2128/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.05.2001
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 2135/J - NR/2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Kostelka und Genossen haben an mich
eine schriftliche Anfrage betreffend „Fakten zum Begutachtungsverfahren“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 35 bis 6 und 13 und 15:
Die im Bereich des Bundesministeriums für Justiz erarbeiteten Regierungsvorlagen,
die der Ministerrat seit 4. Februar 2000 beschlossen hat, das Datum der jeweiligen
Versendung, das Ende des Begutachtungszeitraumes, die Beschlussfassung im
Ministerrat sowie die allenfalls bereits erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt
ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. Hingewiesen wird darauf, dass die
genaue Dauer des Postlaufes nicht feststellbar ist und daher die sich zur Erarbei -
tung der Stellungnahmen für die begutachtenden Stellen ergebende „Nettozeit“ nicht
eruierbar ist.
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Titel des Legislativ - vorhabens |
*
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Datum der Versendung zur Begutach - tung |
Ende der Begutachtungs - frist |
Datum der Beschluss - fassung im Ministerrat |
BGBl. Nr. **) |
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Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird |
G
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17.02.2000 (allgemein) 14.10.1999 (justizintern) |
31.03.2000 |
16.05.2000 |
1109/2000 |
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Entwurf eines Bundesgeset - zes, mit dem das Bundesge - setz über den Obersten Gerichtshof und das Gerichtsorganisationsgesetz |
G |
20.03.2000 |
15.05.2000 |
13.03.2001 |
- - - |
|
Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollge - setz - ZuKG) |
G |
09.03.2000 |
04.04.2000 |
10.05.2000 |
I 60/2000 am 11.07.2000 |
|
Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird |
G |
26.07.2000 |
31.08.2000 |
12.10.2000 |
I 137/2000 am 29.12.2000 |
|
Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsu - mentenschutzgesetz sowie das Versicherungsvertrags - gesetz geändert wird (Gewährleistungsrechts - Än - derungsgesetz - GewRÄG) |
G |
25.07.2000 |
31.10.2000 |
21.12.2000 |
|
|
Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresab - schlüssen das Handelsge - setzbuch, das 1. Euro - Justiz - Begleitgesetz und das Gerichtsgebühren - gesetz geändert werden |
G |
20.10.2000 |
20.11.2000 |
23.01.2001 |
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Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsge - setzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden (Aktienoptionengesetz) |
G |
14.12.2000 |
17.01.2001 |
20.02.2001 |
|
|
Euro - Genossenschaftsbe - gleitgesetz (Euro - GenBeG) |
G |
28.07.2000 |
20.09.2000 |
10.10.2000 |
I 136/2000 am 29.12.2000 |
|
Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerich - tes Landstraße und die Anderung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (6. Novelle zum Bezirksgerichtsorganisations - gesetz für Wien) |
G |
13.04.2000 |
20.05.2000 |
05.09.2000 |
|
|
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die am Strafprozessordnung geändert werden |
G |
26.3.1998 |
10.5.1998 |
28.4.2000 |
I 58/2000 11.7.2000 |
|
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz geändert werden |
G |
22.2.1999 |
25.3.1999 |
27.9.2000 |
I 138/2000 am 29.12.2000 |
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Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden |
G |
29.8.2000 |
5.10.2000 |
17.10.2000 |
I 19/2001 am 6.3.2001 |
|
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisati - onsgesetz geändert werden) |
G |
13.9.2000 |
10.10.2000 |
24.10.2000 |
I 19/2001 am 6.3.2001 |
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Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird |
G |
11.9.2000 |
14.10.2000 |
24.10.2000 |
151/2001 am 8.5.2001 |
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Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Straf - prozessordnung und das Strafvollzugsgesetz geändert werden |
G |
22.12.2000 |
5.2.2001 (teilweise 26.1.2001) |
20.2.2001 |
|
Zu 4:
Das Bundesministerium für Justiz verwendet für die Versendung von Begutach -
tungsentwürfen ADV - gestützte Verzeichnisse jener Stellen, die - jeweils spezifisch
für Entwürfe im Zivil - , Straf - , sowie Dienst - und Besoldungsrecht - zu befassen und
denen daher Entwürfe zu übermitteln sind. Der Anfragebeantwortung sind
Ausdrucke dieser Verzeichnisse als Beilagen angeschlossen. Der Entwurf für ein
Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahres -
abschlüssen, das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro - Justiz - Begleitgesetz und das
Gerichtsgebührengesetz geändert werden, wurde wegen seines sehr technischen
Inhalts nur einem eingeschränkten Begutachtungsverfahren unterzogen und an
folgende Stellen übermittelt: Bundeskanzleramt, Bundesrechenzentrum GmbH,
Datenschutzrat, Oberster Gerichtshof, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
und Rechtsanwaltskammer Wien, Österreichische Notariatskammer, BAK, Kammer
der Wirtschaftstreuhänder, Nationalbank, Statistik Österreich, Richtervereinigung,
die Präsidenten der vier Oberlandesgerichte und die Präsidenten der Landesgerich -
te.
