2165/AB XXI.GP
Eingelangt am:17.05.2001
BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2177/J - NR2001 betreffend gravierende
Vollzugsmängel im Bereich der Tiertransportbestimmungen, die die Abgeordneten
Lichtenberger und Freundinnen am 20. März 2001 an mich gerichtet haben1 beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Welche Übertretungen hinsichtlich Stvo, des KFG, des Tiertransportgesetzes und
sonstiger Rechtsnormen wurden bei dem angehaltenen Tiertransporter im Fall 1
festgestellt?
Antwort:
Es wurden geringfügige Mängel am Fahrzeug, eine Überschreitung der für
Tiertransporte nach dem Kraftfahrgesetz zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h sowie Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgestellt und zur
Anzeige gebracht.
Frage 2:
Was war der Ausgangspunkt und Zielort dieses Tiertransporters und wie lange war
er bereits unterwegs?
Antwort:
Der Ausgangspunkt des Transports war Ried im Innkreis, als Zielort war die Slowakei
angegeben. Zum Zeitpunkt der Anhaltung war der Transport 2 Stunden unterwegs.
Frage 3:
Wurde überprüft, ob die Tiere getränkt, gefüttert und die Pausen vorschriftsmäßig
eingehalten worden waren? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Der Fahrer des Tiertransportes konnte alle erforderlichen Bescheinigungen
vorweisen. Daraus ergab sich, dass die Tiere vor Abfahrt getränkt und gefüttert und
von einem Tierarzt untersucht worden waren.
Frage 4:
Wie beurteilen Sie, dass im Fall 1 der Tiertransporteur zwar angezeigt, aber
anschließend gleich wieder fahren gelassen wurde, ohne dass ein Sachverständiger
oder Amtstierarzt hinzugezogen worden wäre?
Antwort:
Ob ein Sachverständiger beigezogen wird, muss der Beurteilung durch das
Kontrollorgan überlassen bleiben. Maßgebend hierfür wird in erster Linie der
Gesamteindruck sein, den das Kontrollorgan an Ort und Stelle von einem Transport
gewinnt. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist durchaus die Beurteilung
zuzutrauen, ob eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich ist.
Wesentlich war im konkreten Fall auch, dass sich aus den vorgelegten
Bescheinigungen ergab, dass die Tiere erst wenige Stunden zuvor tierärztlich
untersucht worden waren.
Frage 5.
Stimmt es, dass der Zeuge (der anzeigende LKW - Lenker) mit einer Strafe zu
rechnen hat, obwohl er wegen des (zwangsläufigen) Zuschnellfahrens auch
Selbstanzeige erstattet hat? Wie beurteilen Sie die diesbezüglich verhängte
Strafverfügung in Höhe von 2.500 ÖS?
Antwort:
Auch eine Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend. Hinzu kommt, dass der
anzeigende Lenker nicht nur eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat; es
wurden auch eine Reihe weiterer Verstöße (mehrere Übertretungen des
Kraftfahrgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) festgestellt. Die Höhe
einer Verwaltungsstrafe ist durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines
geregelten Verfahrens festzusetzen; gegen die Höhe der Strafe stehen dem
Betroffenen jedenfalls Rechtsmittel zur Verfügung.
Fragen 6 und 7:
Wie beurteilen Sie, dass der mit Sachgütern beladene LKW wesentlich gründlicher
inspiziert wurde als der die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschreitende
Tiertransporter?
Wie beurteilen Sie das schikanöse Vorgehen und die offensichtliche
Ungleichbehandlung von Vergehen sowie die Unverhältnismäßigkeit der
Amtshandlung im Hinblick darauf, dass der Anzeiger ja auf ein schweres
Verkehrsvergehen hinweisen wollte?
Antwort:
Dem mir vorliegenden Bericht der Bundespolizeidirektion St. Pölten sind keinerlei
Ungleichbehandlungen oder gar Schikanen zu entnehmen. Beide Fahrzeuge wurden
überprüft und festgestellte Übertretungen zur Anzeige gebracht.
Fragen 8, 10, 12 bis 14:
Bei den oa. Fällen handelt es sich nur um exemplarische Beispiele laufender
Vollzugsdefizite. Was werden Sie unternehmen, um diese Missstände im Vollzug
abzustellen?
Halten Sie die im Fall , gewählte Vorgangsweise der Exekutive im Licht der
grassierenden Tierseuchen und der anhaltenden Kritik an den Lebendtiertransporten
für angebracht?
Lassen die beiden oa. Fälle auf ein Fehlverhalten der Exekutive schließen?
Wenn nein, warum nicht?
Was wäre lt. Tiertransportbestimmungen die korrekte Vorgangsweise der
zuständigen Behörden gewesen?
Welche Meldungen über die Vollzugspraxis liegen Ihnen vor und was werden Sie
unternehmen damit diese eklatanten Mängel abgestellt werden?
