2165/AB XXI.GP

Eingelangt am:17.05.2001

 

BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2177/J - NR2001 betreffend gravierende

Vollzugsmängel im Bereich der Tiertransportbestimmungen, die die Abgeordneten

Lichtenberger und Freundinnen am 20. März 2001 an mich gerichtet haben1 beehre ich

mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Welche Übertretungen hinsichtlich Stvo, des KFG, des Tiertransportgesetzes und

sonstiger Rechtsnormen wurden bei dem angehaltenen Tiertransporter im Fall 1

festgestellt?

 

Antwort:

Es wurden geringfügige Mängel am Fahrzeug, eine Überschreitung der für

Tiertransporte nach dem Kraftfahrgesetz zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80

km/h sowie Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgestellt und zur

Anzeige gebracht.

 

Frage 2:

Was war der Ausgangspunkt und Zielort dieses Tiertransporters und wie lange war

er bereits unterwegs?

 

Antwort:

Der Ausgangspunkt des Transports war Ried im Innkreis, als Zielort war die Slowakei

angegeben. Zum Zeitpunkt der Anhaltung war der Transport 2 Stunden unterwegs.

 

Frage 3:

Wurde überprüft, ob die Tiere getränkt, gefüttert und die Pausen vorschriftsmäßig

eingehalten worden waren? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Der Fahrer des Tiertransportes konnte alle erforderlichen Bescheinigungen

vorweisen. Daraus ergab sich, dass die Tiere vor Abfahrt getränkt und gefüttert und

von einem Tierarzt untersucht worden waren.

Frage 4:

Wie beurteilen Sie, dass im Fall 1 der Tiertransporteur zwar angezeigt, aber

anschließend gleich wieder fahren gelassen wurde, ohne dass ein Sachverständiger

oder Amtstierarzt hinzugezogen worden wäre?

 

Antwort:

Ob ein Sachverständiger beigezogen wird, muss der Beurteilung durch das

Kontrollorgan überlassen bleiben. Maßgebend hierfür wird in erster Linie der

Gesamteindruck sein, den das Kontrollorgan an Ort und Stelle von einem Transport

gewinnt. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist durchaus die Beurteilung

zuzutrauen, ob eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich ist.

Wesentlich war im konkreten Fall auch, dass sich aus den vorgelegten

Bescheinigungen ergab, dass die Tiere erst wenige Stunden zuvor tierärztlich

untersucht worden waren.

 

Frage 5.

Stimmt es, dass der Zeuge (der anzeigende LKW - Lenker) mit einer Strafe zu

rechnen hat, obwohl er wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens auch

Selbstanzeige erstattet hat? Wie beurteilen Sie die diesbezüglich verhängte

Strafverfügung in Höhe von 2.500 ÖS?

 

Antwort:

Auch eine Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend. Hinzu kommt, dass der

anzeigende Lenker nicht nur eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat; es

wurden auch eine Reihe weiterer Verstöße (mehrere Übertretungen des

Kraftfahrgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) festgestellt. Die Höhe

einer Verwaltungsstrafe ist durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines

geregelten Verfahrens festzusetzen; gegen die Höhe der Strafe stehen dem

Betroffenen jedenfalls Rechtsmittel zur Verfügung.

 

Fragen 6 und 7:

Wie beurteilen Sie, dass der mit Sachgütern beladene LKW wesentlich gründlicher

inspiziert wurde als der die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschreitende

Tiertransporter?

Wie beurteilen Sie das schikanöse Vorgehen und die offensichtliche

Ungleichbehandlung von Vergehen sowie die Unverhältnismäßigkeit der

Amtshandlung im Hinblick darauf, dass der Anzeiger ja auf ein schweres

Verkehrsvergehen hinweisen wollte?

 

Antwort:

Dem mir vorliegenden Bericht der Bundespolizeidirektion St. Pölten sind keinerlei

Ungleichbehandlungen oder gar Schikanen zu entnehmen. Beide Fahrzeuge wurden

überprüft und festgestellte Übertretungen zur Anzeige gebracht.

 

Fragen 8, 10, 12 bis 14:

Bei den oa. Fällen handelt es sich nur um exemplarische Beispiele laufender

Vollzugsdefizite. Was werden Sie unternehmen, um diese Missstände im Vollzug

abzustellen?

Halten Sie die im Fall , gewählte Vorgangsweise der Exekutive im Licht der

grassierenden Tierseuchen und der anhaltenden Kritik an den Lebendtiertransporten

für angebracht?

Lassen die beiden oa. Fälle auf ein Fehlverhalten der Exekutive schließen?

Wenn nein, warum nicht?

Was wäre lt. Tiertransportbestimmungen die korrekte Vorgangsweise der

zuständigen Behörden gewesen?

Welche Meldungen über die Vollzugspraxis liegen Ihnen vor und was werden Sie

unternehmen damit diese eklatanten Mängel abgestellt werden?

