2182/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.05.2001
BUNDESMINISTER FÜR
SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Glawischnig, Moser, Freundinnen und Freunde betreffend
Gesundheitsgefährdung der KonsumentInnen durch Kontrollversagen und fehlende
Gesetzesinitiativen, Nr. 2144/J, wie folgt:
Zu Frage 1:
Diese Aussagen beruhen auf meinen persönlichen Erfahrungen aus meiner langjährigen
Tätigkeit als Tierarzt und Fleischuntersuchungsorgan (ATA).
Zu Frage 2:
Seit 18. Jänner 2001 waren folgende Schweinezuchtbetriebe gesperrt:
Burgenland 8
NÖ 23
OÖ 15
Salzburg 6
Steiermark 37
Davon blieben folgende Betriebe mit Stand 29. März 2001 gesperrt:
NÖ 5
OÖ 1
Steiermark 1
Zu Frage 3:
Mit Stand 28. März 2001 wurden insgesamt 1911 Proben untersucht. Dabei wurde mittels
biologischem Screeningtest (Fünfplattentest) auf Antibiotika und Sulfonamide und mittels
ELISA auf Chlorampenicol untersucht.
Antibiotika/Sulfonamide davon Chloramphenicol davon
positiv positiv
Burgenland 90 15 2 0
Kärnten 12 4 29 0
NÖ. 300 45 88 0
OÖ 168 44 152 2
Salzburg 45 3 396 7
Steiermark 301 49 275 0
Vorarlberg 29 1 24 0
Weiters wurden bei Schweinen 37 Blutproben, 55 Harnproben und 10 Leberproben auf
ß - Agonisten, 13 Harnproben auf Stilbene, eine Harnprobe auf Zeranol sowie 365
Harnproben, 2 Muskelproben und 8 Leberproben auf Corticosteroide untersucht. Alle
Ergebnisse waren negativ.
Zu Frage 4:
Der in Österreich verwendete biologische Screeningtest weist ein sehr breites
Nachweisspectrum für Sulfonamide und Antibiotika auf und stellt daher den optimalen Test
für Screeninguntersuchungen einer großen Anzahl von Proben dar.
Zu Frage 5:
In den einschlägigen Betrieben wurden in den Jahren 1998 und 1999 Proben von 729
lebenden Tieren entsprechend der Richtlinie 96/23/EG gezogen. Es handelt sich hierbei
um Proben auf Substanzen, deren Anwendung in der Schweinehaltung verboten sind. In
diesen beiden Jahren wurden keine verbotenen Substanzen nachgewiesen. Die
zusammenfassenden Ergebnisse für das Jahr 2000 liegen derzeit noch nicht vor.
Zu Frage 6:
Rückstandskontrollen nach dem derzeit geltenden EU Bestimmungen werden erst seit
1997 durchgeführt. Die Untersuchungen der Jahre davor sind daher nicht vergleichbar und
nicht aussagekräftig.
Insgesamt wurden in den Jahren 1997 bis 1999 29.004 Proben von Tieren gezogen und
untersucht. In 14 Proben wurden Substanzen nachgewiesen, deren Anwendung verboten
ist. Bei 125 Proben wurden Höchst - bzw. Richtwertüberschreitungen festgestellt.
Zu Frage 7:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Kompetenzbereich der Länder.
Zu Fragen 8 und 15:
Im Jahre 1999 gab es 114 Schlachtbetriebe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
Einhufer (a), 11 Schlachtbetriebe für Geflügel (b), und 3 für Kaninchen (c), welche zum
innergemeinschaftlichen Handel und für den Export in Drittländer zugelassen waren.
Weiters gibt es für den ausschließlich innerösterreichischen Verkehr 5006 kleine
Schlachtbetriebe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer (d) und 62 Geflügel
(e) sowie 8 Kaninchenschlachtbetriebe (f).
Siehe dazu die nach Bundesländern aufgeschlüsselte nachfolgende Tabelle:
Schlachthöfe
|
Burgenland Kärnten NÖ |
a 1 5 33 |
b 1 2 3 |
c 0 0 1 |
d 204 604 1056 |
e 5 3 15 |
f 0 1 2 |
|
OÖ Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien |
44 4 22 2 3 0 |
2 0 3 0 0 0 |
0 0 1 1 0 0 |
940 329 1367 430 72 4 |
13 0 18 3 5 0 |
0 0 0 4 1 0 |
In Österreich werden jährlich zwischen 4.8 und 5.3 Millionen Schweine geschlachtet. Die
genauen statistischen Daten hierüber werden von der Statistik Österreich jährlich
veröffentlicht.
