2175/AB XXI.GP
Eingelangt am:18.05.2001
BUNDESMINISTER
für LAND - und FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gradwohl und Kollegen vom 20. März 2001,
Nr. 2180/J, betreffend Vollziehung des Futtermittelgesetzes, des Tiermehl - Gesetzes und des
Düngemittelgesetzes im Bundesland Niederösterreich, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Eingangs ist festzuhalten, dass ich in der Fragestunde vom 1. Februar 2001 zur mündlichen
Anfrage 72/M betreffend die Anzahl der Futtermittelkontrollen in den bäuerlichen Betrieben
sehr wohl die nach Bundesländern gegliederten Daten für das Jahr 1999 (die Daten für das
Jahr 2000 lagen noch nicht vor) bekannt gegeben habe. Da die Zuständigkeit für
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Futtermittelgesetz bei den Bezirksver -
waltungsbehörden liegt, liegen detaillierte Daten über das tatsächliche Strafausmaß etc. dem
Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vor.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Der Umfang und die Ausübung des parlamentarischen Fragerechtes auf Landesebene ist
durch die niederösterreichische Landesverfassung festgelegt und nicht Gegenstand des
Interpellationsrechtes auf Bundesebene.
Dem Jahresbericht der Futtermittelkontrolle des Landes Niederösterreich für das Jahr 2000
ist zu entnehmen, dass die Kontrolle nach dem Futtermittelgesetz in mittelbarer
Bundesverwaltung wahrgenommen wurde.
Zu den Fragen 4 bis 7:
Der von Ihnen beigefügten Anfragebeantwortung kann ich keine Hinweise entnehmen, dass
das Land Niederösterreich seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Sicherheit von
Futtermitteln nicht nachkäme.
Die von Ihnen dargestellten Vollzugsdefizite liegen auch in den anderen Ländern nicht vor.
Die genaue Anzahl der Proben pro Bundesland wird seitens der Zentralstelle nicht
vorgegeben. Beginnend mit dem Jahr 2001 wurde die Zahl der zu ziehenden Proben um
insgesamt 800 erhöht; diese Aufstockung der Probenzahl soll zur Gänze der Kontrolle der
landwirtschaftlichen Betriebe dienen. Schwerpunkte der Kontrollen werden sein:
Verwendung illegaler Substanzen, Ergänzungsfuttermittel bzw. Selbstmischungen;
Verwendung von Fischmehl sowie von Futtermitteln nicht österreichischer Herkunft.
Zu den Fragen 8 bis 14:
Wie schon in der Beantwortung der mündlichen Anfrage 72/M vom 1. Februar d. J.
ausgeführt, wurde das Futtermittelgesetz 1999 und damit die Kontrolle der bäuerlichen
Betriebe in mittelbarer Bundesverwaltung auch mit Stimmen der Sozialdemokratischen
Partei Österreichs im Nationalrat beschlossen.
Im Ministerrat vom 16. Jänner 2001 bestand Übereinstimmung darüber, dass nicht die
Verschiebung von Kompetenzen, sondern die
Konzentration aller Kräfte ein Maximum an
Sicherheit für die Konsumenten bringen wird und es daher sinnvoll ist, die
Vollzugskompetenzen aus den angesprochenen Bereichen Betriebsmittel, Veterinärwesen
und Tiergesundheit in die Agentur für Ernährungssicherheit einzubringen. Durch die
Ausgliederung soll vor allem die Basis für eine raschere, flexiblere und effizientere Kontrolle
ermöglicht werden.
Im Übrigen ist anzumerken, dass das Qualitätsklassengesetz keine „die
Lebensmittelsicherheit betreffenden Kontrollen“ normiert. Dieses Gesetz hat nämlich -
vereinfacht ausgedrückt - den Zweck, durch die Einführung von Qualitätsklassen und der
damit verbundenen Standardisierung den Wettbewerb zugunsten von Qualitätserzeugnissen
günstig zu beeinflussen (vgl. § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz leg.cit.). Das
Qualitätsklassengesetz dient außerdem der nationalen Durchführung von Bestimmungen der
Gemeinsamen Marktorganisationen in den Bereichen frisches Obst und Gemüse, Fleisch,
Eier und Geflügel sowie Blumen und Zierpflanzen.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 7.
