2129/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16. 05. 2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Kostelka und Genossen haben am 16. März
2001 unter der Nr. 2134/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Fakten zum Begutachtungsverfahren“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Sechs.
Zu Frage 2:
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das
Strafgesetzbuch geändert
werden.
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungs -
gesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz - Novelle 2001).
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geän -
dert wird.
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volks -
zählungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden.
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ein -,
Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie
das Truppenaufenthaltsgesetz erlassen wird.
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivil -
dienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird.
Zu Frage 3:
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetz -
buch geändert werden, wurde am 28. März 2000 zur Begutachtung versandt.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972
und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz - Novelle 2001), wurde am 20.
Dezember 2000 zur Begutachtung versandt.
Die wesentlichen Inhalte des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspoli -
zeigesetz geändert wird, waren im Entwurf der SPG - Novelle 1998 (Entwurf eines Bundesge -
setzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz über die Einführung besonde -
rer Ermittlungsmaßnahmen, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Si -
cherheit von Zivilluftfahrzeugen und die Exekutionsordnung geändert werden) enthalten. Die -
ser Entwurf wurde am 1. Oktober 1998 zur Begutachtung versandt.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz
und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wurde am 26. Juni 2000 zur
Begutachtung
versandt.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein -, Aus - und Durch -
fuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie das Truppenauf -
enthaltsgesetz erlassen wird, wurde am 7. September 2000 zur Begutachtung versandt.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivil -
dienstgesetz 1986) geändert wird, wurde am 13. September 2000 zur Begutachtung versandt.
Zu Frage 4:
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetz -
buch geändert werden, wurde an folgende Stellen zur Begutachtung versandt:
• die Volksanwaltschaft
• den Verfassungsgerichtshof
• den Verwaltungsgerichtshof
• die Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Kabinett der Vizekanzlerin
• das Bundeskanzleramt -Verfassungsdienst
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Franz MORAK
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Mares ROSSMANN
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Alfred FINZ
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Univ. Prof. Dr. Reinhart WANECK
• den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
• die Generaldirektion für die Post - und Telegraphenverwaltung
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• alle Unabhängigen Verwaltungssenate
• den Datenschutzrat
• die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Um -
welt,
Jugend und Familie
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• den Österreichischen Landarbeiterkammertag
• den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
• alle Rechtsanwaltskammern
• die Österreichische Notariatskammer
• die Österreichische Patentanwaltskammer
• die Österreichische Ärztekammer
• die Österreichische Dentistenkammer
• die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
• die Österreichische Apothekerkammer
• die Bundesingenieurkammer
• die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
• den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• die Österreichische Bischofskonferenz
• den Österreichischen Bundestheaterverband
• die Österreichische Hochschülerschaft
• die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
• die Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
• die Österreichische Rektorenkonferenz
• den Verband der Professoren Österreichs
• das Österreichische Normungsinstitut
• den Österreichischen Bundesjugendring
• den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber
• die
Bundessportorganisation
• den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs
• den Österreichischen Automobil -, Motorrad - und Touringclub
• den Verein Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
• die Vereinigung österreichischer Richter
• die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
• das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
• den österreichischen Bundesfeuerwehrverband
• den österreichischen Ingenieur - und Architekten -Verein
• den evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien
• das Diakonische Werk für Österreich
• den Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe
• den österreichischen Berufsverband der Erzieher
• den Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• die Arge Daten
• den Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• die Bundesakademie für Sozialarbeit
• das Österreichische Institut für Menschenrechte
• das Rechtskomitee Lambda
• den österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
• den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
• die Kinder - und Jugendanwaltschaft Salzburg
• das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BKA
• die Österreichische Caritaszentrale
• den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Regionalbüro in Wien
• den Österreichischen Dachverband der Berufsgruppen der Kindergarten - und Hort -
pädagogInnen
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972
und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz - Novelle 2001), wurde an folgende
Stellen zur Begutachtung versandt:
• die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• den Verfassungsgerichtshof
• den Verwaltungsgerichtshof
• die Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Kabinett der Vizekanzlerin
• das Bundeskanzleramt -Verfassungsdienst
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Franz MORAK
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Mares ROSSMANN
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Alfred FINZ
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Univ. Prof. Dr. Reinhart WANECK
• den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
• die Generaldirektion für die Post - und Telegraphenverwaltung
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• alle Unabhängigen Verwaltungssenate
• den Datenschutzrat
• die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für so -
ziale Sicherheit und Generationen
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• den Österreichischen Landarbeiterkammertag
• den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
• alle Rechtsanwaltskammern
• die Österreichische Notariatskammer
• die Österreichische Patentanwaltskammer
• die Österreichische Ärztekammer
• die Österreichische Dentistenkammer
• die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
• die Österreichische Apothekerkammer
• die Bundesingenieurkammer
• die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
• den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• die Österreichische Bischofskonferenz
• den Österreichischen Bundestheaterverband
• die Österreichische Hochschülerschaft
• die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
• die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
• die Österreichische Rektorenkonferenz
• den Verband der Professoren Österreichs
• das Österreichische Normungsinstitut
• den Österreichischen Bundesjugendring
• den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber
• die Bundessportorganisation
• den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs
• den Österreichischen Automobil -, Motorrad - und Touringclub
• den Verein Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
• die Vereinigung österreichischer Richter
• die
Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft
öffentlicher Dienst
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
• das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
• den österreichischen Bundesfeuerwehrverband
• den österreichischen Ingenieur - und Architekten - Verein
• den evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien
• das Diakonische Werk für Österreich
• den Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe
• den österreichischen Berufsverband der Erzieher
• den Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• die Arge Daten
• den Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• die Bundesakademie für Sozialarbeit
• das Österreichische Institut für Menschenrechte
• das Rechtskomitee Lambda
• den österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
• den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
• die Kinder - und Jugendanwaltschaft Salzburg
• das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BKA
• die Österreichische Caritaszentrale
• den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Regionalbüro in Wien
• den Österreichischen Dachverband der Berufsgruppen der Kindergarten - und Hort -
pädagogInnen.
