2182/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.05.2001

 

BUNDESMINISTER FÜR

SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Glawischnig, Moser, Freundinnen und Freunde betreffend

Gesundheitsgefährdung der KonsumentInnen durch Kontrollversagen und fehlende

Gesetzesinitiativen, Nr. 2144/J, wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Diese Aussagen beruhen auf meinen persönlichen Erfahrungen aus meiner langjährigen

Tätigkeit als Tierarzt und Fleischuntersuchungsorgan (ATA).

 

Zu Frage 2:

Seit 18. Jänner 2001 waren folgende Schweinezuchtbetriebe gesperrt:

 

Burgenland             8

NÖ                         23

OÖ                         15

Salzburg                  6

Steiermark             37

 

 

Davon blieben folgende Betriebe mit Stand 29. März 2001 gesperrt:

NÖ                         5

OÖ                         1

Steiermark              1

 

Zu Frage 3:

Mit Stand 28. März 2001 wurden insgesamt 1911 Proben untersucht. Dabei wurde mittels

biologischem Screeningtest (Fünfplattentest) auf Antibiotika und Sulfonamide und mittels

ELISA auf Chlorampenicol untersucht.

                Antibiotika/Sulfonamide   davon                     Chloramphenicol          davon

                                                               positiv                                                            positiv

 

Burgenland             90                          15                                             2                           0

Kärnten                                   12                           4                                          29                             0

NÖ.                        300                          45                                         88                            0

OÖ                         168                          44                                    152                                 2

Salzburg                  45                            3                                    396                 7

Steiermark              301                         49                                       275                             0

Vorarlberg               29                            1                                           24                           0

 

Weiters wurden bei Schweinen 37 Blutproben, 55 Harnproben und 10 Leberproben auf

ß - Agonisten, 13 Harnproben auf Stilbene, eine Harnprobe auf Zeranol sowie 365

Harnproben, 2 Muskelproben und 8 Leberproben auf Corticosteroide untersucht. Alle

Ergebnisse waren negativ.

 

Zu Frage 4:

Der in Österreich verwendete biologische Screeningtest weist ein sehr breites

Nachweisspectrum für Sulfonamide und Antibiotika auf und stellt daher den optimalen Test

für Screeninguntersuchungen einer großen Anzahl von Proben dar.

 

Zu Frage 5:

In den einschlägigen Betrieben wurden in den Jahren 1998 und 1999 Proben von 729

lebenden Tieren entsprechend der Richtlinie 96/23/EG gezogen. Es handelt sich hierbei

um Proben auf Substanzen, deren Anwendung in der Schweinehaltung verboten sind. In

diesen beiden Jahren wurden keine verbotenen Substanzen nachgewiesen. Die

zusammenfassenden Ergebnisse für das Jahr 2000 liegen derzeit noch nicht vor.

 

Zu Frage 6:

Rückstandskontrollen nach dem derzeit geltenden EU Bestimmungen werden erst seit

1997 durchgeführt. Die Untersuchungen der Jahre davor sind daher nicht vergleichbar und

nicht aussagekräftig.

Insgesamt wurden in den Jahren 1997 bis 1999 29.004 Proben von Tieren gezogen und

untersucht. In 14 Proben wurden Substanzen nachgewiesen, deren Anwendung verboten

ist. Bei 125 Proben wurden Höchst - bzw. Richtwertüberschreitungen festgestellt.

 

Zu Frage 7:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Kompetenzbereich der Länder.

 

Zu Fragen 8 und 15:

Im Jahre 1999 gab es 114 Schlachtbetriebe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und

Einhufer (a), 11 Schlachtbetriebe für Geflügel (b), und 3 für Kaninchen (c), welche zum

innergemeinschaftlichen Handel und für den Export in Drittländer zugelassen waren.

Weiters gibt es für den ausschließlich innerösterreichischen Verkehr 5006 kleine

Schlachtbetriebe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer (d) und 62 Geflügel

(e) sowie 8 Kaninchenschlachtbetriebe (f).

 

Siehe dazu die nach Bundesländern aufgeschlüsselte nachfolgende Tabelle:

 

Schlachthöfe

 

Burgenland

Kärnten

a

1

5

33

b

1

2

3

c

0

0

1

d

204

604

1056

e

5

3

15

f

0

1

2


 

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

 44

 4

 22

 2

 3

 0

 2

 0

 3

 0

 0

 0

 0

 0

 1

 1

 0

 0

 940

 329

 1367

 430

 72

 4

 13

 0

 18

 3

 5

 0

 0

 0

 0

 4

 1

 0

In Österreich werden jährlich zwischen 4.8 und 5.3 Millionen Schweine geschlachtet. Die

genauen statistischen Daten hierüber werden von der Statistik Österreich jährlich

veröffentlicht.

