2199/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.05.2001
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 28. März 2001, Nr. 2227/J, betreffend Verkauf der Bundeswohnungen an
Finanzinvestoren, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 5.:
Die im Bundesministerium für Finanzen eingesetzte Arbeitsgruppe soll unter Beiziehung von
externen Experten die Voraussetzungen für den Wohnungskauf durch die Mieter prüfen.
Weiters sind Überlegungen der geeigneten Verwertung anzustellen, die vom Verkauf des
Anlagevermögens der Wohnungen, Garagen und Abstellplätzen, Geschäftslokalen und
sonstigen Einrichtungen, der Verwertung der Darlehensforderungen des Bundes bis hin zu
einer Privatisierung der vom Bund gehaltenen Geschäftsanteile reichen.
Da mir konkrete umfassende Ergebnisse der Arbeitsgruppe noch nicht vorliegen, ersuche
ich um Verständnis dafür, dass ich über die beabsichtigten Vorgangsweisen, Terminpläne,
Festsetzung der Schätzwerte etc. noch keine definitiven Antworten geben kann.
Konkrete Kaufangebote von Investoren liegen derzeit - wie mir berichtet wird - nicht vor. Im
Falle des Unternehmensverkaufes werden die für Privatisierungen von Bundesbeteiligungen
geltenden gesetzlichen Grundsätze und die maßgeblichen Verfahrensregeln zu beachten
sein.
Zu 6. und 7.:
In meinem seinerzeitigen Schreiben vom Dezember 2000 habe ich ausdrücklich darauf hin -
gewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Eigentumserwerb durch die bis -
herigen Mieter möglich ist. Selbstverständlich stehe ich zu den im genannten Schreiben ge -
troffenen Aussagen.
Die Arbeitsgruppe erwägt hiezu - wie mir berichtet wird - dass eine bestimmte Mindestquote
für die Einleitung des maßgeblichen Verfahrens nach dem Wohnungsgemeinnützig -
keitsgesetz sowie in der weiteren Folge für den Verkauf maßgeblich sein soll. Diese
Mindestquote aber auch weitere Bedingungen wie etwa eine anteilsmäßige Beteiligung des
Mieters an den Verfahrenskosten sollen die mutwillige Einleitung des Verfahrens, die ohne
ernsthafte Kaufabsicht des Mieters für die Wohnungsgesellschaft mit erheblichen Kosten -
aufwendungen verbunden wäre, verhindern.
Zu 8.:
In der Arbeitsgruppe sind weitere Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens nach
dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz erörtert worden; die diesbezüglichen Überlegungen
sind noch nicht abgeschlossen. Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich den Ergeb -
nissen dieser Arbeitsgruppe nicht vorgreifen will.
Die seinerzeitige Novellierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes hat dem Mieter
zwar ein Antragsstellungsrecht auf Einleitung des Verfahrens eingeräumt, ohne dass damit
allerdings ein Anspruch auf einen tatsächlichen Erwerb der Wohnung verbunden gewesen
wäre. Mit meinem Schreiben vom Dezember 2000 habe ich demgegenüber einen Erwerb
der Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
feststehen konnten, dargestellt.
Zu 9. und 10.:
Die Tätigkeit von Ernst Karl Plech in der Arbeitsgruppe halte ich mit seiner beruflichen Tätig -
keit sowie mit seiner Funktion als Aufsichtsrat einer der betroffenen Gesellschaften durchaus
vereinbar, dies umso mehr, als dieser Arbeitsgruppe auch andere unabhängige externe
Experten angehören und daher eine objektive Entscheidungsfindung gewährleistet ist. Für
eine Abberufung besteht daher keine
Veranlassung.
Zu 11.:
Andere vertragliche Beziehungen meines Ressorts mit Ernst Karl Plech sind mir nicht be -
kannt. Eventuelle vertragliche Beziehungen in meinem Privatbereich sind grundsätzlich nicht
Gegenstand der Vollziehung und unterliegen daher nicht dem parlamentarischen Fragerecht
gemäß § 90 GOG.