Der Entwurf für eine SPG - Novelle 1998, in dem sich die wesentlichen Inhalte für den Ent -
wurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, finden, wur -
de an folgende Stellen zur Begutachtung versandt:
• die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
• den Rechnungshof
• die
Volksanwaltschaft
• den Verfassungsgerichtshof
• den Verwaltungsgerichtshof
• die Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Büro der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
• das Kabinett des Vizekanzlers
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Bundeskanzleramt - Abteilung I/11
• das Bundeskanzleramt - Abteilung I/12
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Peter WITTMANN
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Dr. FERRERO - WALDNER
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Wolfgang RUTTENSDORFER
• den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
• die Generaldirektion für die Post - und Telegraphenverwaltung
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• alle Unabhängigen Verwaltungssenate
• den Unabhängigen Bundesasylsenat
• den Datenschutzrat
• die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Um -
welt, Jugend und Familie
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• den Österreichischen Landarbeiterkammertag
• den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
• alle Rechtsanwaltskammern
• die
Österreichische Notariatskammer
• die Österreichische Patentanwaltskammer
• die Österreichische Ärztekammer
• die Österreichische Dentistenkammer
• die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
• die Österreichische Apothekerkammer
• die Bundesingenieurkammer
• die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
• den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• die Österreichische Bischofskonferenz
• den Österreichischen Bundestheaterverband
• die Österreichische Hochschülerschaft
• die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
• die Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
• die Österreichische Rektorenkonferenz
• den Verband der Professoren Österreichs
• das Österreichische Normungsinstitut
• den Österreichischen Bundesjugendring
• den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber
• die Bundessportorganisation
• den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs
• den Österreichischen Automobil -, Motorrad - und Touringclub
• den Verein Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
• die Vereinigung österreichischer Richter
• die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
• die
rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
• das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
• den österreichischen Bundesfeuerwehrverband
• den österreichischen Ingenieur - und Architekten - Verein
• den evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien
• das Diakonische Werk für Österreich
• den Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe
• den österreichischen Berufsverband der Erzieher
• den Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• die Arge Daten
• den Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• die Bundesakademie für Sozialarbeit
• die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
• das Österreichische Institut für Menschenrechte
• das Rechtskomitee Lambda
• den österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
• den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
• die Kinder - und Jugendanwaltschaft Salzburg
• das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BKA
• die Österreichische Caritaszentrale
• den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Regionalbüro in Wien
• den Österreichischen Dachverband der Berufsgruppen der Kindergarten - und Hort -
pädagogInnen.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz
und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wurde an folgende Stellen
zur Begutachtung versandt.
• die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• den Verfassungsgerichtshof
• den Verwaltungsgerichtshof
• die
Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Kabinett der Vizekanzlerin
• das Bundeskanzleramt -Verfassungsdienst
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Franz MORAK
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Mares ROSSMANN
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Alfred FINZ
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Univ. Prof. Dr. Reinhart WANECK
• den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
• die Generaldirektion für die Post - und Telegraphenverwaltung
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• alle Unabhängigen Verwaltungssenate
• den Datenschutzrat
• die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für so -
ziale Sicherheit und Generationen
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• den Österreichischen Landarbeiterkammertag
• den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
• alle Rechtsanwaltskammern
• die Österreichische Notariatskammer
• die Österreichische Patentanwaltskammer
• die Österreichische Ärztekammer
• die Österreichische Dentistenkammer
• die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
• die
Österreichische Apothekerkammer
• die Bundesingenieurkammer
• die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
• den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• die Österreichische Bischofskonferenz
• den Österreichische Bundestheaterverband
• die Österreichische Hochschülerschaft
• die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
• die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
• die Österreichische Rektorenkonferenz
• den Verband der Professoren Österreichs
• das Österreichische Normungsinstitut
• den Österreichischen Bundesjugendring
• den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber
• die Bundessportorganisation
• den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs
• den Österreichischen Automobil -, Motorrad - und Touringclub
• den Verein Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
• die Vereinigung österreichischer Richter
• die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
• das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
• die Bundesanstalt Statistik Österreich
• den österreichischen Bundesfeuerwehrverband
• den
österreichischen Ingenieur - und Architekten -Verein
• den evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien
• das Diakonische Werk für Österreich
• den Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe
• den österreichischen Berufsverband der Erzieher
• den Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• die Arge Daten
• den Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• die Bundesakademie für Sozialarbeit
• die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
• das Österreichische Institut für Menschenrechte
• das Rechtskomitee Lambda
• den österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
• den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
• die Kinder - und Jugendanwaltschaft Salzburg
• das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BKA
• die Bundesanstalt Statistik Österreich
• die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
• die Österreichische Caritaszentrale
• die Oberösterreichische Volkshilfe
• die Volkshilfe Österreich
• SOS Menschenrecht
• Amnesty international Österreich
• die Diakonie Österreich
• GRUFT
• den Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• DOWAS
• den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Regionalbüro in Wien
• den Österreichischen Dachverband der Berufsgruppen der Kindergarten - und Hort -
pädagogInnen
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministeri -
um für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium
für
Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten des Kriminaldienstes beim Bundesministerium
für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesmini -
sterium für Inneres
• den Flüchtlingsfonds.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein -, Aus - und Durch -
fuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie das Truppenauf -
enthaltsgesetz erlassen wird, wurde an folgende Stellen zur Begutachtung versandt:
• die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• den Verfassungsgerichtshof
• den Verwaltungsgerichtshof
• die Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Kabinett der Vizekanzlerin
• das Bundeskanzleramt -Verfassungsdienst
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Franz MORAK
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Mares ROSSMANN
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Alfred FINZ
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Univ. Prof. Dr. Reinhart WANECK