 

Zu Frage 9:

Siehe Frage 7.

 

Zu Frage 10 und 13:

Der Stichprobenplan wird an Hand der Vorgaben der EU - Kommission, die in der Richtlinie

96/23/EG und der Entscheidung der Kommission 97/747/EG festgelegt sind, erarbeitet.

Dabei wird von der EU anhand von Produktionsdaten des vergangenen Jahres die Zahl

der Proben für jede Tierart und für jede Art der Rückstandgruppe bzw. Untergruppe für

jeden Mitgliedsstaat festgelegt. Die länderweise Festlegung bzw. Aufteilung der

Stichproben erfolgt nach den Vorgaben des Bundes anhand des bei der Viehzählung

festgestellten Viehbestandes und der von der Statistik Österreich gemeldeten

Schlachtungszahlen. Die weitere Festlegung der Stichproben erfolgt innerhalb des

jeweiligen Bundeslandes.

 

Die Proben werden über das Jahr verteilt gezogen und am Jahresende von meinem

Ressort ausgewertet und bei Verdachtsfällen entsprechend intensiviert und bei der

Erstellung des nächstjährigen Planes berücksichtigt.

Hinsichtlich der Zahl der Proben verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 5 und 6.

 

Zu Frage 11:

Die Gestaltung des Probenplanes wurde bereits in der Beantwortung der Frage 10

dargelegt. Ein ausschließlich auf Zählung von 1 bis 30 aufgebauter Stichprobenplan ist

statistisch nicht aussagekräftig.

 

Zu Frage 12:

Die Erhebungen der zuständigen Amtstierärzte werden an das Amt der jeweiligen

Landesregierung und an mein Ressort im Zuge des Jahresberichtes übermittelt. Sie

dienen unter anderem als Basis für die einschlägigen Berichte an die Kommission. Bei

Feststellung von verbotenen Substanzen erfolgt unmittelbar die Benachrichtigung aller

betroffenen Dienststellen. Diese Meldepflicht wäre nachzulesen in der

Fleischuntersuchungsverordnung (BGBl. Nr.395/1994) und ist in der

Rückstandskontrollverordnung (BGBl. Nr.426/1997) geregelt.

 

Zu Frage 14:

Es wurden 625 Stichproben angeordnet. Die Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.

 

Zu Frage 16:

Seit Inkrafttreten der RL 96/23/EG, also in den letzten drei Jahren, wurden insgesamt

1952 Proben aus Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben untersucht. Dabei wurden

in 4 Proben Medikamentenrückstände nachgewiesen. Im übrigen verweise ich auf die

Anfragebeantwortung zu Frage 10 (Probenpläne).

Zu Frage 17:

Für den Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung gelten die Bestimmungen des

Arzneimittelgesetzes und des Tierärztegesetzes, hinsichtlich der Aufzeichnungen im

Betrieb und beim Tierarzt die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, des

Tierärztegesetzes und der Rückstandskontrollverordnung. Zentrale Aufzeichnungen

hinsichtlich des Arzneimitteleinsatzes der Privattierärzte sind gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 18:

Für die Angelegenheiten des Tierschutzes und der Tierhaltung verweise ich auf die

Zuständigkeit der Länder.

 

Zu Frage 19:

Im Jahr 2000 wurden in Österreich 6.520 Erkrankungsfälle an Salmonellose sowie ein

Todesfall gemeldet. Die Erkrankungszahlen für das Jahr 2000 sind derzeit noch vorläufig.

 

Zu Frage 20:

In Österreich gibt es ein von der EU anerkanntes Salmonellenbekämpfungsprogramm bei

Geflügel, welches Kontrollen bei den Elterntieren, in den Brütereien und beim Mastgeflügel

vorsieht (Geflügelhygieneverordnung BGBl II 2000/243).

 

Zu Frage 21:

Seit November 2000 wurden 270 Proben der analytischen Untersuchung auf

gentechnisch veränderte Lebensmittelzutaten oder Kontaminationen zugeführt. Von

diesen Proben wurden 135 bereits untersucht und beurteilt, das Untersuchungsergebnis

von 135 Proben ist noch offen, bisher wurden 3 Proben nach dem Kennzeichnungsrecht

beanstandet.

