217/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben

am 23. Dezember 1999 unter der Nr. 235/J an die Frau Bundesministerin

Mag. Barbara Prammer eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Probleme im Telekommunikationsbereich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Seitens des zuständigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr

wurde eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes für das Jahr 2000

angekündigt. Im Zuge dieser Novelle soll durch Einführung einer

Verordnungsermächtigung für eine Telekom - Verbraucherverordnung ein

größeres Maß an Transparenz und Kontrolle erreicht werden. Ein Vorschlag für

eine diesbezügliche Verordnung wurde bereits ausgearbeitet, der dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr demnächst unterbreitet

werden wird. Unter anderem haben demnach Telekommunikationsanbieter

folgende Kontrollinstrumente kostenlos zur Verfügung zu stellen: Sperre

bestimmter Rufnummernbereiche, automatische Unterbrechung des Dienstes

bei Erreichen eines bestimmten Rechnungsbetrags, schriftliche Warnung bei

Erreichen eines bestimmten Rechnungsbetrags, Echtgebührenanzeige bei

digitalen Geräten, die ein solches Feature besitzen. Weiters haben

Telekommunikationsanbieter spätestens bei Aufschalten des Dienstes schrift -

lich oder auf einem dauerhaften Datenträger über diese Kostenkontrollsysteme

zu informieren, insbesondere auch darüber, wo und wie diese in Anspruch

genommen werden können.

 

Zu Frage 2:

 

Sowohl das betreiberinterne Einspruchsverfahren als auch das Einspruchsver -

fahren vor der Telekom - Control - GmbH soll so kurz wie möglich gehalten wer -

den, ohne daß darunter die Qualität der Überprüfung zu leiden hat. Denkbar

wäre eine gesetzliche Fixierung einer Maximalfrist in § 64 Telekommunikations -

gesetz.

 

Zu Frage 3:

 

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, reichen die bisher bestehenden Informa -

tionspflichten und Kündigungsrechte nicht aus. In dem von der Fachabteilung

im Bundeskanzleramt ausgearbeiteten Verordnungsvorschlag findet sich daher

auch eine Regelung, wonach alle Telekommunikationsanbieter zwei Monate

vor Inkrafttreten einer Änderung der Geschäftsbedingungen ihre Kundinnen

und Kunden schriftlich über diese zu informieren haben, wobei andernfalls

diese Änderung keine rechtliche Wirksamkeit erlangen kann. Überdies soll die

Möglichkeit geschaffen werden, binnen vier Wochen ab Informationserteilung

eine Änderungskündigung vornehmen zu können.

Zu Frage 4:

 

Die unabhängige Telekom - Control GmbH (TKC) antwortete auf die Frage, ob

ein Rechnungseinwand einen Aufschub der Fälligkeit nach sich ziehen kann,

daß ein solcher in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Rechnungseinwand zu -

sammen mit einem „Antrag auf Aufschub der Fälligkeit" bei der Telekom - Con -

trol - GmbH eingebracht wurde. Diese Rechtsansicht wurde jedoch nicht von

allen Telekommunikationsbetreibern geteilt. Im Zuge der erwähnten Novelle

zum Telekommunikationsgesetz soll erreicht werden, daß diese Rechtsfrage

eindeutig klargestellt wird, indem gesetzlich festgelegt wird, daß im Zeitpunkt

der Erhebung eines Einspruchs beim Betreiber zumindest der den Durchschnitt

der letzten drei Rechnungsbeträge überschreitende Betrag erst mit Abschluß

des betreiberinternen Verfahrens bzw. eines allfälligen Streitschlichtungsver -

fahrens bei der Telekom - Control GmbH eintreten soll. Ein diesbezügliches

Ersuchen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, eine solche

Klarstellung im Telekommunikationsgesetz vorzunehmen, ist bereits im

Dezember 1999 ergangen.

 

Zu Frage 5:

 

Das Problem der fehlenden Vergleichbarkeit der Telekom - Tarife ist bekannt;

daher werden bereits seit der Liberalisierung des Telekommunikations - Fest -

netzmarkts im Jahre 1998 entsprechende Maßnahmen gefordert.

 

In erster Linie soll eine rechtliche Verpflichtung aller Telekommunikationsan-

bieter zur Transparenz der Preise bestehen: Diese sollen interessierten Ver -

braucherinnen und Verbrauchern jedenfalls vor Vertragsabschluß in klarer und

verständlicher Weise - aufgesplittet nach diversen Kategorien - vermittelt wer -

den müssen. Ebenso sollen alle Anbieter - hier insbesondere die Telekom

Austria - kein Impulsverrechnungssystem anwenden dürfen, da dieses nicht

überschaubar und der verrechnete Tarif oft nicht der tatsächlich in Anspruch

genommenen Leistung entspricht, ein Vergleich mit den meisten anderen

Telekom - Anbietern ist ebenfalls nicht möglich. Es sollte daher in Zusammen -

hang mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes die Einfügung

einer Bestimmung zur Einsetzung des Taktverrechnungssystems erfolgen.

 

Zu Frage 6:

 

In dem genannten Verordnungsvorschlag ist auch vorgesehen, daß alle Tele -

kom - Betreiber, also auch die Internet - Provider, alle Kosten, die bei Inanspruch -

nah me des angebotenen Dienstes entstehen können, vor Vertragsabschluß in

klarer und verständlicher Weise anzugeben haben.

Im übrigen wird dem Verein für Konsumenteninformation (\,kl) eine Unterlas -

sungsklagsbefugnis per 1. Jänner 2001 bezüglich der Tatbestände nach § 2

UWG eingeräumt. Der Verein für Konsumenteninformation ist demnach ab die -

sem Zeitpunkt befähigt, selbständig Verstöße gegen den unlauteren Wettbe -

werb zu verfolgen. Sollte sich herausstellen, daß ein Angebot einen Verstoß

darstellt, wird der Verein für Konsumenteninformation zur Klagsführung beauf -

tragt werden.