Zu 7 und 25:
lch ersuche um Verständnis, dass im Hinblick auf die Vielzahl von Gesetzesvorha -
ben aus dem Bereich des Bundesministeriums für Justiz die Ermittlung und exakte
Auflistung all jener Stellen, die im Begutachtungsverfahren Stellungnahmen abgege -
ben haben, im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsauf -
wand Abstand genommen
werden muss.
Zu 8 bis 12:
Grundsätzlich wurden alle genannten legistischen Vorhaben in Begutachtung
gezogen. Der Ordnung halber ist jedoch anzumerken, dass die Anfügung von
Änderungen (auch) im Gerichtsorganisationsgesetz im Zuge der Novelle zum
Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (OGH - Gesetz) erst nach Abschluss
des Begutachtungsverfahrens erfolgt ist, wobei es sich bei diesen Änderungen
ausschließlich um justizinterne Bestimmungen betreffend die Aufgaben und Kapazi -
täten der Justizverwaltung handelte sowie um die Anpassung korrespondierender
Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes an die Änderungen des
OGH - Gesetzes. Eine Verkürzung von gesetzlichen Äußerungsrechten begutachten -
der Stellen ist dadurch nicht erfolgt.
Zu 14:
Ich verweise dazu auf die Beantwortung der Anfrage zur Zahl 2130/J - NR/2001 durch
den Herrn Bundeskanzler.
Zu 16:
Dem Begutachtungsverfahren kommt im Gesetzwerdungsprozess eine ganz
wesentliche Bedeutung zu. Die Befassung der verschiedenen von einem Gesetzes -
vorhaben berührten Institutionen und Interessensgruppen unterstützt die umfas -
sende Untersuchung des jeweiligen Regelungsgegenstandes und stellt sicher, dass
die oft widerstreitenden Interessen ausreichende Beachtung finden und damit eine
wichtige Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen erzielt wird.
Zu 17 und 18:
Das derzeitige Begutachtungsverfahren hat sich grundsätzlich bewährt. Das
Bundesministerium für Justiz stellt seit geraumer Zeit legistische Vorhaben in der
Website des Bundesministeriums für Justiz im Abschnitt „Gesetzesentwürfe“ der
Öffentlichkeit bereit. Diese Entwürfe stoßen auf reges Interesse bei den Besuchern
der Website, was in dazu immer wieder ergehende Anfragen und Äußerungen
seinen Ausdruck findet. Dem einzelnen Bürger steht daher bereits jetzt die Möglich -
keit offen, sich - insbesondere auf elektronischem Weg - zu den Gesetzesvorhaben
zu äußern.
Zu 19 bis 23 und 26:
Die im abgefragten Zeitraum vorbereiteten Verordnungen, die allfällige Versendung
zur Begutachtung sowie die Begutachtungsfristen ergeben sich aus der nachfolgen -
den Auflistung.