Die Fragen bezüglich des Strafrechtes fallen nicht in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

 

Zu Frage 22:

Von den nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) 1975 bestehenden Untersuchungsanstalten

des Bundes und der Länder werden von der

• Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und - forschung, Wien

  Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Graz

• Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Innsbruck

• Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Linz

• Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten

• Lebensmitteluntersuchungsanstalt Vorarlberg

 

Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Lebensmittelzutaten oder Verunreinigungen

durchgeführt. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Salzburg und die

Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien führen zur Zeit keine analytischen

Untersuchungen auf gentechnische veränderte Lebensmittelzutaten oder

Verunreinigungen durch.

 

Zu Frage 23:

Hinsichtlich der Erstellung der Rückstandspläne für Fische gelten die gleichen

Bestimmungen wie für andere Tiere. Die Fische sind seit 1998 von der

Rückstandskontrolle erfasst. In den Jahren 1998 und 1999 wurden 117 Proben

entnommen und untersucht; wobei in einer Probe ein Rückstand festgestellt wurde. Für

das Jahr 2000 waren 101 Proben vorgeschrieben, im heurigen Jahr sind es 111.

 

Zu Frage 24:

In Österreich gibt es annähernd 2.000 Teichwirte. Jährlich werden nach Meldung der

Statistik Österreich etwa 3.000 Tonnen Fisch erzeugt.

Zu Frage 25:

Gemäß § 4 Z 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. 72/1993 ist bei

verpackten Waren der Ursprungs - oder Herkunftsort zu kennzeichnen, „falls ohne diese

Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei

ausländischen - nicht aus einem EWR - Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls

das Ursprungsland anzugeben."

Eine Angabe der Haltungsform für die Mast bzw. Zucht von Forellen ist gesetzlich nicht

vorgesehen.

Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 23.

 

Zu den Fragen 26 bis 28:

Die Eigenkontrollen der Importfirmen erfolgen im Rahmen der Sorgfaltspflicht unter

Einbeziehung von privaten Laboratorien (nach § 50 Lebensmittelgesetz 1975 berechtigte

Personen). Dieser Eigenkontrolle muss natürlich eine behördliche Kontrolle übergeordnet

sein. Importe werden daher im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle

prinzipiell stichprobenartig kontrolliert, bei Verdachtsfällen erfolgt eine regelmäßige

Probenziehung und die Sendungen werden bis zum Nachweis der Unbedenklichkeit

angehalten.

 

Zu Frage 29:

Nach Bekanntwerden des Problems "Antibiotikarückstände in Zuchtgarnelen" wurde

umgehend eine Weisung an alle Landeshauptmänner zur Beprobung der am

österreichischen Markt befindlichen Shrimps in die Wege geleitet; die staatlichen

Lebensmitteluntersuchungsanstalten wurden angewiesen, die Proben umgehend auf

Chloramphenicol zu analysieren.

 

Bisher (Stichtag: 25.4.2001) sind 320 Proben an den Untersuchungsanstalten eingelangt.

Für 209 Proben liegen abschließende Untersuchungsergebnisse vor. In 204 Proben war

Chloramphenicol nicht nachweisbar. 5 Proben wiesen Spuren an Chloramphenicol auf.

 

Zu Frage 30:

1996 wurden 20 Proben Shrimps auf Tetracycline untersucht. Davon war keine Probe zu

beanstanden.

 

Zu Frage 31:

Laut Auskunft der Statistik Austria wurden folgende Mengen an gefrorenen

Geißelgarnelen

(Panaeidaen) importiert (Angabe in kg):

 

 

1997

 1998

 1999

 2000

insgesamt

 5 700

 39 600

 87 800

 92800

aus EU

 400

 200

 16 500

 31600

Thailand

 4600

 10 200

 13 800

 2400

Indien

 -

 22 100

 55 200

 58 800

Malaysien

 -

 -

 2 300

 1

Diverse

 700

 7 100

 -

 -

 

Eine weitere Aufschlüsselung nach Arten bzw. Ursprungs -/Erzeugerländern ist nicht

möglich.

Zu Frage 32:

Mein Ressort setzt sich stets für die Verbesserung des Tierschutzes, der

Tierseuchensituation und der Hygiene ein. Wenn ein Einfuhrverbot aus derartigen

Gründen notwendig ist, wird Österreich dies unterstützen.