Zu Frage 9:
Siehe Frage 7.
Zu Frage 10 und 13:
Der Stichprobenplan wird an Hand der Vorgaben der EU - Kommission, die in der Richtlinie
96/23/EG und der Entscheidung der Kommission 97/747/EG festgelegt sind, erarbeitet.
Dabei wird von der EU anhand von Produktionsdaten des vergangenen Jahres die Zahl
der Proben für jede Tierart und für jede Art der Rückstandgruppe bzw. Untergruppe für
jeden Mitgliedsstaat festgelegt. Die länderweise Festlegung bzw. Aufteilung der
Stichproben erfolgt nach den Vorgaben des Bundes anhand des bei der Viehzählung
festgestellten Viehbestandes und der von der Statistik Österreich gemeldeten
Schlachtungszahlen. Die weitere Festlegung der Stichproben erfolgt innerhalb des
jeweiligen Bundeslandes.
Die Proben werden über das Jahr verteilt gezogen und am Jahresende von meinem
Ressort ausgewertet und bei Verdachtsfällen entsprechend intensiviert und bei der
Erstellung des nächstjährigen Planes berücksichtigt.
Hinsichtlich der Zahl der Proben verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 5 und 6.
Zu Frage 11:
Die Gestaltung des Probenplanes wurde bereits in der Beantwortung der Frage 10
dargelegt. Ein ausschließlich auf Zählung von 1 bis 30 aufgebauter Stichprobenplan ist
statistisch nicht aussagekräftig.
Zu Frage 12:
Die Erhebungen der zuständigen Amtstierärzte werden an das Amt der jeweiligen
Landesregierung und an mein Ressort im Zuge des Jahresberichtes übermittelt. Sie
dienen unter anderem als Basis für die einschlägigen Berichte an die Kommission. Bei
Feststellung von verbotenen Substanzen erfolgt unmittelbar die Benachrichtigung aller
betroffenen Dienststellen. Diese Meldepflicht wäre nachzulesen in der
Fleischuntersuchungsverordnung (BGBl. Nr.395/1994) und ist in der
Rückstandskontrollverordnung (BGBl. Nr.426/1997) geregelt.
Zu Frage 14:
Es wurden 625 Stichproben angeordnet. Die Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.
Zu Frage 16:
Seit Inkrafttreten der RL 96/23/EG, also in den letzten drei Jahren, wurden insgesamt
1952 Proben aus Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben untersucht. Dabei wurden
in 4 Proben Medikamentenrückstände nachgewiesen. Im übrigen verweise ich auf die
Anfragebeantwortung zu Frage 10
(Probenpläne).
Zu Frage 17:
Für den Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung gelten die Bestimmungen des
Arzneimittelgesetzes und des Tierärztegesetzes, hinsichtlich der Aufzeichnungen im
Betrieb und beim Tierarzt die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, des
Tierärztegesetzes und der Rückstandskontrollverordnung. Zentrale Aufzeichnungen
hinsichtlich des Arzneimitteleinsatzes der Privattierärzte sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu Frage 18:
Für die Angelegenheiten des Tierschutzes und der Tierhaltung verweise ich auf die
Zuständigkeit der Länder.
Zu Frage 19:
Im Jahr 2000 wurden in Österreich 6.520 Erkrankungsfälle an Salmonellose sowie ein
Todesfall gemeldet. Die Erkrankungszahlen für das Jahr 2000 sind derzeit noch vorläufig.
Zu Frage 20:
In Österreich gibt es ein von der EU anerkanntes Salmonellenbekämpfungsprogramm bei
Geflügel, welches Kontrollen bei den Elterntieren, in den Brütereien und beim Mastgeflügel
vorsieht (Geflügelhygieneverordnung BGBl II 2000/243).
Zu Frage 21:
Seit November 2000 wurden 270 Proben der analytischen Untersuchung auf
gentechnisch veränderte Lebensmittelzutaten oder Kontaminationen zugeführt. Von
diesen Proben wurden 135 bereits untersucht und beurteilt, das Untersuchungsergebnis
von 135 Proben ist noch offen, bisher wurden 3 Proben nach dem Kennzeichnungsrecht
beanstandet.