• Entwürfe von Grundausbildungsverordnungen für den Kanzleidienst, den
Fachdienst, die Bezirksanwälte sowie für den Gerichtsvollzieherdienst und den
Gerichtsvollzieherfachdienst, JMZ 123.01/1 - 1 II 1/00 (am 18.2.2000 mit
vierwöchiger Begutachtungsfrist ab Erhalt der Entwürfe versendet).
• Existenzminimum - Verordnung 2001 (ExminV 2001).
• Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif.
• Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung
der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurch -
schnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten
Leistungen für das Jahr 1999.
• Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, mit der die Geschäftsordnung
für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.), die Gerichtskostenmarken -
verordnung sowie die Freistempelverordnung geändert werden (versendet am
6.12.2000, Ende des Begutachtungszeitraums 20.1.2001).
• Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über den Ersatz der
Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der
Übernahmekommission (VergütungsVO)
Weiters wurden seit dem 4. Februar 2000 durch Verordnungen nach § 9 Abs. 1
Notariatsordnung 15 (weitere) Notarstellen errichtet, nämlich:
mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2000
mit VO vom 16. März 2000, BGBl. II Nr. 97/2000 die Notarstelle Wien - Alsergrund IV und
mit VO vom 16. März 2000, BGBl. II Nr. 98/2000 die Notarstelle Wien - Hernals III,
mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000
mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 224/2000 die Notarstelle St. Pölten IV,
mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 225/2000 die Notarstelle Korneuburg III,
mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 226/2000 die Notarstelle Herzogenburg II und
mit VO vom 29. Juni 2000, BGBl. II Nr. 227/2000 die Notarstelle Oberwart III,
mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2001
mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 262/2000 die Notarstelle Attnang - Puchheim,
mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 263/2000 die Notarstelle Gallneukirchen und
mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 264/2000 die Notarstelle Linz IX,
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001
mit VO vom 25. Juli 2000, BGBl. II Nr. 265/2000 die Notarstelle Ried im Innkreis
III,
mit VO vom 17. August 2000, BGBl. II Nr. 274/2000 die Notarstelle Wien - Brigittenau III,
mit VO vom 17. August 2000, BGBl. II Nr. 275/2000 die Notarstelle Wien - Favoriten V und
mit VO vom 17. August 2000, BGBl. II Nr.27612000 die Notarstelle Wien - Penzing IV,
mit Wirksamkeit vom 1 Juli 2001
mit VO vom 20. Dezember 2000, BGBl. II Nr.34/2001 die Notarstelle Mattersburg II sowie
mit Wirksamkeit vom 1. April 2001
mit VO vom 26. Jänner 2001, BGBl. II Nr. 84/2001 die Notarstelle Wien - Neubau IV
Die Existenzminimumverordnung, die Verordnung über den Normalkostentarif, die
Verordnung über die Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten überdurch -
schnittlich lang andauernden Verfahren erbrachten Leistungen Wurden nicht zur
Begutachtung versandt.
Mit dem Entwurf der Vergütungsverordnung wurden die Übernahmekommission, die
Wiener Börse sowie das Bundesministerium für Finanzen befasst.
Die Entwürfe der Grundausbildungsverordnungen für Justizbedienstete wurden an
folgende Stellen zur Begutachtung versendet:
• Präsident des Obersten Gerichtshofes, 1016 Wien
• Generalprokuratur, 1016 Wien
• Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz, Innsbruck
• Oberstaatsanwaltschaften Wien, Graz, Linz, Innsbruck
• Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Beamten des
Allgemeinen Verwaltungsdienstes und für die Vertragsbediensteten der
Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung p. Adr.
