2128/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.05.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 2135/J - NR/2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Kostelka und Genossen haben an mich

eine schriftliche Anfrage betreffend „Fakten zum Begutachtungsverfahren“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 35 bis 6 und 13 und 15:

Die im Bereich des Bundesministeriums für Justiz erarbeiteten Regierungsvorlagen,

die der Ministerrat seit 4. Februar 2000 beschlossen hat, das Datum der jeweiligen

Versendung, das Ende des Begutachtungszeitraumes, die Beschlussfassung im

Ministerrat sowie die allenfalls bereits erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt

ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. Hingewiesen wird darauf, dass die

genaue Dauer des Postlaufes nicht feststellbar ist und daher die sich zur Erarbei -

tung der Stellungnahmen für die begutachtenden Stellen ergebende „Nettozeit“ nicht

eruierbar ist.

 

Titel des Legislativ -

vorhabens

*

 

Datum der

Versendung

zur Begutach -

tung

Ende der

Begutachtungs -

frist

Datum der

Beschluss -

fassung im

Ministerrat

BGBl. Nr.

**)

Bundesgesetz, mit dem das

Rechtspraktikantengesetz

geändert wird

G

 

17.02.2000

(allgemein)

14.10.1999

(justizintern)

31.03.2000

16.05.2000

1109/2000

Entwurf eines Bundesgeset -

zes, mit dem das Bundesge -

setz über den Obersten

Gerichtshof und das

Gerichtsorganisationsgesetz

G

20.03.2000

15.05.2000

13.03.2001

- - -


 

Bundesgesetz über den

Schutz zugangskontrollierter

Dienste (Zugangskontrollge -

setz - ZuKG)

G

09.03.2000

04.04.2000

10.05.2000

I 60/2000

am

11.07.2000

Bundesgesetz, mit dem das

Signaturgesetz geändert wird

G

26.07.2000

31.08.2000

12.10.2000

I 137/2000

am

29.12.2000

Bundesgesetz, mit dem das

Gewährleistungsrecht im

Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuch und im Konsu -

mentenschutzgesetz sowie

das Versicherungsvertrags -

gesetz geändert wird

(Gewährleistungsrechts - Än -

derungsgesetz - GewRÄG)

G

25.07.2000

31.10.2000

21.12.2000

 

Bundesgesetz, mit dem zur

Regelung der elektronischen

Übermittlung von Jahresab -

schlüssen das Handelsge -

setzbuch, das 1.

Euro - Justiz - Begleitgesetz

und das Gerichtsgebühren -

gesetz geändert werden

G

20.10.2000

20.11.2000

23.01.2001

 

Bundesgesetz, mit dem im

Aktiengesetz, im Handelsge -

setzbuch und im Börsegesetz

Regelungen über Optionen

auf Aktien getroffen werden

(Aktienoptionengesetz)

 G

14.12.2000

17.01.2001

20.02.2001

 

Euro - Genossenschaftsbe -

gleitgesetz (Euro - GenBeG)

G

28.07.2000

20.09.2000

10.10.2000

I 136/2000

am

29.12.2000

Bundesgesetz über die

Errichtung des Bezirksgerich -

tes Landstraße und die

Anderung der Zuständigkeit

des Bezirksgerichts Innere

Stadt Wien (6. Novelle zum

Bezirksgerichtsorganisations -

gesetz für Wien)

 G

13.04.2000

20.05.2000

05.09.2000

 

Bundesgesetz, mit dem das

Strafgesetzbuch und die am

Strafprozessordnung

geändert werden

 G

26.3.1998

10.5.1998

28.4.2000

I 58/2000

11.7.2000

Bundesgesetz, mit dem das

Strafvollzugsgesetz, die

Strafprozessordnung 1975,

das Finanzstrafgesetz und

das Verwaltungsstrafgesetz

geändert werden

 G

22.2.1999

25.3.1999

27.9.2000

I 138/2000

am

29.12.2000

Bundesgesetz, mit dem das

Jugendgerichtsgesetz 1988,

das Strafgesetzbuch und das

Gerichtsorganisationsgesetz

geändert werden

 G

29.8.2000

5.10.2000

17.10.2000

I 19/2001

am

6.3.2001


 

Bundesgesetz, mit dem das

Strafgesetzbuch geändert

wird (Bundesgesetz, mit dem

das Jugendgerichtsgesetz

1988, das Strafgesetzbuch

und das Gerichtsorganisati -

onsgesetz geändert werden)