• den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
• die Generaldirektion für die Post - und Telegraphenverwaltung
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• alle Unabhängigen Verwaltungssenate
• den
Datenschutzrat
• die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für so -
ziale Sicherheit und Generationen
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• den Österreichischen Landarbeiterkammertag
• den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
• alle Rechtsanwaltskammern
• die Österreichische Notariatskammer
• die Österreichische Patentanwaltskammer
• die Österreichische Ärztekammer
• die Österreichische Dentistenkammer
• die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
• die Österreichische Apothekerkammer
• die Bundesingenieurkammer
• die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
• den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• die Österreichische Bischofskonferenz
• den Österreichischen Bundestheaterverband
• die Österreichische Hochschülerschaft
• die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
• die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
• die Österreichische Rektorenkonferenz
• den Verband der Professoren Österreichs
• das Österreichische Normungsinstitut
den
Österreichischen Bundesjugendring
• den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber
• die Bundessportorganisation
• den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs
• den Österreichischen Automobil -, Motorrad -und Touringclub
• den Verein Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
• die Vereinigung österreichischer Richter
• die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
• das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
• den österreichischen Bundesfeuerwehrverband
• den österreichischen Ingenieur - und Architekten - Verein
• den evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien
• das Diakonische Werk für Österreich
• den Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe
• den österreichischen Berufsverband der Erzieher
• den Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• die Arge Daten
• den Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• die Bundesakademie für Sozialarbeit
• das Österreichische Institut für Menschenrechte
• das Rechtskomitee Lambda
• den österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
• den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
• die Kinder - und Jugendanwaltschaft Salzburg
• das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BKA
• die Österreichische Caritaszentrale
• den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Regionalbüro in Wien
• den Österreichischen Dachverband der Berufsgruppen der Kindergarten - und Hort -
pädagogInnen
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministeri -
um für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium
für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten des Kriminaldienstes beim Bundesministerium
für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten des Sicherheitsverwaltung beim Bundesmini -
sterium für Inneres.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivil -
dienstgesetz 1986) geändert wird, wurde an folgende Stellen zur Begutachtung versandt:
• die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• den Verfassungsgerichtshof
• den Verwaltungsgerichtshof
• die Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Kabinett der Frau Vizekanzlerin
• das Bundeskanzleramt -Verfassungsdienst
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Franz MORAK
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Mares ROSSMANN
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Alfred FINZ
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Univ. Prof Dr. Reinbart WANECK
• den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
• die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
• die Generaldirektion für die Post - und Telegraphenverwaltung
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• alle Unabhängigen Verwaltungssenate
• den Datenschutzrat
• die Geschäftsführung des Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für so -
ziale Sicherheit und Generationen
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• den Österreichischen Landarbeiterkammertag
• den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
• alle Rechtsanwaltskammern
• die Österreichische Notariatskammer
• die Österreichische Patentanwaltskammer
• die Österreichische Ärztekammer
• die Österreichische Dentistenkammer
• die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
• die Österreichische Apothekerkammer
• die Bundesingenieurkammer
• die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
• die Bundeskonferenz der Kammern der Feien Berufe
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
• den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• die Österreichische Bischofskonferenz
• den Österreichischen Bundestheaterverband
• die Österreichische Hochschülerschaft
• die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
• die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
• die Österreichische Rektorenkonferenz
• den
Verband der Professoren Österreichs
• das Österreichische Normungsinstitut
• den Österreichischen Bundesjugendring
• den Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber
• die Bundessportorganisation
• den Auto -, Motor - und Radfahrerbund Österreichs
• den Österreichischen Automobil -, Motorrad - und Touringclub
• den Verein Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
• die Vereinigung österreichischer Richter
• die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
• die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
• das Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
• den österreichischen Bundesfeuerwehrverband
• den österreichischen Ingenieur - und Architekten - Verein
• den evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien
• das Diakonische Werk für Österreich
• den Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe
• den österreichischen Berufsverband der Erzieher
• den Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• die Arge Daten
• den Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• die Bundesakademie für Sozialarbeit
• das Österreichische Institut für Menschenrechte
• das Rechtskomitee Lambda
• den österreichischen Bundesverband für Psychotherapie
• den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
• die Kinder - und Jugendanwaltschaft Salzburg
• das Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BKA
• die Österreichische Caritaszentrale
• den
Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge,
Regionalbüro in Wien
• den Österreichischen Dachverband der Berufsgruppen der Kindergarten - und Hort -
pädagogInnen
• den Vorsitzenden des Zivildienstrates
• die israelitische Kultusgemeinde
• den Hauptverband der Land - und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
• das Katholische Jugendwerk Österreichs
• die ARGE Katholische Jugend Österreichs
• die Lebenshilfe Österreich - Dachverband
• die Österreichische Kinderfreunde Bundesorganisation
• den Arbeiter - Samariter - Bund Österreichs
• das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Niederösterreich
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Tirol
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Kärnten
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg
• die Volkshilfe Österreich
• den Österreichischen Zivilschutzverband, Bundesorganisation
• den Internationalen Zivildienst Wien
• den Österreichischen Cartellverband
• den Ring Freiheitlicher Studenten
• die Evangelische Studentengemeinde in Österreich
• die Katholische Hochschuljugend Österreichs, Generalsekretariat
• Amnesty International
• die Junge Europäische Studenteninitiative (JES)
• die Sozialistische Jugend Österreichs
• den Verband Sozialistischer Studenten
• die Bundesgeschäftsstelle des Ringes Freiheitlicher Jugend
• die
Arbeitsgemeinschaft katholischer Jugend Österreichs
• die österreichische Jungarbeiterbewegung
• den österreichischen Pfadfinderbund
• die Junge ÖVP
• den Caritasverband
• die Sozialistische Jugend Österreichs
• das St. Lazarus Hilfswerk
• die Johanniter - Unfallhilfe, Bereich Wien
• die SOS Kinderdörfer
• den Malteser Hospitaldienst
• den Umweltdachverband
• die Katholische Kirche Vorarlberg, Pfarre Frastanz
• den Verein „Niemals vergessen“
• den Verein Gedenkdienst
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministeri -
um für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium
für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten des Kriminaldienstes beim Bundesministerium
für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesmini -
sterium für Inneres.
