
Österreichische Ärztekammer
Alle Universitäten und Universitäten der Künste
Österreichisches Institut für Rechtspolitik
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichische Juristenkommission
ARGE der Universitäts - und Rektoratsdirektoren
Universitätslehrerverband
Lektorenverband
Österreichische Bischofskonferenz
Evangelischer Oberkirchenrat AB und HB Wien
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Vereinigung Österreichischer Industrieller
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
Vereinigung österreichischer Richter
Rektorenkonferenz
Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Österreichische Hochschülerschaft
Verband der Professoren Österreichs
Frage 5:
Welche Frist wurde jeweils gesetzt?
Zu Frage 5:
Für die Dienstrechts - Novelle 2000 der 2. Mai 2000, für das Pensionsreformgesetz 2000 der
24. Mai 2000 und für das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil) der 2. Oktober 2000.
Frage 6:
Wie lange war daher jeweils die Nettozeit (minus Postlauf) für die Erarbeitung der
Stellungnahme
für die begutachtenden Stellen?
Zu Frage 6:
Die Nettozeit kann nicht bekanntgegeben werden, da weder die Tage des Postlaufes, noch die
genaue Absendezeit der Stellungnahme durch die begutachtende Stelle bekannt sind.
Frage 7:
Welche Stellen, die den Entwurf zur Begutachtung übermittelt bekommen haben, haben eine
Stellungnahme abgegeben?
Zu Frage 7:
Zur Dienstrechts - Novelle 2000:
Rechnungshof
Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Sektion V
BM für auswärtige Angelegenheiten
BM für Inneres
BM für Justiz
BM für Landesverteidigung
BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales
BM für soziale Sicherheit und Generationen
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
BM für Finanzen - Sektion II
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Österreichischer Gemeindebund
Wirtschaftskammer Österreich
Bundesarbeitskammer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Österreichische Ärztekammer
Rechtswissenschaftliche Fakultät Wien
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Zum Pensionsreformgesetz 2000:
Rechnungshof
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt - Sektion V
BM für
Inneres
BM für Justiz
BM für Landesverteidigung
BM für Land - und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
BM für Finanzen - Sektion II
BM für Finanzen - Sektion VI
Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt
Österreichische Post AG
Telekom Austria AG
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Wiener Landesregierung
Österreichischer Gemeindebund
Bundesarbeitskammer
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Vereinigung der österreichischen Richter
Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
Zum Budgetbeleitgesetz 2001 (7. Teil):
Rechnungshof
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt - Sektion V
Bundeskanzleramt
BM für auswärtige Angelegenheiten
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
BM für Finanzen
BM für Inneres
BM für Justiz
BM für Landesverteidigung
BM für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Österreichischer Bundestheaterverband
Post und Telekom AG
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Österreichischer Gemeindebund
Wirtschaftskammer Österreich
Bundesarbeitskammer
Österreichische Ärztekammer
Rechtswissenschaftliche Fakultät Graz
Rechtswissenschaftliche Fakultät Salzburg
Institut
für Rechtswissenschaften der TU Wien
Institut für Wirtschaft, Politik und Recht Bodenkultur Wien
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Karl - Franzens - Universität Graz
Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Karl - Franzens - Universität Graz mit
Ausnahme der Universitätslehrer
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Bundessektion Landwirtschaftslehrer
Datenschutzrat
Frage 8:
Welche Gesetzentwürfe wurden nicht in Begutachtung geschickt?
Zu Frage 8:
Die Regierungsvorlage zum Bundes - Sportförderungsgesetz wurde nicht in Begutachtung
geschickt.
Frage 9:
Wie lautet die Begründung dafür im Einzelfall?
Zu Frage 9:
Die Novellierung betrifft eine Regelung, die die Förderung von größeren Investitionsprojekten
an ein Gutachten von unabhängigen Prüfern über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit knüpft sowie ein begleitendes Controlling vorsieht. Mit dieser Novellierung wird
auch im Bereich der Sportinfrastrukturstättenförderung der seit Jahren übliche
Controllingstandard bei der Abwicklung von Großprojekten eingeführt. Zudem wurde mit
dieser Initiative einer auch vom Rechnungshof vorgebrachten Anregung entsprochen,
geeignete Controllinginstrumente bei der Vergabe von öffentlichen Mitteln vorzusehen.
Aus diesem Grund wurde von einem Begutachtungsverfahren abgesehen.