 G

 13.9.2000

 10.10.2000

 24.10.2000

 I 19/2001

 am

 6.3.2001

Bundesgesetz, mit dem das

Suchtmittelgesetz (SMG)

geändert wird

 G

 11.9.2000

 14.10.2000

 24.10.2000

 151/2001

 am

 8.5.2001

Bundesgesetz, mit dem das

Strafgesetzbuch, die Straf -

prozessordnung und das

Strafvollzugsgesetz geändert

werden

 G

 22.12.2000

 5.2.2001 (teilweise

 26.1.2001)

 20.2.2001

 

 

Zu 4:

Das Bundesministerium für Justiz verwendet für die Versendung von Begutach -

tungsentwürfen ADV - gestützte Verzeichnisse jener Stellen, die - jeweils spezifisch

für Entwürfe im Zivil - , Straf - , sowie Dienst - und Besoldungsrecht - zu befassen und

denen daher Entwürfe zu übermitteln sind. Der Anfragebeantwortung sind

Ausdrucke dieser Verzeichnisse als Beilagen angeschlossen. Der Entwurf für ein

Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahres -

abschlüssen, das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro - Justiz - Begleitgesetz und das

Gerichtsgebührengesetz geändert werden, wurde wegen seines sehr technischen

Inhalts nur einem eingeschränkten Begutachtungsverfahren unterzogen und an

folgende Stellen übermittelt: Bundeskanzleramt, Bundesrechenzentrum GmbH,

Datenschutzrat, Oberster Gerichtshof, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

und Rechtsanwaltskammer Wien, Österreichische Notariatskammer, BAK, Kammer

der Wirtschaftstreuhänder, Nationalbank, Statistik Österreich, Richtervereinigung,

die Präsidenten der vier Oberlandesgerichte und die Präsidenten der Landesgerich -

te.

 

Zu 7 und 25:

lch ersuche um Verständnis, dass im Hinblick auf die Vielzahl von Gesetzesvorha -

ben aus dem Bereich des Bundesministeriums für Justiz die Ermittlung und exakte

Auflistung all jener Stellen, die im Begutachtungsverfahren Stellungnahmen abgege -

ben haben, im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsauf -

wand Abstand genommen werden muss.

Zu 8 bis 12:

Grundsätzlich wurden alle genannten legistischen Vorhaben in Begutachtung

gezogen. Der Ordnung halber ist jedoch anzumerken, dass die Anfügung von

Änderungen (auch) im Gerichtsorganisationsgesetz im Zuge der Novelle zum

Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (OGH - Gesetz) erst nach Abschluss

des Begutachtungsverfahrens erfolgt ist, wobei es sich bei diesen Änderungen

ausschließlich um justizinterne Bestimmungen betreffend die Aufgaben und Kapazi -

täten der Justizverwaltung handelte sowie um die Anpassung korrespondierender

Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes an die Änderungen des

OGH - Gesetzes. Eine Verkürzung von gesetzlichen Äußerungsrechten begutachten -

der Stellen ist dadurch nicht erfolgt.

 

Zu 14:

Ich verweise dazu auf die Beantwortung der Anfrage zur Zahl 2130/J - NR/2001 durch

den Herrn Bundeskanzler.

 

Zu 16:

Dem Begutachtungsverfahren kommt im Gesetzwerdungsprozess eine ganz

wesentliche Bedeutung zu. Die Befassung der verschiedenen von einem Gesetzes -

vorhaben berührten Institutionen und Interessensgruppen unterstützt die umfas -

sende Untersuchung des jeweiligen Regelungsgegenstandes und stellt sicher, dass

die oft widerstreitenden Interessen ausreichende Beachtung finden und damit eine

wichtige Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen erzielt wird.

 

Zu 17 und 18:

Das derzeitige Begutachtungsverfahren hat sich grundsätzlich bewährt. Das

Bundesministerium für Justiz stellt seit geraumer Zeit legistische Vorhaben in der

Website des Bundesministeriums für Justiz im Abschnitt „Gesetzesentwürfe“ der

Öffentlichkeit bereit. Diese Entwürfe stoßen auf reges Interesse bei den Besuchern

der Website, was in dazu immer wieder ergehende Anfragen und Äußerungen

seinen Ausdruck findet. Dem einzelnen Bürger steht daher bereits jetzt die Möglich -

keit offen, sich - insbesondere auf elektronischem Weg - zu den Gesetzesvorhaben

zu äußern.