Die Fragen bezüglich des Strafrechtes fallen nicht in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.
Zu Frage 22:
Von den nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) 1975 bestehenden Untersuchungsanstalten
des Bundes und der Länder werden von der
• Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und - forschung, Wien
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Graz
• Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Innsbruck
• Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Linz
• Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten
• Lebensmitteluntersuchungsanstalt Vorarlberg
Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Lebensmittelzutaten oder Verunreinigungen
durchgeführt. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Salzburg und die
Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien führen zur Zeit keine analytischen
Untersuchungen auf gentechnische veränderte Lebensmittelzutaten oder
Verunreinigungen durch.
Zu Frage 23:
Hinsichtlich der Erstellung der Rückstandspläne für Fische gelten die gleichen
Bestimmungen wie für andere Tiere. Die Fische sind seit 1998 von der
Rückstandskontrolle erfasst. In den Jahren 1998 und 1999 wurden 117 Proben
entnommen und untersucht; wobei in einer Probe ein Rückstand festgestellt wurde. Für
das Jahr 2000 waren 101 Proben vorgeschrieben, im heurigen Jahr sind es 111.
Zu Frage 24:
In Österreich gibt es annähernd 2.000 Teichwirte. Jährlich werden nach Meldung der
Statistik Österreich etwa 3.000 Tonnen
Fisch erzeugt.
Zu Frage 25:
Gemäß § 4 Z 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. 72/1993 ist bei
verpackten Waren der Ursprungs - oder Herkunftsort zu kennzeichnen, „falls ohne diese
Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei
ausländischen - nicht aus einem EWR - Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls
das Ursprungsland anzugeben."
Eine Angabe der Haltungsform für die Mast bzw. Zucht von Forellen ist gesetzlich nicht
vorgesehen.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 23.
Zu den Fragen 26 bis 28:
Die Eigenkontrollen der Importfirmen erfolgen im Rahmen der Sorgfaltspflicht unter
Einbeziehung von privaten Laboratorien (nach § 50 Lebensmittelgesetz 1975 berechtigte
Personen). Dieser Eigenkontrolle muss natürlich eine behördliche Kontrolle übergeordnet
sein. Importe werden daher im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle
prinzipiell stichprobenartig kontrolliert, bei Verdachtsfällen erfolgt eine regelmäßige
Probenziehung und die Sendungen werden bis zum Nachweis der Unbedenklichkeit
angehalten.
Zu Frage 29:
Nach Bekanntwerden des Problems "Antibiotikarückstände in Zuchtgarnelen" wurde
umgehend eine Weisung an alle Landeshauptmänner zur Beprobung der am
österreichischen Markt befindlichen Shrimps in die Wege geleitet; die staatlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalten wurden angewiesen, die Proben umgehend auf
Chloramphenicol zu analysieren.
Bisher (Stichtag: 25.4.2001) sind 320 Proben an den Untersuchungsanstalten eingelangt.
Für 209 Proben liegen abschließende Untersuchungsergebnisse vor. In 204 Proben war
Chloramphenicol nicht nachweisbar. 5 Proben wiesen Spuren an Chloramphenicol auf.
Zu Frage 30:
1996 wurden 20 Proben Shrimps auf Tetracycline untersucht. Davon war keine Probe zu
beanstanden.
Zu Frage 31:
Laut Auskunft der Statistik Austria wurden folgende Mengen an gefrorenen
Geißelgarnelen
(Panaeidaen) importiert (Angabe in kg):
|
|
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
|
insgesamt |
5 700 |
39 600 |
87 800 |
92800 |
|
aus EU |
400 |
200 |
16 500 |
31600 |
|
Thailand |
4600 |
10 200 |
13 800 |
2400 |
|
Indien |
- |
22 100 |
55 200 |
58 800 |
|
Malaysien |
- |
- |
2 300 |
1 |
|
Diverse |
700 |
7 100 |
- |
- |
Eine weitere Aufschlüsselung nach Arten bzw. Ursprungs -/Erzeugerländern ist nicht
möglich.
Zu Frage 32:
Mein Ressort setzt sich stets für die Verbesserung des Tierschutzes, der
Tierseuchensituation und der Hygiene ein. Wenn ein Einfuhrverbot aus derartigen
Gründen notwendig ist, wird Österreich dies unterstützen.
