2135/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16. 05. 2001

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2282/J betreffend

Auswirkungen der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten auf Kleinbetriebe des

Einzelhandels, welche die Abgeordneten Emmerich Schwemlein und Genossen am

3. April 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6. 9 und 10 der Anfrage:

 

Die zur Begutachtung gestellte Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten bedeutet,

dass es dem Unternehmer überlassen wird zu bestimmen, zu welchen Zeiten er sein

Geschäft offen halten will. Diese Entscheidung wird unter sorgfältiger Abwägung von

Kosten und Nutzen zu treffen sein.

 

Abgesehen davon, dass die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit im Entwurf -

entsprechend einer diesbezüglichen Vorgabe im Regierungsprogramm - mit 72

Stunden begrenzt ist und damit ein überlanges Offenhalten der Geschäfte von vorn -

herein ein Riegel vorgeschoben ist, ist zur Dauer der Offenhaltezeiten noch

folgendes zu bemerken:

 

Die in anderen Ländern mit liberalen Öffnungszeiten gemachten Erfahrungen zeigen,

dass ein weitgesteckter Rahmen für die Ladenöffnung nicht automatisch bedeutet,

dass er auch voll genutzt wird. Es gibt stattdessen die Möglichkeit einer flexibleren

Anpassung an den tatsächlich auftretenden Bedarf, der sowohl regional als auch

zeitlich als auch hinsichtlich des Sortiments sehr unterschiedlich sein kann.

 

Wie internationale Erfahrungen weiters gezeigt haben, können kleine und mittlere

Unternehmen, die vom Inhaber geführt werden, die Chancen einer größeren

Flexibilität leichter wahrnehmen als Großunternehmen, für die ein Offenhalten

ausserhalb der üblichen Offenhaltezeiten immer auch mit dem Zwang der

Aufrechterhaltung ihrer gesamten Infrastruktur verbunden ist. Es hat sich daher

gezeigt, dass die kleinen, flexiblen Einzelhandelsunternehmen, die die Chancen

neuer Öffnungszeiten zu nützen wissen, am stärksten von der völligen oder

weitgehenden Freigabe des Ladenschlusses profitieren.

 

Wie Untersuchungen im Ausland, insbesondere seitens des ifo Instituts für

Wirtschaftsforschung in München, ergeben haben, haben die gesetzlichen Rege -

lungen des Ladenschlusses nur einen sehr geringen Einfluss auf den Strukturwandel

im Einzelhandel. Ein Zusammenhang zwischen dem System der Ladenöffnungs -

zeiten und der Konzentration im Einzelhandel ist nicht nachweisbar. Entsprechende

Erfahrungen gibt es auch in Dänemark, wo 1995 an Werktagen die Öffnungszeiten

völlig liberalisiert wurden. In Österreich hat jedenfalls auch ein sehr enges Korsett

von Ladenschlussregelungen eine starke Konzentration vor allem im

Lebensmittelhandel nicht verhindern können.

 

Der zur Begutachtung vorliegende Entwurf einer Novelle zum Öffnungszeitengesetz

1991 räumt den Landeshauptmännern sehr weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten

ein. Im Rahmen der für das gesamte Bundesgebiet geltenden, weitgehenden

Regelungen ist dabei eine Berücksichtigung der besonderen regionalen und lokalen

Gegebenheiten und Erfordernisse, aber auch in Abstimmung mit anderen

beabsichtigten Maßnahmen, etwa auf den Sektoren des öffentlichen Verkehrs und

der Betreuung von Kindern, möglich.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Im Zuge des von der BÜRGES Förderungsbank abgewickelten Programms zur Stär -

kung des innovativen Potentials von kleinen und mittleren Unternehmen (Aktion

,,Unternehmensdynamik“) sind auch Vorhaben von Familienbetrieben, welche der

Erhaltung bzw. Stärkung der Nahversorgung - unter Berücksichtigung innovativer

Konzepte - dienen, durch die Gewährung von Prämien sowie die Übernahme von

Haftungen förderbar. Diese Förderungsaktion zielt darauf ab, durch die Stärkung des

Innovationspotentials von bestehenden oder neu gegründeten kleinen und mittleren

Unternehmen deren Wachstum zu unterstützen, deren Wettbewerbsposition zu ver -

bessern und gleichzeitig einen aktiven Beitrag zur Stabilisierung der Beschäftigungs -

situation zu leisten.

 

Weiters kann die BÜRGES Förderungsbank im Rahmen der Jungunternehmer - För -

derungsaktion die Übernahme, aber auch die Neugründung, von wettbewerbs -

fähigen wirtschaftlich selbständigen kleinen Unternehmen durch Förderungszu -

schüsse und Haftungen unterstützen.

 

Zur Sicherung bzw. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen

der gewerblichen Wirtschaft kann die Kreditfinanzierung von Maßnahmen zur

Beschäftigungssicherung durch die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen der

Kleingewerbekreditaktion der BÜRGES Förderungsbank ermöglicht werden.

Förderbare Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung sind insbesondere materielle/

immaterielle Investitionen und Betriebsmittelkredite.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Handelsangestellten wurden bereits

durch die letzte Novelle des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. I Nr. 5/1997) im § 22 d ge -

schaffen.

Dieser sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die an einem Samstag nach 13 Uhr

beschäftigt werden, der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu sein hat. Diese

Bestimmung wird durch den zur Begutachtung gestellten Entwurf die geplante

Novelle nur insoweit geändert, als nun nicht mehr jeder zweite Samstag freizugeben

ist, sondern es haben innerhalb eines Kalenderjahres 26 Samstage zur Gänze

arbeitsfrei zu bleiben. Das jährliche Höchstausmaß der Beschäftigung am Samstag

Nachmittag bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage somit unverändert.

 

Die Flexibilität der Neuregelung wird auch Vorteile für Arbeitnehmer bringen, weil es

nunmehr bei entsprechender Verteilung des Arbeitsanfalls auch möglich ist, mehrere

arbeitsfreie Wochenenden hintereinander zu konsumieren.

 

Der Entwurf enthält weiters eine Klarstellung, wonach Arbeitnehmer mit Abschluss -

arbeiten gem. § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes über das Offenhalten der Ver -

kaufsstellen hinaus höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden dürfen.

Dieser neu aufgenommene Satz soll Rechtssicherheit schaffen, da das Arbeitsruhe -

gesetz bisher keine derartige Klarstellung enthielt.