2177/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.05.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Evelin Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
haben am 20. März 2001 unter der Nummer 2176/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „gesetzwidriges Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
im Zusammenhang mit dem Vollzug der Tiertransportbestimmungen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Es wurde wegen Überschreitung der für Tiertransporte zulässigen Höchstgeschwindigkeit
sowie wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (betreffend
Schaublatteintragungen) und des Tiertransportgesetzes (betreffend den Zustand des
Fahrzeuges) Anzeige erstattet.
Ausgangspunkt des Transportes war Ried/Innkreis. Als Zielort war die Slowakei angeführt.
Zur Zeit der Anhaltung war der Transport ca. zwei Stunden unterwegs.
Aus der mitgeführten Bescheinigung ergab sich, dass die Tiere vor der Abfahrt gefüttert,
getränkt und tierärztlich untersucht
worden waren.
Die Beurteilung der Situation muss durch die kontrollierenden Beamten im Einzelfall
erfolgen. Im gegenständlichen Fall war bei dieser Beurteilung vor allem auch maßgeblich,
dass die Tiere kurz zuvor durch einen Tierarzt untersucht worden waren.
Für die Einleitung der Strafverfolgung ist es nicht von Bedeutung, ob eine Anzeige von einem
Dritten oder vom Übertreter selbst erstattet wird. Nach Kontrolle des Transportes des
Anzeigers mussten weitere Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht werden.
Die Angemessenheit der Höhe einer Verwaltungsstrafe ist nur durch die Verwaltungsstraf -
behörden zu beurteilen.
Beide Fahrzeuge wurden einer ordnungsgemäßen Überprüfung unterzogen und die hiebei zu
Tage gekommenen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht. Es liegen keine Anhalts -
punkte für eine unsachliche oder die behauptete schikanöse Ungleichbehandlung durch die
Sicherheitsexekutive vor.
Nach den mir vorliegenden Berichten kann weder generell noch im genannten Fall von einer
Weigerung im Sinne der Anfrage gesprochen werden. Anzeigen werden ordnungsgemäß
entgegengenommen und die erforderlichen Kontrollen der Transporte durchgeführt. Im
vorliegenden Fall wurde die Bundesgendarmerie um 04:20 Uhr von der in der Einleitung der
Anfrage genannten Amtshandlung der Zollwache verständigt. Die unverzüglich entsendete
Patrouille konnte am angegebenen Autobahnparkplatz weder die Beamten der Zollwache
noch den Tiertransport antreffen. Auch bei einer Bestreifung der angrenzenden
Autobahnabschnitte konnte der Tiertransport nicht wahrgenommen werden.
Zu Frage 9
Ein Fehlverhalten der Sicherheitsexekutive ist - wie sich auch aus den obigen Antworten
ergibt - nicht ersichtlich.