Zu Frage 33:
Zusätzlich zu den im Rahmen des grenztierärztlichen Dienstes meines Ressorts
getroffenen Maßnahmen werden die betroffenen Produkte einer verstärkten Untersuchung
im Rahmen der Kontrollen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 unterzogen.
Zu Frage 34:
Die Verhängung von Strafen nach dem Fleischuntersuchungsrecht obliegt den
Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten. Eine Aufstellung über
verhängte Strafen bzw. Anzeigen liegt in meinem Ressort nicht vor.
Zur Frage 35:
Die Aufrechterhaltung der Fachkompetenzen der Untersuchungsanstalten (bestätigt durch
die Akkreditierung der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung) konnte bisher
durch Umstrukturierungen sichergestellt werden.
Zu Frage 36:
Mit Ministerratsbeschluss vom 16.Jänner 2001 wurde festgelegt, dass die bestehenden
Kompetenzen gemäß dem Bundesministeriengesetz (alleinige Zuständigkeit des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für Lebensmittelangelegenheiten
und Veterinärangelegenheiten) nicht geändert werden sollen, jedoch eine bessere
Koordinierung mit dem für Futtermittel zuständigen Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erreicht werden soll.
Zur Frage 37 bis 40 und 42 bis 43:
Diese Frage lässt sich derzeit noch nicht seriös beantworten, da mit dem im Rahmen des
Begutachtungsverfahren ausgesandten Entwurf eines Ernährungssicherheitsgesetzes
auch die Länder eingeladen sind, ihre Lebensmittel - und Veterinärkontrollorgane in die
Agentur einzubringen.
Die finanziellen und sämtliche andere Auswirkungen werden erst im Lichte der Ergebnisse
der mit den Ländern im Zuge der Verwaltungsreform zu führenden Verhandlungen über
die organisatorische Anbindung bzw. Einbindung der Lebensmittel -, Veterinär - und
Futtermittelkontrollorgane an bzw. in die Agentur abschätzbar sein.
Zur Frage 41:
Die Agentur soll ihren Sitz in Wien haben. Für die dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen unterstehenden Bundesanstalten erübrigt sich die Frage des
Instanzenzuges, da deren Aufgaben sich in der Untersuchung und Begutachtung von
Proben bzw. der Untersuchung, Diagnose und Begutachtung erschöpfen.
Zu den Fragen 44 und 45:
Auch die Übertragung der Futtermittelkontrollaufgaben würde nichts an der Zuständigkeit
des Landwirtschaftsministeriums für diese Rechtsmaterie ändern.
Zu den Fragen 46 und 47:
Entsprechende Änderungen des Lebensmittelgesetzes sind bereits durch das unlängst
beschlossene Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.21/2001 erfolgt. Das Lebensmittelgesetz (LMG)
1975 gehört damit international unbestritten zu den weltweit schärfsten Gesetzen. Die
gerichtliche Höchststrafe beträgt 3 Jahre bzw. Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen.
Im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die
Höchststrafe öS 100.000,--.
Der gesetzliche Strafrahmen ist ausreichend. In welchem Ausmaß die Strafbehörden von
diesem Gebrauch macht obliegt derselben und nicht im Zuständigkeitsbereich des BMSG.
Zu Frage 48:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Veröffentlichung von betroffenen Firmen und
Produktnamen auf Grund von Anzeigen, dass „Verstöße gegen das Lebensmittelrecht"
vorliegen, nicht möglich.
Zu Frage 49:
In Kärnten, Oberösterreich, Vorarlberg, Burgenland und Wien erfolgt die Betreuung durch
den Tierarzt, die Kontrolle durch den Amtstierarzt.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat neben den Amtstierärzten, die
ausschließlich als von Interessensvertretern unabhängige Kontrollinstanz gesehen werden
können, zusätzlich Tierärzte beauftragt, die nach einer speziellen Schulung und Kontrolle
in landwirtschaftlichen Betrieben durchführen, um damit ein höchstmögliches Maß an
Konsumentenschutz bieten zu können.
In Salzburg gibt es keinen Betreuungsvertrag zwischen einem Kontrollorgan und den
einzelnen Mastbetrieben.
In der Steiermark ist gemäß § 1 Abs. 3 der mittels Richterlass Nr. 01/04/01 der
Rechtsabteilung 1 wiederverlautbarten Dienstinstruktion für Amtstierärzte den steirischen
Amtstierärzten im Rahmen einer privattierärztlichen Praxis die Betreuung von
landwirtschaftlichen Nutztierbeständen im eigenen Verwaltungsbezirk untersagt.