Zu 19 bis 23 und 26:

Die im abgefragten Zeitraum vorbereiteten Verordnungen, die allfällige Versendung

zur Begutachtung sowie die Begutachtungsfristen ergeben sich aus der nachfolgen -

den Auflistung.

 

• Entwürfe von Grundausbildungsverordnungen für den Kanzleidienst, den

   Fachdienst, die Bezirksanwälte sowie für den Gerichtsvollzieherdienst und den

   Gerichtsvollzieherfachdienst, JMZ 123.01/1 - 1 II  1/00 (am 18.2.2000 mit

   vierwöchiger Begutachtungsfrist ab Erhalt der Entwürfe versendet).

• Existenzminimum - Verordnung 2001 (ExminV 2001).

• Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif.

• Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung

   der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurch -

   schnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten

   Leistungen für das Jahr 1999.

• Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, mit der die Geschäftsordnung

   für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.), die Gerichtskostenmarken -

   verordnung sowie die Freistempelverordnung geändert werden (versendet am

   6.12.2000, Ende des Begutachtungszeitraums 20.1.2001).

• Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über den Ersatz der

   Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der

   Übernahmekommission (VergütungsVO)

 

Weiters wurden seit dem 4. Februar 2000 durch Verordnungen nach § 9 Abs. 1

Notariatsordnung 15 (weitere) Notarstellen errichtet, nämlich:

mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000

      mit VO vom 16. März 2000, BGBl. II Nr. 97/2000 die Notarstelle Wien - Alsergrund IV und

      mit VO vom 16. März 2000, BGBl. II Nr. 98/2000 die Notarstelle Wien - Hernals III,

 

mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000

      mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 224/2000 die Notarstelle St. Pölten IV,

      mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 225/2000 die Notarstelle Korneuburg III,

      mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 226/2000 die Notarstelle Herzogenburg II und

      mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 227/2000 die Notarstelle Oberwart III,

 

mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2001

      mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 262/2000 die Notarstelle Attnang - Puchheim,

      mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 263/2000 die Notarstelle Gallneukirchen und

      mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 264/2000 die Notarstelle Linz IX,

 

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001

      mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 265/2000 die Notarstelle Ried im Innkreis III,

     mit VO vom 17. August 2000, BGBl. II Nr. 274/2000 die Notarstelle Wien - Brigittenau III,

     mit VO vom 17. August 2000, BGBl. II Nr. 275/2000 die Notarstelle Wien - Favoriten V und

     mit VO vom 17. August 2000, BGBl. II Nr.27612000 die Notarstelle Wien - Penzing IV,

 

mit Wirksamkeit vom 1 Juli 2001

     mit VO vom 20. Dezember 2000, BGBl. II Nr.34/2001 die Notarstelle Mattersburg II sowie

 

mit Wirksamkeit vom 1. April 2001

     mit VO vom 26. Jänner 2001, BGBl. II Nr. 84/2001 die Notarstelle Wien - Neubau IV

 

Die Existenzminimumverordnung, die Verordnung über den Normalkostentarif, die

Verordnung über die Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten überdurch -

schnittlich lang andauernden Verfahren erbrachten Leistungen Wurden nicht zur

Begutachtung versandt.

 

Mit dem Entwurf der Vergütungsverordnung wurden die Übernahmekommission, die

Wiener Börse sowie das Bundesministerium für Finanzen befasst.

 

Die Entwürfe der Grundausbildungsverordnungen für Justizbedienstete wurden an

folgende Stellen zur Begutachtung versendet:

 

    • Präsident des Obersten Gerichtshofes, 1016 Wien

    • Generalprokuratur, 1016 Wien

    • Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz, Innsbruck

    • Oberstaatsanwaltschaften Wien, Graz, Linz, Innsbruck

    • Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Beamten des

      Allgemeinen Verwaltungsdienstes und für die Vertragsbediensteten der

      Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung p. Adr.

