2153/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.05.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2158/J - NR/2001 betreffend

Führerscheinuntersuchung, die die Abgeordneten Haidlmayr und Freundinnen am 20.

März 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 2:

Ist es gerechtfertigt, dass behinderte Menschen, die sich berechtigt über die enorm

hohen Kosten der Führerscheinverlängerung beschweren, damit bedroht werden, „Wir

könnten auch den Führerschein auf ein halbes Jahr verlängern“?

Wenn ja: Wie begründen Sie dies?

Wenn nein: Warum kommen dann solche Amtsdrohungen vor?

Ist Ihnen bekannt, dass auch noch andere Personen dieser Amtsdrohung ausgesetzt

werden und wurden?

Wenn ja: Wann und wo wurden solche Amtsdrohungen noch gemacht?

Wenn nein: Aufgrund welcher konkreten Informationen schließen Sie aus, dass es

diese Vorgangsweise nicht auch auf anderen Verkehrsbehörden gibt und gab?

 

Antwort:

Informationen über das Vorkommen weiterer oder ähnlicher derartiger Aussagen

liegen in meinem Ressort nicht vor. Da bislang auch keine Beschwerden von

Bürgern über die willkürliche (und nicht auf ärztliche Gutachten beruhende)

Festsetzung von Führerscheinbefristungen vorliegen, kann eine systematische

derartige Vorgangsweise bei den Führerscheinbehörden ausgeschlossen werden.

 

Frage 3:

Wie hoch ist der Stundensatz eines Amtsarztes für ein 2 minütliches „Überlesen“

eines Privatbefundes?

 

Antwort:

Für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens insgesamt ist eine Gebühr von

650 S vorgesehen, wovon 25%, das sind 162,50 $ dem Amtsarzt gebührt. Die

Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der

Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung sowohl das Aktenstudium, die

Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen

sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt.

Frage 4:

Von wem wird dieser Stundensatz für das „Überlesen" genehmigt?

 

Antwort:

Die oben genannten Gebührensätze sind in § 23 Abs. 2 der Führerscheingesetz -

Gesundheitsverordnung geregelt.

 

Frage 5:

Wieviel behinderte Menschen haben einen befristeten Führerschein?

 

Antwort:

Derzeit scheinen im Zentralen Führerscheinregister bei ca. 4,2 Millionen

gespeicherten Führerscheinen (die Daten von Vorarlberg sind derzeit allerdings noch

nicht im Register enthalten) rund 112.000 Befristungen von Lenkberechtigungen für

die Klasse B auf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in dieser Zahl jegliche

Befristungen enthalten sind z.B. auch jene Fälle, die einen befristeten Führerschein

ausschließlich wegen z.B. einer Fehlsichtigkeit haben und sonst in keiner Weise

behindert sind.

 

Frage 6:

Wieviel davon müssen im Abstand von 6, 12, 18, 24 und 60 Monaten um eine

neuerliche Befristung ansuchen?

(Aufstellung nach Dauer der Befristung und Anzahl dieser

FührerscheinbesitzerInnen)?

 

Antwort:

Eine Aufstellung dieser Befristungen nach der Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung

durch das Zentrale Führerscheinregister ist prinzipiell möglich, wäre jedoch sehr zeit -

und kostenintensiv und war in der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung

stehenden Zeit nicht zu bewerkstelligen.

 

Frage 7:

Ist es konform, dass Erweiterung von Befristungen nur durch eine Neuausstellung

eines Führerscheines möglich sind?

Wenn ja: Seit wann ist nur mehr eine Neuausstellung möglich?

Wenn nein: Warum werden dann Dokumente nicht verlängert, sondern neu

ausgestellt?

 

Antwort:

Nach den Vorstellungen der EU - Kommission ist es wünschenswert, dass bei jeder

Verlängerung eines befristeten Führerscheines ein neues Dokument ausgestellt wird.

Für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C und D wird dies jedenfalls

verlangt und ist auch in § 4 Z 2 der Führerscheingesetz - Durchführungsverordnung

festgelegt. Für die Klassen A, B und B + E sieht § 3 Abs. 8 der Führerscheingesetz -

Durchführungsverordnung vor, dass eine Verlängerung in den Reihen auf Seite 4

des Führerscheines vorgenommen werden kann. Diese Regelung ist seit 1.

November 1997 in Kraft, wird jedoch nicht von allen Behörden angewendet. Einige

Behörden stellen in diesem Fall jedenfalls einen neuen Führerschein mit der

Begründung aus, dass ein Führerscheinformular, das bereits auf Seite 2 mit einer

Folie überklebt ist, nicht in den Drucker eingespannt werden kann und eine

Eintragung mit Schreibmaschine den Anschein einer Verfälschung des

Führerscheines in sich trägt.

 

Frage 8:

Finden Sie es für richtig, dass die Kosten für eine weitere Befristung eines

Führerscheins so hoch sind?

Wenn ja: Wie errechnen sich diese Kosten konkret?

Wenn nein: Was werden Sie konkret bis wann tun, um diese "Abzockung" endlich

einzustellen?

 

Antwort:

Die bei der Verlängerung an die Behörde zu entrichtenden Gebühren sind im

Gebührengesetz geregelt, für das der Bundesminister für Finanzen zuständig ist.

Für den Bereich der amtsärztlichen Gebühren gibt es einen Vorschlag für eine

Neuordnung, dieser muss jedoch erst mit den Vertretern der Amtsärzte sowie der

Länder diskutiert werden, da damit auch Einnahmeneinbußen für die Länder

verbunden sein könnten.