2195/AB XXI.GP
BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG; WISSENSCHAFT UND KULTUR
Eingelangt am:23.05.2001
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2200/J - NR/2001 betreffend Aufgaben und Tätig -
keiten des Akkreditierungsrates, die die Abgeordneten Dr. Sylvia Paphàzy MBA, Kolleginnen
und Kollegen am 27. März 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
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Ad 1.:
§ 5 Abs. 3 Universitäts - Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) sieht eine Ergänzung beziehungsweise
Änderung des Akkreditierungsbescheides im Falle der Änderung der im Bescheid enthaltenen
Inhalte vor. Die Einführung neuer Studiengänge an bereits akkreditierten Privatuniversitäten
stellt einen solchen Anwendungsfall dar: Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer der an
der Privatuniversität neu durchzuführenden Studien und Wortlaut des akademischen Grades sind
in den Akkreditierungsbescheid aufzunehmen, dies geschieht durch einen Zusatzbescheid. Aus
erkennbaren systematischen Ansätzen des UniAkkG wird davon ausgegangen, dass das gleiche
Verfahren wie bei der Erstakkreditierung zur Anwendung kommt. Das heißt, die Voraussetzun -
gen des § 2 UniAkkG (wie Vorlage der Studienpläne; ein dem internationalem Standard entspre -
chendes, wissenschaftlich ausgewiesenes Lehrpersonal; Nachweis der Raum - , Personal - und
Sachausstattung) müssen auch für
diesen neuen Studiengang vorliegen.
Ein Indiz für die Anwendung dieses Verfahrens ist, dass die Bestimmungen über Ergänzungen
des Bescheides im Teil ,,Akkreditierungsverfahren“ des UniAkkG zu finden sind. Auf Akkredi -
tierungsverfahren sind wiederum die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge -
setzes (AVG) anzuwenden (§ 5 Abs. 5 UniAkkG). Auch würde es der Intention des Gesetzgebers
widersprechen, den Genehmigungsvorbehalt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, der missbräuchliche Entwicklungen vermeiden soll, bei wichtigen Entscheidungen
(z.B. Einführung neuer Studien bzw. Studien, die gleichlautend mit österreichischen Studien
sind) nicht zur Anwendung kommen zu lassen.
Eine andere Auslegung des UniAkkG in dem Sinne, dass die Ergänzung des Akkreditierungsbe -
scheides ohne ein weiteres (Ermittlungs)Verfahren vorzunehmen ist, würde wohl rechtsstaatli -
chen Grundsätzen widersprechen und hätte zur Folge, dass die Überprüfung der Voraussetzungen
des § 2 UniAkkG, die den Maßstab für die Akkreditierung und Aufsicht darstellen, dann seitens
des Akkreditierungsrates und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht
möglich wäre und die Kontrollbestimmungen des UniAkkG damit ad absurdum geführt werden.
Ad 2.:
Da auf das Akkreditierungsverfahren die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, hat der
Akkreditierungsrat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem der maßgebende Sachverhalt
festzustellen ist (§ 37 AVG). Teil dieses Ermittlungsverfahrens ist das Beweisverfahren. Die
Aufnahme von Beweisen kann durch Sachverständige erfolgen, dies liegt im Ermessen der Be -
hörde (sofern es nicht sowieso ausdrücklich in den einzelnen Verwaltungsvorschriften vorgese -
hen ist). Da dem Akkreditierungsrat keine Amtssachverständigen beigegeben sind, kann der
Akkreditierungsrat so genannte nichtamtliche Sachverständige heranziehen (§ 52 AVG), wenn
besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen
erfolgt mittels Bescheides. Nichtamtliche Sachverständige können von einer Partei abgelehnt
werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des
Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Gutachten der Sachverständigen sind den Antragstellern
im Rahmen des Parteiengehörs zur
Stellungnahme zu übermitteln.
Ad 3.:
Die Sachverständigenkosten sind gemäß § 76 AVG Barauslagen, für die die antragstellende Par -
tei aufzukommen hat. Die Höhe der Sachverständigenkosten kann unterschiedlich sein. Gemäß
dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) können Reisekosten, Aufenthaltskosten, die Kosten für
Beiziehung von Hilfskräften, die Entschädigung für Zeitversäumnis, die Müheverwaltung sowie
das Aktenstudium als Kosten der Sachverständigen geltend gemacht werden (§ 24 GebAG).
