2174/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.05.2001
BUNDESMINISTER für LANDESVERTEIDIGUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer und Kollegen haben am 20. März 2001 unter
der Nr. 2154/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „öffentlich -
rechtliche Anerkennung der Unteroffiziersaus - und Weiterbildung“ gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu 1, 2 und 5:
Das Bundesministerium für Landesverteidigung war schon bisher bestrebt, für ressorteigene
Ausbildungsgänge Vergleichbarkeit und Anerkennung mit solchen im zivilen Bereich zu
erreichen, um einerseits bestqualifiziertes Personal heranzubilden und andererseits Be -
diensteten einen späteren Umstieg ins Zivilleben zu erleichtern. In diesem Sinne sind im
Bereich der Unteroffiziersausbildung bereits die Krankenpflegeausbildung zum Sanitäts -
unteroffizier und die Werkmeisterausbildung zum Technischen Unteroffizier gesetzlich
anerkannt. Darüber hinaus gewährleisten diverse ressorteigene Spezialausbildungsgänge,
wie etwa Pilotenausbildung, qualifizierte Alpinausbildung, Sportausbildung, Ausbildung
zum „Trainer Führungsverhalten", höchstes fachliches Niveau, sodass Unteroffiziere dieser
Qualifikation auch am zivilen Arbeitsmarkt sehr gefragt sind.
Zu 3, 4, und 6:
Hiezu ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit für eine generelle Anerkennung der Unter -
offiziersausbildung als Berufsausbildung im Hinblick auf die bestehende Kompetenz -
rechtslage nicht beim Bundesministerium für Landesverteidigung liegt. Kontakte mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur haben ergeben, dass für einen
Zugang zur Berufsreifeprüfung eine mindestens dreijährige schulische Ausbildung unver -
zichtbar wäre. Andererseits kommt aber eine Umwandlung der Unteroffiziersausbildung in
eine durchgehende dreijährige schulische Ausbildung aus militärischen Rücksichten nicht in
Betracht.
Ungeachtet dessen haben längerverpflichtete Soldaten die Möglichkeit, am "BRG für
berufstätige Soldaten“ an der Theresianischen Militärakademie die Reifeprüfung bzw. die
Studienberechtigungsprüfung zur Teilnahme am Fachhochschullehrgang „Militärische
Führung“ abzulegen.
Zu 7 und 8:
Selbstverständlich ist ein möglichst hohes Maß an Vergleichbarkeit von militärischen mit
zivilen Ausbildungsgängen wünschenswert: primäres Interesse des Bundesheeres muss es
aber sein, die Soldaten bestmöglich auf ihre militärischen Aufgaben vorzubereiten.
Modifikationen der Unteroffiziersausbildung sind daher in erster Linie diesem Erfordernis
unterzuordnen.