 

Zu Frage 33:

Zusätzlich zu den im Rahmen des grenztierärztlichen Dienstes meines Ressorts

getroffenen Maßnahmen werden die betroffenen Produkte einer verstärkten Untersuchung

im Rahmen der Kontrollen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 unterzogen.

 

Zu Frage 34:

Die Verhängung von Strafen nach dem Fleischuntersuchungsrecht obliegt den

Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten. Eine Aufstellung über

verhängte Strafen bzw. Anzeigen liegt in meinem Ressort nicht vor.

 

Zur Frage 35:

Die Aufrechterhaltung der Fachkompetenzen der Untersuchungsanstalten (bestätigt durch

die Akkreditierung der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung) konnte bisher

durch Umstrukturierungen sichergestellt werden.

 

Zu Frage 36:

Mit Ministerratsbeschluss vom 16.Jänner 2001 wurde festgelegt, dass die bestehenden

Kompetenzen gemäß dem Bundesministeriengesetz (alleinige Zuständigkeit des

Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für Lebensmittelangelegenheiten

und Veterinärangelegenheiten) nicht geändert werden sollen, jedoch eine bessere

Koordinierung mit dem für Futtermittel zuständigen Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erreicht werden soll.

 

Zur Frage 37 bis 40 und 42 bis 43:

Diese Frage lässt sich derzeit noch nicht seriös beantworten, da mit dem im Rahmen des

Begutachtungsverfahren ausgesandten Entwurf eines Ernährungssicherheitsgesetzes

auch die Länder eingeladen sind, ihre Lebensmittel - und Veterinärkontrollorgane in die

Agentur einzubringen.

Die finanziellen und sämtliche andere Auswirkungen werden erst im Lichte der Ergebnisse

der mit den Ländern im Zuge der Verwaltungsreform zu führenden Verhandlungen über

die organisatorische Anbindung bzw. Einbindung der Lebensmittel -, Veterinär - und

Futtermittelkontrollorgane an bzw. in die Agentur abschätzbar sein.

 

Zur Frage 41:

Die Agentur soll ihren Sitz in Wien haben. Für die dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen unterstehenden Bundesanstalten erübrigt sich die Frage des

Instanzenzuges, da deren Aufgaben sich in der Untersuchung und Begutachtung von

Proben bzw. der Untersuchung, Diagnose und Begutachtung erschöpfen.

 

Zu den Fragen 44 und 45:

Auch die Übertragung der Futtermittelkontrollaufgaben würde nichts an der Zuständigkeit

des Landwirtschaftsministeriums für diese Rechtsmaterie ändern.

 

Zu den Fragen 46 und 47:

Entsprechende Änderungen des Lebensmittelgesetzes sind bereits durch das unlängst

beschlossene Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.21/2001 erfolgt. Das Lebensmittelgesetz (LMG)

1975 gehört damit international unbestritten zu den weltweit schärfsten Gesetzen. Die

gerichtliche Höchststrafe beträgt 3 Jahre bzw. Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen.

Im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Höchststrafe öS 100.000,--.

Der gesetzliche Strafrahmen ist ausreichend. In welchem Ausmaß die Strafbehörden von

diesem Gebrauch macht obliegt derselben und nicht im Zuständigkeitsbereich des BMSG.

 

Zu Frage 48:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Veröffentlichung von betroffenen Firmen und

Produktnamen auf Grund von Anzeigen, dass „Verstöße gegen das Lebensmittelrecht"

vorliegen, nicht möglich.

 

Zu Frage 49:

In Kärnten, Oberösterreich, Vorarlberg, Burgenland und Wien erfolgt die Betreuung durch

den Tierarzt, die Kontrolle durch den Amtstierarzt.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat neben den Amtstierärzten, die

ausschließlich als von Interessensvertretern unabhängige Kontrollinstanz gesehen werden

können, zusätzlich Tierärzte beauftragt, die nach einer speziellen Schulung und Kontrolle

in landwirtschaftlichen Betrieben durchführen, um damit ein höchstmögliches Maß an

Konsumentenschutz bieten zu können.

In Salzburg gibt es keinen Betreuungsvertrag zwischen einem Kontrollorgan und den

einzelnen Mastbetrieben.

In der Steiermark ist gemäß § 1 Abs. 3 der mittels Richterlass Nr. 01/04/01 der

Rechtsabteilung 1 wiederverlautbarten Dienstinstruktion für Amtstierärzte den steirischen

Amtstierärzten im Rahmen einer privattierärztlichen Praxis die Betreuung von

landwirtschaftlichen Nutztierbeständen im eigenen Verwaltungsbezirk untersagt.