Ad 4.:
Die Bestellung der Sachverständigen erfolgt gemäß den Bestimmungen des AVG (§ 52 ff.
AVG). Als Sachverständige werden solche Personen herangezogen, die besondere Fachkenntnis -
se für die Beurteilung des neuen Studienganges im internationalen Vergleich besitzen.
Ad 5.:
Die Einführung neuer Studiengänge an öffentlich - rechtlichen und privaten Universitäten basiert
auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Öffentlich - rechtliche Universitäten haben die Bestim -
mungen des Universitäts - Studiengesetzes (UniStG) anzuwenden, die Privatuniversitäten die Be -
stimmungen des UniAkkG. Entgegen der in der Einleitung der Anfrage vertretenen Ansicht, dass
eine öffentlich - rechtliche Universität eine Änderung ihres Studienprogramms der Studienkom -
mission anzeigen muss, ist richtig zu stellen, dass bei einer Einführung neuer Studiengänge ge -
mäß den Vorschriften des UniStG ein entsprechender Antrag an die Bundesministerin für Bil -
dung, Wissenschaft und Kultur gestellt werden muss. Nach entsprechenden Gutachten sowie der
finanziellen Bedeckbarkeit wird ein Verordnungsentwurf in die Begutachtung geschickt und bei
positiver Resonanz wird die neue Studienrichtung mittels Verordnung der Bundesministerin für
Bildung, Wissenschaft und Kultur an der Universität eingerichtet.
Bei Privatuniversitäten ist gemäß dem UniAkkG bei Einführung eines neuen Studienganges ein
Verfahren durchzuführen und bei Vorliegen der Voraussetzungen der neue Studiengang in den
Akkreditierungsbescheid aufzunehmen. im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 ver -
wiesen.
Ad 6.:
Zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität schreibt § 2 UniAkkG zwingend vor:
1. Die antragstellende Bildungseinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich
sein.
2. Sie muss jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen
oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im inter -
nationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf
aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für
die geplanten Studien vorzulegen.
3. Sie muss in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internatio -
nalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrperso -
nal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche
Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.
4. Die für das Studium erforderliche Personal - , Raum - und Sachausstattung muss ab dem Be -
ginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der
erstmaligen Antragstellung vorzulegen.
5. Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der
Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger, RGBl. Nr.142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermitt -
lung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaft -
licher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
Um den Akkreditierungsrat die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen im Sinne des Geset -
zes prüfen und gleichzeitig die in § 5 UniAkkG vorgeschriebenen Inhalte
1. Bezeichnung der Einrichtung;
2. Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, weiches zwischen der Privatuniversität und
ihren Studierenden einzugehen ist;
3. Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzufüh -
renden
Studiums (Studien);
4. Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuni -
versität verliehen werden kann (können);
5. Dauer der Akkreditierung.
formulieren zu können, benötigt der Akkreditierungsrat Angaben zu folgenden Punkten:
Struktur und Organisation
• Bezeichnung der Institution,
• Leitbild (mission statement),
• Rechtsform, Statuten und Satzungen, Organigramm,
• Organisation der Entscheidungsstrukturen in der Verwaltung,
• Organisation der Entscheidungsstrukturen in akademischen Angelegenheiten,
• Budget - und Finanzierungsplan (Einnahmen - und Ausgabenrechnung) für mindestens fünf
Jahre mit Angaben über die Finanzierungsquellen (incl. Eigenkapital),
• Name, Qualifikation, Tätigkeitsbereich, Dauer und Ausmaß des Dienstverhältnisses für
Angehörige des wissenschaftlichen Personals,
• Name, Qualifikation, Tätigkeitsbereich und Beschäftigungsausmaß der externen Lehrbeauf -
tragten,
• Qualifikation, Funktion, Dauer und Ausmaß des Dienstverhältnisses für Angehörige des
nichtwissenschaftlichen Personals,
• Ausstattung (Räume, Bibliothek und informationstechnische Infrastruktur etc.),
• Falls die Institution Teil einer ausländischen oder internationalen Bildungseinrichtung oder
deren Franchisenehmer ist, nähere Angaben über diese Institution (incl. Akkreditierung) und
die Beziehung zu dieser.
