2135/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16. 05. 2001
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2282/J betreffend
Auswirkungen der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten auf Kleinbetriebe des
Einzelhandels, welche die Abgeordneten Emmerich Schwemlein und Genossen am
3. April 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 6. 9 und 10 der Anfrage:
Die zur Begutachtung gestellte Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten bedeutet,
dass es dem Unternehmer überlassen wird zu bestimmen, zu welchen Zeiten er sein
Geschäft offen halten will. Diese Entscheidung wird unter sorgfältiger Abwägung von
Kosten und Nutzen zu treffen sein.
Abgesehen davon, dass die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit im Entwurf -
entsprechend einer diesbezüglichen Vorgabe im Regierungsprogramm - mit 72
Stunden begrenzt ist und damit ein überlanges Offenhalten der Geschäfte von vorn -
herein ein Riegel vorgeschoben ist, ist zur Dauer der Offenhaltezeiten noch
folgendes zu bemerken:
Die in anderen Ländern mit liberalen Öffnungszeiten gemachten Erfahrungen zeigen,
dass ein weitgesteckter Rahmen für die Ladenöffnung nicht automatisch bedeutet,
dass er auch voll
genutzt wird. Es gibt stattdessen die Möglichkeit einer flexibleren
Anpassung an den tatsächlich auftretenden Bedarf, der sowohl regional als auch
zeitlich als auch hinsichtlich des Sortiments sehr unterschiedlich sein kann.
Wie internationale Erfahrungen weiters gezeigt haben, können kleine und mittlere
Unternehmen, die vom Inhaber geführt werden, die Chancen einer größeren
Flexibilität leichter wahrnehmen als Großunternehmen, für die ein Offenhalten
ausserhalb der üblichen Offenhaltezeiten immer auch mit dem Zwang der
Aufrechterhaltung ihrer gesamten Infrastruktur verbunden ist. Es hat sich daher
gezeigt, dass die kleinen, flexiblen Einzelhandelsunternehmen, die die Chancen
neuer Öffnungszeiten zu nützen wissen, am stärksten von der völligen oder
weitgehenden Freigabe des Ladenschlusses profitieren.
Wie Untersuchungen im Ausland, insbesondere seitens des ifo Instituts für
Wirtschaftsforschung in München, ergeben haben, haben die gesetzlichen Rege -
lungen des Ladenschlusses nur einen sehr geringen Einfluss auf den Strukturwandel
im Einzelhandel. Ein Zusammenhang zwischen dem System der Ladenöffnungs -
zeiten und der Konzentration im Einzelhandel ist nicht nachweisbar. Entsprechende
Erfahrungen gibt es auch in Dänemark, wo 1995 an Werktagen die Öffnungszeiten
völlig liberalisiert wurden. In Österreich hat jedenfalls auch ein sehr enges Korsett
von Ladenschlussregelungen eine starke Konzentration vor allem im
Lebensmittelhandel nicht verhindern können.
Der zur Begutachtung vorliegende Entwurf einer Novelle zum Öffnungszeitengesetz
1991 räumt den Landeshauptmännern sehr weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten
ein. Im Rahmen der für das gesamte Bundesgebiet geltenden, weitgehenden
Regelungen ist dabei eine Berücksichtigung der besonderen regionalen und lokalen
Gegebenheiten und Erfordernisse, aber auch in Abstimmung mit anderen
beabsichtigten Maßnahmen, etwa auf den Sektoren des öffentlichen Verkehrs und
der Betreuung von
Kindern, möglich.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Im Zuge des von der BÜRGES Förderungsbank abgewickelten Programms zur Stär -
kung des innovativen Potentials von kleinen und mittleren Unternehmen (Aktion
,,Unternehmensdynamik“) sind auch Vorhaben von Familienbetrieben, welche der
Erhaltung bzw. Stärkung der Nahversorgung - unter Berücksichtigung innovativer
Konzepte - dienen, durch die Gewährung von Prämien sowie die Übernahme von
Haftungen förderbar. Diese Förderungsaktion zielt darauf ab, durch die Stärkung des
Innovationspotentials von bestehenden oder neu gegründeten kleinen und mittleren
Unternehmen deren Wachstum zu unterstützen, deren Wettbewerbsposition zu ver -
bessern und gleichzeitig einen aktiven Beitrag zur Stabilisierung der Beschäftigungs -
situation zu leisten.
Weiters kann die BÜRGES Förderungsbank im Rahmen der Jungunternehmer - För -
derungsaktion die Übernahme, aber auch die Neugründung, von wettbewerbs -
fähigen wirtschaftlich selbständigen kleinen Unternehmen durch Förderungszu -
schüsse und Haftungen unterstützen.
Zur Sicherung bzw. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft kann die Kreditfinanzierung von Maßnahmen zur
Beschäftigungssicherung durch die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen der
Kleingewerbekreditaktion der BÜRGES Förderungsbank ermöglicht werden.
Förderbare Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung sind insbesondere materielle/
immaterielle Investitionen und Betriebsmittelkredite.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Handelsangestellten wurden bereits
durch die letzte Novelle des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. I Nr. 5/1997) im § 22 d ge -
schaffen.
Dieser sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die an einem Samstag nach 13 Uhr
beschäftigt werden, der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu sein hat. Diese
Bestimmung wird durch den zur Begutachtung gestellten Entwurf die geplante
Novelle nur insoweit geändert, als nun nicht mehr jeder zweite Samstag freizugeben
ist, sondern es haben innerhalb eines Kalenderjahres 26 Samstage zur Gänze
arbeitsfrei zu bleiben. Das jährliche Höchstausmaß der Beschäftigung am Samstag
Nachmittag bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage somit unverändert.
Die Flexibilität der Neuregelung wird auch Vorteile für Arbeitnehmer bringen, weil es
nunmehr bei entsprechender Verteilung des Arbeitsanfalls auch möglich ist, mehrere
arbeitsfreie Wochenenden hintereinander zu konsumieren.
Der Entwurf enthält weiters eine Klarstellung, wonach Arbeitnehmer mit Abschluss -
arbeiten gem. § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes über das Offenhalten der Ver -
kaufsstellen hinaus höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden dürfen.
Dieser neu aufgenommene Satz soll Rechtssicherheit schaffen, da das Arbeitsruhe -
gesetz bisher keine derartige Klarstellung enthielt.