Zu den Fragen 15 bis 20, 22 und 23:
Es sind zur Zeit keine Mischzüge nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen oder
registriert. Für die Zulassung bzw. Registrierung der Mischzüge sowie deren Kontrolle sind
das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für
Agrarbiologie zuständig.
Auch nach dem Tiermehlgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen sind Mischzüge,
die Fischmehl für Zwecke der Verfütterung an Nutztiere verarbeiten, zulassungspflichtig. Für
Mischzüge, die Fischmehl verarbeiten, wurde bisher keine Zulassung erteilt. Der
Themenkreis "Mischzüge“ wird derzeit einer Prüfung unterzogen.
Im ÖPUL 2000 sind keine
diesbezüglichen Vorgaben enthalten.
Zu den Fragen 21 und 24 bis 25:
Die Abgabe und Verwendung von Fischmehl ist durch die BSE - Verordnung 2001, BGBl. II
Nr. 6, geregelt. Fischmehle bzw. Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten, dürfen nur an
Nichtwiederkäuer verfüttert werden. Fischmehl ist entweder von den Verarbeitungsanlagen
oder bei der Einfuhr aus Drittländern von den Grenzkontrollstellen direkt zu den
Futtermittelherstellungsbetrieben zu transportieren. Bei der Einfuhr aus Drittländern ist jede
Sendung von den Futtermittel - Kontrollbehörden nach der Richtlinie 98/88/EG der
Kommission (Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von
Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln) zu
untersuchen.
Die Verarbeitung von Fischmehl bei der Herstellung von Futtermitteln ist zulassungspflichtig,
ebenso die Lagerung von Fischmehl. Im Rahmen der Bedingungen der Entscheidung
2001/9/EG sollte es grundsätzlich nicht möglich sein, dass Fischmehl (als Futtermittel -
Ausgangserzeugnis) direkt von Landwirten bezogen wird. Für Landwirte, welche Futtermittel
selbst mischen und keine Wiederkäuer halten, besteht die Möglichkeit, eine
veterinärbehördliche Ausnahme mit entsprechender Meldung und Verpflichtungserklärung
bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erlangen.
Die Kontrolle der Verwendung von Fischmehlen bzw. Mischfuttermitteln, die Fischmehle
enthalten, auf landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt durch die Länder im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung. Die Kontrolle der Verarbeitung von Fischmehlen bei
Futtermittelherstellern im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs obliegt den oben genannten
Bundesämtern.
Zu den Fragen 26 bis 35:
Im Jahre 1999 betrug die inländische Milchaustauscherproduktion rund 4812 t, im Jahre
2000 3.909 t, der zusätzliche Bedarf beträgt pro Jahr rund 3000 t. Die wesentlichen
Importdaten von Futtermitteln mit Milcherzeugnissen größer als 10 % betrugen in den Jahren
1999 und 2000:
|
Jahr |
Menge in t |
Ländername |
|
|
|
|
|
1999 |
5227 |
Deutschland |
|
1999 |
1095 |
Niederlande |
|
1999 |
408 |
Frankreich |
|
1999 |
32 |
Italien |
|
1999 |
20 |
Belgien |
|
|
|
|
|
2000 |
6617 |
Deutschland |
|
2000 |
1616 |
Niederlande |
|
2000 |
379 |
Frankreich |
|
2000 |
50 |
Italien |
|
2000 |
6 |
Belgien |
|
|
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|
Milchaustauscher müssen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der
Futtermittelverordnung 2000 entsprechen. Die Kontrolle des Inverkehrbringens sowie der
Herstellung im Hinblick auf ein Inverkehrbringen obliegt den oben genannten Bundesämtern;
die Kontrolle der Verwendung auf landwirtschaftlichen Betrieben kommt den Ländern zu.
Über die Ergebnisse der Kontrollen liegen dem Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Daten vor.
Die Kontrolle des Imports von Milchaustauschern obliegt nach dem Futtermittelgesetz den
Veterinärbehörden und umfasst eine Dokumenten - und Nämlichkeitskontrolle sowie eine
stichprobenweise Analyse der Sendungen.
Durch die geplante Errichtung der Agentur für Ernährungssicherheit soll der gesamte Bereich
der Futtermittelkontrolle des Bundes, einschließlich des Imports von Futtermitteln, der
Agentur übertragen werden.