Tirol entwickelt ein neues Konzept "Tiergesundheitsüberwachung“ als Hilfestellung für die

Behörde.

 

Zu Frage 50:

Nein. Bis auf wenige Ausnahmen unterliegen bereits alle Tierarzneimittel der

Rezeptpflicht. Die Verabreichung hat nach der im Zulassungsverfahren festgelegten

Fachinformation bzw. Gebrauchsinformation zu erfolgen. Der behandelnde Tierarzt hat

den Tierhalter erforderlichenfalls über die Einhaltung der Wartezeit nachweislich zu

informieren (§ 15 Abs. 6 LMG). Über jede Anwendung von Tierarzneimitteln an

landwirtschaftlichen Nutztieren sind Aufzeichnungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2

Tierärztegesetz und gemäß den Rückstandskontrollverordnungen vom Tierarzt bzw.

Tierbesitzer zu führen.

 

Zu den Fragen 51 und 52:

Auf dem Humansektor existieren bereits einige Programme zur Verfolgung einer etwaigen

Antibiotikaresistenz, wie das EARSS - Projekt, EnterNet, EuroTB und nicht zuletzt das

Antibiotika - Strategie (ABS) - Projekt, das u.a. Infektionsdiagnostik und

Resistenzüberwachung näher beschreibt.

Außerdem führt die Bundesstaatliche Bakteriologisch - Serologische Untersuchungsanstalt

in Graz als „Salmonellazentrale“ ein (auch Resistenz -) Erhebungsprogramm zu den

verschiedenen Zoonoseerregern dieses Typs durch. Daneben testet auch die

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling verschiedene

pathogene Erreger in tierischen Produkten auf ihre Empfindlichkeiten gegenüber

Antibiotika.

 

Zu den Fragen 53 und 54:

Nein. Die Arzneimittel - Toxikologie macht nur einen geringen Anteil an der gesamten

Toxikologie aus.

 

Zu Frage 55:

Wegen der Resistenzgefahr ist generell eine möglichst geringe Anwendung von Antibiotika

in der Tierzucht anzustreben. Antibiotika zur Prävention und zur Leistungsförderung

sollten überhaupt nicht mehr zum Einsatz kommen. Beim EU - Agrarministerrat im Januar

2001 wurde von Österreich die Forderung gestellt, die Verwendung von Antibiotika in

Futtermitteln zu verbieten.

 

Zu Frage 56:

Nein, da die pharmakologisch wirksamen Substanzen aller Tierarzneimittel, die an Tieren

verabreicht wird, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr bestimmt

sind, in Anhang I, II oder III der Verordnung (EGW) Nr.2377/90 bereits aufgelistet sind.

 

Zu Frage 57:

Die Einführung einer verpflichtenden Produktkennzeichnung von allen tierischen

Produkten (einschließlich Verarbeitungsprodukten) nach einem ganzheitlichen Konzept,

das die wesentlichen Einflussbereiche wie Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung, Zucht,

Tierfütterung, Transport und Schlachtung einheitlich bewertet, stößt an nicht überwindbare

Grenzen rechtlicher und praktischer Natur. Verpflichtend können nur

Produktkennzeichnungen sein, die gesetzlich für alle Erzeugnisse zum Schutz der

Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung und Täuschung sowie für Kontrollzwecke der

amtlichen Kontrolle notwendig sind. Mindeststandards und in der EG allgemein

vorgeschriebene Kennzeichnungen sind jedenfalls zu erfüllen, zwingende

Kennzeichnungen der vorgeschlagenen Art für alle tierischen Erzeugnisse in Österreich

entsprechen nicht den Regeln der EU.

 

Jede darüber hinausgehende Kennzeichnung erfolgt freiwillig durch den Erzeuger oder

Verarbeiter und gilt nicht für alle Erzeugnisse.

 

Zu Frage 58:

Das Gütezeichenrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit.

 

Zu Frage 59:

Dem Verzicht des Gentechnikeinsatzes in der Landwirtschaft und bei Lebensmitteln stehe

ich grundsätzlich positiv gegenüber.

 

Zu Frage 61:

Derzeit liegen meinem Ressort keine Anträge auf Freisetzung gentechnisch veränderter

Pflanzen in Österreich vor.