Zu Frage 5:
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafge -
setzbuch geändert wird, wurde eine Frist zur Begutachtung bis 28. April 2000 eingeräumt.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz
1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz - Novelle 2001), wurde eine
Frist zur Begutachtung bis 29. Jänner 2001 eingeräumt.
Für den Entwurf für eine SPG - Novelle 1998, in dem sich die wesentlichen Inhalte für den
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, finden,
wurde eine Frist zur Begutachtung bis 29. Oktober 1998 eingeräumt.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsge -
setz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wurde eine Frist zur
Begutachtung bis 11. August 2000 eingeräumt.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein -, Aus - und
Durchführ von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie das Trup -
penaufenthaltsgesetz erlassen wird, wurde eine Frist zur Begutachtung bis 16. Oktober 2001
eingeräumt.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zi -
vildienstgesetz 1986) geändert wird, wurde eine Frist zur Begutachtung bis 12. Oktober 2000
eingeraumt.
Zu Frage 6:
Aufgrund der Vielzahl der befassten Stellen und der jeweils unterschiedlichen Postlaufzeiten
ist ein Herausrechnen der Zeit für den Postenlauf nicht möglich. Es wird daher um Verständ -
nis gebeten, dass lediglich die ,,Bruttozeit" angegeben werden kann.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafge -
setzbuch geändert werden, standen den befassten Stellen vier Wochen und drei Tage zur
Begutachtung zur Verfügung.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz
1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz - Novelle 2001), standen den
befassten Stellen fünf Wochen und fünf Tage zur Begutachtung zur Verfügung.
Für den Entwurf für eine SPG - Novelle 1998, in dem sich die wesentlichen Inhalte für den
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, finden,
standen den befassten Stellen vier Wochen zur Begutachtung zur Verfügung.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsge -
setz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, standen den befassten
Stellen sechs
Wochen und drei Tage zur Begutachtung zur Verfügung.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein -, Aus - und
Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie das Trup -
penaufenthaltsgesetz erlassen wird, standen den befassten Stellen fünf Wochen und vier Ta -
ge zur Begutachtung zur Verfügung.
Für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zi -
vildienstgesetz 1986) geändert wird, standen den befassten Stellen ein Zeitraum von vier Wo -
chen und ein Tag zur Verfügung.
Zu Frage 7:
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetz -
buch geändert werden, gaben eine Stellungnahme ab.
• der oberlandesgerichtliche Begutachtungssenat
• das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
• das Bundeskanzleramt -Verfassungsdienst
• der Österreichische Gewerkschaftsbund
• die Wirtschaftskammer Österreich
• das Amt der Vorarlberger Landesregierung
• der UNHCR
• die Volkshilfe Österreich
• das Amt der Salzburger Landesregierung
• das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
• die Gewerkschaft öffentlicher Dienst
• der VBSA
• die Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien
• die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
• die Caritas Österreich
• der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
• die Rechtsanwaltskammer Wien
• die Rechtsanwälte Dris Fromherz
• das Rechtskomitee Lambda
• der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer
• die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• der Präsident des OLG Innsbruck
• die Österreichische Hochschülerschaft
• das Landesgericht Krems a.d. Donau
• das Landesgericht Klagenfurt
• der Österreichische Gemeindebund
• das Amt der Wiener Landesregierung
• die Oberstaatsanwaltschaft Wien
• der Rechnungshof
• das Landesgericht Innsbruck
• die Bundestheaterholding
• das Amt der Burgenländischen Landesregierung
• die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
• das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Völkerrechtsbüro
• Univ. Ass. Dr. Alexander Tipold
• Helping hands.
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972
und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz - Novelle 2001), gaben eine Stel -
lungnahme ab:
• der Rechnungshof
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
• das Bundesministerium für Finanzen
• das Bundesministerium für Justiz
• das Bundesministerium für Landesverteidigung
• das Amt der Burgenländischen Landesregierung
• das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
• das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
• das Amt der Salzburger Landesregierung
• das Amt der Tiroler Landesregierung
• das Amt der Vorarlberger Landesregierung
• das Amt der Wiener Landesregierung
• der
Datenschutzrat
• der Österreichische Städtebund
• der Österreichische Gemeindebund
• die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
• der Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
• die Wirtschaftskammer Österreich
• der ÖAMTC
Zum Entwurf für eine SPG - Novelle 1998, in dem sich die wesentlichen Inhalte für den Ent -
wurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, finden, gaben
eine Stellungnahme ab:
• die Volksanwaltschaft
• das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
• der Rechnungshof
• das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
• der Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministeri -
um für Inneres
• der Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium
für Inneres
• das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
• die Österreichische Rechtsanwaltschaftskammer
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• der Österreichische Gewerkschaftsbund
• das Bundesministerium für Landesverteidigung
• das Bundesministerium für Finanzen
• das Büro der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
• der Zentralausschuss für die Bediensteten des Kriminaldienstes beim Bundesministerium
für Inneres
• der VBSA
• das Bundesministerium für Justiz
• der Österreichische Städtebund
• das Amt der Vorarlberger Landesregierung
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• das
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
• das Amt der Salzburger Landesregierung
• das Amt der Wiener Landesregierung
• der Österreichische Städtebund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz
und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, gaben eine Stellungnahme
ab:
• Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
• Bundesministerium für Finanzen
• Bundesministerium für Landesverteidigung
• Bundeskanzleramt
• Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
• Bundesministerium für Justiz
• Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen
• Datenschutzrat
• Volksanwaltschaft
• Bundesanstalt Statistik Österreich
• Rechnungshof
• Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
• Amt der Tiroler Landesregierung
• Amt der Wiener Landesregierung
• Amt der Vorarlberger Landesregierung
• Amt der Salzburger Landesregierung
• Amt der Kärntner Landesregierung
• UVS NÖ
• Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit
• Rechtsanwaltskammer NÖ
• ARBO
• Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
• Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
• Österreichische Hochschülerschaft
• Wirtschaftskammer
• Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
• Österreichischer Gemeindebund
• Verein DOWAS
• Caritas Österreich
• Österreichischer Städtebund
• Altkatholische Kirche Österreichs
• Evangelische Kirche in Österreich
• Volkshilfe Österreich
• Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• Rechtsanwaltskammer Wien
• Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium
für Inneres
• Gewerkschaft öffentlicher Dienst.
