2153/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.05.2001
BUNDESMINISTERIUM für
VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2158/J - NR/2001 betreffend
Führerscheinuntersuchung, die die Abgeordneten Haidlmayr und Freundinnen am 20.
März 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 und 2:
Ist es gerechtfertigt, dass behinderte Menschen, die sich berechtigt über die enorm
hohen Kosten der Führerscheinverlängerung beschweren, damit bedroht werden, „Wir
könnten auch den Führerschein auf ein halbes Jahr verlängern“?
Wenn ja: Wie begründen Sie dies?
Wenn nein: Warum kommen dann solche Amtsdrohungen vor?
Ist Ihnen bekannt, dass auch noch andere Personen dieser Amtsdrohung ausgesetzt
werden und wurden?
Wenn ja: Wann und wo wurden solche Amtsdrohungen noch gemacht?
Wenn nein: Aufgrund welcher konkreten Informationen schließen Sie aus, dass es
diese Vorgangsweise nicht auch auf anderen Verkehrsbehörden gibt und gab?
Antwort:
Informationen über das Vorkommen weiterer oder ähnlicher derartiger Aussagen
liegen in meinem Ressort nicht vor. Da bislang auch keine Beschwerden von
Bürgern über die willkürliche (und nicht auf ärztliche Gutachten beruhende)
Festsetzung von Führerscheinbefristungen vorliegen, kann eine systematische
derartige Vorgangsweise bei den Führerscheinbehörden ausgeschlossen werden.
Frage 3:
Wie hoch ist der Stundensatz eines Amtsarztes für ein 2 minütliches „Überlesen“
eines Privatbefundes?
Antwort:
Für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens insgesamt ist eine Gebühr von
650 S vorgesehen, wovon 25%, das sind 162,50 $ dem Amtsarzt gebührt. Die
Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der
Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung sowohl das Aktenstudium, die
Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen
sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt.
Frage 4:
Von wem wird dieser Stundensatz für das „Überlesen" genehmigt?
Antwort:
Die oben genannten Gebührensätze sind in § 23 Abs. 2 der Führerscheingesetz -
Gesundheitsverordnung geregelt.
Frage 5:
Wieviel behinderte Menschen haben einen befristeten Führerschein?
Antwort:
Derzeit scheinen im Zentralen Führerscheinregister bei ca. 4,2 Millionen
gespeicherten Führerscheinen (die Daten von Vorarlberg sind derzeit allerdings noch
nicht im Register enthalten) rund 112.000 Befristungen von Lenkberechtigungen für
die Klasse B auf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in dieser Zahl jegliche
Befristungen enthalten sind z.B. auch jene Fälle, die einen befristeten Führerschein
ausschließlich wegen z.B. einer Fehlsichtigkeit haben und sonst in keiner Weise
behindert sind.
Frage 6:
Wieviel davon müssen im Abstand von 6, 12, 18, 24 und 60 Monaten um eine
neuerliche Befristung ansuchen?
(Aufstellung nach Dauer der Befristung und Anzahl dieser
FührerscheinbesitzerInnen)?
Antwort:
Eine Aufstellung dieser Befristungen nach der Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung
durch das Zentrale Führerscheinregister ist prinzipiell möglich, wäre jedoch sehr zeit -
und kostenintensiv und war in der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit nicht zu bewerkstelligen.
Frage 7:
Ist es konform, dass Erweiterung von Befristungen nur durch eine Neuausstellung
eines Führerscheines möglich sind?
Wenn ja: Seit wann ist nur mehr eine Neuausstellung möglich?
Wenn nein: Warum werden dann Dokumente nicht verlängert, sondern neu
ausgestellt?
Antwort:
Nach den Vorstellungen der EU - Kommission ist es wünschenswert, dass bei jeder
Verlängerung eines befristeten Führerscheines ein neues Dokument ausgestellt wird.
Für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C und D wird dies jedenfalls
verlangt und ist auch in § 4 Z 2 der Führerscheingesetz - Durchführungsverordnung
festgelegt. Für die Klassen A, B und B + E sieht § 3 Abs. 8 der Führerscheingesetz -
Durchführungsverordnung vor, dass eine Verlängerung in den Reihen auf Seite 4
des Führerscheines vorgenommen werden kann. Diese Regelung ist seit 1.
November 1997 in Kraft, wird jedoch nicht von allen Behörden angewendet. Einige
Behörden stellen in diesem Fall jedenfalls einen neuen Führerschein mit der
Begründung aus, dass ein
Führerscheinformular, das bereits auf Seite 2 mit einer
Folie überklebt ist, nicht in den Drucker eingespannt werden kann und eine
Eintragung mit Schreibmaschine den Anschein einer Verfälschung des
Führerscheines in sich trägt.
Frage 8:
Finden Sie es für richtig, dass die Kosten für eine weitere Befristung eines
Führerscheins so hoch sind?
Wenn ja: Wie errechnen sich diese Kosten konkret?
Wenn nein: Was werden Sie konkret bis wann tun, um diese "Abzockung" endlich
einzustellen?
Antwort:
Die bei der Verlängerung an die Behörde zu entrichtenden Gebühren sind im
Gebührengesetz geregelt, für das der Bundesminister für Finanzen zuständig ist.
Für den Bereich der amtsärztlichen Gebühren gibt es einen Vorschlag für eine
Neuordnung, dieser muss jedoch erst mit den Vertretern der Amtsärzte sowie der
Länder diskutiert werden, da damit auch Einnahmeneinbußen für die Länder
verbunden sein könnten.