2174/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.05.2001

 

BUNDESMINISTER für LANDESVERTEIDIGUNG

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer und Kollegen haben am 20. März 2001 unter

der Nr. 2154/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „öffentlich -

rechtliche Anerkennung der Unteroffiziersaus - und Weiterbildung“ gerichtet. Diese Anfrage

beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu 1, 2 und 5:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung war schon bisher bestrebt, für ressorteigene

Ausbildungsgänge Vergleichbarkeit und Anerkennung mit solchen im zivilen Bereich zu

erreichen, um einerseits bestqualifiziertes Personal heranzubilden und andererseits Be -

diensteten einen späteren Umstieg ins Zivilleben zu erleichtern. In diesem Sinne sind im

Bereich der Unteroffiziersausbildung bereits die Krankenpflegeausbildung zum Sanitäts -

unteroffizier und die Werkmeisterausbildung zum Technischen Unteroffizier gesetzlich

anerkannt. Darüber hinaus gewährleisten diverse ressorteigene Spezialausbildungsgänge,

wie etwa Pilotenausbildung, qualifizierte Alpinausbildung, Sportausbildung, Ausbildung

zum „Trainer Führungsverhalten", höchstes fachliches Niveau, sodass Unteroffiziere dieser

Qualifikation auch am zivilen Arbeitsmarkt sehr gefragt sind.

 

 

Zu 3, 4, und 6:

Hiezu ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit für eine generelle Anerkennung der Unter -

offiziersausbildung als Berufsausbildung im Hinblick auf die bestehende Kompetenz -

rechtslage nicht beim Bundesministerium für Landesverteidigung liegt. Kontakte mit dem

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur haben ergeben, dass für einen

Zugang zur Berufsreifeprüfung eine mindestens dreijährige schulische Ausbildung unver -

zichtbar wäre. Andererseits kommt aber eine Umwandlung der Unteroffiziersausbildung in

eine durchgehende dreijährige schulische Ausbildung aus militärischen Rücksichten nicht in

Betracht.

Ungeachtet dessen haben längerverpflichtete Soldaten die Möglichkeit, am "BRG für

berufstätige Soldaten“ an der Theresianischen Militärakademie die Reifeprüfung bzw. die

Studienberechtigungsprüfung zur Teilnahme am Fachhochschullehrgang „Militärische

Führung“ abzulegen.

 

 

Zu 7 und 8:

Selbstverständlich ist ein möglichst hohes Maß an Vergleichbarkeit von militärischen mit

zivilen Ausbildungsgängen wünschenswert: primäres Interesse des Bundesheeres muss es

aber sein, die Soldaten bestmöglich auf ihre militärischen Aufgaben vorzubereiten.

Modifikationen der Unteroffiziersausbildung sind daher in erster Linie diesem Erfordernis

unterzuordnen.