Frage 10:
Wurden dadurch
gesetzliche Rechte von begutachtenden Stellen verletzt?
Frage 11:
Wenn ja, welche Rechte welcher begutachtenden Stelle wurden im Einzelfall durch die
Nichtbegutachtung verletzt?
Frage 12:
Wie begründen Sie dies im Einzelfall?
Zu den Fragen 10 bis 12:
Es wurden keine gesetzlichen Rechte verletzt.
Frage 13:
Wann sind die Gesetzentwürfe im Ministerrat jeweils beschlossen worden?
Zu Frage 13:
Die Novelle zum Bundes - Sportförderungsgesetz wurde am 23. Jänner 2001,
die Dienstrechts - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000 am 6. Juni 2000,
das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000 am 30. Mai 2000 und
das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil), BGBl. I Nr. 142/2000 am 17. Oktober 2000 im
Ministerrat beschlossen.
Frage 14:
Wann sind diese Regierungsvorlagen jeweils im Nationalrat in der vollen Auflage ein gelangt?
Zu Frage 14:
Die Beantwortung dieser Frage liegt in der Zuständigkeit des Herrn Bundeskanzlers.
Frage 15:
Wann wurden diese
jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht?
Zu Frage 15:
Die Regierungsvorlage zum Bundes - Sportförderungsgesetz steht derzeit zur Behandlung in
den Gremien des Nationalrates an. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist daher
derzeit noch nicht möglich.
Die Dienstrechts - Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000 wurde am 11. August 2000,
das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000 am 11. August 2000 und
das Budgetbegleitgesetz 2001 (7. Teil), BGBl. I Nr. 142/2000 am 29. Dezember 2000
veröffentlicht.
Frage 16:
Wie beurteilen Sie die Bedeutung des Begutachtungsverfahrens generell?
Zu Frage 16:
Das Begutachtungsverfahren bietet dem mit der Vorbereitung eines Rechtssetzungsaktes
betrauten Organs die Möglichkeit, den Sachverstand anderer Stellen zu nutzen sowie vor
allem die Sichtweise der Betroffenen kennenzulernen und in seine Überlegungen
einzubeziehen. Beide Gesichtspunkte - Mobilisierung eines Maximums an Sachverstand mit
einem Minimum an Aufwand einerseits und Partizipation der Betroffenen an der
Entscheidungsfindung andererseits - halte ich für ein wesentliches Qualitätskriterium der
Entscheidungsfindung im Bereich der Rechtssetzung.
Frage 17:
Wie stehen Sie zu einem öffentlichen Begutachtungsverfahren, wo jede Bürgerin und jeder
Stellung nehmen zu können?
Zu Frage 17:
Wie sich schon aus der Antwort zu Frage 16 ergibt, kann die Einbeziehung eines möglichst
weiten Kreises von Betroffenen, Sachkundigen und Interessierten - unter Festsetzung einer
angemessenen Zeitspanne für die Stellungnahme - der Entscheidungsfindung nur förderlich
sein.
Starre rechtliche Festlegungen hinsichtlich der einzuräumenden Begutachtungsfrist und des
Kreises der Teilnehmer erscheinen mir jedoch nicht zweckmäßig, da im Rahmen der
Rechtssetzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.
Weiters möchte ich auf die verfassungsrechtliche Dimension derartiger Fixierungen
hinweisen, da eine rechtliche Verpflichtung, über jeden Gesetzesentwurf ein
Begutachtungsverfahren durchzuführen, offensichtlich das Initiativrecht nicht nur der
Bundesregierung, sondern auch der Abgeordneten des Nationalrates beschneiden würde.
Frage 18:
Bestandteil im Rahmen der Gesetzgebung mittels ,,e-legislation“ sein?
Zu Frage 18:
Die elektronische Kommunikation sehe ich als ein wirksames Mittel an, das
Begutachtungsverfahren mit einem Minimum an Aufwand auf eine möglichst breite Basis zu
stellen.
Die Publikation von Begutachtungsentwürfen im Internet ist zur Zeit in Vorbereitung.
Im Bundeskanzleramt werden außerdem Vorarbeiten mit dem Ziel durchgeführt, den
Rechtssetzungsprozess weitestmöglich auf eine elektronische Grundlage stellen zu können.
Frage 19:
Wieviele Verordnungen wurden von Ihrem Ressort seit 4. Februar 2000 vorbereitet?