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein -, Aus - und
Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie das Trup -
penaufenthaltsgesetz erlassen wird, gaben eine Stellungnahme ab:
• Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
• Bundeskanzleramt
• Bundesministerium für Finanzen
• Bundesministerium für Landesverteidigung
• Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
• Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
• Bundesministerium für Justiz
• Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen,
• Institut für Europarecht an der Johannes Kepler Universität Linz
• Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• Rechnungshof
• Völkerrechtsbüro
• Amt der Salzburger Landesregierung
• Amt der Vorarlberger Landesregierung
• Amt der Tiroler Landesregierung
Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung
• Amt der Wiener Landesregierung
• Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
• Wirtschaftskammer
• Österreichischer Gemeindebund
• Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• Akkordierte Stellungnahme von Nicht - Regierungsorganisationen
• Internationaler Versöhnungsbund - österreichischer Zweig
Zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986)
geändert wird, gaben eine Stellungnahme ab:
• Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• Bundesministerium für Finanzen
• Bundesministerium für Justiz
• Bundesministerium für Landesverteidigung
• Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
• Rechnungshof
• Volksanwaltschaft
• Finanzprokuratur
• Amt der Kärntner Landesregierung
• Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
• Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
• Amt der Salzburger Landesregierung
• Amt der Steiermärkischen Landesregierung
• Amt der Tiroler Landesregierung
• Amt der Vorarlberger Landesregierung
• Amt der Wiener Landesregierung
• Österreichischer Gemeindebund
• Österreichischer Städtebund
• Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
• Wirtschaftskammer
• Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
• Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
• Österreichischer
Gewerkschaftsbund
• Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium
für Inneres
• Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium für
Inneres
• Institut für Verfassungs - und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
• Amnesty international
• Bundesfeuerwehrverband
• Lebenshilfe Österreich
• Rechtskomitee Lambda
• Österreichische Hochschülerschaft
• Caritas Österreich
• Rotes Kreuz
• Arbeiter - Samariter - Bund
• St. Lazarus Hilfswerk
• Johanniter - Unfall - Hilfe Bereich Wien
• Evangelische Kirche in Österreich, Oberkirchenrat A. und H. B.
• Katholische Jugend Österreich
• Evangelische Jugend Österreich
• Sozialistische Jugend Österreich
• Österreichischer Alpenverein
• Umweltdachverband
• Österreichische Kinderfreunde Bundesorganisation
• Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
• Zentralverein der Wiener Lehrerschaft
• Zivildienstrat
• Internationaler Zivildienst - Arbeitsgemeinschaft für Wehrdienstverweigerung und Ge -
waltfreiheit
• Verein Gedenkdienst
• Verein „Niemals Vergessen"
• Verein
Österreichischer Friedensdienste
Weiters gaben folgende Stellen eine Stellungnahme ab:
• Die Grünen - der Grüne Klub im Parlament
• Bundessprecher der Zivildiener
• Hochschülerschaft an der Universität Linz
• Johanniter - Unfall - Hilfe in Österreich, Bereich Tirol
• Friedenswerkstatt Steyr.
Zu den Fragen 8 bis 12:
Es wurden alle Gesetzesentwürfe in Begutachtung geschickt.
Zu Frage 13:
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetz -
buch geändert werden, wurde im Ministerrat am 16. Mai 2000 beschlossen.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972
und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz - Novelle 2001), wurde im Mini -
sterrat am 26. Februar 2001 beschlossen.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, wur -
de im Ministerrat am 14. April 2000 beschlossen.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz
und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wurde im Ministerrat am
19. Dezember 2000 beschlossen.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein -, Aus - und Durch -
fuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie das Truppenauf -
enthaltsgesetz erlassen wird, wurde im Ministerrat am 9. Jänner 2001 beschlossen.
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivil -
dienstgesetz 1986)
geändert wird, wurde im Ministerrat am 17. Oktober 2000
beschlossen.
Zu Frage 14:
Das Bundesministerium für Inneres hat alle Regierungsvorlagen so rechtzeitig in der vollen
Auflage an den Nationalrat weitergeleitet, dass die Vorlagen bei diesem noch vor der
nächsten auf den Ministerratsbeschluss folgenden Plenarsitzung eingelangt sind und damit
ehestmöglich einem Ausschuss zugewiesen werden konnten.
Zu Frage 15:
Das Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert
werden, wurde am 30. Juni 2000 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 34/2000).
Das Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972 und das
Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz-Novelle 2001), wurde am 27. April 2001
im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 44/2001).
Das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, wurde am 10. August
2000 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 85/2000).
Das Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz und das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wurde am 30. März 2001 im
Bundesgesetzbiatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 28/2001).
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986)
geändert wird, wurde am 29. Dezember 2000 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 133/2000)
kundgemacht.
Die parlamentarische Behandlung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesgesetz über die Ein -, Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz
1996 geändert werden sowie das Truppenaufenthaltsgesetz erlassen wird, ist noch nicht
abgeschlossen.
Zu Frage 16:
Das Begutachtungsverfahren bietet dem mit der Vorbereitung eines Rechtssetzungsaktes
betrauten Organ die
Möglichkeit, den Sachverstand anderer Stellen zu nutzen sowie vor allem
die Sichtweise der Betroffenen kennen zu lernen sowie in seine Überlegungen einzubeziehen.
