2175/AB XXI.GP

Eingelangt am:18.05.2001

 

BUNDESMINISTER

für LAND - und FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gradwohl und Kollegen vom 20. März 2001,

Nr. 2180/J, betreffend Vollziehung des Futtermittelgesetzes, des Tiermehl - Gesetzes und des

Düngemittelgesetzes im Bundesland Niederösterreich, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass ich in der Fragestunde vom 1. Februar 2001 zur mündlichen

Anfrage 72/M betreffend die Anzahl der Futtermittelkontrollen in den bäuerlichen Betrieben

sehr wohl die nach Bundesländern gegliederten Daten für das Jahr 1999 (die Daten für das

Jahr 2000 lagen noch nicht vor) bekannt gegeben habe. Da die Zuständigkeit für

Verwaltungsstrafverfahren nach dem Futtermittelgesetz bei den Bezirksver -

waltungsbehörden liegt, liegen detaillierte Daten über das tatsächliche Strafausmaß etc. dem

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vor.

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Der Umfang und die Ausübung des parlamentarischen Fragerechtes auf Landesebene ist

durch die niederösterreichische Landesverfassung festgelegt und nicht Gegenstand des

Interpellationsrechtes auf Bundesebene.

 

Dem Jahresbericht der Futtermittelkontrolle des Landes Niederösterreich für das Jahr 2000

ist zu entnehmen, dass die Kontrolle nach dem Futtermittelgesetz in mittelbarer

Bundesverwaltung wahrgenommen wurde.

 

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

 

Der von Ihnen beigefügten Anfragebeantwortung kann ich keine Hinweise entnehmen, dass

das Land Niederösterreich seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Sicherheit von

Futtermitteln nicht nachkäme.

 

Die von Ihnen dargestellten Vollzugsdefizite liegen auch in den anderen Ländern nicht vor.

Die genaue Anzahl der Proben pro Bundesland wird seitens der Zentralstelle nicht

vorgegeben. Beginnend mit dem Jahr 2001 wurde die Zahl der zu ziehenden Proben um

insgesamt 800 erhöht; diese Aufstockung der Probenzahl soll zur Gänze der Kontrolle der

landwirtschaftlichen Betriebe dienen. Schwerpunkte der Kontrollen werden sein:

Verwendung illegaler Substanzen, Ergänzungsfuttermittel bzw. Selbstmischungen;

Verwendung von Fischmehl sowie von Futtermitteln nicht österreichischer Herkunft.

 

 

Zu den Fragen 8 bis 14:

 

Wie schon in der Beantwortung der mündlichen Anfrage 72/M vom 1. Februar d. J.

ausgeführt, wurde das Futtermittelgesetz 1999 und damit die Kontrolle der bäuerlichen

Betriebe in mittelbarer Bundesverwaltung auch mit Stimmen der Sozialdemokratischen

Partei Österreichs im Nationalrat beschlossen.

 

Im Ministerrat vom 16. Jänner 2001 bestand Übereinstimmung darüber, dass nicht die

Verschiebung von Kompetenzen, sondern die Konzentration aller Kräfte ein Maximum an

Sicherheit für die Konsumenten bringen wird und es daher sinnvoll ist, die

Vollzugskompetenzen aus den angesprochenen Bereichen Betriebsmittel, Veterinärwesen

und Tiergesundheit in die Agentur für Ernährungssicherheit einzubringen. Durch die

Ausgliederung soll vor allem die Basis für eine raschere, flexiblere und effizientere Kontrolle

ermöglicht werden.

 

Im Übrigen ist anzumerken, dass das Qualitätsklassengesetz keine „die

Lebensmittelsicherheit betreffenden Kontrollen“ normiert. Dieses Gesetz hat nämlich -

vereinfacht ausgedrückt - den Zweck, durch die Einführung von Qualitätsklassen und der

damit verbundenen Standardisierung den Wettbewerb zugunsten von Qualitätserzeugnissen

günstig zu beeinflussen (vgl. § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz leg.cit.). Das

Qualitätsklassengesetz dient außerdem der nationalen Durchführung von Bestimmungen der

Gemeinsamen Marktorganisationen in den Bereichen frisches Obst und Gemüse, Fleisch,

Eier und Geflügel sowie Blumen und Zierpflanzen.

 

Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 7.

