2166/AB XXI.GP
Eingelangt am:17.05.2001
BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, INNOVATON
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2184/J - NR/2001, betreffend drohende
Einstellung von Nebenbahnen/Privatbahnen, die die Abgeordneten Heinisch - Hosek
und Genossinnen am 21. März 2001 an mich gerichtet haben1 beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Frage 1:
Welche Politik werden Sie in der Nebenbahnenfrage verfolgen?
Antwort:
In Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, dass grundsätzlich folgende
Szenarien bei der Einstellung von Nebenbahnen möglich sind:
a. Die ÖBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein
Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien
Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten
Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land aber auch sonstige
Interessierte können außerdem Verkehrsdiensteverträge mit diesen neuen
konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte
Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.
b. ÖBB beabsichtigen den Personen - und Güterverkehr und den Betrieb der
Infrastruktur einzustellen
Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die
ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde meines Ressorts
stellen. Nach entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB
eingestellten Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine Öffentliche -
europaweite - Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die
Aufrechterhaltung des Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien
könnten dabei nach folgenden
Prioritäten geordnet werden:
- Betrieb der Infrastruktur und des Güter- und Personenverkehrs
- Güter- und Personenverkehr
- Personen- oder Güterverkehr
- Anschlussbahnähnlicher Betrieb
- Betrieb als Museumsbahn.
Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen
auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog zu den Regelungen für
Privatbahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme des Betriebes der Infrastruktur
würde auch für Dritte die Erhaltung der Infrastruktur gemäß dem
Privatbahnunterstützungsgesetz gefördert werden.
Gemäß § 29 Eisenbahngesetz 1957 i.d.g.F. veranlasste das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie, dass die Schieneninfrastruktur -
finanzierungsgesellschaft m.b.H. mit 15. März 2001 für folgende Strecken eine
öffentliche Interessentensuche durchführte, welche bis zum 23. Mai 2001 befristet ist:
- Weitersfeld - Drosendorf (Niederösterreich)
- Göpfritz - Raabs (Niederösterreich)
- Sie benbrunn - Leopoldsdorf - Engelhartstetten (Niederösterreich)
- Ernstbrunn - Mistelbach (Niederösterreich)
- Poysdorf - Dobermannsdorf (Niederösterreich)
- Gmünd - Groß Gerungs (Niederösterreich)
- Gmünd - Litschau (Niederösterreich)
- Freiland - Türnitz (Niederösterreich)
- Wietersdorf - Hüttenberg (Kärnten)
- St. Paul - Lavamünd (Kärnten)
- Mürzzuschlag - Neuberg Ort (Steiermark)
- Rohr - Bad Hall (Oberösterreich)
Des weiteren darf festgestellt werden, dass die NÖVOG für das Land
Niederösterreich eine Ausschreibung der Verkehrsdienste für die
Nebenbahnstrecken Ybbstalbahn und Mariazellerbahn durchführt. Bei erfolgreicher
Ausschreibung bleiben die Österreichischen Bundesbahnen gemäß
Eisenbahngesetz 1957 i.d .g. F. Infrastrukturbetreiber.
Frage 2:
Welche Nebenbahnstrecken halten Sie für einstellungswürdig? Nach welchen
Kriterien wollen Sie die Einstellungswürdigkeit festmachen?
Die Österreichischen Bundesbahnen stellen dazu nachstehendes fest:
Seitens der Österreichischen Bundesbahnen sei aus betriebs - und
marktwirtschaftlichen Überlegungen auf nachstehenden Regionalbahnen die
Verkehrseinstellung vorgesehen:
Mit Fahrplanwechsel 2001/2002 10.06.2001)
- Gmünd NÖ - Groß Gerungs
- Freiland - Türnitz
- Siebenbrunn - Leopoldsdorf - Engelhartstetten
- Retz - Drosendorf
- Drösing - Zisterdorf
- Leoben Hbf. - Vordernberg Markt
Weiters stellen die Österreichischen Bundesbahnen fest, dass auf der
Außerfernbahn (Ehrwald - Schönbichl) der Schienenbetrieb von den Österreichischen
Bundesbahnen aus technischen Gründen bereits mit Oktober 2000 eingestellt
worden sei und bis 09. 06. 2001 im Schienenersatzverkehr geführt werde.
Ergänzend dazu, so die Österreichischen Bundesbahnen weiter, sei die DB - AG
seitens des Landes Tirol vorerst bis 09.06.2001 mit der Führung von 5 Zugspaaren
täglich beauftragt worden.
Über den 09.06.2001 hinaus bemüht sich, laut Auskunft der Österreichischen
Bundesbahnen, das Land Tirol einen Nachfolgebetrieb durch die DB - AG zu
realisieren.
- St. Pölten Hbf. - Mariazell
- Waidhofen a. d. Ybbs - Lunz am See
- Gstadt - Ybbsitz
- Obergrafendorf - Mank
- Zell am See - Krimml
Mit Fahrplanwechsel 2001/2002 (10.06.2001)
- Waidhofen a. d. Ybbs - Lunz am See
- Gstadt - Ybbsitz
- Weitersfeld - Drosendorf
- Göpfritz - Raabs
- Ernstbrunn - Mistelbach LB
- Poysdorf - Dobermannsdorf
- Groß Engersdorf - Groß Schweinbarth
- Groß Schweinbarth - Sulz - Nexing
- Pirawarth - Gaweinstal
- Siebenbrunn - Leopoldsdorf - Engelhartsteften
- Sattledt - Grünau im Almtal
Ergänzend dazu möchte ich festhalten, dass ich die ÖBB beauftragt habe, auf den
mit 31.12.2001 zur Einstellung vorgesehenen Strecken den Personenverkehr bis zur
Übernahme dieser Strecken durch Dritte - wenn diese absehbar ist - weiter zu
betreiben.
Fragen 3 und 5:
Wie stehen Sie zum Vorschläge der GKE als Betreiber und Infrastrukturerhalter in
Österreich Nebenbahnen zu übernehmen?
Wie stehen Sie zum Vorschlag der SPÖ; regionale Nahverkehrsgesellschaften zu
gründen, welche neben den Nebenbahnen auch Postbus und Bahnbus umfassen1
um somit flächendeckend einer qualitativ hochwertigen und attraktiven öffentlichen
Nahverkehr sicherstellen zu können?
Antwort:
Positiv, wenn die Nebenbahnen von der GKE rationeller und kostengünstiger geführt
werden können. Die von der SCHIG durchgeführte Interessentensuche wird zeigen,
ob diese Erwartungen erfüllt werden können. Ebenso würde dadurch im Sinne der
von meinem Ressort verfolgten Liberalisierung des Schienenverkehrs der
Wettbewerb zwischen den Infrastrukturbetreibern und Infrastrukturerhaltern gefördert
werden.
Frage 4:
Wie sehen Sie den Beschluss der Landeshauptleute, dass die geltenden
Verkehrsverträge mit den Ländern von der ÖBB nicht gekündigt werden können? Ist
die ÖBB damit nicht verpflichtet, Verkehrsdienstleistungen bis zum Ablauf dieser
Verträge in jedem Fall aufrecht zu halten?
Antwort:
Der Gegenstand dieser Frage ist ausschließlich Angelegenheit der Vertragspartner,
also der Österreichischen Bundesbahnen und des jeweiligen Bundeslandes.