Beide Gesichtspunkte - Mobilisierung eines Maximums an Sachverstand mit einem Minimum
an Aufwand einerseits und Partizipation der Betroffenen an der Entscheidungsfindung ande -
rerseits - halte ich für ein wesentliches Qualitätskriterium der Entscheidungsfindung im Be -
reich der Rechtssetzung.
Zu Frage 17:
Wie sich schon aus der Antwort zu Frage 16 ergibt, kann die Einbeziehung eines möglichst
weiten Kreises von Betroffenen, Sachkundigen und Interessierten - unter Festsetzung einer
angemessenen Zeitspanne für die Stellungnahme - der Entscheidungsfindung nur förderlich
sein.
Starre rechtliche Festlegungen hinsichtlich der einzuräumenden Begutachtungsfrist und des
Kreises der Teilnehmer erscheinen mir jedoch nicht zweckmäßig, da im Rahmen der Rechts -
setzung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.
Auch auf die verfassungsrechtliche Dimension derartiger Fixierungen ist hinzuweisen, da eine
rechtliche Verpflichtung, über jeden Gesetzesentwurf ein Begutachtungsverfahren durchzu -
führen, offensichtlich das Initiativrecht nicht nur der Bundesregierung, sondern auch der Ab -
geordneten des Nationalrates beschneiden würde.
Zu Frage 18:
Die elektronische Kommunikation sehe ich als ein wirksames Mittel an, das Begutachtungs -
verfahren mit einem Minimum an Aufwand auf eine möglichst breite Basis zu stellen. Im
Bundesministerium für Inneres wurde bereits begonnen, Begutachtungsentwürfe auch im In -
ternet zu publizieren.
Im Bundeskanzleramt werden außerdem Vorarbeiten mit dem Ziel durchgeführt, den Rechts -
setzungsprozess weitest möglich auf eine elektronische Grundlage stellen zu können. Die Pu -
blikation von Begutachtungsentwürfen im Internet ist Teil dieser Konzeption.
Zu Frage 19:
Fünfzehn.
Zu Frage 20:
Von meinem Ressort wurden folgende Verordnungen vorbereitet;
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung 1997 geändert wird (drei Novellen).
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufent -
haltstitel für das Jahr 2001 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2001 - NLV 2001).
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung
des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauf -
tragten - Entschädigungsverordnung 2000).
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt der Sicherheitser -
klärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren -
Verordnung geändert werden.
Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicher -
heitsakademiebeirat - Verordnung)
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei der Ordentlichen Volkszählung
am 15. Mai 2001 zur Verwendung gelangenden Drucksorten.
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis - Verordnung
erlassen wird (IdentAV)
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der
Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner - Wahlordnung - VM - WO).
Verordnung der Bundesregierung, mit der der Zähltag für die an der Wende des Jahrzehnts
2000/2001
vorzunehmende Volkszählung bestimmt wird.
Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Höhe des im Jahr 1999 vom
Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages (BGBl. II Nr.
84/2000).
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung
für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 76/2001).
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe der den Zivilflugplatzhaltern
jedenfalls gebührenden Prozentsätze der Sicherheitsabgaben (Einbehaltungsverordnung
2000).
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Gedenkstättenbeirat - Verordnung
aufgehoben wird.
Zu Frage 21:
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung 1997 geändert wird, wurde am 30. August 2000 zur Begutachtung
versandt.
Der Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quoten -
pflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2001 festgelegt werden (NLV 2001) wurde am 5. Ok -
tober 2000 zur Begutachtung versandt. Für die Beantwortung der übrigen Fragen betreffend
die Niederlassungsverordnung 2001 verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen par -
lamentarischen Anfrage 1718/J vom 11. Jänner 2001 (Beantwortung: 5. März 2001).
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der
Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden
(Rechtsschutzbeauftragten - Entschädigungsverordnung 2000), wurde keiner Begutachtung
unterzogen.
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt der
Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheits -
Gebühren - Verordnung geändert werden, wurde am 10. September 1999 zur Begutachtung
versandt.
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakade -
miebeirat (Sicherheitsakademiebeirat - Verordnung) wurde am 6. November 2000 zur Begut -
achtung versandt.
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis -
Verordnung erlassen wird (IdentAV) wurde am 29. November 1999 zur Begutachtung ver -
sandt.
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrau -
ensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner - Wahlordnung - VM - WO) wurde am
18. Jänner 2001 zur Begutachtung versandt.
Zu Frage 22:
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung 1997 geändert wird, wurde an folgende Stellen zur Begutachtung
versandt:
• alle Bundesministerien
• das Büro der Frau Vizekanzlerin
• die Präsidentschaftskanzlei
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Franz MORAK
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Mares ROSSMANN
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Reinhart WANECK
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Alfred FINZ
• den Rechnungshof
• das Bundeskanzleramt -Verfassungsdienst
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die
Volksanwaltschaft.
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt der
Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheits -
gebühren -Verordnung geändert werden, wurde an folgende Stellen zur Begutachtung ver -
sandt:
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
• das Bundesministerium für Landesverteidigung
• das Bundesministerium für Justiz
• das Bundesministerium für Finanzen
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakade -
miebeirat (Sicherheitsakademiebeirat - Verordnung) wurde an folgende Stellen zur Begutach -
tung versandt:
• die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• den Verfassungsgerichtshof
• den Verwaltungsgerichtshof
• die Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Kabinett der Frau Vizekanzlerin
• das
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Franz MORAK
• das Sekretariat von Frau Staatssekretärin Mares ROSSMANN
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Univ. Prof. Dr. Reinhart WANECK
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Alfred FINZ
• den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung beim Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• den Datenschutzrat
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• die Verwaltungsakademie des Bundes.
