2187/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2001

 

Bundesministerium für

Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt - und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 22. März 2001,

Nr.2190/J, betreffend „4 - Augen - Prinzip bei der Lebensmittelsicherheit auf EU - Ebene“, beeh -

re ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Es trifft zu, dass die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz für die Kontrolle

von Lebensmitteln, Veterinäragenden und agrarischen Betriebsmitteln federführend zustän -

dig ist.

 

Die Europäische Kommission (EK) entscheidet als Kollegialorgan. Die jeweils federführende

Generaldirektion bindet daher alle anderen in ihrem Wirkungsbereich berührten Generaldi -

rektionen ein, wozu im gegenständlichen Fall die für die Urproduktion zuständige Generaldi -

rektion Landwirtschaft und Fischerei zählt. Auch am Rat Landwirtschaft nimmt bei der Be -

handlung solcher Fragen neben Kommissar Fischler Kommissar Byrne teil.

Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für alle anderen Politikbereiche soweit der Wirkungsbe -

reich mehrerer Generaldirektionen betroffen ist.

 

Zu Frage 5:

 

Im Ministerrat vom 16. Jänner 2001 bestand Übereinstimmung darüber, dass nicht die Ver-

schiebung von Kompetenzen, sondern die Konzentration aller Kräfte ein Maximum an Si -

cherheit für die Konsumenten im Ernährungsbereich bringen wird und es daher sinnvoll wä -

re, die Vollzugskompetenzen aus den angesprochenen Bereichen Betriebsmittel, Veterinär -

wesen und Tiergesundheit in der Agentur für Ernährungssicherheit zusammenzuführen. Hie -

durch ergibt sich in logischer Konsequenz, dass sowohl die Veterinär - und Lebensmittelas -

pekte als auch die Aspekte der Urproduktion ihre adäquate Berücksichtigung finden. Jeden -

falls soll durch die Ausgliederung eine rasche, flexible und effiziente Kontrolle gewährleistet

werden.

 

Im Übrigen darf auf § 5 Bundesministeriengesetz 1986 hingewiesen werden, der für den Fall,

dass mehrere Ressorts in ihrem Wirkungsbereich berührt werden, das Zusammenwirken der

betroffenen Bundesminister regelt.