2127/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15. 05. 2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Kurt Gartlehner und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Konkurs der Rieger - Bank“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Beide Fragen sind nach einem mir vorliegenden Bericht des Handelsgerichtes Wien,

der im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird, entschieden zu verneinen.

               

             „Seit Konkurseröffnung am 27. Oktober 1998 ist der Masseverwalter kontinuierlich

             tätig. Er erstattet regelmäßig Berichte, legt Zwischen - bzw. Teilrechnungen samt

             Beilagen, insbesondere zum Betriebsergebnis der Wechselstuben und der

             Konkursmasse. Im Rahmen des Konkursverfahrens sind zahlreiche Aktiv - und

             Passivprozesse anhängig, über die der Masseverwalter laufend berichtet. In regel -

             mäßigen Abständen finden Gläubigerausschusssitzungen statt.

 

             Im Oktober fand eine erste Zwischenausschüttung statt. Die Konkursgläubiger

             erhielten eine Quote von 4,4 %, dies entspricht einer Auszahlungssumme von

             53,158.776,11 S.

 

             Die Wirtschaftlichkeit der Konkursabwicklung ist zweifellos gegeben. Nach dem

             letzten Bericht des Masseverwalters, der eine Darstellung aller Geschäftsfälle vom

             Tag der Konkurseröffnung bis zum 30. September 2000 enthält und den der

             Masseverwalter in der letzten Gläubigerausschusssitzung am 15. März 2001 noch

             mündlich aktuell ergänzte, ist das Jahresergebnis 2000 das beste in der

             Geschichte des Unternehmens. Bislang ist eine Veräußerung der Wechselstuben -

             filialen unterblieben, da sämtliche Kaufanbote unter dem lagen, was der Massever -

             walter voraussichtlich selbst bis zur Euroumstellung erwirtschaften kann. Die

             Einnahmen kommen der Konkursmasse zugute.

 

                Eine Überprüfung der Gebarung des Masseverwalters durch das Gericht findet

                laufend statt.“

 

Zu 3:

Unabhängig von dem der Anfrage zu Grunde liegenden Verfahren ist auszuführen,

dass der Masseverwalter nach § 81 Abs. 3 Konkursordnung allen Beteiligten für

Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verur -

sacht, haftet. Bei der Geltendmachung der Haftung ist zwischen Individual - und

Gemeinschaftsschäden zu unterscheiden. Individualansprüche eines Konkursgläubi -

gers sind im Klagsweg geltend zu machen (OGH in EvBl 1992/87). Über die Ansprü -

che gegen den Masseverwalter wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines

Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten

Vermögensnachteils entscheidet vor der Beendigung des Konkursverfahrens das

Konkursgericht im Rechnungslegungsverfahren nach §§ 121 ff KO. Danach - oder

nach rechtskräftiger Enthebung des Masseverwalters - sind solche Ansprüche im

Klagsweg geltend zu machen (OGH in EVBl. 1965/31). Über die Ansprüche haben

in allen Fällen die unabhängigen Gerichte zu entscheiden. Wie die Erfolgschancen

sind, hat das Bundesministerium für Justiz nicht zu beurteilen.

 

Zu 4:

Zu dieser Frage kann ich nur ganz allgemein darauf hinweisen, dass der Massever -

walter nach der Rechtsprechung kein Organ im Sinn des § 1 AHG ist. Amtshaftungs -

ansprüche könnten sich daher grundsätzlich nur aus einem schuldhaften und

rechtswidrigen Verhalten des Konkursgerichts ergeben.

 

Zu 5:

Nach dem mir vorliegenden Bericht wird der Konkurs korrekt abgewickelt. Da bis

dato keine Verzögerungen eingetreten sind, besteht kein Anlass für Maßnahmen der

Justizverwaltung.

 

Ich ersuche um Verständnis, dass ein Konkursverfahren dieser Größenordnung - vor

allem wegen der vom Masseverwalter zu führenden zahlreichen Aktiv - und Passiv -

prozesse - erfahrungsgemäß in der Abwicklung einen längeren Zeitraum in

Anspruch nimmt.

 

Zu 6:

Das Konkursgericht kann den Masseverwalter nach § 87 Konkursordnung aus

wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Listen über Masse -

verwalter sind in den Insolvenzgesetzen nicht vorgesehen, sodass eine Streichung

von der Liste nicht in Betracht kommt.