 

Antwort:

Die von mir angeforderten Stellungnahmen der Länder Salzburg und

Niederösterreich zu den von Ihnen konkret angesprochenen Fällen geben keinen

Hinweis auf ein Fehlverhalten der eingeschrittenen Organe; festgestellte

Obertretungen wurden ordnungsgemäß von den einschreitenden Kontrollorganen zur

Anzeige gebracht. Auch darüber hinaus gibt es keinen Anlass, von „laufenden

Vollzugsdefiziten" zu sprechen. Sofern an mein Ressort konkrete Beschwerden

hinsichtlich des Vollzugs von Gesetzen herangetragen werden, wird diesen im

Rahmen des rechtlich Möglichen nachgegangen; darüber hinaus stehen die

Beamten meines Ressorts den mit der Vollziehung unmittelbar befassten Behörden

für Auskünfte zur Verfügung.

 

Fragen des Vollzugstierseuchenrechtlicher Bestimmungen fallen nicht in meine

Zuständigkeit; ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass am 22. Jänner 2001 das

Problem der Maul - und Klauenseuche noch nicht bekannt war und daher auch noch

kein allgemeines Problembewusstsein bestanden hat.

 

Frage 9:

Wie schätzen Sie die Folgen der gängigen Methoden im Bereich der Tiertransporte

im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssicherheit ein und was werden Sie gegen

diesen Missstand unternehmen?

 

Antwort:

Verstöße gegen die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße werden nur in

den wenigsten Fällen unmittelbar Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.

Sofern durch einen Tiertransport gegen sonstige Vorschriften, etwa des

Kraftfahrgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung, verstoßen wird, besteht kein

rechtlicher Unterschied zu Übertretungen, die durch die Lenker anderer Fahrzeuge

begangen werden.

 

Frage 11:

Wie beurteilen Sie die wiederholte Weigerung der Salzburger Exekutive, Anzeigen

gegen Lenker von Tiertransportern wegen eklatanter Geschwindigkeitsübertretung

und Missachtung der Tiertransportbestimmungen aufzunehmen und was werden Sie

dagegen unternehmen?

 

Antwort:

Wie das Amt der Salzburger Landesregierung mitgeteilt hat1 sind keine Fälle

bekannt, in denen sich die Salzburger Exekutive geweigert hätte, Anzeigen gegen

Lenker von Tiertransporten wegen eklatanter Geschwindigkeitsübertretungen und

Missachtung der Tiertransportbestimmungen entgegenzunehmen. Es wurde jedoch

zugesagt, bei der Bundespolizeidirektion Salzburg sowie beim

Landesgendarmeriekommando auf eine erhöhte Sensibilität in diesem Bereich

hinzuwirken.

 

Frage 15:

Wieviele grenzüberschreitenden Lebendtiertransporte aus dem EU - Raum und aus

Drittländern wurden in den letzten beiden Jahren gezählt und wieviele

Überprüfungen gab es ? Wieviele Übertretungen wurden registriert?

 

Antwort:

Es bestehen keine Aufzeichnungen über die Anzahl von grenzüberschreitenden

Lebendtiertransporten. Im Jahr 1999 wurden rund 3450 Kontrollen von

Tiertransporten durchgeführt, wobei rund 670 Fälle Grund zur Beanstandung gaben;

Zahlen für das Jahr 2000 liegen mir noch nicht vor.

 

Frage 16:

Laut einem Erlass Ihres Ressorts vom 24.9.1999 soll seitens der Exekutive ein

besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten bei den

Tiertransporten zu richten sein1 notfalls mittels Zwangsmaßnahmen (Abstellen des

Fahrzeuges etc.). offensichtlich sind diese Anweisungen der Exekutive nicht bekannt

bzw. werden sie nicht praktiziert. Was werden Sie gegen diese Verweigerungen im

Vollzug unternehmen?

 

Antwort:

Der von Ihnen angesprochene Erlass bezieht sich nicht auf die Kontrolle von

Tiertransporten, sondern auf die Überwachung der Einhaltung der Verordnung

(EWG) Nr. 3820/85 über die Lenk - und Ruhezeiten der Fahrer.

 

Frage 17:

Welche Weisungen zur Einhaltung der Tiertransportbestimmungen welchen Datums

gibt es seitens Ihres Ressorts?

 

Antwort:

Mit Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes - Straße wurden die im Vollzug anfallenden

Aufgaben und die jeweils einzuhaltende Vorgangsweise mit Schreiben vom

11.1.1995, Zl. 160.656/2 - I/6 - 95, und vom 8.2.1995, Zl. 160.656/7 - I/6 - 95, umfassend

dargestellt. Nach der Änderung des Tierfransportgesetzes - Straße durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999 ergingen entsprechende Anweisungen mit

Schreiben vom 19.8.1999, Zl. 160.656/7 - II/B/6/99. Daneben existieren zahlreiche, an

einzelne Behörden gerichtete Rechtsauskünfte in Einzelfragen.

 

Frage 18:

Welche Initiativen zu einer Verbesserung der Einhaltung der

Tiertransportbestimmungen werden Sie wann setzen?

Antwort:

In meinem Ressort wird zurzeit eine Novelle zum Tiertransportgesetz - Straße

ausgearbeitet. Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Regierungsvorlage im Laufe

des Jahres vorzulegen.