217/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben
am 23. Dezember 1999 unter der Nr. 235/J an die Frau Bundesministerin
Mag. Barbara Prammer eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Probleme im Telekommunikationsbereich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Seitens des zuständigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
wurde eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes für das Jahr 2000
angekündigt. Im Zuge dieser Novelle soll durch Einführung einer
Verordnungsermächtigung für eine Telekom - Verbraucherverordnung ein
größeres Maß an Transparenz und Kontrolle erreicht werden. Ein Vorschlag für
eine diesbezügliche Verordnung wurde bereits ausgearbeitet, der dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr demnächst unterbreitet
werden wird. Unter anderem haben demnach Telekommunikationsanbieter
folgende Kontrollinstrumente kostenlos zur
Verfügung zu stellen: Sperre
bestimmter Rufnummernbereiche, automatische Unterbrechung des Dienstes
bei Erreichen eines bestimmten Rechnungsbetrags, schriftliche Warnung bei
Erreichen eines bestimmten Rechnungsbetrags, Echtgebührenanzeige bei
digitalen Geräten, die ein solches Feature besitzen. Weiters haben
Telekommunikationsanbieter spätestens bei Aufschalten des Dienstes schrift -
lich oder auf einem dauerhaften Datenträger über diese Kostenkontrollsysteme
zu informieren, insbesondere auch darüber, wo und wie diese in Anspruch
genommen werden können.
Zu Frage 2:
Sowohl das betreiberinterne Einspruchsverfahren als auch das Einspruchsver -
fahren vor der Telekom - Control - GmbH soll so kurz wie möglich gehalten wer -
den, ohne daß darunter die Qualität der Überprüfung zu leiden hat. Denkbar
wäre eine gesetzliche Fixierung einer Maximalfrist in § 64 Telekommunikations -
gesetz.
Zu Frage 3:
Wie die Vergangenheit gezeigt hat, reichen die bisher bestehenden Informa -
tionspflichten und Kündigungsrechte nicht aus. In dem von der Fachabteilung
im Bundeskanzleramt ausgearbeiteten Verordnungsvorschlag findet sich daher
auch eine Regelung, wonach alle Telekommunikationsanbieter zwei Monate
vor Inkrafttreten einer Änderung der Geschäftsbedingungen ihre Kundinnen
und Kunden schriftlich über diese zu informieren haben, wobei andernfalls
diese Änderung keine rechtliche Wirksamkeit erlangen kann. Überdies soll die
Möglichkeit geschaffen werden, binnen vier Wochen ab Informationserteilung
eine Änderungskündigung vornehmen zu
können.
Zu Frage 4:
Die unabhängige Telekom - Control GmbH (TKC) antwortete auf die Frage, ob
ein Rechnungseinwand einen Aufschub der Fälligkeit nach sich ziehen kann,
daß ein solcher in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Rechnungseinwand zu -
sammen mit einem „Antrag auf Aufschub der Fälligkeit" bei der Telekom - Con -
trol - GmbH eingebracht wurde. Diese Rechtsansicht wurde jedoch nicht von
allen Telekommunikationsbetreibern geteilt. Im Zuge der erwähnten Novelle
zum Telekommunikationsgesetz soll erreicht werden, daß diese Rechtsfrage
eindeutig klargestellt wird, indem gesetzlich festgelegt wird, daß im Zeitpunkt
der Erhebung eines Einspruchs beim Betreiber zumindest der den Durchschnitt
der letzten drei Rechnungsbeträge überschreitende Betrag erst mit Abschluß
des betreiberinternen Verfahrens bzw. eines allfälligen Streitschlichtungsver -
fahrens bei der Telekom - Control GmbH eintreten soll. Ein diesbezügliches
Ersuchen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, eine solche
Klarstellung im Telekommunikationsgesetz vorzunehmen, ist bereits im
Dezember 1999 ergangen.
Zu Frage 5:
Das Problem der fehlenden Vergleichbarkeit der Telekom - Tarife ist bekannt;
daher werden bereits seit der Liberalisierung des Telekommunikations - Fest -
netzmarkts im Jahre 1998 entsprechende Maßnahmen gefordert.
In erster Linie soll eine rechtliche Verpflichtung aller Telekommunikationsan-
bieter zur Transparenz der Preise bestehen: Diese sollen interessierten Ver -
braucherinnen und Verbrauchern jedenfalls vor Vertragsabschluß in klarer und
verständlicher Weise - aufgesplittet nach diversen Kategorien - vermittelt wer -
den müssen. Ebenso sollen alle Anbieter - hier insbesondere die Telekom
Austria - kein Impulsverrechnungssystem anwenden dürfen, da dieses nicht
überschaubar und der verrechnete Tarif oft nicht der tatsächlich in Anspruch
genommenen Leistung entspricht, ein Vergleich
mit den meisten anderen
Telekom - Anbietern ist ebenfalls nicht möglich. Es sollte daher in Zusammen -
hang mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes die Einfügung
einer Bestimmung zur Einsetzung des Taktverrechnungssystems erfolgen.
Zu Frage 6:
In dem genannten Verordnungsvorschlag ist auch vorgesehen, daß alle Tele -
kom - Betreiber, also auch die Internet - Provider, alle Kosten, die bei Inanspruch -
nah me des angebotenen Dienstes entstehen können, vor Vertragsabschluß in
klarer und verständlicher Weise anzugeben haben.
Im übrigen wird dem Verein für Konsumenteninformation (\,kl) eine Unterlas -
sungsklagsbefugnis per 1. Jänner 2001 bezüglich der Tatbestände nach § 2
UWG eingeräumt. Der Verein für Konsumenteninformation ist demnach ab die -
sem Zeitpunkt befähigt, selbständig Verstöße gegen den unlauteren Wettbe -
werb zu verfolgen. Sollte sich herausstellen, daß ein Angebot einen Verstoß
darstellt, wird der Verein für Konsumenteninformation zur Klagsführung beauf -
tragt werden.