2196/AB XXI.GP
BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG; WIRTSCHAFT UND KULTUR
Eingelangt am:23.05.2001
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2234/J - NR/2001 betreffend rassistische Nachrich -
ten von Imadec, die die Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde am
29. März 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Es liegt nicht im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kul -
tur Sachverhalte festzustellen, die an privaten Einrichtungen vorfallen. Gemäß § 7 des Universi -
täts - Akkreditierungsgesetzes - UniAkkO, BGBI. 1 Nr.168/1999 i.d.g.F., ist lediglich die Auf -
sicht über die Tätigkeit des Akkreditierungsrates, nicht aber über die der Privatuniversitäten ge -
geben. Der Fall ist genauso zu betrachten, als ob ein entsprechender Sachverhalt an einem priva -
ten Unternehmen, das mit dem Universitätswesen nichts zu tun hat, vorgefallen wäre. Soferne
der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, wäre ressortmäßig der Bundesminister für Jus -
tiz zuständig.
Ad2.:
Die Voraussetzungen für eine Akkreditierung sind im § 2 Abs. 1 UniAkkG taxativ aufgezählt.
Die Bestimmung lautet:
Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muss die antragstellende Bildungs -
einrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.
2. Sie muss jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlich -
chen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im
internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder
darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studien -
plane für die geplanten Studien vorzulegen.
3. Sie muss in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internatio -
nalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrper -
sonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche
Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.
4. Die für das Studium erforderliche Personal - , Raum - und Sachausstattung muss ab dein Be -
ginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der
erstmaligen Antragstellung vorzulegen.
5. Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeit an den folgenden leitenden Grundsätzen orientie -
ren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staats grundgesetzes über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen
Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie
Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
Alle die genannten Voraussetzungen betreffen - außer der Z. 1 Tatbestände in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Durchführung der geplanten Studien. Diese Voraussetzungen hat der
Akkreditierungsrat seiner Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität zu
Grunde zu legen. Der Verdacht rassistischen Agierens einzelner Personen ist eine Angelegenheit,
die - ohne ihre Schwere zu bestreiten - weder mit der angestrebten Eigenschaft als Privatuniver -
sität noch mit der Durchführung der
geplanten Studien im Zusammenhang steht.
Ad 3. bis 5.:
Ähnliche Vorfälle an anderen Universitäten sind nicht bekannt. Daher kann auch nicht von einer
„lockeren Handhabung von Universitätskommunikationseinrichtungen“ gesprochen werden.
Dass die Verwendung von ,‚Universitätseinrichtungen“ für rassistische Ketten - SMS in einer De -
mokratie nicht akzeptabel ist, steht wohl außer Zweifel.
Sollten allerdings dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur derartige Vor -
fälle bekannt werden, ist sicher mit der Einleitung entsprechender aufsichtsbehördlicher Schritte
zu rechnen bzw. gegebenenfalls mit einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Eine Überprüfung
der Abwicklung von Gesprächen bzw. Textnachrichten im Vorhinein zur Verhinderung derarti -
ger Vorfälle erscheint allerdings schwer durchführbar. Um dies zu gewährleisten, müsste wohl
ein Abhörsystem zur genauen Nachvollziehbarkeit von Telefonaten ect. eingeführt werden, was
jedenfalls den Bestimmungen des Art. 10a StGG (Fernmeldegeheimnis) widersprechen würde.