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis -
Verordnung erlassen wird (IdentAV), wurde an folgende Stellen zur Begutachtung versandt:
• die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• die Finanzprokuratur
• alle Bundesministerien
• das Büro der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
• das Kabinett des Vizekanzlers
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Bundeskanzleramt - Abteilung I/11
• das Bundeskanzleramt — Abteilung I/12
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Peter WITTMANN
• das
Sekretariat von Frau Staatssekretärin Dr. FERRERO - WALDNER
• das Sekretariat von Herrn Staatssekretär Dr. Wolfgang RUTTENSDORFER
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung
• den Datenschutzrat
• den Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
• den Österreichischen Arbeiterkammertag
• die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
• den Österreichischen Landarbeiterkammertag
• die Vereinigung österreichischer Industrieller
• den Österreichischen Gewerkschaftsbund
• die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
• die Arge Daten
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministeri -
um für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium
für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten des Kriminaldienstes beim Bundesministerium
für Inneres
• den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesmini -
sterium für Inneres.
Der Entwurf zur Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauens -
mannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner - Wahlordnung VM - WO) wurde an
folgende Stellen zur Begutachtung versandt:
• den Rechnungshof
• die Volksanwaltschaft
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Bundesministerium für Finanzen
• alle Ämter der Landesregierungen
• die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesre -
gierung
• den
Österreichischen Städtebund
• den Österreichischen Gemeindebund
• den Vorsitzenden des Zivildienstrates
• die Israelitische Kultusgemeinde
• den Hauptverband der Land - und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
• das Katholische Jugendwerk Österreichs
• die ARGE Katholische Jugend Österreichs
• die Lebenshilfe Österreich - Dachverband
• die Österreichische Kinderfreunde Bundesorganisation
• den Arbeiter - Samariter - Bund Österreichs
• das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Niederösterreich
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Tirol
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Kärnten
• das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg
• die Volkshilfe Österreich
• den Österreichischen Zivilschutzverband, Bundesorganisation
• den Internationalen Zivildienst Wien
• die Österreichische Caritaszentrale
• das St. Lazarus Hilfswerk
• die Johanniter - Unfallhilfe, Bereich Wien
• die SOS Kinderdörfer
• den Malteser Hospitaldienst
• den Umweltdachverband
• den Evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien
• das Diakonische Werk für Österreich
• den
Österreichischen Bundesfeuerwehrverband.
Zu Frage 23:
Für den Entwurf der Verordnung, mit der die Fremdengesetz - Durchführungsverordnung ge -
ändert wird, wurde eine Frist zur Begutachtung bis zum 28. September 2000 eingeräumt.
Für den Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt
der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicher -
heitsgebühren - Verordnung geändert werden, wurde eine Frist zur Begutachtung bis zum 27.
September 1999 eingeräumt.
Für den Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsaka -
demiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat - Verordnung) wurde eine Frist zur Begutachtung bis
zum 7. Dezember 1999 eingeräumt.
Für den Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsaus -
weis - Verordnung erlassen wird (IdentAV), wurde eine Frist zur Begutachtung bis
27. Dezember 1999 eingeräumt.
Für den Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrau -
ensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner - Wahlordnung - VM - WO) wurde
eine Frist zur Begutachtung bis 15. Februar 2001 eingeräumt.
Zu Frage 24:
Aufgrund der Vielzahl der befassten Stellen und der jeweils unterschiedlichen Postlaufzeiten
ist ein Herausrechnen der Zeit für den Postenlauf nicht möglich. Es wird daher um Verständ -
nis gebeten, dass lediglich die ,,Bruttozeit" angegeben werden kann.
Den befassten Stellen standen zur Begutachtung des Entwurfs der Verordnung, mit der die
Fremdengesetz - Durchführungsverordnung geändert wird, vier Wochen und ein Tag zur Ver -
fügung.
Den befassten Stellen standen zur Begutachtung des Entwurfs der Verordnung des Bundesmi -
nisters für Inneres, mit der Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zu -
stimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren - Verordnung geändert werden, zwei
Wochen und drei Tage zur Verfügung.
Den befassten Stellen standen zur Begutachtung des Entwurfs der Verordnung des Bundesmi -
nisters für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat -
Verordnung) vier Wochen und drei Tage zur Verfügung.
Den befassten Stellen standen zur Begutachtung des Entwurfes der Verordnung des Bundes -
ministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis -Verordnung erlassen wird (IdentAV), vier
Wochen zur Begutachtung zur Verfügung.
Den befassten Stellen standen zur Begutachtung des Entwurfes der Verordnung des Bundes -
ministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleitstenden (Vertrau -
ensmänner - Wahlordnung - VM - WO) vier Wochen zur Begutachtung zur Verfügung.
Zu Frage 25:
Zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Fremdengesetz - Durchführungsverordnung 1997
geändert wird, nahmen Stellung:
• das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
• das Amt der Burgenländischen Landesregierung
• das Amt der Vorarlberger Landesregierung
• das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
• das Amt der Tiroler Landesregierung
• das Amt der Wiener Landesregierung
• der Österreichische Gemeindebund
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Bundesministerium für Finanzen
• der Rechnungshof
Zum Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt der
Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheits -
gebühren -Verordnung geändert werden, nahmen Stellung:
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• das Bundesministerium für Justiz
• das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten - Völkerrechtsbüro
• die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
• die Wirtschaftskammer Österreich
• der Österreichische Gemeindebund
• der Österreichische Gewerkschaftsbund
• das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
• das Amt der Kärntner Landesregierung
• das Amt der Vorarlberger Landesregierung
• das Amt der Wiener Landesregierung.
Zum Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakade -
miebeirat (Sicherheitsakademiebeirat - Verordnung) nahmen Stellung:
• das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• die Verwaltungsakademie des Bundes
• der Rechnungshof
• das Bundesministerium für Finanzen
• die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
• die Gewerkschaft öffentlicher Dienst
• der Zentralausschuss für die Bediensteten des Kriminaldienstes beim Bundesministerium
für Inneres
• der Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium
für Inneres
• der Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministe -
rium für Inneres
• das Amt der Burgenländischen Landesregierung
• das Amt der Vorarlberger Landesregierung
• das Amt der Wiener Landesregierung
• der Österreichische Gemeindebund.
