2163/AB XXI.GP
Eingelangt am:17.05.2001
BUNDESMINISTER für VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2174/J - NR/2001 betreffend den Bericht
über einen Kontrollbesuch des Lebensmittel - und Veterinäramtes in Österreich vom
19. bis 23. Juni 2000 (Bezugsnr. GD(SANCO) 1099/2000) - Tiertransporte die die
Abgeordneten Parfuss und Genossinnen am 20. März 2001 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1, 2 und 5:
Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um die im Bericht erwähnten Mängel zu
beheben? Wenn Sie bis heute keine gesetzt haben, warum nicht?
Wann wird die RL 91/628/EWG in Österreich EU - konform umgesetzt werden?
Existieren dementsprechende Übergangsregelungen?
Was werden Sie unternehmen um die praktische Umsetzung und den Vollzug
(Transportdauer, ...) der RL 91/628 zu garantieren?
Antwort:
Der Besuch der Kommission bezog sich in erster Linie auf die Kontrolle der
Einhaltung der Normen für den Tierschutz im Bereich der Kälber - und
Schweinehaltung. Die festgestellten Mängel im Bereich der Kälber - und
Schweinehaltung sowie des Aufenthaltsortes fallen nicht in meine Zuständigkeit,
sondern in die des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bzw. in die des Bundesministers für Justiz. Soweit von der
Kommission anlässlich des Kontrollbesuchs Mängel im Bereich der Tiertransporte
festgestellt wurden, handelte es sich um Kritik, die durch Änderungen des
Tiertransportgesetzes - Straße sowie einiger Verordnungen behoben sein sollte.
Derzeit werden in meinem Ressort die erforderlichen Änderungen des
Tiertransportgesetzes - Straße bzw. der entsprechenden Verordnungen ausgearbeitet;
eine Regierungsvorlage wird im Laufe des Jahres vorgelegt werden.
Obergangsbestimmungen bestehen naturgemäß nicht1 da eine stufenweise
Umsetzung von EU - Richtlinien nicht
vorgesehen ist.
Frage 3:
Werden Sie den Empfehlungen der Kommission nachkommen? Werden Sie
insbesondere die Möglichkeit schaffen, den Artikel 5 b der RL 91/628/EWG
durchzusetzen? In welcher Form und wann?
Antwort:
Die einzige mein Ressort betreffende Empfehlung der Kommission geht dahin, die
Richtlinie rasch in nationales Recht umzusetzen; diesbezüglich darf ich auf meine
Antwort zu den Fragen 2 und 5 verweisen. Ein Artikel 5 b ist in der Richtlinie
91/628/EWG nicht enthalten, die diesbezügliche Empfehlung der Kommission ist
daher unklar. Sofern damit die Bestimmungen über den Transportplan in Art. 5 A Nr.
2 Buchstabe b der Richtlinie gemeint sein sollten1 so werden diese im Rahmen der
Umsetzung ebenfalls berücksichtigt.
Frage 4:
Was werden Sie unternehmen um die Rechtsunsicherheit bezüglich der
Interpretation der RL 91/628/EWG zu beseitigen?
Antwort:
Ich gehe davon aus, dass sich die in dieser Frage angesprochene
"Rechtsunsicherheit" auf die im Vorwort Ihrer Anfrage genannten Unsicherheiten
hinsichtlich der Richtlinienbestimmungen über die Dauer von Transporten, die
außerhalb der Gemeinschaft begonnen haben, bezieht. Die diesbezügliche
Rechtsansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entspricht auch
der von meinem Ressort schon immer vertretenen Ansicht: die Transportzeit ist ab
dem Beginn des Transports zu berechnen, unabhängig vom Ort des Verladens. Jede
andere Auslegung der Richtlinie wäre sinnwidrig.
Frage 6:
Sind weitere Aufenthaltsorte für Tiertransporte in Österreich geplant?
Wenn ja, a) wann und wo werden diese gebaut werden?
b) Wie viel werden diese/r zusätzliche Aufenthaltsort/e kosten und ist dies
budgetär bedeckt?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Errichtung von Aufenthaltsorten ist keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften, sondern obliegt der Wirtschaft. Es besteht keine
Möglichkeit, die Errichtung von Aufenthaltsorten zu erzwingen.
Frage 7:
Wurden die Mängel am Aufenthaltsort bereits behoben? Falls nein, warum nicht?
Antwort:
Die Ausstattung und Beschaffenheit von Aufenthaltsorten ist in der Verordnung (EG)
Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie
91/628/EWG vorgesehenen Transportplans geregelt Aufenthaltsorte müssen nach
diesen Bestimmungen als solche zugelassen werden. Zuständig hierfür ist allerdings
der Bundesminister für Justiz.
Frage 8:
Werden Sie sich auf EU - Ebene für die Abschaffung der Subvention von
Lebendtiertransporten einsetzen?
Wenn ja, gibt es dazu bereits innerösterreichische Verhandlungen mit Ihren
Regierungsmitgliedern?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Fragen landwirtschaftlicher Subventionen werden auf der Ebene der Gemeinschaft
im Rahmen des Agrarministerrates beschlossen. Den Verkehrsministern werden
derartige Regelungen in der Regel nicht zur Beschlussfassung vorgelegt.
Frage 9:
Ist Ihnen bekannt, ob gegen Österreich Vertragsverletzungsverhandlungen wegen
mangelhafter Umsetzungen der RL 91/628/EWG eingeleitet werden?
Antwort:
Nach der zuletzt von der Ständigen Vertretung Österreichs bei den Europäischen
Gemeinschaften übermittelten Liste der anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ist
kein Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG
anhängig.