Forschung, Kooperation, Evaluierung
• Forschung in der Institution sowie aktuelle Forschungsprojekte und - kooperationen,
• Dokumentation der Projekte internationaler Kooperationen in Forschung und Lehre,
• Art der internen Evaluierung und Qualitätsicherungsverfahren,
Akkreditierungsansuchen bei
ausländischen Agenturen und deren Ergebnis.
Studiengänge/Studierende
• Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren Studierenden
einzugehen ist,
• Zahl der Studienplätze bzw. bei bereits bestehenden Einrichtungen Entwicklung der Zahl der
Studienplätze, der Studienanfänger/innen, der Studierenden und der Absolvent/innen in den
letzten 3 bis 5 Jahren,
• Studiengebühren,
• Vergabe bzw. Vermittlung von Stipendien durch die Bildungseinrichtung,
• Zulassungsvoraussetzungen für Studierende und Aufnahmeverfahren der Bildungseinrich -
tung,
• Studienplan (Bezeichnung, Art, Ziele, Stundenumfang und Dauer der Studiengänge),
• zu vergebende akademische Grade und ihr Verhältnis zueinander,
• gesamtes Bildungsangebot der Institution.
Einige im § 2 UniAkkG genannten Kriterien werden vom Akkreditierungsrat in folgender Weise
interpretiert:
1. Die Institution muss über Stammpersonal verfügen, das mit Verträgen für eine Dauer von
mindestens zwei Jahren verpflichtet ist. Dieses Stammpersonal muss mindestens 5% der
Lehre eines Studienganges abdecken können und im Regelfall promoviert sein. Nach interna -
tionalem Standard sind pro Studiengang bzw. Fachbereich mindestens drei Personen in einer
kontinuierlichen mindestens halbtägigen Beschäftigung zu verpflichten. Nur so kann gewähr -
leistet werden, dass ein wissenschaftlicher Diskurs stattfindet (§ 2 Z 3 u. 5 UniAkkG).
2. Die Forschung muss in der Institution geleistet werden. Das bedingt das Vorhandensein einer
kritischen Masse (siehe Pkt. 1) mit institutionalisierter Wissensproduktion und eine entspre-
chende Rückkoppelung zur Lehre (§ 2 Z 5 UniAkkG).
3. Das Personalauswahlverfahren für das gesamte wissenschaftliche Personal muss transparent,
wettbewerbsorientiert
und qualitätsgeleitet sein (§ 2 Z 3 u. 4 UniAkkG).
4. Studienpläne (detaillierte Curricula) und Prüfungsordnungen müssen materiellen, fachlichen
und formalen Anforderungen nach internationalen Standards genügen. Die Zulassung zum
Studium muss mindestens den österreichischen Regelungen der allgemeinen Zulassungsvor -
aussetzungen entsprechen (§ 2 Z 2 UniAkkG).
5. Unter Raum - und Sachausstattung wird eine Ausstattung mit adäquaten Studienmitteln nach
internationalen Standards verstanden (§ 2 Z 4 UniAkkG).
6. Die Institution sollte über eine gewisse Breite des Studienangebotes verfügen (§ 2 Z 2 11.5
UniAkkG).
7. Die mittel - u. langfristige Finanzierung der Institution muss nachweislich gesichert sein.
Der Akkreditierungsrat orientiert sich bei der Anwendung des UniAkkG an international übli -
chen Standards. Dazu sind im Folgenden mehrere Beispiele aus Europa und den Vereinigten
Staaten angeführt, die als internationale Standards anzusehen sind.
Bei der Akkreditierung amerikanischer Hochschulen gehören zu den grundlegenden Beurtei -
lungskriterien ein mission statement, interne Planungs - und Evaluationsprozesse, Verwaltungs -
und Organisationsstrukturen, Curricula im Detail, Lehrkörper und Mitarbeiter/innen, Serviceleis -
tungen für die Studierenden, Bibliothek, Computer, andere Lehrmedien, Gebäude und Ausstat -
tung sowie die Finanzierung. Lehrkörper und Mitarbeiter/innen müssen in Qualität und Umfang
den Ausbildungszielen der Hochschule entsprechen.
