2187/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.05.2001
Bundesministerium für
Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt - und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 22. März 2001,
Nr.2190/J, betreffend „4 - Augen - Prinzip bei der Lebensmittelsicherheit auf EU - Ebene“, beeh -
re ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Es trifft zu, dass die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz für die Kontrolle
von Lebensmitteln, Veterinäragenden und agrarischen Betriebsmitteln federführend zustän -
dig ist.
Die Europäische Kommission (EK) entscheidet als Kollegialorgan. Die jeweils federführende
Generaldirektion bindet daher alle anderen in ihrem Wirkungsbereich berührten Generaldi -
rektionen ein, wozu im gegenständlichen Fall die für die Urproduktion zuständige Generaldi -
rektion Landwirtschaft und Fischerei zählt. Auch am Rat Landwirtschaft nimmt bei der Be -
handlung solcher Fragen neben Kommissar
Fischler Kommissar Byrne teil.
Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für alle anderen Politikbereiche soweit der Wirkungsbe -
reich mehrerer Generaldirektionen betroffen ist.
Zu Frage 5:
Im Ministerrat vom 16. Jänner 2001 bestand Übereinstimmung darüber, dass nicht die Ver-
schiebung von Kompetenzen, sondern die Konzentration aller Kräfte ein Maximum an Si -
cherheit für die Konsumenten im Ernährungsbereich bringen wird und es daher sinnvoll wä -
re, die Vollzugskompetenzen aus den angesprochenen Bereichen Betriebsmittel, Veterinär -
wesen und Tiergesundheit in der Agentur für Ernährungssicherheit zusammenzuführen. Hie -
durch ergibt sich in logischer Konsequenz, dass sowohl die Veterinär - und Lebensmittelas -
pekte als auch die Aspekte der Urproduktion ihre adäquate Berücksichtigung finden. Jeden -
falls soll durch die Ausgliederung eine rasche, flexible und effiziente Kontrolle gewährleistet
werden.
Im Übrigen darf auf § 5 Bundesministeriengesetz 1986 hingewiesen werden, der für den Fall,
dass mehrere Ressorts in ihrem Wirkungsbereich berührt werden, das Zusammenwirken der
betroffenen Bundesminister regelt.