Justizpalast, 1016 Wien
• Dienststellenausschuss beim Obersten Gerichtshof, p. Adr. Justizpalast, 1016
Wien
• Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte
Vereinigung österreichischer Staatsanwälte, jeweils p. Adr. Staatsanwaltschaft
Wiener Neustadt, Maria - Theresien - Ring 5, 2700 Wiener Neustadt
• Vereinigung der österreichischen Richter, p. Adr. Bezirksgericht Döbling,
Obersteinergasse 22-24,1190 Wien
• Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Richter und Staatsanwälte,
p. Adr. Landesgericht Innsbruck, Maximilianstraße 4, 6020 Innsbruck
• Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz
p. Adr. Handelsgericht Wien
• Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Bundessektion Justiz, Schmerlingplatz 11,
1016 Wien
• Bundesministerium für Finanzen, Sektion VII, Wollzeile 1 - 3, 1010 Wien
Vor Erlassung der Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Notariatsordnung wurden Gutach -
ten der jeweiligen Notariatskammer im Sinne des § 9 Abs. 2 NO, Stellungnahmen
der betroffenen Notare sowie der örtlich zuständigen politischen Behörden und
Justizverwaltungsorgane eingeholt.
Im Zuge der Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die
Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, die Gerichtskosten -
markenverordnung sowie die Freistempelverordnung geändert werden, wurde auf
Grund der Regelungsnatur der einzelnen Bestimmungen ein eingeschränktes Begut -
achtungsverfahren durchgeführt, in das der Oberste Gerichtshof, die Gerichtshöfe
erster und zweiter Instanz, der Zentralausschuss, das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium für Finanzen einbezogen wurden.
Zu 24:
Wie bereits ausgeführt, ist die genaue Dauer des Postlaufes nicht eruierbar, sodass
sich die für die begutachtenden Stellen zur Erarbeitung der Stellungnahme
ergebende „Nettozeit“ nicht ermitteln lässt.
Zu 27:
Existenzminimumverordnung 2001:
Gemäß § 292g EO hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die in
§§ 291a und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr
im Voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die
Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen. Die Festsetzung der Richt -
sätze für die Ausgleichszulage erfolgte erst in der 2. Dezemberwoche 2000, sodass
keinerlei Zeit für ein Begutachtungsverfahren verblieb. Im Übrigen orientierte sich
die Neufestsetzung wie auch in den Jahren zuvor - relativ starr an den Richtsätzen
für die Ausgleichszulage. Es wurden nur Rundungen zur leichteren Berechnung der
Pfändungstabellen vorgenommen.
Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif:
Bei den Verordnungen über den Normalkostentarif handelt es sich bloß um eine
deklarative Zusammenstellung der rechtsanwaltlichen Entlohnung für regelmäßig
vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen anhand
der gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 RATG). Ein Begutachtungsverfahren ist daher hier
nicht erforderlich und wurde auch in den vergangenen Legislaturperioden nicht
durchgeführt.
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der
Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich
lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das
Jahr 1999:
Mit den Verordnungen über die Sonderpauschalvergütung für rechtsanwaltliche
Leistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren wird lediglich eine
Pauschalabgeltung der in solchen Verfahren erbrachten Verfahrenshilfeleistungen
anhand der vorweg von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Bescheide nach
§ 16 Abs. 4 RAO festgesetzt. Ein Begutachtungsverfahren ist daher hier nicht erfor -
derlich und wurde auch in den vergangenen Legislaturperioden nicht durchgeführt.
Es wurde aber gemäß § 47 Abs. 5 RAO das erforderliche Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats hergestellt.
Vergütungsverordnung:
Mit der Vergütungsverordnung wurde aufgrund von Vorschlägen der Übernahme -
kommission die für ein Jahr probeweise in Geltung stehende "Vorläuferverordnung"
neugestaltet und den Erfahrungswerten der Kommission angepasst. In die Diskus -
sion wurden dazu die Kommission selbst, die Wr. Börse sowie das Bundesministe -
rium für Finanzen einbezogen. Eine Befassung der WKÖ und der BAK ist im
Übernahmegesetz nicht vorgesehen; diese beiden Stellen verzichteten auch auf
eine formelle Befassung, weil sie ohnehin in die Tätigkeit der Kommission eingebun -
den sind. Die Einbindung weiterer Stellen in ein formelles Begutachtungsverfahren
erschien sachbedingt nicht erforderlich. Das vom ÜbernahmeG geforderte Einver -
nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen wurde hergestellt.
Zu 28 bis 30:
Rechte begutachtender Stellen wurden nicht verletzt.
Beilage konnte nicht gescannt werden!!!