 

 

Zu den Fragen 15 bis 20, 22 und 23:

 

Es sind zur Zeit keine Mischzüge nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen oder

registriert. Für die Zulassung bzw. Registrierung der Mischzüge sowie deren Kontrolle sind

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für

Agrarbiologie zuständig.

 

Auch nach dem Tiermehlgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen sind Mischzüge,

die Fischmehl für Zwecke der Verfütterung an Nutztiere verarbeiten, zulassungspflichtig. Für

Mischzüge, die Fischmehl verarbeiten, wurde bisher keine Zulassung erteilt. Der

Themenkreis "Mischzüge“ wird derzeit einer Prüfung unterzogen.

 

Im ÖPUL 2000 sind keine diesbezüglichen Vorgaben enthalten.

Zu den Fragen 21 und 24 bis 25:

 

Die Abgabe und Verwendung von Fischmehl ist durch die BSE - Verordnung 2001, BGBl. II

Nr. 6, geregelt. Fischmehle bzw. Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten, dürfen nur an

Nichtwiederkäuer verfüttert werden. Fischmehl ist entweder von den Verarbeitungsanlagen

oder bei der Einfuhr aus Drittländern von den Grenzkontrollstellen direkt zu den

Futtermittelherstellungsbetrieben zu transportieren. Bei der Einfuhr aus Drittländern ist jede

Sendung von den Futtermittel - Kontrollbehörden nach der Richtlinie 98/88/EG der

Kommission (Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von

Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln) zu

untersuchen.

 

Die Verarbeitung von Fischmehl bei der Herstellung von Futtermitteln ist zulassungspflichtig,

ebenso die Lagerung von Fischmehl. Im Rahmen der Bedingungen der Entscheidung

2001/9/EG sollte es grundsätzlich nicht möglich sein, dass Fischmehl (als Futtermittel -

Ausgangserzeugnis) direkt von Landwirten bezogen wird. Für Landwirte, welche Futtermittel

selbst mischen und keine Wiederkäuer halten, besteht die Möglichkeit, eine

veterinärbehördliche Ausnahme mit entsprechender Meldung und Verpflichtungserklärung

bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erlangen.

 

Die Kontrolle der Verwendung von Fischmehlen bzw. Mischfuttermitteln, die Fischmehle

enthalten, auf landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt durch die Länder im Rahmen der

mittelbaren Bundesverwaltung. Die Kontrolle der Verarbeitung von Fischmehlen bei

Futtermittelherstellern im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs obliegt den oben genannten

Bundesämtern.

 

 

Zu den Fragen 26 bis 35:

 

Im Jahre 1999 betrug die inländische Milchaustauscherproduktion rund 4812 t, im Jahre

2000 3.909 t, der zusätzliche Bedarf beträgt pro Jahr rund 3000 t. Die wesentlichen

Importdaten von Futtermitteln mit Milcherzeugnissen größer als 10 % betrugen in den Jahren

1999 und 2000:

Jahr

Menge

in t

Ländername

 

 

 

1999

 5227

 Deutschland

1999

 1095

 Niederlande

1999

 408

 Frankreich

1999

 32

 Italien

1999

 20

 Belgien

 

 

 

2000

 6617

 Deutschland

2000

 1616

 Niederlande

2000

 379

 Frankreich

2000

 50

 Italien

2000

 6

 Belgien

 

 

 

 

Milchaustauscher müssen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der

Futtermittelverordnung 2000 entsprechen. Die Kontrolle des Inverkehrbringens sowie der

Herstellung im Hinblick auf ein Inverkehrbringen obliegt den oben genannten Bundesämtern;

die Kontrolle der Verwendung auf landwirtschaftlichen Betrieben kommt den Ländern zu.

Über die Ergebnisse der Kontrollen liegen dem Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Daten vor.

 

Die Kontrolle des Imports von Milchaustauschern obliegt nach dem Futtermittelgesetz den

Veterinärbehörden und umfasst eine Dokumenten - und Nämlichkeitskontrolle sowie eine

stichprobenweise Analyse der Sendungen.

 

Durch die geplante Errichtung der Agentur für Ernährungssicherheit soll der gesamte Bereich

der Futtermittelkontrolle des Bundes, einschließlich des Imports von Futtermitteln, der

Agentur übertragen werden.