2170/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.05.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2161/J - NR/2001 betreffend Übergriffe auf behinderte

Menschen, die die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Brosz, Freundinnen und Freunde am

20. März 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde wegen dieses Vorfalles

erstmalig am 22. Jänner 2001 kontaktiert und davon in Kenntnis gesetzt.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung eine Pflichtschule ist,

unterfällt die betreffende Schule auf Grund einer verfassungsgesetzlichen Sonderbestimmung

(BGBl. Nr.215/1962) der Vollziehung des Bundes. Zuständige Dienstbehörde 1. Instanz ist daher

der Stadtschulrat für Wien.

 

Der Dienstbehörde kann keine Säumigkeit vorgeworfen werden. Da die erstinstanzliche

Zuständigkeit wahrgenommen wurde, gibt es keine Veranlassung für ein Einschreiten des

Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

 

Ad 2.:

Eine schriftliche Erstinformation an den Stadtschulrat für Wien erfolgte am 16. Oktober 2000.

 

Die Leiterin der Rechtsabteilung des Stadtschulrates für Wien sprach mündlich die sofortige

Suspendierung aus.

Ad 3. + 4.:

Ein Ansuchen um eine dienstrechtliche Besserstellung - es handelt sich nicht um eine

Beförderung - wurde auf Grund des geschilderten Vorfalles abgelehnt und auf einen späteren

Zeitpunkt verschoben.

 

 

Ad 5.:

Der Leiter der Schule, die Schulaufsicht, der Stadtschulrat für Wien und das Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt, weshalb die

dienstrechtliche Besserstellung abgelehnt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde.

 

 

Ad 6.:

Sofern es zu Übergriffen kommt, werden solche Vorfälle im Dienstweg an die zuständige

Schulbehörde weitergeleitet.

 

 

Ad 7.:

Rechtswidriges Verhalten von Einzelnen kann leider nie vollständig ausgeschlossen werden.

 

 

Ad 8.:

Da es sich bei derartigen Vorfällen um Einzelfälle handelt, die der jeweiligen Schulbehörde

mitgeteilt werden, erfolgen darüber keine zusätzlichen Aufzeichnungen.