Zum Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsaus -
weis -Verordnung erlassen wird (IdentAV), nahmen Stellung:
• das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst
• das Bundesministerium für Finanzen
• der Datenschutzrat
• das
Amt der Wr. Landesregierung
• der Landesamtsdirektor von Oberösterreich
• das Amt der Vorarlberger Landesregierung
• das Land Salzburg
• das Amt der Burgenländischen Landesregierung
• das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
• der Österreichische Gemeindebund
• der Österreichische Städtebund
• die Arbeiterkammer Österreichs
• der Österreichische Gewerkschaftsbund
• die Universität Innsbruck
• der Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium
für Inneres.
Zum Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrau -
ensmanties der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner - Wahlordnung - VM - WO) nahmen
Stellung:
• Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
• Bundesministerium für Finanzen
• Amt der Burgenländischen Landesregierung
• Amt der Vorarlberger Landesregierung
• Amt der Wiener Landesregierung
• Österreichischer Gemeindebund
• Österreichisches Rotes Kreuz
• Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich
• Volkshilfe Österreich
• Internationaler Zivildienst - Arbeitsgemeinschaft für Wehrdienstverweigerung und Ge -
waltfreiheit.
Zu Frage 26:
• Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung 1997 geändert wird (BGBl. II Nr. 117/2000).
• Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung
1997 geändert wird (BGBI. II Nr.78/2001).
• Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung
des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbe -
auftragten - Entschädigungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 427/2000). Es wurde jedoch ei -
ne Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen zu dem Verordnungsentwurf einge -
holt.
• Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei der Ordentlichen Volkszählung
am 15. Mai 2001 zur Verwendung gelangenden Drucksorten (BGBl. II Nr. 385/2000).
• Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Höhe des im Jahr 1999 vom
Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages (BGBl. II
Nr. 84/2000).
• Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung
für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr.76/2001).
• Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe der den Zivilflugplatzhaltern
jedenfalls gebührenden Prozentsätze der Sicherheitsabgaben (Einbehaltungsverordnung
2000, BGBl. II Nr. 349/2000).
• Verordnung der Bundesregierung, mit der der Zähltag für die an der Wende des Jahr -
zehnts 2000/2001 vorzunehmende Volkszählung bestimmt wird (BGBl. II Nr. 313/2000).
• Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Gedenkstättenbeirat - Verordnung
aufgehoben wird (BGBl. II Nr.334/2000).
Zu Frage 27:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung 1997 geändert wird, BGBl. II Nr. 117/2000, wurde im Einverneh -
men mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten erlassen und basiert auf einer
Vereinbarung vom 20. März 2000 zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Mini -
sterrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der
Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, dem Schweizeri -
schen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien, der Regierung der Republik Ungarn
und der Österreichischen Bundesregierung und dient der Erleichterung der Heimreise von
Jugoslawischen Staatsangehörigen (BGBl. III Nr. 68/2000).
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung 1997 geändert wird, BGBl. II Nr. 78/2001, bildet alleinig den neu -
en Fremdenpass ab.
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädi -
gung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutz -
beauftragten - Entschädigungsverordnung 2000), lehnt sich an eine vergleichbare Regelung
über die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten nach der Strafprozessordnung
an. Es wurde daher lediglich der Bundesminister für Finanzen mit dem Entwurf befasst zum
Zweck der Beurteilung der mit der Verordnung verbundenen budgetären Auswirkungen.
Die durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei der Ordentlichen
Volkszählung am 15. Mai 2001 zur Verwendung gelangenden Drucksorten festgelegte Ge -
staltung der Drucksorten wurde in den vergangenen Jahren in zahlreichen Arbeitsgruppen mit
Vertretern der Bundesministerien, der Länder des Österreichischen Städtebundes und des
Österreichischen Gemeindebundes aufgrund verschiedener Testverfahren einvernehmlich
entwickelt. Das Fragenprogramm entspricht überdies dem Beschluss des Ministerrates vom
5. September 2000.
Das Zivildienstgesetz in der Fassung vor der ZDG - Novelle 2001 sah eine Ermächtigung des
Bundesministers für Inneres vor, Trägereinrichtungen des Gedenkdienstes jene Kosten, die
ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen geleisteten Gedenkdienst erwachsen sind, bis zu
dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung des Zivildienstgesetzes
durchschnittlich für einen Zivildienstpflichtigen aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betra -
ges war vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen.
Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung für Zivildienstleistende bestimmt sich nach
dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und beträgt einen gesetzlich festgesetzten Prozent -
satz davon. Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen die -
ser Vergütung sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen. Diese
Verordnung wird jeweils bei Veränderung der Beamtenbezüge (Änderung des Gehaltsgeset -
zes 1956) erlassen.
Dem Zivilflugplatzerhalter gebührt zur angemessenen Abgeltung der nach dem Bundesgesetz
über den Schutz vor Strafiaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zu erbringenden
Leistungen ein vom
Bundesminister für Inneres durch Verordnung festgelegter Prozentsatz
der von ihm geschuldeten Sicherheitsabgabe Änderungen im Vergleich zur Einbehaltungs -
verordnung 1999 betreffen nur zwei Flughafen Betriebsgesellschaften. Die Verordnung wur -
den im Einvernehmen mit diesen erlassen.
Der Zähltag für die Ordentliche Volkszählung ist bereits durch das Volkszählungsgesetz
weitgehend festgelegt und wurde in zahlreichen Besprechungen im Zusammenhang mit der
Novelle zum Volkszählung und der Vorbereitung der Volkszählung in allen maßgeblichen
Gremien diskutiert.
Hinsichtlich des Gedenkstättenbeirates wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres
eine andere Organisationsform in Aussicht gestellt, die mit den von der Aufhebung betroffe -
nen staatlichen und nicht - staatlichen Organisationen in einer eigenen Arbeitsgruppe diskutiert
wird.
Zu den Fragen 28, 29 und 30:
Es wurden keine Rechte von begutachtenden Stellen verletzt.