2171/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.05.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.2187/J - NR/2001 betreffend Bestellung eines Direk -

tors an der HTL Spengergasse, die die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Genossinnen und

Genossen am 21. März 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

Anlässlich der ersten Ausschreibung einer Leitungsfunktion im Bereich der genannten Schulen, die

bereits einige Zeit vor der Ausschreibung der Funktion des Schulleiters der genannten Schule

erfolgte, wurde das Auswahlverfahren strukturiert und standardisiert. Im Wesentlichen wurde dabei

das Verfahren des Landesschulrates für Niederösterreich, nach den erforderlichen Anpassungen für

den genannten Schulbereich, übernommen, das zum damaligen Zeitpunkt in bereits mehr als 300

Auswahlverfahren Anwendung gefunden hatte. Die Einzelelemente werden dabei von einem Anhö - rungsverfahren vor einem mehrköpfigen Bewerterteam, einem Bericht der Schulaufsicht, den

Stellungnahmen der Personalvertretung sowie der Schulpartner und den Bewerbungsunterlagen,

insbesondere dem Personalakt, gebildet.

 

Ad 2.:

Da ein bereits bestehendes Verfahren Anwendung fand, was insbesondere im Interesse der Wirt -

schaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit geboten war, um die erheblichen Kosten einer

Neuentwicklung zu vermeiden, erfolgte die Durchführung durch die bereits im Rahmen dieser Ver -

fahren tätige Firma.

Ad 3., 4., 11. und 13:

Die Entscheidung über behauptete Verfahrensmängel obliegt nach dem Grundsatz der Gewalten -

trennung nicht der Verwaltung sondern den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Der Ver -

fassungsgerichtshof hat eine Beschwerdebehandlung mangels Verletzung von verfassungsrechtlich

gewährleisteten Rechten bereits abgewiesen, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt

derzeit noch nicht vor. Ein neuerlicher Bescheid wäre daher rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der Ent -

scheidung wird selbstverständlich davon ausgegangen, dass kein Verfahrensmangel vorliegt, an -

sonsten erfolgt kein Ernennungsvorschlag, sondern werden die entsprechenden Schritte zur

Mängelbehebung, je nach Art des Verfahrensfehlers, gesetzt.

 

Ad 5., 6., 7., 8. und 12.:

Hierzu wird auf die Anfragebeantwortung zu Nr. 6666/3 - NR/1999 verwiesen.

 

Ad 9. und 10.:

Der Finanzprokuratur wurden alle für die Behandlung des Falles notwendigen Unterlagen zur Ver -

fügung gestellt. Die Interpretation der Formulierungen von Rechtsvertretern eines Klägers oder

Beklagten in zivilgerichtlichen Verfahren ist jedenfalls nicht Gegenstand des parlamentarischen

Interpellationsrechts.