Im Regelfall sind bei privaten Universitäten pro Studiengang zumindest vier bis fünf graduierte
Personen vorgesehen, um den Zusammenhang von Forschung und Lehre zu gewährleisten. Die
private Hamburg Law School wird mit fünf hauptamtlichen Lehrstühlen beginnen, eine Erweite -
rung auf elf ist geplant. Auch die anderen privaten Hochschulen in Deutschland sowie die füh -
renden Business Schools in Europa (INSEAD in Fontainbleau, WHU Koblenz, EBS, Universität
Witten - Herdecke) verfügen über einen mindestens mehrere Jahre fest angestellten hauptamtli -
chen Lehrkörper.
Das European Quality lmprovement System (EQUIS) der EFMD (European Foundation for Ma -
nagement Development), das europäische Qualitätsstandards im Bereich Managementausbildung
festlegt, sieht sogar ein Minimum von 25 Professoren vor und verlangt von der Institution eine
klare Festsetzung von Forschungsvorgaben.
Für Institutionen, die Master‘s Degree Programme anbieten, wird die Erfüllung noch strengerer
Maßstäbe verlangt. So muss die Institution durch ein entsprechendes Verhältnis der Zahl der
Vollzeitlehrkräfte und der durchschnittlichen Dauer der Dienstverhältnisse nachweisen, dass die
Stabilität und Kontinuität der Institution zur Erreichung der Zielvorgaben gewährleistet ist. Zu -
sätzlich wird davon ausgegangen, dass entsprechendes Bibliothekspersonal, das über ein B.L.S.
oder M.L.S. Degree verfügt, angestellt ist. (Vgl. z.B. Standards des Accrediting Council for In -
dependent Collegs and Schools, www.acics.org).
Sämtliche vom Council on Higher Education Accreditation (www.chea.org) anerkannten ameri -
kanischen Akkreditierungseinrichtungen sehen als eines der wesentlichen Kriterien das ausrei -
chende Vorhandensein von Vollzeit - Lehrkräften an, die neben der Lehrverpflichtung auch in die
interne Planung, Evaluierung und Curriculumentwicklung eingebunden sein müssen und For -
schung betreiben.
In Deutschland wird für die hauptberuflich an privaten Hochschulen Lehrenden verlangt, dass sie
jene Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für die entsprechende Tätigkeit an staatlichen
Hochschulen erforderlich wären. Bei den meisten amerikanischen Akkreditierungskommissionen
soll die hochschulinterne Politik nicht nur hinsichtlich der Ernennung von Fakultätsmitgliedern,
sondern auch der Beförderung und Kündigung öffentlich, das heißt nachvollziehbar, gemacht
werden.
Der österreichische Akkreditierungsrat hat versucht, diese Standards in einer Weise zu interpre -
tieren, dass sie in der österreichischen Sondersituation des Neubeginns für die Antragsteller er -
reichbar sein sollen, um nicht von vornherein private Universitäten in Österreich zu verhindern.
So kam die international wohl nirgends unterbotene „Messlatte“ der drei Halbtagskräfte zu Stan -
de, die zumindest den Nukleus dafür bilden sollten, an die internationalen Standards heranzu -
kommen. Das ständige Vorhandensein eines wissenschaftlichen Sachverstandes ist unabdingbar,
um eigenständig die Qualität des Lehrangebotes zu sichern und zumindest in ersten Ansätzen
einen wissenschaftlichen Diskurs innerhalb der Institution als Keimzelle künftiger Forschung
garantieren zu können.
Ad 7.:
Die Kosten, die im Zuge des Akkreditierungsverfahrens für eine Privatuniversität anfallen, belau -
fen sich auf die zu ersetzenden Barauslagen (=Sachverständigenkosten). Die sonstigen Kosten
des Verfahrens trägt der Akkreditierungsrat, demnach der Bund.
Ad8.:
Die Kosten der Tätigkeit des Akkreditierungsrates setzen sich aus den Sitzungsgeldern und dem
Ersatz der Reisekosten der Mitglieder zusammen. Für das Kalenderjahr 2000 sind ca.
ATS 750.000,-- angefallen.