      Justizpalast, 1016 Wien

    • Dienststellenausschuss beim Obersten Gerichtshof, p. Adr. Justizpalast, 1016

       Wien

    • Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte

       Vereinigung österreichischer Staatsanwälte, jeweils p. Adr. Staatsanwaltschaft

        Wiener Neustadt, Maria - Theresien - Ring 5, 2700 Wiener Neustadt

    • Vereinigung der österreichischen Richter, p. Adr. Bezirksgericht Döbling,

      Obersteinergasse 22-24,1190 Wien

    • Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Richter und Staatsanwälte,

       p. Adr. Landesgericht Innsbruck, Maximilianstraße 4, 6020 Innsbruck

    • Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz

       p. Adr. Handelsgericht Wien

    • Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Bundessektion Justiz, Schmerlingplatz 11,

       1016 Wien

    • Bundesministerium für Finanzen, Sektion VII, Wollzeile 1 - 3, 1010 Wien

 

Vor Erlassung der Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Notariatsordnung wurden Gutach -

ten der jeweiligen Notariatskammer im Sinne des § 9 Abs. 2 NO, Stellungnahmen

der betroffenen Notare sowie der örtlich zuständigen politischen Behörden und

Justizverwaltungsorgane eingeholt.

 

Im Zuge der Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die

Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, die Gerichtskosten -

markenverordnung sowie die Freistempelverordnung geändert werden, wurde auf

Grund der Regelungsnatur der einzelnen Bestimmungen ein eingeschränktes Begut -

achtungsverfahren durchgeführt, in das der Oberste Gerichtshof, die Gerichtshöfe

erster und zweiter Instanz, der Zentralausschuss, das Bundeskanzleramt und das

Bundesministerium für Finanzen einbezogen wurden.

 

Zu 24:

Wie bereits ausgeführt, ist die genaue Dauer des Postlaufes nicht eruierbar, sodass

sich die für die begutachtenden Stellen zur Erarbeitung der Stellungnahme

ergebende „Nettozeit“ nicht ermitteln lässt.

 

Zu 27:

Existenzminimumverordnung 2001:

Gemäß § 292g EO hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die in

§§ 291a und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr

im Voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die

Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen. Die Festsetzung der Richt -

sätze für die Ausgleichszulage erfolgte erst in der 2. Dezemberwoche 2000, sodass

keinerlei Zeit für ein Begutachtungsverfahren verblieb. Im Übrigen orientierte sich

die Neufestsetzung wie auch in den Jahren zuvor - relativ starr an den Richtsätzen

für die Ausgleichszulage. Es wurden nur Rundungen zur leichteren Berechnung der

Pfändungstabellen vorgenommen.

 

Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif:

Bei den Verordnungen über den Normalkostentarif handelt es sich bloß um eine

deklarative Zusammenstellung der rechtsanwaltlichen Entlohnung für regelmäßig

vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen anhand

der gesetzlichen Vorgaben (§ 24 RATG). Ein Begutachtungsverfahren ist daher hier

nicht erforderlich und wurde auch in den vergangenen Legislaturperioden nicht

durchgeführt.

 

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der

Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich

lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das

Jahr 1999:

 

Mit den Verordnungen über die Sonderpauschalvergütung für rechtsanwaltliche

Leistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren wird lediglich eine

Pauschalabgeltung der in solchen Verfahren erbrachten Verfahrenshilfeleistungen

anhand der vorweg von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Bescheide nach

§ 16 Abs. 4 RAO festgesetzt. Ein Begutachtungsverfahren ist daher hier nicht erfor -

derlich und wurde auch in den vergangenen Legislaturperioden nicht durchgeführt.

Es wurde aber gemäß § 47 Abs. 5 RAO das erforderliche Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats hergestellt.

Vergütungsverordnung:

Mit der Vergütungsverordnung wurde aufgrund von Vorschlägen der Übernahme -

kommission die für ein Jahr probeweise in Geltung stehende "Vorläuferverordnung"

neugestaltet und den Erfahrungswerten der Kommission angepasst. In die Diskus -

sion wurden dazu die Kommission selbst, die Wr. Börse sowie das Bundesministe -

rium für Finanzen einbezogen. Eine Befassung der WKÖ und der BAK ist im

Übernahmegesetz nicht vorgesehen; diese beiden Stellen verzichteten auch auf

eine formelle Befassung, weil sie ohnehin in die Tätigkeit der Kommission eingebun -

den sind. Die Einbindung weiterer Stellen in ein formelles Begutachtungsverfahren

erschien sachbedingt nicht erforderlich. Das vom ÜbernahmeG geforderte Einver -

nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen wurde hergestellt.

 

Zu 28 bis 30:

Rechte begutachtender Stellen wurden nicht verletzt.

 

 

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