2143/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16. 05. 2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2302/J - NR/2001 betreffend MitarbeiterInnen in
Ministerbüros, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 4. April 2001 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Vor jeder Aufnahme in den Bundesdienst wurden und werden vom zuständigen Sachbearbeiter
der personalführenden Stelle (Präsidium) die vorzulegenden Original - Personaldokumente (bei
akademischer Qualifikation, Promotions - oder Sponsionsurkunden, Diplomprüfungszeugnisse)
des aufzunehmenden Bewerbers überprüft und Kopien angefertigt. So auch bei der Aufnahme der
unter Punkt 9 genannten Bediensteten meines Büros.
Ad 3. und 4.:
Generell werden bei Arbeitsleihverträgen keine Qualifizierungsmerkmale der überlassenen Ar -
beitskräfte vereinbart. Für eine Qualifikationsbeurteilung wird der jeweilige Arbeitsbereich der
überlassenen
Arbeitskraft im Vertrag festgehalten (z.B: spezielle Aufgaben im
Ministerbüro).
Ad 5.:
Arbeitsleihverträge werden nur dann abgeschlossen, wenn eine für bestimmte Arbeitsgebiete be -
sonders qualifizierte Person, die bereits große Erfahrung und beurteilbare Ergebnisse auf diesem
Gebiet vorweisen kann, dem Ministerbüro beigestellt werden soll. In diesen Leihverträgen, die
ja seitens des Bundes angestrebt werden, würde kein Leiharbeitsgeber vertragliche Bestimmun -
gen akzeptieren, aus denen bei Nichterfüllung der gesetzten Erwartungen Rückforderungsansprü -
ehe des Bundes erwachsen könnten. Jeder Vertragsteil ist jedoch berechtigt, das Beistellungsver -
hältnis vor Ablauf einer vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer
Frist zu lösen.
Ad 6.:
Die Arbeitsleihverträge werden vom Ministerium als Vertreter des Bundes und dem jeweiligen
Dienstgeber der entliehenen Kraft errichtet.
Ad 7. und 8.:
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, erfolgt die Prüfung der für eine akademische Qualifikation
erforderlichen Dokumente bereits vor der Aufnahme durch den zuständigen Personalreferenten.
Es erübrigt sich daher eine nochmalige Überprüfung der akademischen Grade meiner Mitarbeiter.
Ebenso müssen die Angaben der Leiharbeitgeber auch in Bezug auf die akademische Qualifikati -
on akzeptiert werden, die für die Richtigkeit ihrer Angaben selbst verantwortlich sind und die
ebenfalls keiner nochmaligen Prüfung unterzogen werden.