Tirol entwickelt ein neues Konzept "Tiergesundheitsüberwachung“ als Hilfestellung für die
Behörde.
Zu Frage 50:
Nein. Bis auf wenige Ausnahmen unterliegen bereits alle Tierarzneimittel der
Rezeptpflicht. Die Verabreichung hat nach der im Zulassungsverfahren festgelegten
Fachinformation bzw. Gebrauchsinformation zu erfolgen. Der behandelnde Tierarzt hat
den Tierhalter erforderlichenfalls über die Einhaltung der Wartezeit nachweislich zu
informieren (§ 15 Abs. 6 LMG). Über jede Anwendung von Tierarzneimitteln an
landwirtschaftlichen Nutztieren sind Aufzeichnungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2
Tierärztegesetz und gemäß den Rückstandskontrollverordnungen vom Tierarzt bzw.
Tierbesitzer zu führen.
Zu den Fragen 51 und 52:
Auf dem Humansektor existieren bereits einige Programme zur Verfolgung einer etwaigen
Antibiotikaresistenz, wie das EARSS - Projekt, EnterNet, EuroTB und nicht zuletzt das
Antibiotika - Strategie (ABS) - Projekt, das u.a. Infektionsdiagnostik und
Resistenzüberwachung näher beschreibt.
Außerdem führt die Bundesstaatliche Bakteriologisch - Serologische Untersuchungsanstalt
in Graz als „Salmonellazentrale“ ein (auch Resistenz -) Erhebungsprogramm zu den
verschiedenen Zoonoseerregern dieses Typs durch. Daneben testet auch die
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling verschiedene
pathogene Erreger in tierischen Produkten auf ihre Empfindlichkeiten gegenüber
Antibiotika.
Zu den Fragen 53 und 54:
Nein. Die Arzneimittel - Toxikologie macht nur einen geringen Anteil an der gesamten
Toxikologie aus.
Zu Frage 55:
Wegen der Resistenzgefahr ist generell eine möglichst geringe Anwendung von Antibiotika
in der Tierzucht anzustreben. Antibiotika zur
Prävention und zur Leistungsförderung
sollten überhaupt nicht mehr zum Einsatz kommen. Beim EU - Agrarministerrat im Januar
2001 wurde von Österreich die Forderung gestellt, die Verwendung von Antibiotika in
Futtermitteln zu verbieten.
Zu Frage 56:
Nein, da die pharmakologisch wirksamen Substanzen aller Tierarzneimittel, die an Tieren
verabreicht wird, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr bestimmt
sind, in Anhang I, II oder III der Verordnung (EGW) Nr.2377/90 bereits aufgelistet sind.
Zu Frage 57:
Die Einführung einer verpflichtenden Produktkennzeichnung von allen tierischen
Produkten (einschließlich Verarbeitungsprodukten) nach einem ganzheitlichen Konzept,
das die wesentlichen Einflussbereiche wie Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung, Zucht,
Tierfütterung, Transport und Schlachtung einheitlich bewertet, stößt an nicht überwindbare
Grenzen rechtlicher und praktischer Natur. Verpflichtend können nur
Produktkennzeichnungen sein, die gesetzlich für alle Erzeugnisse zum Schutz der
Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung und Täuschung sowie für Kontrollzwecke der
amtlichen Kontrolle notwendig sind. Mindeststandards und in der EG allgemein
vorgeschriebene Kennzeichnungen sind jedenfalls zu erfüllen, zwingende
Kennzeichnungen der vorgeschlagenen Art für alle tierischen Erzeugnisse in Österreich
entsprechen nicht den Regeln der EU.
Jede darüber hinausgehende Kennzeichnung erfolgt freiwillig durch den Erzeuger oder
Verarbeiter und gilt nicht für alle Erzeugnisse.
Zu Frage 58:
Das Gütezeichenrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit.
Zu Frage 59:
Dem Verzicht des Gentechnikeinsatzes in der Landwirtschaft und bei Lebensmitteln stehe
ich grundsätzlich positiv gegenüber.
Zu Frage 61:
Derzeit liegen meinem Ressort keine Anträge auf Freisetzung gentechnisch veränderter
Pflanzen in Österreich vor.