Antwort:
Die von mir angeforderten Stellungnahmen der Länder Salzburg und
Niederösterreich zu den von Ihnen konkret angesprochenen Fällen geben keinen
Hinweis auf ein Fehlverhalten der eingeschrittenen Organe; festgestellte
Obertretungen wurden ordnungsgemäß von den einschreitenden Kontrollorganen zur
Anzeige gebracht. Auch darüber hinaus gibt es keinen Anlass, von „laufenden
Vollzugsdefiziten" zu sprechen. Sofern an mein Ressort konkrete Beschwerden
hinsichtlich des Vollzugs von Gesetzen herangetragen werden, wird diesen im
Rahmen des rechtlich Möglichen nachgegangen; darüber hinaus stehen die
Beamten meines Ressorts den mit der Vollziehung unmittelbar befassten Behörden
für Auskünfte zur Verfügung.
Fragen des Vollzugstierseuchenrechtlicher Bestimmungen fallen nicht in meine
Zuständigkeit; ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass am 22. Jänner 2001 das
Problem der Maul - und Klauenseuche noch nicht bekannt war und daher auch noch
kein allgemeines Problembewusstsein bestanden hat.
Frage 9:
Wie schätzen Sie die Folgen der gängigen Methoden im Bereich der Tiertransporte
im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssicherheit ein und was werden Sie gegen
diesen Missstand unternehmen?
Antwort:
Verstöße gegen die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße werden nur in
den wenigsten Fällen unmittelbar Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
Sofern durch einen Tiertransport gegen sonstige Vorschriften, etwa des
Kraftfahrgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung, verstoßen wird, besteht kein
rechtlicher Unterschied zu Übertretungen, die durch die Lenker anderer Fahrzeuge
begangen werden.
Frage 11:
Wie beurteilen Sie die wiederholte Weigerung der Salzburger Exekutive, Anzeigen
gegen Lenker von Tiertransportern wegen eklatanter Geschwindigkeitsübertretung
und Missachtung der Tiertransportbestimmungen aufzunehmen und was werden Sie
dagegen unternehmen?
Antwort:
Wie das Amt der Salzburger Landesregierung mitgeteilt hat1 sind keine Fälle
bekannt, in denen sich die Salzburger Exekutive geweigert hätte, Anzeigen gegen
Lenker von Tiertransporten wegen eklatanter
Geschwindigkeitsübertretungen und
Missachtung der Tiertransportbestimmungen entgegenzunehmen. Es wurde jedoch
zugesagt, bei der Bundespolizeidirektion Salzburg sowie beim
Landesgendarmeriekommando auf eine erhöhte Sensibilität in diesem Bereich
hinzuwirken.
Frage 15:
Wieviele grenzüberschreitenden Lebendtiertransporte aus dem EU - Raum und aus
Drittländern wurden in den letzten beiden Jahren gezählt und wieviele
Überprüfungen gab es ? Wieviele Übertretungen wurden registriert?
Antwort:
Es bestehen keine Aufzeichnungen über die Anzahl von grenzüberschreitenden
Lebendtiertransporten. Im Jahr 1999 wurden rund 3450 Kontrollen von
Tiertransporten durchgeführt, wobei rund 670 Fälle Grund zur Beanstandung gaben;
Zahlen für das Jahr 2000 liegen mir noch nicht vor.
Frage 16:
Laut einem Erlass Ihres Ressorts vom 24.9.1999 soll seitens der Exekutive ein
besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten bei den
Tiertransporten zu richten sein1 notfalls mittels Zwangsmaßnahmen (Abstellen des
Fahrzeuges etc.). offensichtlich sind diese Anweisungen der Exekutive nicht bekannt
bzw. werden sie nicht praktiziert. Was werden Sie gegen diese Verweigerungen im
Vollzug unternehmen?
Antwort:
Der von Ihnen angesprochene Erlass bezieht sich nicht auf die Kontrolle von
Tiertransporten, sondern auf die Überwachung der Einhaltung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 über die Lenk - und Ruhezeiten der Fahrer.
Frage 17:
Welche Weisungen zur Einhaltung der Tiertransportbestimmungen welchen Datums
gibt es seitens Ihres Ressorts?
Antwort:
Mit Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes - Straße wurden die im Vollzug anfallenden
Aufgaben und die jeweils einzuhaltende Vorgangsweise mit Schreiben vom
11.1.1995, Zl. 160.656/2 - I/6 - 95, und vom 8.2.1995, Zl. 160.656/7 - I/6 - 95, umfassend
dargestellt. Nach der Änderung des Tierfransportgesetzes - Straße durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999 ergingen entsprechende Anweisungen mit
Schreiben vom 19.8.1999, Zl. 160.656/7 - II/B/6/99. Daneben existieren zahlreiche, an
einzelne Behörden gerichtete Rechtsauskünfte in Einzelfragen.
Frage 18:
Welche Initiativen zu einer Verbesserung der Einhaltung der
Tiertransportbestimmungen werden Sie wann
setzen?
Antwort:
In meinem Ressort wird zurzeit eine Novelle zum Tiertransportgesetz - Straße
ausgearbeitet. Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Regierungsvorlage im Laufe
des Jahres vorzulegen.