Zu Frage 19:
Seit 4. Februar 2000 wurden im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport drei
Verordnungen
vorbereitet.
Frage 20:
Welchen Titel haben diese jeweils?
Zu Frage 20:
Die Verordnungen haben folgende Titel:
Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. II Nr. 329/2000
Ergänzungszulagenverordnung 2001- ErgZV 2001, BGBl. II Nr. 403/2000
Zusätzliche Ergänzungszulage 2001, BGBl. II Nr. 121/2001
Frage 21:
Wann wurden diese jeweils zur Begutachtung ausgeschickt?
Zu Frage 21:
Die Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 am 18. Juli 2000 und die
Zusätzliche Ergänzungszulage 2001 am 11. Jänner 2001.
Frage 22:
An welche Stellen wurden sie jeweils zur Begutachtung versandt?
Zu Frage 22:
Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981:
An
Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Parlamentsdirektion
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt
Alle Bundesministerien
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
BM für Finanzen - Sektion II
Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck
Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann
Büro von
Herrn Staatssekretär Morak
Bundespensionsamt
Österreichische Post AG
Telekom Austria AG
Ämter der Landesregierungen
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Wirtschaftskammer Österreichs
Bundesarbeitskammer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Bundessektion Hochschullehrer
Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Rektorenkonferenz
Vereinigung österreichischer Richter
Zusätzliche Ergänzungszulage 2001:
An
Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Parlamentsdirektion
Rechnungshof
Volksanwaltschaft
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
Bundeskanzleramt
Alle Bundesministerien
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
BM für Finanzen - Sektion II
Büro von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Finz
Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Waneck
Büro von Frau Staatssekretärin Rossmann
Büro von Herrn Staatssekretär Morak
Bundespensionsamt
Österreichische Post AG
Telekom Austria AG
Alle Ämter der Landesregierungen
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Wirtschaftskammer Österreichs
Bundesarbeitskammer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Bundessektion Hochschullehrer
Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Rektorenkonferenz
Vereinigung österreichischer Richter
Frage 23:
Welche Frist wurde jeweils gesetzt?
Zu Frage 23:
Für die Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 der 31. August 2000 und für
die Zusätzliche Ergänzungszulage 2001 29. Jänner 2001.
Frage 24:
Wie lange war daher jeweils die Nettozeit (minus Postlauf) für die Erarbeitung der
Stellungnahme für die begutachtenden Stellen?
Zu Frage 24:
Die Nettozeit kann nicht bekanntgegeben werden, da weder die Tage des Postlaufes, noch die
genaue Absendezeit der Stellungnahme durch die begutachtende Stelle bekannt sind.
Frage 25:
Welche Stellen, die den Entwurf zur Begutachtung übermittelt bekommen haben, haben eine
Stellungnahme
abgegeben?
Zu Frage 25:
Zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981:
Bundeskanzleramt
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
BM für Wirtschaft und Arbeit
Burgenländische Landesregierung
Vorarlberger Landesregierung
Wiener Landesregierung
Österreichischer Gemeindebund
Bundesarbeiterkammer
Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Zur Zusätzlichen Ergänzungszulage 2001:
Bundeskanzleramt
Burgenländische Landesregierung
Österreichischer Gemeindebund
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
Frage 26:
Welche Verordnungsentwürfe wurden nicht in Begutachtung geschickt?
Zu Frage 26:
Die Ergänzungszulagenverordnung 2001 wurde nicht in Begutachtung geschickt.
Frage 27:
wie lautet die Begründung dafür im Einzelfall?
Frage 28:
Wurden dadurch gesetzliche Rechte von begutachtenden Stellen verletzt?
Frage 29:
Wenn ja, welche Rechte welcher begutachtenden Stelle wurden im Einzelfall durch die
Nichtbegutachtung verletzt?
Frage 30:
Wie begründen
Sie dies im Einzelfall?
Zu den Fragen 27 bis 30:
Mit der alljährlichen Ergänzungszulagenverordnung werden die vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen für die Ausgleichszulage festgelegten Werte unverändert
übernommen. Da somit sowohl der Inhalt als auch der Inkrafttretenstermin der jeweiligen
Verordnung von vornherein vorgegeben sind, hätte ein Begutachtungsverfahren keinen Sinn.
Es ist auch von keiner Stelle das Interesse einer Befassung im Wege eines
Begutachtungsverfahrens geäußert worden.